Europäische Union

2003/814/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2003 über die staatliche Beihilfe C 61/2002, die das Vereinigte Königreich für die Errichtung einer Wiederaufbereitungsanlage für Zeitungsdruckpapier im Rahmen des WRAP-Programms durchführen will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2010) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32003D0814. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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esiedelten Gebieten durchgeführt, da dort große Papierlieferungen und kurze Beförderungswege zur Verfügung stehen. Es gibt eine große Vielfalt von rückgewonnenen Fasern, und es wird geschätzt, dass jährlich in Europa - neben 350000 Tonnen eingeführtem recyceltem Papier - etwa 40-43 Mio. Tonnen recyceltes Papier gesammelt werden. Im Jahr 2000 hat die Zeitungsdruckpapierbranche insgesamt 16,9 % des europäischen Gesamtmarktes für rückgewonnene Fasern als Rohstoff verbraucht. Rund 41 Mio. Tonnen recyceltes Papier werden in der gesamten Papierherstellung verbraucht. Nach Auskunft von Hersteller A ist unter den Kunden die Entwicklung zu beobachten, Zeitungsdruckpapier aus rückgewonnenen Fasern gegenüber Zeitungsdruckpapier aus frischen Holzfasern den Vorzug zu geben, sofern die übrigen kommerziellen/technischen Faktoren identisch oder vergleichbar sind. Begriff der Beihilfe (36) Papierhersteller A ersucht die Kommission, die Beihilfe mit dem Gemeinschaftsvorschriften für staatlichen Beihilfen für unvereinbar zu erklären. Den Angaben dieses Herstellers zufolge stellen die Fördermittel eine staatliche Beihilfe dar, da sie einem ausgewählten Unternehmen einen Vorteil einräumen und mit ihnen Kosten gedeckt werden, die andernfalls das begünstigte Unternehmen bestreiten müsste. Papierhersteller A vertritt die Auffassung, dass in Bezug auf die Finanzierung nicht die Bedingungen erfuellt werden, die von einem privaten Investor in einem vergleichbaren Fall gestellt worden wären. (37) Papierhersteller A stellt fest, dass die Ausschreibungsbedingungen nicht unbedingt notwendig sind, um Umweltziele zu erreichen. Konkret geht die Anforderung, dass der Standort der Anlage im Vereinigten Königreich liegen sollte, über das Erforderliche hinaus, da es signifikanten, grenzüberschreitenden Handel mit rückgewonnenem Papier gibt. Die vom Vereinigten Königreich angestrebten Ziele könnten mit geringeren negativen Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und den Wettbewerb und auch auf effizientere Weise erreicht werden. Nach Auffassung von Papierhersteller A hätte WRAP versuchen sollen, die Sammlungsquoten durch die Schaffung eines direkten Anreizsystems für Altpapiersammel- und -sortierstellen zu verbessern, anstatt einen einzigen Hersteller von Zeitungsdruckpapier zu begünstigen. Verfälschung des Wettbewerbs (38) Hersteller A vertritt die Auffassung, die Fördermittel könnten zu einer Verfälschung des Wettbewerbs auf dem Markt für Zeitungsdruckpapier führen. Die Fördermittel würden erstens die Entscheidungen der Investoren im Sektor Zeitungsdruckpapier beeinflussen. Dies hätte unmittelbare Auswirkungen auf den Wettbewerb im Markt für Zeitungsdruckpapier sowie auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten, und zwar nicht nur auf den Markt für Zeitungsdruckpapier, sondern auch in den dieser Branche vor- und nachgelagerten Märkten einschließlich des Marktes für rückgewonnenes Papier. Zweitens wird Shotton im Vergleich zu seinen Wettbewerbern einen Kostenvorteil erzielen, da es nicht alle Investitionskosten im Zusammenhang mit der Zellstoff-De-inking-Anlage tragen muss. Erhält Shotton die Beihilfe, wird es seine Produkte im Vergleich zu seinen Wettbewerbern zu niedrigeren Preisen anbieten und dabei dennoch eine positive Bruttoumsatzmarge erzielen können. (39) Was eine Verfälschung auf dem geografischen Markt angeht, ist Hersteller A der Ansicht, dass die Definition des Marktes - auch wenn aus früheren Fällen ersichtlich ist, dass der relevante Markt in diesem Fall der EWR-Markt ist - aufgrund der hohen Transportkosten enger gefasst werden könnte. Den Angaben von Hersteller A zufolge zeigen jedoch die Statistiken, dass es signifikanten innergemeinschaftlichen, grenzüberschreitenden Handel mit rückgewonnenem Papier gibt. Abschließend stellt Hersteller A fest, dass die Fördermittel den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen würden. Vorliegen eines Marktversagens (40) Hersteller A widerspricht nachdrücklich der Feststellung, dass in diesem Fall ein Marktversagen vorliegt, das zu einer mangelnden Wiederaufbereitungskapazität im Vereinigten Königreich führen würde. Rückgewonnenes Papier ist eine knappe Ressource, und die Nachfrage nach rückgewonnenem Papier wäre bei einer Erhöhung des Angebots zweifellos vorhanden. Anwendbarkeit des Umweltschutzbeihilferahmens (41) Im Rahmen des WRAP wird nicht ausschließlich die Verwirklichung von Umweltzielen angestrebt. Es sollen darüber hinaus stabile und effiziente Märkte für Recycling-Produkte und -Materialien geschaffen werden. Die Punkte 29 und 40 des Umweltschutzbeihilferahmens sind nicht anwendbar, da Hersteller A zufolge die Fördermittel nicht auf das Übertreffen der unmittelbar für das begünstigte Unternehmen geltenden Normen abzielen oder Investitionen im Falle nicht vorhandener Gemeinschaftsnormen unterstützen sollen. Die vorgeschlagene Beihilfe zielt allein darauf ab, Gemeinschaftsnormen im Rahmen der Richtlinie über Abfalldeponien(11) zu erfuellen, die unmittelbar im Vereinigten Königreich anwendbar ist. (42) Hersteller A hegt starke Zweifel daran, dass Shotton die im Rahmen von WRAP gesteckten Ziele innerhalb des vereinbarten Zeitplans erreichen kann. Definition der beihilfefähigen Kosten gemäß dem Umweltschutzbeihilferahmen (43) Hersteller A vertritt den Standpunkt, dass es sich bei der Investition nicht nur um eine Erstinvestition, sondern zu einem Großteil um eine Ersatzinvestition handelt. Um die neue De-inking-Straße zu integrieren, wird Shotton die Faserstraße 1 umbauen müssen, was höchst wahrscheinlich durch einen Ausbau der Kapazitäten der bestehenden Anlage und durch die Verbesserung der Qualität der bestehenden Straße erfolgen wird. Darüber hinaus ist Hersteller A der Ansicht, dass der Ausbau der Zellstoff-De-inking-Kapazitäten in der angegebenen Größenordnung eine Erweiterung der vorhandenen Verbrennungs- und der Schlammentwässerungskapazitäten erforderlich machen würde. Die Kapazitäten des neuen Brenners für Papierschlamm und der Schlammentwässerungsanlage würden so ausgelegt werden, dass sie den gesamten Bedarf des Papierwerks in Bezug auf die Verbrennung und die Entwässerung von Papierschlamm decken. Dies bedeutet, dass entweder bestehende Anlagen stillgelegt und vollständig ersetzt oder die alten Anlagen als Backup-System beibehalten würden. Hersteller A schließt hieraus, dass die Beihilfe für die Ersetzung bestehender Maschinen genutzt werden würde, was nicht als beihilfefähige Kosten im Sinne des Umweltschutzbeihilferahmens angesehen werden sollte. Anwendbarkeit der Leitlinien für Regionalbeihilfen (44) Hersteller A stellt abschließend fest, dass die Leitlinien für Regionalbeihilfen und der Multisektorale Regionalbeihilferahmen nicht anwendbar seien. Er fordert die Kommission nachdrücklich auf, den gegenwärtigen und künftigen Überkapazitäten im Bereich Zellstoff-De-inking auf dem Markt für Zeitungsdruckpapier und der Gesamtgröße und der Marktposition von Shotton Rechnung zu tragen. 4.3. Stellungnahme von Papierhersteller B Begriff der Beihilfe (45) Hersteller B macht geltend, die Maßnahme stelle eine staatliche Beihilfe dar, da sie die Voraussetzungen von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfuelle. An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts durch die Tatsache, dass eine offene Ausschreibung durchgeführt wurde. Das Argument eines offenen Ausschreibungsverfahrens ist lediglich relevant, wenn die Ausschreibung dazu dient, das Entgelt für eine Dienstleistung, Bauauftrag oder eine Lieferung festzustellen, um sicherzustellen, dass die ausschreibende öffentliche Behörde tatsächlich den Marktpreis für diese Dienstleistung bezahlt. Im vorliegenden Fall beabsichtigt WRAP nicht, Waren oder Dienstleistungen zu erwerben; daher kann auf der Grundlage dieser Argumentation nicht gefolgert werden, dass es sich hierbei um keine staatliche Beihilfe handelt. Die Fördermittel senken eindeutig die Kostenbelastung, die Shotton unter normalen Umständen tragen müsste. (46) Hersteller B vertritt die Auffassung, dass die Beihilfe keinerlei Anreizwirkung enthalte, da sie für eine Investition gewährt werde, die für die Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit von Shotton erforderlich sei. Die Nutzung von Altpapier anstelle von Zellstoff aus frischen Holzfasern wird - verglichen mit den Kosten, die beim Flotationsverfahren zur Herstellung von Zellstoff aus rückgewonnenen Fasern anfallen - zu einer Senkung der hohen Produktionskosten führen, da die Verarbeitung von Rohholz zu frischen Holzfasern mit einem hohen Stromverbrauch verbunden ist. Darüber hinaus wird es dem Unternehmen aufgrund der Preise für Rohholz und Zellstoff aus frischen Holzfasern mittel- bis langfristig nicht möglich sein, seine Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, ohne einen substanziellen Anteil von Altpapier zu verarbeiten. Shotton wird höchstwahrscheinlich seine Produktionseinrichtungen für Zellstoff aus frischen Holzfasern beibehalten, da diese notwendig sind, um dem Zellstoff frische Holzfasern beizumischen. Es ist ferner wahrscheinlich, dass das Unternehmen seine Produktion allein dadurch erhöht, dass Wiederaufbereitungsanlagen für Altpapier errichtet werden. Dadurch wird die Marktposition von Shotton zulasten der Wettbewerber, die keine Beihilfen zur Modernisierung oder Ersetzung ihrer Anlagen erhalten, verbessert. Anwendbarkeit des Umweltschutzbeihilferahmens (47) Hersteller B ist der Ansicht, dass die Beihilfe nicht als Umweltschutzbeihilfe betrachtet werden sollte, da sie nicht auf den Schutz der Umwelt abziele, sondern lediglich eine Modernisierung der Produktionseinrichtungen bezwecke, damit diese dem heutigen Stand der Technik entsprächen. Die Ausnahmeregelungen nach Maßgabe von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) sollten restriktiv ausgelegt werden. Im vorliegenden Fall sind die positiven Umweltauswirkungen der Beihilfe nicht nennenswert, somit ist der Umweltschutzbeihilferahmen in diesem Fall nicht anwendbar. Was die genannten günstigen Umweltauswirkungen angeht (Verringerung des CO2-Ausstoßes, Wasseraufbereitung usw.), bringt Hersteller B vor, dass diese positiven Auswirkungen eine zwangsläufige Folge der Modernisierung alter Anlagen mit Blick auf die verstärkte Wiederaufbereitung von Recycling-Papier seien. Er stellt ferner fest, dass die erwarteten Verbesserungen im Hinblick auf die Verringerung der in Deponien entsorgten Abfälle überaus zweifelhaft seien. Der Markt für altes Zeitungsdruckpapier bietet verschiedene Möglichkeiten, um Altpapier zu verkaufen, anstatt es in Deponien zu entsorgen, da Altpapier sich zu einem begehrten Rohstoff entwickelt hat. Darüber hinaus hat die Umstellung des bestehenden thermomechanischen Verfahrens zur Gewinnung von Zellstoff auf das De-inking-Verfahren für Altpapier eine höhere Belastung der Deponien in Form des De-inking-Papierschlamms zur Folge. Dieser Papierschlamm enthält einen höheren Anteil von potenziell gefährlichen Stoffen pro Tonne, wie z. B. Schwermetalle. (48) Hersteller B bringt darüber hinaus vor, dass die Gewährung der Beihilfe an die Erfuellung der geltenden Gemeinschaftsnormen geknüpft sei; diese sehen vor, dass ein Mindestabfallvolumen dem Recycling zugeführt und nicht in Deponien entsorgt wird. Daher könne die Beihilfe nicht gewährt werden, da mit ihr lediglich die verbindlichen Normen erfuellt werden sollen. (49) Nach Auskunft von Hersteller B müssen ferner Unternehmen, die einen Beitrag zur Erfuellung verbindlicher Gemeinschaftsnormen leisten, die "besten verfügbaren technischen Hilfsmittel"(12) verwenden. Hersteller B stellt fest, dass diese "besten verfügbaren technischen Hilfsmittel" darin bestuenden, Altpapier als Rohstoff für die Herstellung von Zeitungsdruckpapier zu verwenden. Definition der beihilfefähigen Kosten gemäß dem Umweltschutzbeihilferahmen (50) Den Angaben des Herstellers B zufolge sollte die gewährte Beihilfe als Betriebsbeihilfe und nicht als Investitionsbeihilfe eingestuft werden, da mit ihr lediglich alte Anlagen ersetzt und modernisiert werden. Gemäß dem Umweltschutzbeihilferahmen können Betriebsbeihilfen nur gewährt werden, wenn sie für die Umsetzung der Gemeinschaftsstrategie für die Abfallwirtschaft zwingend erforderlich sind, und selbst dann nur zugunsten der Verursacher. Hersteller B macht ferner geltend, dass die Betriebskosten von Shotton gesenkt würden, da die Beihilfe es dem Unternehmen ermöglichen werde, seine Anlage auf den heutigen Stand der Technik zu bringen und den Verbrauch von Zellstoff aus frischen Holzfasern oder Rohholz zu senken. (51) Was die Beihilfeintensität angeht, stellt Hersteller B erstens fest, dass die von Shotton aufgeführten Kosten nicht alle als beihilfefähige Kosten gewertet werden könnten. Mit der Umrüstung der Papiermaschinen von Shotton entsprechen diese dem heutigen Stand der Technik. Daher kann das Unternehmen nicht beanspruchen, dass alle oder ein Teil der Investitionskosten als beihilfefähig im Sinne des Umweltschutzbeihilferahmens eingestuft werden. Hersteller B stellt ferner fest, dass die zu berücksichtigenden Investitionskosten den beihilfefähigen Nettokosten entsprechen sollten. Bei vergleichbaren Projekten haben jedoch die Kosten um 50 % unter dem für die Shotton-Anlage vorgeschlagenen Betrag gelegen. Die Investitionskosten wurden offensichtlich in die Höhe getrieben. Hersteller B stellt zudem fest, dass die Umstellung auf das Produktionsverfahren mit dem De-inking von Altpapier keine speziellen Investitionen für die bestehenden Papierproduktionsstraßen erfordere. (52) Hersteller B erwartet, dass die sich aus den Investitionen ergebenden Vorteile und die Erträge über die ersten fünf Jahre hinweg höher sein werden als vom Vereinigten Königreich veranschlagt. Diese Annahme beruht auf der Vorhersage, dass die lokale Sammlung von Altpapier kostengünstig erfolgt und dass die Nachfrage nach Recycling-Papier zunimmt. Anwendbarkeit der Leitlinien für Regionalbeihilfen (53) Was eine mögliche Prüfung der Beihilfe gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung angeht, stellt Hersteller B fest, dass mit der Beihilfe nicht die Stärkung der ländlichen Entwicklung bezweckt werde, da sie nicht auf die Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen abziele. Sie hat offensichtlich keine positiven Auswirkungen auf die Entwicklung der Region Flintshire. Daher sollte die Beihilfe nicht als Regionalbeihilfe angesehen werden. 4.4. Stellungnahme von UPM - Shotton Einleitung (54) Zunächst gibt Shotton einen Überblick über die Fakten. Die Kapazität des Vereinigten Königreichs für das Recycling von Altpapier ist niedriger als in anderen nördlichen Ländern Europas. Das Recycling von Papier sollte ausgeweitet werden, damit das Vereinigte Königreich seinen sich aus der Richtlinie über Abfalldeponien ergebenden Verpflichtungen nachkommen kann. Im Rahmen des WRAP wurde zunächst ein indirekter Ansatz zur Förderung der Sammlung von Altpapier in Erwägung gezogen, anschließend jedoch wieder verworfen, da dieser keine langfristigen, nachhaltigen Vorteile mit sich bringen würde. Würde lediglich die Sammlung gefördert, wäre keine nachhaltige Nachfrage für das gesammelte Produkt gewährleistet. Darüber hinaus wäre diese Lösung mittelfristig mit höheren Kosten verbunden. Daher wurde im Rahmen des WRAP beschlossen, die Nachfrage nach Altpapier zu stärken. Begriff der Beihilfe (55) Was Shotton angeht, ist die bestehende Anlage nach wie vor rentabel. Die verbleibende Nutzungsdauer der vorhandenen Papiermaschine für Zellstoff aus Holzfasern, die stillgelegt werden wird, beträgt noch mindestens 10 Jahre; in diesem Zeitraum könnte die Papiermaschine rentabel betrieben werden. Die verbleibende Nutzungsdauer der anderen vorhandenen Papiermaschinen beträgt mindestens 20 Jahre. Es lässt sich weder wirtschaftlich noch rechtlich begründen, warum vorhandene rentable Papiermaschinen, die nicht zu 100 % Abfälle von Zeitungen als Input verwenden, stillgelegt oder für die Verwendung von Altpapier umgerüstet werden sollten. Mit der Durchführung einer Ausschreibung sollte sichergestellt werden, dass die Kosten der Umrüstung einer einwandfrei funktionierenden Anlage zu einer Maschine, die lediglich rückgewonnene Fasern verwendet, auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt werden. (56) Was die Ausschreibung angeht, zieht Shotton aus früheren Entscheidungen der Kommission den Schluss, dass staatliche Beihilfen für Recycling in drei Fällen gewährt werden können. Bei einem dieser Fälle handelt es sich um staatliche Beihilfen für Unternehmen, die im Rahmen einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Normen nicht zum Recycling verpflichtet sind; es werden jedoch trotzdem Mittel bereitgestellt, um das Unternehmen, welches das Recycling durchführt, zu unterstützen. Staatliche Beihilfen sind zulässig, sofern die ausgezahlten Mittel über den Marktpreisen für die fragliche Tätigkeit liegen. In diesem Fall erbringt das Recycling-Unternehmen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für den Staat. Bei der Bemessung des Beihilfebetrags sollte berücksichtigt werden, ob der Staat einen Marktpreis für die erbrachte Dienstleistung bezahlt oder nicht. Im vorliegenden Fall ist durch die Durchführung einer Ausschreibung die Zahlung eines Marktpreises sichergestellt. Daher handelt es sich hierbei um keine Beihilfe. (57) Darüber hinaus stand die Ausschreibung nichtbritischen Unternehmen offen. Die Anforderung, dass der Standort des Unternehmens im Vereinigten Königreich liegen müsse, war begründet, da mit der Investition die Recycling-Kapazitäten im Vereinigten Königreich ausgebaut werden sollen. Alle anderen Voraussetzungen sind für die Erfuellung der vom Vereinigten Königreich angestrebten Umweltziele unverzichtbar. Die Voraussetzung, dass der erfolgreiche Bieter in die Herstellung von Zeitungsdruckpapier eingebunden sein sollte, ist begründet, da Zeitungsdruckpapier zu 100 % aus Altpapier hergestellt werden kann. Diese Voraussetzung trägt wiederum zur Verwirklichung der Umweltziele des Vereinigten Königreichs bei. Die bloße Sammlung von Abfällen von Zeitungen stellt für sich genommen kein Recycling dar und unterscheidet sich sehr von der Verwendung von Abfällen von Zeitungen in einer wirtschaftlichen und vorteilhaften Weise. Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels (58) Die Kapazität von Shotton wird sich durch die Umrüstung ebenso wenig ändern wie die Kostenstruktur und die Qualität des Endprodukts. Daher wird es nach Auffassung von Shotton keine nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb geben. (59) Shotton wird durch die Beihilfe von keinerlei Kosten entlastet, die das Unternehmen unter normalen Bedingungen zu tragen hätte, da die Anlage in der gegenwärtigen Form vollkommen rentabel arbeitet. Die verbleibende rentable Nutzungsdauer der Anlage beträgt schätzungsweise 10-20 Jahre. (60) Die Finanzierung des Projekts wird keine Beeinträchtigung des Handels nach sich ziehen, da Shotton auf dem lokalen Markt des Vereinigten Königreichs für den Erwerb von Rohstoffen und teilweise für den Verkauf von Zeitungsdruckpapier tätig ist (50 % der Erzeugnisse werden an Kunden im Umkreis von 70 Meilen geliefert, und Shotton beabsichtigt, bis 2005 alle seine Produkte an Kunden im Vereinigten Königreich zu liefern). Die derzeit verwendeten Rohstoffe stammen ebenfalls aus dem Vereinigten Königreich. Shotton vertritt ferner die Auffassung, dass die britischen Ausfuhren von Abfällen von Zeitungen und Zeitschriften ihren Ursprung im Süden des Vereinigten Königreichs außerhalb des Einzugsgebiets von Shotton haben. (61) Die Fördermittel führen nicht zu einer Verfälschung des Wettbewerbs, da die Marktstellung von Shotton gegenüber anderen Unternehmen nicht gestärkt wird. Die Kapazität der Anlage und die Produktionskosten werden sich nicht ändern. Shotton wird nicht um vorhandene Lieferungen von Abfällen von Zeitungen konkurrieren, sondern neue Lieferungen von rückgewonnenen Zeitungen aus britischen Deponien in Auftrag geben. Die Umrüstung betrifft die Zellstoffanlage, und der Zellstoff wird ausschließlich in Shotton verwendet und nicht an Dritte verkauft werden. Anwendbarkeit des Umweltschutzbeihilferahmens (62) Die Investition genügt uneingeschränkt den Bestimmungen des Umweltschutzbeihilferahmens: Das Projekt zielt darauf ab, einer Beeinträchtigung der natürlichen Umwelt vorzubeugen (Punkt 6). Es gibt keinen Grund, positive Umweltauswirkungen auf die Verringerung der Umweltverschmutzung zu reduzieren, doch sollte dies der Fall sein, betont Shotton, dass die Investition in jedem Fall eine Verringerung der Umweltverschmutzung bewirken wird. Sie wird ferner durch die Förderung der Verwendung von Altpapier und der Sammlung anderer Abfallstoffe dem unter Punkt 3 des Umweltschutzbeihilferahmens genannten Ziel der nachhaltigen Entwicklung entsprechen. Darüber hinaus steht die Investition im Einklang mit Punkt 36 des Umweltschutzbeihilferahmens, da mit ihr zum Schutz der Umwelt auf die Anpassung von Produktionsverfahren abgestellt wird. Nach Auskunft von Shotton sollten bei fehlenden verbindlichen Gemeinschaftsnormen - und dies trifft hier zu, da Shotton keinerlei Verpflichtungen im Hinblick auf den Erwerb oder die Verwendung von Altpapier unterliegt - Investitionsbeihilfen bis zu maximal 30 % der beihilfefähigen Investitionskosten zulässig sein. Das Argument, die Investition betreffe eine Tätigkeit, die der gängigen Praxis entspricht, ist den Angaben von Shotton zufolge nicht stichhaltig, da die bestehende Anlage noch über eine lange Nutzungsdauer verfügt. Bei einer Erstinvestition würde sich die Lage anders darstellen. Ohne die Beihilfe gäbe es keine Anreize für Shotton, seine Produktionsmethoden zu ändern. Definition der beihilfefähigen Kosten (63) Die Berechnung der beihilfefähigen Kosten wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Shotton betrachtet die Kosten weiterhin als Investitionskosten und nicht als Ersatzinvestition. Daher sollten alle angefallenen Kosten als beihilfefähig angesehen werden. Begriff der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (64) Shotton bringt vor, dass es eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen werde, da es das Vereinigte Königreich bei der Erfuellung von dessen Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht unterstützen werde. Das Vereinigte Königreich hat eine Ausschreibung veröffentlicht, um die Erbringung dieser Dienstleistung zu gewährleisten. Was die Durchführung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse angeht, zitiert Shotton die Rechtssache FFAD(13), in der die Abfallentsorgung als eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse eingestuft wurde. Gemäß der Rechtssache Ferring(14) stellen die Fördermittel lediglich die Vergütung für diese Dienstleistung dar, die keinerlei staatliche Beihilfen umfasst. Sollten die Kosten über dem Marktpreis für diese Dienstleistung liegen, wäre die Beihilfen trotzdem mit Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag vereinbar. 4.5. Stellungnahmen von anderen Beteiligten (65) Stellungnahmen gingen von folgenden Verbänden, Einrichtungen, Unternehmen und Privatpersonen ein: Paper Federation of Great Britain, Paper Industry Technical Association, Professor John Roberts vom Department of Paper Science an der UMIST(15), Local Authority Advisory Committee, Local Government Association, Greater Manchester Waste Disposal Authority, Cleanaway, St Regis Paper Company, Environmental Industries Commission, Environment Agency, Albion Water Limited, London Remade, Merseyside Waste Disposal Authority, Viridor Credits und Forum for the Future. Verfälschung des Wettbewerbs (66) Was die Auswirkungen der Investition auf den Wettbewerb angeht, vertraten verschiedene Beteiligte die Ansicht, dass es keine Beeinträchtigung des Wettbewerbs geben werde, da die Kapazität von Shotton nicht ausgebaut werde. Es wird keine Auswirkungen für nachgelagerte Märkte für fertiges Zeitungsdruckpapier geben. (67) In Bezug auf das Marktversagen stellt die Paper Federation of Great Britain fest, das die Verwendung von rückge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.