Europäische Union

2003/814/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2003 über die staatliche Beihilfe C 61/2002, die das Vereinigte Königreich für die Errichtung einer Wiederaufbereitungsanlage für Zeitungsdruckpapier im Rahmen des WRAP-Programms durchführen will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2010) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 32003D0814 2003/814/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2003 über die staatliche Beihilfe C 61/2002, die das Vereinigte Königreich für die Errichtung einer Wiederaufbereitungsanlage für Zeitungsdruckpapier im Rahmen des WRAP-Programms durchführen will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2010) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 314 vom 28/11/2003 S. 0026 - 0052 Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2003 über die staatliche Beihilfe C 61/2002, die das Vereinigte Königreich für die Errichtung einer Wiederaufbereitungsanlage für Zeitungsdruckpapier im Rahmen des WRAP-Programms durchführen will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2010) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/814/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 20. Dezember 2001, eingetragen am 21. Dezember 2001 unter der Nummer A/40145, ging bei der Kommission eine Beschwerde wegen einer geplanten Beihilfe der britischen Regierung für die Errichtung einer Wiederaufbereitungsanlage für Zeitungsdruckpapier im Rahmen des Aktionsprogramms "Abfall und Ressourcen" (nachfolgend WRAP) ein. Die Beschwerde wurde von der Kommission unter der Nummer CP 219/01 eingetragen. Im Anschluss an diese Beschwerde ersuchte die Kommission das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 24. Januar 2002, eingetragen unter der Nummer D/50289, um nähere Erläuterungen. Das Vereinigte Königreich antwortete mit Schreiben vom 5. Februar 2002, eingetragen am 7. Februar 2002 unter der Nummer A/30923. Mit Schreiben vom 14. Februar 2002, eingetragen unter der Nummer D/50655, forderte die Kommission weitere Auskünfte an. Das Vereinigte Königreich antwortete mit Schreiben vom 7. März 2002, eingetragen am 11. März 2002 unter der Nummer A/31885. (2) Mit Schreiben vom 20. März 2002, eingetragen unter der Nummer A/32132, meldeten die britischen Behörden bei der Kommission ein Beihilfevorhaben für eine Wiederaufbereitungsanlage für Zeitungsdruckpapier im Rahmen des WRAP an. Die Anmeldung wurde unter der Nummer N 196/02 eingetragen. Die Kommission teilte den britischen Behörden mit, die Notifizierung werde als unvollständig angesehen, und forderten mit Schreiben vom 15. Mai 2002, eingetragen unter der Nummer D/52364, weitere Auskünfte an. Das Vereinigte Königreich entsprach diesem Ersuchen mit Schreiben vom 14. Juni 2002, eingetragen am 19. Juni 2002 unter der Nummer A/34497. Mit Schreiben vom 26. Juli 2002, eingetragen am selben Tag unter der Nummer A/35727, beantragte das Vereinigte Königreich eine Zusammenkunft und stimmte der Verlängerung der Frist für die Entscheidungsfindung durch die Kommission bis zum 20. Oktober 2002 zu. Am 29. August 2002 fand eine Zusammenkunft zwischen der Kommission sowie Vertretern der britischen Regierung und des WRAP-Programms statt. Das Vereinigte Königreich übermittelte mit Schreiben vom 6. September 2002, eingetragen am 9. September 2002 unter der Nummer A/36527, weitere Informationen. (3) Mit Schreiben vom 16. Juli, eingetragen am selben Tag unter der Nummer A/7212, hat das Vereinigte Königreich das WRAP-Programm angemeldet. Dieses Programm ist unter der Nummer N 474/02 eingetragen worden. Am 20. März 2003 hat die Kommission beschlossen, einen Teil des Programms zu genehmigen und in Bezug auf den verbleibenden Teil das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen. Das Verfahren wurde unter der Nummer C 21/03 eingetragen und ist gesondert zu prüfen. (4) Die Kommission hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 4. Oktober 2002 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Der Fall ist unter der Nummer C 61/02 eingetragen worden. (5) Mit Schreiben vom 24. Oktober 2002, eingetragen am 14. November 2002 unter der Nummer A/38393, ersuchte das Vereinigte Königreich um eine Verlängerung der Frist für die Übermittlung seiner Stellungnahme. Mit Schreiben vom 15. November 2002, eingetragen am selben Tag unter der Nummer A/38470, antwortete das Vereinigte Königreich auf das Schreiben, mit dem es über die Einleitung des Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde. (6) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. (7) Bei der Kommission sind innerhalb eines Monats neunzehn Stellungnahmen von Beteiligten eingegangen. Mit Schreiben vom 20. Januar 2003, eingetragen unter der Nummer D/50382, sind diese an das Vereinigte Königreich zur Stellungnahme weitergeleitet worden. Die Bemerkungen des Vereinigten Königreichs sind mit Schreiben vom 20. Februar 2003, eingetragen am 21. Februar 2003 unter der Nummer A/31417, eingegangen. (8) Am 20. März 2003 besuchten Beamte der Kommission das Papierwerk UPM-Kymmene Shotton. (9) Am 8. April 2003 fand eine Zusammenkunft zwischen der Kommission sowie Vertretern der britischen Regierung, des betroffenen Unternehmens und des WRAP-Programms statt. Nach dieser Zusammenkunft ersuchte die Kommission das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 15. April 2003, eingetragen unter der Nummer D/52501, um weitere Auskünfte. (10) Das Vereinigte Königreich antwortete mit Schreiben vom 12. Mai 2003, eingetragen am 14. Mai 2003 unter der Nummer A/33317. (11) Am 20. Mai 2003 fand eine weitere Zusammenkunft zwischen der Kommission sowie Vertretern der britischen Regierung, des betroffenen Unternehmens und des WRAP-Programms statt. Nach dieser Zusammenkunft ersuchte die Kommission mit Schreiben D/54603 vom 15. Juli 2003 um weitere Auskünfte, und das Vereinigte Königreich übermittelte weitere Informationen mit Schreiben vom 23. Mai 2003 und 17. Juli 2003, eingetragen unter den Nummern A/33640, A/33641 bzw. A/35092. 2. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 2.1. Das WRAP-Programm (12) Die Beihilfe wird im Rahmen des Aktionsprogramms "Abfall und Ressourcen" (WRAP) gewährt. Den vom Vereinigten Königreich übermittelten Informationen zufolge wurden das Programm und das ausführende Organ (nachfolgend "WRAP") geschaffen, um durch die Stärkung der Nachfrage nach Recycling-Materialien und -Produkten die Effizienz auf den Märkten für diese Materialien und Produkte zu steigern. Zu den Mitgliedern von WRAP zählen die wohltätige Einrichtung Wastewatch, die Vereinigung für Umweltdienste (Environmental Services Association) und das Ministerium für Umwelt, Ernährung und Angelegenheiten des ländlichen Raums. Es ist für die Verwaltung der Beihilfe zuständig und wird von der Regierung für die Jahre 2001-2004 finanziert. WRAP ist bei der Regierung angesiedelt und führt deren politische Maßnahmen durch, auch wenn es die Rechtsform einer privatrechtlichen Gesellschaft hat. Die Finanzhilfe an sich wird durch die Waste and Resources Environmental Body Limited (WREB), eine Tochtergesellschaft von WRAP, bereitgestellt, in deren Zuständigkeitsbereich auch die Auswahl der Begünstigten fällt. (13) Im vorliegenden Fall sollte mit WRAP eine Lösung für das Problem gefunden werden, dass zu viele Abfälle von Zeitungsdruckpapier in Deponien entsorgt werden. Im britischen Zeitungsdruckpapiersektor besteht eine solide Nachfrage nach recycelten Produkten, doch dem Vereinigten Königreich zufolge hat ein Marktversagen zu einem Mangel an Wiederaufbereitungskapazitäten geführt. Als Hauptursache für dieses Marktversagen hat das Vereinigte Königreich die unzureichenden Wiederaufbereitungskapazitäten, die zu Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Altpapier im letzten Jahrzehnt geführt haben, und die damit einhergehenden Preisschwankungen(2) ausgemacht. Daher wurde ein Ausbau der Wiederaufbereitungskapazitäten durch das mangelnde Vertrauen unter den Investoren behindert. Um dieses Marktversagen zu beheben, wurde im Rahmen des WRAP beschlossen, dem privaten Sektor Unterstützung beim Ausbau der Wiederaufbereitungsanlagen für Zeitungsdruckpapier anzubieten, die Abfälle von Zeitungen und Zeitschriften als Rohstoff-Input verwenden. 2.2. Das Vergabeverfahren (14) WRAP führte im Juli 2001 gemäß den Gemeinschaftsverfahren für das öffentliche Auftragswesen(3) eine Ausschreibung durch, um die Errichtung einer Wiederaufbereitungsanlage für Zeitungsdruckpapier zu fördern. In der Ausschreibung wurden im Wesentlichen zwei Bedingungen festgelegt: Erstens, die Aufbereitungsanlage musste Zeitungsdruckpapier produzieren und ihren Standort im Vereinigten Königreich haben. Zweitens, die Aufbereitungsanlage musste jährlich über die gesamte Nutzungsdauer der Einrichtung hinweg eine vereinbarte Tonnage von Altpapier, das aus dem kommunalen Abfallaufkommen stammt, als Rohstoff-Input verwenden. Die vereinbarte Tonnage musste höher sein als die aggregierte Altpapiermenge, die vom erfolgreichen Bieter in einem vorhergehenden Kalenderjahr in seinen Zeitungsdruckanlagen im Vereinigten Königreich eingesetzt worden war. Im Rahmen des WRAP wurde beabsichtigt, eine vereinbarte Tonnage von über 300000 Tonnen pro Jahr zu erreichen; die Anlage sollte die Produktion im Jahr 2003 aufnehmen und anschließend sobald wie möglich voll ausgelastet werden. Von den Bietern wurde gefordert, das für die Vorlage der Vorschläge erforderliche Maß an Unterstützung anzugeben sowie die technologischen Entwicklungen und die Vorteile für die Umwelt aufzuzeigen. Ferner wurde in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt, dass sich die Kostenvoranschläge in den Geboten auf die für die Verwirklichung des geforderten Umweltnutzens notwendigen Maßnahmen und Investitionen beschränken sollten. (15) Nach der Ausschreibung wurden fünf Unternehmen Vorauswahlunterlagen übermittelt; von diesen fünf kamen vier in die Vorauswahl und erhielten die Unterlagen mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Es gingen schließlich Anträge von zwei Unternehmen ein: Aylesford Newsprint Limited und UPM Kymmene - Shotton (nachfolgend "Shotton"). Aylesford Newsprint wurde im November 2001 zum bevorzugten Bieter ernannt, doch während der Gespräche zwischen WRAP und Aylesford Newsprint wurde deutlich, dass Aylesford Newsprint nicht in der Lage sein würde, eine vertragliche Bindung einzugehen, mit der die Verwirklichung der Ziele im Rahmen des WRAP ermöglicht würde. WRAP überdachte daher seinen Standpunkt und ernannte Shotton zum bevorzugten Bieter. Diese Entscheidung wurde am 18. Januar 2002 getroffen. Im Anschluss daran fanden Gespräche zwischen WRAP und Shotton über die abschließende Festlegung der Finanzierungsmodalitäten statt, um die Gesamtinvestition in die Wege leiten zu können. Die Finanzierung erfolgt vorbehaltlich der Genehmigung staatlicher Beihilfen. Eine Finanzierungsvereinbarung wurde am 21. Februar 2002 geschlossen. (16) Den Angaben des Vereinigten Königreichs zufolge folgt aus der Tatsache, dass eine Ausschreibung durchgeführt wurde, um zu gewährleisten, dass für die Verwirklichung des Umweltnutzens eine möglichst niedrige Summe aufgewendet wird, dass keine Verfälschung des Wettbewerbs vorliegen kann. Aus diesem Grund sind die britischen Behörden der Auffassung, dass die Finanzmittel keine staatliche Beihilfe darstellen. Um jedoch völlige Rechtssicherheit zu erhalten, entschied das Vereinigte Königreich, das Vorhaben anzumelden. 2.3. Das begünstigte Unternehmen: Shotton (17) Das Unternehmen hat seinen Standort in Shotton, Flintshire, Nordwales, einem regionalen Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag. Shotton befindet sich im Besitz von UPM-Kymmene Corporation, einer finnischen Gesellschaft, die ein wichtiger Akteur auf dem Papiermarkt ist. Am derzeitigen Standort verfügt das Unternehmen über zwei Papiermaschinen, die Zellstoff aus frischen Holzfasern und aus recyceltem Altpapier verarbeiten, der lokal hergestellt wird. 2.4. Das Projekt (18) Vorgeschlagen wird, die Produktionseinrichtungen so umzurüsten, dass frische Holzfasern durch Papierabfall ersetzt werden können. Außerdem soll eine der De-inking-Straßen auf recyceltes Papier umgestellt werden. Den Angaben der britischen Behörden zufolge wird mit diesem Projekt der Altpapierverbrauch im Vereinigten Königreich im Vergleich zum Wert des Jahres 2000 um ca. 321000 t jährlich erhöht werden. Dies ist sogar ehrgeiziger als die Zielsetzung von WRAP, im Jahr 2000 eine Nettoerhöhung von 300000 Tonnen jährlich zu erreichen. Die Umrüstung der Anlage wird 2003 abgeschlossen sein, so dass sie 2005 ihren vollen Betrieb aufnehmen kann. (19) Die britischen Behörden erläutern, dass Shotton das in seinem Produktionsprozess für Zeitungsdruckpapier als Rohstoff verwendete Altpapier von lokalen Behörden und Unternehmen der Abfallwirtschaft beziehen wird. UPM-Kymmene beabsichtigt, für den Großteil seines Materialbedarfs langfristige Vertragsvereinbarungen mit lokalen Behörden zu schließen. Dies wird die lokalen Behörden in die Lage versetzen, umfassende, langfristige Sammlungssysteme in denjenigen Orten aufzubauen, die noch nicht über solche Strukturen verfügen. Das vor der Inbetriebnahme gesammelte, überschüssige Altpapier wird in anderen Papierwerken der UPM-Kymmene-Gruppe verwendet. Den Angaben des Vereinigten Königreichs zufolge müssen die lokalen Behörden und die Unternehmen der Abfallwirtschaft geeignete Strukturen für die Sammlung schaffen. (20) Neben der Tatsache, dass Shotton jährlich eine vereinbarte Tonnage von Abfällen von Zeitungen und Zeitschriften, die aus dem kommunalen Abfallaufkommen stammen, als Rohstoff-Input für die neue Anlage verwenden muss, ist die Unterstützung für Shotton an die Erfuellung weiterer Umweltverpflichtungen geknüpft, die in der Finanzierungsvereinbarung aufgeführt werden. Dazu zählen: a) Verringerung des CO2-Ausstoßes um 118000 Tonnen; b) Verringerung des Lkw-Verkehrs um 6500 Lastwagenfahrten jährlich (dies entspricht einer Verringerung von mindestens 325000 Lkw-Meilen jährlich); c) Verringerung der Emission fluechtiger organischer Verbindungen um 53 Tonnen jährlich; d) Erhöhung der Wasseraufbereitung um insgesamt 54600 m3. (21) Den Angaben des Vereinigten Königreichs zufolge soll mit dem gegenwärtigen Projekt die Recycling-Quote für Zeitungsdruckpapier erhöht werden. Das Vereinigte Königreich ist der Auffassung, dass mit dem Investitionsprojekt weitere günstige Umweltauswirkungen einhergehen werden, darunter eine Reduzierung der in Deponien entsorgten Abfälle(4), die Verringerung des CO2-Ausstoßes und der Methanemissionen von Deponien sowie die Erhaltung von 1,9 Mio. Tonnen Rohholz in den Urwäldern. Darüber hinaus bringen die britischen Behörden vor, dass mit diesem Projekt die Nachfrage gestärkt wird und ein größerer Anteil des Abfallaufkommens aus privaten Haushalten in der betreffenden Region dem Recycling zugeführt wird. Diese Nachfrage nach Abfällen von Zeitungen und Zeitschriften, die gemessen am Gewicht 30-40 % der Haushaltsabfälle ausmacht, würde eine sichere wirtschaftliche Grundlage für die Errichtung und die Beibehaltung gesonderter Sammlungssysteme für Haushaltsabfälle bieten, die dem Recycling zugeführt werden. Dies könnte zugleich einen Beitrag zur Sammlung anderer recycelbarer Stoffe mit erheblich höheren Quoten leisten und legt die Schlussfolgerung nahe, dass die Anlage es ermöglichen würde, einen größeren Anteil der Haushaltsabfälle dem Recycling zuzuführen(5). Dies wird sich positiv auf die Umwelt auswirken, da die in den Deponien entsorgte Abfallmenge abnehmen wird. (22) Die britischen Behörden vertreten die Auffassung, dass die Investition in die Anlage für Zeitungsdruckpapier es dem Vereinigten Königreich ermöglichen wird, erhebliche Fortschritte bei der Erfuellung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Abfallentsorgungspolitik der Europäischen Gemeinschaft zu erzielen; sie wird ferner einen spürbaren Nutzen für die Umwelt nach sich ziehen. Aufgrund dieser günstigen Umweltauswirkungen versichert das Vereinigte Königreich, dass die Beihilfe als Investitionsbeihilfe gemäß Punkt 29 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen(6) (nachfolgend "Umweltschutzbeihilferahmen") anzusehen ist, da die Unternehmen Investitionen tätigen, für die es keine verbindlichen Gemeinschaftsnormen gibt. Den Angaben der britischen Behörden zufolge gibt es keine speziellen, verbindlichen Vorschriften für Hersteller von Zeitungsdruckpapier, nach denen sie recyceltes Altpapier als Rohstoff verwenden müssen. Was die Altpapiernormen betrifft, umfasst die neue Investition in die Anlage keine zusätzlichen Aufwendungen für die Behandlung von Abwässern. Was die Luftemissionen angeht, fällt nur ein sehr kleiner Anteil unter verbindliche Normen für Luftemissionen. Die vorliegende Investition betrifft die Installation von Geräten für die Online-Überwachung von Emissionen und beträgt ca. 35000 GBP. (23) Die Gesamtkosten des Projekts wurden ursprünglich mit 127,9 Mio. GBP veranschlagt. Das Vereinigte Königreich hat von diesem Betrag 88,2 Mio. GBP als förderfähige Kosten gemäß dem Umweltschutzbeihilferahmen angemeldet. Die restlichen 39,7 Mio. GBP entfallen auf die Verbesserung der Produktionsverfahren und Qualitätsmerkmale der vorhandenen Papiermaschinen und weisen keinen Recyclingbezug auf. (24) Nach Auskunft der britischen Behörden würde die Umstellung von den gegenwärtigen Papiermaschinen auf die neuen Papiermaschinen, die ausschließlich Altpapier verwenden würden, zu einer Steigerung der Gesamterträge von Shotton in Höhe von 824000 GBP innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des vollen Betriebs führen. (25) Im Anschluss an die Gespräche mit der Kommission im Mai 2003 änderte das Vereinigte Königreich das ursprüngliche Projekt und übermittelte Informationen, nach denen das Gesamtprojekt gemäß den Leitlinien für staatlichen Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(7) (nachfolgend "Leitlinien für Regionalbeihilfen") geprüft werden sollte. Die Gesamtkosten für das geänderte Investitionsprojekt betragen 125,2 Mio. GBP. (26) Shotton hat das Projekt geändert, um einen neuartigen Brenner für Papierschlämme zu bauen, der einen größeren Umweltnutzen als der ursprünglich vorgesehene Typ erreichen wird. Der Brenner wird Dampf zur Deckung des Energiebedarfs der Anlage erzeugen. Das ursprüngliche Projekt sah einen Betrieb des Brenners für Papierschlämme auf der Grundlage von Papierschlamm und Erdgas vor. Das neue Projekt sieht vor, dass der Brenner neben Papierschlamm Brennstoffe aus erneuerbaren, geringwertigen Forstabfällen und vorbehandelten Haushaltsabfällen verwendet, bei denen die recycelbaren Bestandteile bereits heraussortiert wurden. (27) Nach Auskunftsersuchen der Kommission gab das Vereinigte Königreich in seinem letzten Schreiben an, dass durch das Projekt unmittelbar insgesamt 4 Arbeitsplätze geschaffen werden. Darüber hinaus werden durch die Verpflichtung von Shotton, ein höheres Altpapier-Volumen zu erwerben, das vor kurzem aus dem Abfallaufkommen der privaten Haushalte gewonnen wurde, mittelbar 187 Arbeitsplätze in den angrenzenden geförderten Gebieten geschaffen. 2.5. Die Beihilfemaßnahmen (28) Shotton hat eine Beihilfe von 23 Mio. GBP beantragt, die von WREB ausgezahlt wird. Das Vereinigte Königreich hat eine Kopie der Beihilfevereinbarung zwischen WREB und Shotton vom 21. Februar 2002 übermittelt. 3. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (29) Zunächst bezweifelte die Kommission, dass die Beihilfe nach dem Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen gewürdigt werden könne. (30) Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge ist die Verwendung von Altpapier bei der Produktion von Zeitungsdruckpapier offensichtlich gängige Praxis. Selbst wenn die Verwendung von Altpapier anstelle von Zellstoff aus frischen Holzfasern einen Nutzen für die Umwelt darstellt, hegte die Kommission Zweifel daran, dass die Investition als Investition im Sinne von Punkt 29 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen(8) angesehen werden kann, da Shotton bereits in seiner derzeitigen Anlage Altpapier verwendet. Darüber hinaus soll mit der Investition der Zustand der Umwelt als solche und nicht die Umweltbilanz des Unternehmens an sich verbessert werden. Die Kommission bezweifelte ferner, dass es unter dem Umweltaspekt eine Rechtfertigung für die in der Ausschreibung enthaltene Bedingung geben könne, dass das Recycling im Vereinigten Königreich stattfinden müsse, da Altpapier kein gefährlicher Abfall sei. (31) Die Kommission stellte ferner fest, dass vergleichbare Projekte nach Maßgabe der Leitlinien für Regionalbeihilfen genehmigt worden seien. In vorliegenden Fall würde die Beihilfe nach dem Multisektoralen Regionalbeihilferahmen(9) anzumelden sein, da das Projekt die in diesem Rahmen genannten Bedingungen erfuelle. Die Kommission verfügte jedoch nicht über hinreichende Informationen, um den Fall gemäß dem Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen zu würdigen. (32) Selbst wenn Punkt 29 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen anwendbar sein sollte, gab es darüber hinaus Zweifel hinsichtlich der Berechnung der beihilfefähigen Kosten und der Höhe der Vorteile für das betreffende Unternehmen. 4. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN 4.1. Einleitung (33) Die Kommission erhielt Stellungnahmen von neunzehn Beteiligten. Zwei Beteiligte äußerten den Wunsch, ihre Identität nicht offenzulegen. In dieser Entscheidung werden sie als "Papierhersteller A" und "Papierhersteller B" - hierbei handelt es sich um den ursprünglichen Beschwerdeführer - bezeichnet. Die Kommission erhielt ferner Stellungnahmen einiger Mitglieder des britischen Parlaments und des Europäischen Parlaments, die gebührend berücksichtigt wurden. Diese Stellungnahmen werden jedoch keiner eingehenden Erörterung unterzogen, da diese Personen nicht als Beteiligte im Sinne von Artikel 1 Buchstabe h) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(10) angesehen werden können. 4.2. Stellungnahme von Papierhersteller A Der Papiermarkt (34) Papierhersteller A ist ein Wettbewerber von Shotton. Er weist zunächst darauf hin, dass der Markt für Zeitungsdruckpapier eine zyklische Branche mit Überkapazitäten ist. Die Nachfrage nach Zeitungsdruckpapier hängt von der Werbenachfrage ab, die ihrerseits eng mit der Wirtschaftsentwicklung verknüpft ist. Wahrscheinlich werden die Überkapazitäten im Sektor für Zeitungsdruckpapier mindestens in den nächsten 2-3 Jahren fortbestehen. Shotton könnte seine Produktion bereits innerhalb dieses Zeitraums aufnehmen. Die Zeitungsdruckpapierbranche ist extrem kapitalintensiv, und die Investitionen in neue Kapazitäten erfolgen eher selten und in großen Summen. In aller Regel werden bei den Entscheidungen über die Höhe und den Zeitplan der Investitionen dem bestehenden Gleichgewicht zwischen Kapazität/Nachfrage, den bereits von anderen Unternehmen getätigten Investitionen und dem langfristigen Wachstumstrend des Marktes Rechnung getragen. (35) Was die Märkte für frische Holzfasern und für rückgewonnene Fasern angeht, so wird keines der beiden Produkte auf dem freien Markt in nennenswerten Mengen verkauft, da die Hersteller von Zeitungsdruckpapier in der Regel über eigene, integrierte Anlagen für die Produktion von Zellstoff verfügen. Auf Grund des gestärkten Umweltbewusstseins ist ein hochentwickelter Markt für Altpapier und rückgewonnene Fasern entstanden. Rückgewonnene Fasern wurden zu einem wesentlichen Rohstoff für die Papierindustrie, der bis zu sechs Mal wiederverwendet werden kann, sofern er mit Frischfasern gemischt wird. Für gewöhnlich wird die Rückgewinnung in dicht b

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.