Europäische Union

Beschluss des Rates vom 12. Juni 2017 zur Ernennung des Vizepräsidenten des Gemeinschaftlichen Sortenamtes

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D0616(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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16.6.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 191/12 BESCHLUSS DES RATES vom 12. Juni 2017 zur Ernennung des Vizepräsidenten des Gemeinschaftlichen Sortenamtes (2017/C 191/02) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (1), insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Beschluss vom 19. März 2012 (2) hat der Rat die Amtszeit von Herrn Carlos PEREIRA GODINHO als Vizepräsident des Gemeinschaftlichen Sortenamts (im Folgenden „Amt“) verlängert. (2) Die Amtszeit von Herrn Carlos PEREIRA GODINHO ist am 31. März 2017 abgelaufen. (3) Am 12. April 2017 hat die Kommission nach Anhörung des Verwaltungsrats des Amtes Herrn Francesco MATTINA als einzigen Kandidaten für das Amt des Vizepräsidenten des Amtes vorgeschlagen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Herr Francesco MATTINA wird für einen Zeitraum von fünf Jahren zum Vizepräsidenten des Gemeinschaftlichen Sortenamtes (im Folgenden „Amt“) ernannt. (2)   Die Amtszeit von Herrn Francesco MATTINA beginnt mit dem Tag seines Amtsantritts. Dieser Zeitpunkt ist zwischen dem Präsidenten und dem Verwaltungsrat des Amtes zu vereinbaren. Artikel 2 Der Vorsitzende des Verwaltungsrates des Amtes wird ermächtigt, den Dienstvertrag mit Herrn Francesco MATTINA zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 2017. Im Namen des Rates Der Präsident C. CAMILLERI (1)  ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1. (2)  Beschluss des Rates vom 19. März 2012 zur Verlängerung der Amtszeit des Vizepräsidenten des Gemeinschaftlichen Sortenamtes (ABl. C 82 vom 21.3.2012, S. 6).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.