Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/695 der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilferegelung SA.30068 C 33/2010 (ex N 700/2009) zugunsten von Nichteisen-Metallerzeugern für im Strompreis enthaltene CO2-Kosten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4420) (Text von Bedeutung für den EWR)

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5.5.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 120/15 BESCHLUSS (EU) 2016/695 DER KOMMISSION vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilferegelung SA.30068 C 33/2010 (ex N 700/2009) zugunsten von Nichteisen-Metallerzeugern für im Strompreis enthaltene CO2-Kosten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4420) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend als „AEUV“ bezeichnet) und insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend als „EWR-Abkommen“ bezeichnet) und insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung aller Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorstehenden Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 meldete Deutschland bei der Kommission eine Beihilfe für Hersteller von Nichteisen-Metallen an. Am 16. Februar und am 9. Juli 2010 ersuchte die Kommission um zusätzliche Informationen, die von Deutschland am 10. Mai 2010 und am 21. September 2010 übermittelt wurden. (2) Mit Schreiben vom 17. November 2010 teilte die Kommission Deutschland ihren Beschluss mit, wegen der infrage stehenden Beihilfemaßnahme das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zu eröffnen (nachfolgend als „Eröffnungsbeschluss“ bezeichnet). (3) Am 21. Februar 2011 übermittelte Deutschland seine Stellungnahme zu dem Eröffnungsbeschluss. (4) Der Eröffnungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich zu der Beihilferegelung zu äußern. (5) Von dritter Seite gingen mehrere Stellungnahmen bei der Kommission ein. Am 24. August 2011 leitete sie diese an Deutschland weiter, das sich hierzu mit Schreiben vom 26. September 2011 äußerte. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 2.1.   ZIEL (6) Gegenstand dieses Beschlusses ist eine Regelung, mit deren Hilfe Deutschland beabsichtigte, Erzeugern von Nichteisen-(NE)-Metallen eine Beihilfe zu gewähren. Mit der Maßnahme soll ein Teil der im Strompreis enthaltenen indirekten CO2-Kosten kompensiert werden, die 2009 entstanden waren. Deutschland zufolge war die NE-Metallindustrie, also die Erzeuger von Primäraluminium (NACE-Code 24.42), Zink (NACE-Code 24.43) und Kupfer (NACE-Code 24.44), in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. (7) Deutschland nennt zwei Gründe für diese Situation: Erstens habe die 2008 ausgebrochene Finanzkrise zu einem Rückgang der Weltmarktpreise für NE-Metalle an der Londoner Metallbörse (nachstehend als „LME“ bezeichnet) geführt, zweitens seien die Strompreise in der Union aufgrund der durch das EHS bedingten indirekten CO2-Kosten auf hohem Niveau verblieben. Die Kombination von niedrigen Preisen für NE-Metalle auf dem Weltmarkt und hohen Strompreisen in der Union habe die Wettbewerbsfähigkeit von NE-Metallerzeugern in der Union im Vergleich zu NE-Metallerzeugern außerhalb der Union geschwächt. (8) Deutschland gibt an, dass der Wettbewerbsnachteil europäischen NE-Metallerzeugern möglicherweise einen Anreiz bietet, die Produktionskapazität zurückzufahren oder ihre Produktion in Länder außerhalb der Union zu verlagern, in denen keine hohen CO2-Kosten anfallen. Standortverlagerungen deutscher NE-Metallerzeuger könnten gravierende Auswirkungen auf die nachgelagerten Industriezweige (wie Bausektor, Automobilindustrie, Maschinenbau, Luft- und Raumfahrt) haben, die für die deutsche und die europäische Industrie von großer Bedeutung seien. Des Weiteren würde eine solche Verlagerung in Länder außerhalb der Union auf globaler Ebene zu einem höheren CO2-Ausstoß führen, da die NE-Metallerzeugung in diesem Fall unter weniger strengen CO2-Auflagen erfolgen würde als in der Union, in der eine verbindliche Emissionsobergrenze gelte (Verlagerung von CO2-Emissionen, sogenannter Carbon Leakage). (9) Deutschland kommt zu dem Schluss, dass die geplante Maßnahme ein angemessenes Mittel sei, um einer Standortverlagerung und ihren negativen Folgen für die Industrie der Union sowie für die Anstrengungen der Union, den CO2-Ausstoß zu verringern, vorzubeugen. (10) Vor der Anmeldung der jetzigen Regelung hatte Deutschland eine Anmeldung einer identischen Regelung vorgenommen (und danach zurückgezogen), welche aber mit einer Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen NE-Metallerzeuger im Vergleich zu Erzeugern in anderen Mitgliedstaaten und in Nicht-EU-Ländern begründet wurde. 2.2.   RECHTSGRUNDLAGE (11) Rechtsgrundlage der Regelung sind das Gesetz über den zweiten Nachtragshaushalt vom 2. Juli 2009, insbesondere Haushaltstitel 683 03, und die Richtlinie zur Förderung der Herstellung von klimaschonenden NE-Metallen vom 6. August 2009. 2.3.   BEGÜNSTIGTE (12) Die Beihilfe kann Erzeugern von Aluminium, Zink (ausgenommen Blei und Zinn) und Kupfer unter der Voraussetzung gewährt werden, dass sich die Produktionsanlage in Deutschland befindet, die Produktion mehr als 10 GWh Strom jährlich erfordert und die Stromkosten mehr als 15 % der Bruttowertschöpfung ausmachen. Die Kosten für die erste GWh des Jahresstromverbrauchs sind von der Kompensation ausgenommen (Selbstbehalt). Deutschland hat mitgeteilt, dass 11 Begünstigte Anträge eingereicht hätten. Nach den vorliegenden Informationen gehen 80 % der Beihilfe an drei Aluminiumerzeuger, von denen einer allein ([…] (*1)) […] % der Beihilfe erhalten soll. 2.4.   HÖHE DER BEIHILFE UND LAUFZEIT (13) Der Gesamtbeihilfebetrag sollte sich auf mindestens 40 Mio. EUR belaufen und für das zweite Halbjahr 2009 gewährt werden (3). Die Beihilferegelung enthält eine Stillhalteklausel, und die Beihilfen werden erst nach Genehmigung durch die Kommission gewährt. 2.5.   FORM DER BEIHILFE UND FINANZIERUNG (14) Die Begünstigten mussten die Beihilfe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen. Die einzelnen Beihilfebeträge hängen vom Stromverbrauch des jeweiligen Antragstellers ab. Nur der direkt mit dem Produktionsprozess verbundene Stromverbrauch ist beihilfefähig. Bei Aluminium wird die Kompensation nur für die Stromkosten der Elektrolyse gewährt, bei Kupfer und Zink auch für andere stromintensive Produktionsprozesse (z. B. Elektroöfen). Im Fall von Zink und Kupfer ist eine Unterscheidung zwischen Primär- und Sekundärerzeugung nicht möglich und auch nicht notwendig, da die Unterschiede in der Stromintensität minimal sind. (15) Die Beihilfe wird den Begünstigten in Form von direkten Zuschüssen gewährt. Sie wird aus dem Bundeshaushalt finanziert und in Form von Kompensationszahlungen für die CO2-Kosten vergeben, die durch den über 1 GWh/Jahr hinausgehenden Stromverbrauch anfallen. Die Beihilfe wird auf der Grundlage des Jahresstromverbrauchs des Antragstellers (abzüglich 1 GWh) berechnet, der mit einem bestimmten, nach Teilsektoren (Aluminium, Kupfer, Zink) festgelegten Betrag pro MWh multipliziert wird. (16) Den Angaben Deutschlands zufolge werden diese Beträge auf der Basis von CO2-Kosten in Höhe von 19 EUR/MWh berechnet, was damit begründet wird, dass dies etwa 0,75 % der durchschnittlichen CO2-Zertifikatskosten in der Union im zweiten Halbjahr 2009 entspricht, die bei rund 24 EUR lagen. Von diesem Betrag zieht Deutschland einen Sicherheitsabschlag von 10 % ab, wodurch sich eine Höchstkompensation von 17 EUR/MWh für Aluminium ergibt. Die Kompensationsfaktoren für die anderen Metalle sind niedriger: für Zink 16 EUR/MWh und für Kupfer 9 EUR/MWh. Die genauen Beihilfebeträge für die einzelnen Begünstigten hängen von deren Stromverbrauch im zweiten Halbjahr 2009 ab, da die Beihilfe auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs der Begünstigten und dem genannten Preis pro MWh des für die Aluminium-, Zink- und Kupfererzeugung benötigten Stroms berechnet wird. (17) Wird die Produktion bis Ende 2010 eingestellt oder aus Deutschland verlagert, muss das betreffende Unternehmen die gesamte bis dahin erhaltene Beihilfe zurückzahlen. 3.   DER ERÖFFNUNGSBESCHLUSS (18) In ihrem Eröffnungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt und forderte alle Beteiligten zu Stellungnahmen zu den verschiedenen Aspekten der Beihilfe auf. (19) Nach Feststellung, dass offenbar keine spezifischen Gemeinschaftsrahmen und Richtlinien anwendbar sind, prüfte die Kommission die drei Argumente, die von Deutschland unter Berufung auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV geltend gemacht worden waren: (20) Deutschland hat erstens angeführt, dass die Beihilfe dem NE-Metallsektor dabei helfen soll, eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV zu beheben. Hierzu warf die Kommission die Frage auf, ob der Verfall der NE-Metallpreise in den Jahren 2008/2009 tatsächlich als beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben zu werten ist und ob die NE-Metallerzeuger so eng mit den nachgelagerten Sektoren verbunden sind, wie von Deutschland angegeben (4). (21) Zweitens hat Deutschland ausgeführt, dass die angemeldete Regelung eine Beihilfe zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV darstellt, und zwar zum Vorteil der deutschen Erzeuger von Primäraluminium, Zink und Kupfer. In einer ersten Argumentationskette machte Deutschland geltend, dass die indirekten CO2-Kosten, die über die Strompreise weitergereicht wurden, die Gefahr in sich bargen, dass die Erzeuger von NE-Metallen in Deutschland ihre Produktionskapazitäten zurückfahren und womöglich sogar in Länder außerhalb der Union verlagern und damit zugleich die CO2-Emissionen verlagern würden (Carbon Leakage). (22) Die Kommission äußerte jedoch Zweifel an verschiedenen Aspekten dieser Argumentation: — Es sei nicht klar, ob die Beihilfe notwendig und angemessen sei, da anhand der von Deutschland vorgelegten Angaben keine Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen festgestellt werden könne. Insbesondere lägen der Kommission keine Informationen zu den Kosten der Begünstigten vor. Außerdem hätten einige Begünstigte während des infrage stehenden Zeitraums offenbar Gewinn erwirtschaftet, was nicht erkennen lasse, dass sie tatsächlich einem Verlagerungsdruck ausgesetzt seien. Zudem habe keine reale Gefahr festgestellt werden können, dass Verlagerungen in Länder außerhalb der Union oder des EWR vorgenommen werden (5). — Unklar bleibe auch, ob die Beihilfe, die auf das zweite Halbjahr 2009 begrenzt wurde, für die Begünstigten einen Anreizeffekt dahin gehend haben würde, ihre Produktionsstandorte in Deutschland zu belassen (6). — Darüber hinaus hinterfragte die Kommission die Angemessenheit der Regelung, da Deutschland keine hinreichenden Belege dafür übermittelt habe, dass es nicht zu Überkompensation kommen könne (7). — Ferner hatte die Kommission Zweifel bezüglich des Ausgleichs der von der Regelung betroffenen Interessen, da nicht auszuschließen sei, dass die Beihilfe schwerwiegende Wettbewerbsverzerrungen nach sich ziehen würde, insbesondere zum Nachteil der NE-Metallerzeuger in anderen Mitgliedstaaten der Union/des EWR, vor allem wenn diese über einen natürlichen Standortvorteil verfügten, weil bei ihnen Strom kostengünstiger verfügbar ist (8). (23) Deutschland hat in einer zweiten Argumentationskette erklärt, die Regelung stelle eine Beihilfe zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV dar, mit der angestrebt werde, den Verlust von Arbeitsplätzen in der NE-Metallindustrie und den nachgelagerten Sektoren zu verhindern. Die Kommission hatte insbesondere Zweifel, ob die Verhinderung von Arbeitsplatzverlusten als Ziel von gemeinsamem Interesse bewertet werden kann, ob die nachgelagerten Wirtschaftszweige tatsächlich so schwer betroffen wären und ob eine staatliche Beihilfe ein geeignetes Mittel zum Erreichen dieses Ziels darstellt (9). 4.   STELLUNGNAHMEN VON DRITTER SEITE UND VONSEITEN DER BETEILIGTEN (24) Zwischen dem 3. Mai und dem 13. Mai 2011 gingen bei der Kommission zwölf Stellungnahmen ein: — Sechs von ihnen kamen von NE-Metallerzeugern, die Beihilfen beantragt hatten ([…], […], […], […] und […]) oder die ein Tochterunternehmen besaßen, das ein potenzieller Begünstigter war ([…]). […], […] und […] sind Aluminiumproduzenten. […] stellt Kupfer und […] Zink her. — Ferner nahmen fünf Wirtschaftsverbände Stellung, davon drei Vertreter der chemischen Industrie auf deutscher Ebene: der Verband der chemischen Industrie (VCI), der Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft (VIK) und die Wirtschaftsvereinigung Metalle (WVM), und zwei waren Vertreter der Metallindustrie auf europäischer Ebene: Euroalliages und Eurométaux. — Ein Schriftsatz kam von einer deutschen Gewerkschaft, der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE). (25) Alle Beteiligten äußerten sich insgesamt zustimmend zu der Beihilfemaßnahme (10). Sie führten aus, dass die Gefahr einer Verlagerung der CO2-Emissionen bereits durch Rechtsvorschriften der Union anerkannt worden sei und daher keine Notwendigkeit bestehe, einen erneuten Nachweis dafür zu erbringen. Selbst wenn ein Nachweis erforderlich sei, könne die Existenz einer solchen Gefahr für die NE-Metallindustrie als gegeben gelten, da die Branche auf dem Weltmarkt als Preisnehmer in Erscheinung trete und die Stromversorger die CO2-Kosten schon vor 2013 abgewälzt hätten (also bevor die Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2012 — nachfolgend als „EHS-Leitlinien“ bezeichnet — anwendbar sein würden). (26) Außerdem vertraten sie die Auffassung, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt habe, da die bloße Ankündigung dieser Regelung einige Erzeuger veranlasst habe, ihre Produktion aufrechtzuerhalten. Schließlich stellten sie nachdrücklich fest, dass die Beihilfe den Wettbewerb nicht verzerre, sondern eine schwerwiegende, auf das EHS zurückzuführende Wettbewerbsverzerrung im Vergleich zu Erzeugern in Ländern außerhalb der Union/des EWR behebe. Zur Stützung dieser Aussage führten einige potenzielle Begünstigte und ein Wirtschaftsverband an, dass sich die Strompreise in der Union einander annäherten, sodass Verlagerungen nicht innerhalb der Union, sondern außerhalb der Union stattfinden würden. Einige Beteiligte wie zum Beispiel die deutsche Gewerkschaft scheinen indes der Meinung zu sein, dass die Erzeuger in Deutschland von den indirekten EHS-Kosten härter getroffen würden als die Erzeuger in anderen Mitgliedstaaten der Union, in denen die Preise durch langfristige Verträge niedriggehalten würden. 5.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS (27) In seiner Stellungnahme zu dem Eröffnungsbeschluss bekräftigte Deutschland noch einmal seine Auffassung, dass die Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Die beiden Beweggründe für die Regelung — speziell die Finanz- und Wirtschaftskrise und die Kompensation für Sektoren und Teilsektoren, denen eine Verlagerung der CO2-Emissionen drohe — müssten von der Union als Faktoren anerkannt werden, die es bei der Kontrolle der staatlichen Beihilfen zur berücksichtigen gelte. (28) Insbesondere machte Deutschland ein weiteres Mal geltend, dass der Gefahr einer Verlagerung der CO2-Emissionen für die Begünstigten im Jahr 2009 bereits durch vorhandenes Unionsrecht Rechnung getragen worden sei, vor allem durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und den Beschluss 2010/2/EU der Kommission (12), und dass Deutschland in jedem Fall bereits ausreichende Beweise für die Existenz dieser Gefahr beigebracht habe. Dies werde auch durch die jüngsten Betriebsschließungen in Deutschland und im Vereinigten Königreich belegt. Außerdem bezeichnete Deutschland die Beihilferegelung als geeignetes Mittel zur Verhinderung einer Verlagerung der CO2-Emissionen, da die im Eröffnungsbeschluss der Kommission genannten Alternativen weniger wirksam seien. (29) Deutschland blieb außerdem bei seiner Auffassung, dass die Beihilfe insbesondere in Anbetracht ihrer kurzen Anwendungsdauer von sechs Monaten angemessen sei. Es räumte zwar ein, dass die Maßnahme eine Überkompensation bewirken könnte, verwies aber darauf, dass deshalb ein Sicherheitsabschlag von 10 % und ein Grundselbstbehalt (in Höhe der indirekten Kosten für 1 GWh Verbrauch) vorgesehen seien. Außerdem erklärte es sich bereit, anhand eines entsprechenden Kommissionsvorschlags Änderungen an der Berechnung der Beihilfebeträge vorzunehmen. Schließlich verwies Deutschland auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Wettbewerbsfähigkeit der Metallindustrie vom 22. Februar 2008 — Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung — sowie auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 28. Oktober 2010 — Eine integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung — Vorrang für Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit, in denen die Kommission betont hatte, wie wichtig es sei, die Wettbewerbsfähigkeit der Metallindustrie und der energieintensiven Branchen generell aufrechtzuerhalten (13). (30) Auf die Schriftsätze vonseiten der Beteiligten eingehend hob Deutschland hervor, dass niemand Befürchtungen wegen eventueller Verzerrungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt geäußert habe, sondern vielmehr alle Beteiligten, insbesondere auch die Wirtschaftsverbände, die mögliche Wettbewerber der Begünstigten auf nationaler und europäischer Ebene vertraten, sich für die Maßnahme ausgesprochen hätten. Auch hätten die Beteiligten zusätzliche Informationen und Argumente vorgebracht, die bestätigt hätten, dass für die NE-Metallindustrie im zweiten Halbjahr 2009 die Gefahr einer Verlagerung der CO2-Emissionen bestanden habe. 6.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG (31) Die Kommission hat die vorgeschlagene Maßnahme im Einklang mit Artikel 107 ff. AEUV und Artikel 61 ff. EWR-Abkommen (14) geprüft. Nach Untersuchung der von Deutschland und von anderen Beteiligten vorgebrachten Argumente kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ihre Bewertung der angemeldeten Regelung im Eröffnungsbeschluss gültig bleibt, da keine neuen Elemente vorgelegt wurden, die zu einer Änderung dieser Bewertung führen könnten, unter Vorbehalt der Erläuterungen im Folgenden. 6.1.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE (32) Eine Maßnahme stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar, wenn die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens verschafft die Maßnahme den Empfängern einen Vorteil. Zweitens wird die Maßnahme vom Staat oder aus staatlichen Mitteln finanziert. Drittens begünstigt die Maßnahme selektiv bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige. Viertens ist die Maßnahme geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und eine Wettbewerbsverzerrung im Binnenmarkt zu bewirken. (33) Wie die Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss dargelegt hat, erfüllt die Beihilferegelung alle diese Voraussetzungen (15). Die Beihilfe stammt aus staatlichen Mitteln, da sie aus dem Bundeshaushalt finanziert wird. Sie verschafft den Begünstigten einen Vorteil, indem sie die Belastungen vermindert, „die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat“ (16) (d. h. Stromkosten). Die Maßnahme ist selektiv, da sie nur Begünstigten in zuvor festgelegten Sektoren (Aluminium-, Kupfer- und Zinksektor) gewährt wird und innerhalb dieser Sektoren weiter auf große Stromendverbraucher (Abnehmer mit einem Verbrauch von mehr als 10 GWh jährlich) beschränkt wird. Sie ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und eine Wettbewerbsverzerrung zu bewirken, da die Begünstigten in einem Wirtschaftszweig tätig sind, in dem innerhalb der Union Wettbewerb herrscht. Unabhängig davon, ob es tatsächlich Handel mit bestimmten NE-Metallen zwischen den Mitgliedstaaten gibt, stehen die Erzeuger aus der Union auf dem Weltmarkt im Wettbewerb miteinander, und ein Vorteil, der einem von ihnen verschafft wird, könnte potenziell zu einem Absatzrückgang der anderen führen oder eine Absatzsteigerung erschweren. (34) Daher handelt es sich bei der angemeldeten Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. Dies wird von Deutschland und den Beteiligten nicht bestritten. 6.2.   RECHTMÄSSIGKEIT DER BEIHILFE (35) In dem Gesetzesentwurf zur Durchführung der angemeldeten Regelung heißt es, dass die Zahlung der Beihilfe erst nach Genehmigung durch die Europäische Kommission erfolgt. Deutschland ist durch die Anmeldung der Beihilfemaßnahme vor ihrer Durchführung seiner Verpflichtung gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachgekommen. 6.3.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT (36) Da es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handelt, muss die Kommission prüfen, ob sie mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. In Abweichung vom allgemeinen Beihilfeverbot gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV kann eine Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden, wenn sie unter eine der in Artikel 107 Absatz 3 genannten Kategorien fällt. (37) Deutschland betrachtet die Regelung als eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe und hat angeführt, dass die Beihilferegelung dabei helfen solle, eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV zu beheben. (38) Des Weiteren argumentiert Deutschland, dass die Beihilfe auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, da durch die Maßnahme die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete gefördert werden solle. (39) Die Kommission hat bei Beihilfesachen nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV (17) grundsätzlich einen weiten Ermessensspielraum, und sie hat Leitlinien und Mitteilungen veröffentlicht, in denen die Kriterien dargelegt sind, nach denen bestimmte Arten von Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission durch die im Bereich Beihilfenkontrolle veröffentlichten Leitlinien und Mitteilungen insofern gebunden, als diese nicht von den Vorschriften des AEUV abweichen und von den Mitgliedstaaten akzeptiert werden (18). (40) Es muss zuerst festgestellt werden, dass die staatlichen Beihilfen, die Deutschland den NE-Metallerzeugern gewähren möchte, als Betriebsbeihilfen eingestuft werden können, also als „Beihilfen, mit denen ein Unternehmen von den Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Verwaltung oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen“ (19). Solche Beihilfen, so der Gerichtshof, verändern die Handelsbedingungen in einer Weise, „die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe“ (20), und können grundsätzlich nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. (41) Jedoch können in deutlich umschriebenen Situationen ausnahmsweise Betriebsbeihilfen gewährt werden. Die Kommission wird deshalb die vorgeschlagene Maßnahme auf ihre Vereinbarkeit prüfen. Es muss zunächst geprüft werden, ob die angemeldete Beihilfe in den Anwendungsbereich einer oder mehrerer Leitlinien oder Mitteilungen fällt. Ist dies der Fall, so ist die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessensspielraums nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV durch die entsprechenden Leitlinien oder Mitteilungen gebunden. Ist dies nicht der Fall, so muss die Kommission klären, ob die Beihilfe auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b und/oder Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als direkt mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. 6.3.1.   Spezifische Leitlinie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.