Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/314 der Kommission vom 15. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.35550 (13/C) (ex 13/NN) (ex 12/CP) Spaniens Regelung für die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7280) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015D0314. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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u ihrer kontroversen Auslegung geführt hat. Diese Kontroverse wird in den meisten Consultas der DGT und Entscheidungen des TEAC belegt. Deshalb kann Spanien nicht behaupten, dass Artikel 12 Absatz 5 TRLIS trotz der restriktiven behördlichen Auslegung bei Unternehmen, die indirekte Beteiligungen erwarben, ein berechtigtes Vertrauen hätte erwecken können. (196) Im Hinblick auf die Übernahme von Scottish Power durch Iberdrola stellt die Kommission insbesondere fest, dass aus der Entscheidung über diesen Unternehmenszusammenschluss (COMP/M.4517) eindeutig hervorgeht, dass die Prüfung, ob Artikel 12 Absatz 5 TRLIS eine staatliche Beihilfe darstellt, für die Zwecke dieser Entscheidung weder notwendig noch angemessen war (siehe Erwägungsgrund 42 dieser Entscheidung). (197) In Bezug auf die Argumentation Spaniens und der Beteiligten, der zufolge die Antworten auf die schriftlichen parlamentarischen Anfragen ein schützenswertes Vertrauen bei den Beihilfeempfängern geschaffen hatten, stellt die Kommission fest, dass sich die schriftlichen parlamentarischen Anfragen nicht auf die unterschiedliche Behandlung von direkten und indirekten Beteiligungen konzentrierten, sondern es um die Frage ging, ob die in Artikel 12 Absatz 5 TRLIS vorgesehene Regelung möglicherweise eine staatliche Beihilfe darstellt. Aus diesem Grund kann aus den Antworten der Kommission auf die schriftlichen parlamentarischen Anfragen nicht geschlossen werden, dass sowohl direkte als auch indirekte Beteiligungen abgedeckt waren. (198) Im Hinblick auf das Argument, dass durch den ersten und zweiten Beschluss ein neues schützenswertes Vertrauen geschaffen wurde, indem beide Beschlüsse auf den indirekten Erwerb von Beteiligungen Bezug nehmen, erinnert die Kommission daran, dass diese Bezugnahme ausschließlich deshalb erfolgte, weil die nationalen Rechtsvorschriften sowohl direkte als auch indirekte Beteiligungen erwähnen. Genauer gesagt verweist Artikel 12 Absatz 5 TRLIS auf Artikel 21 TRLIS, der besagt, dass mindestens 5 % der Beteiligungen an dem ausländischen Unternehmen von dem in Spanien ansässigen Unternehmen ohne Unterbrechung mindestens ein Jahr lang direkt oder indirekt gehalten werden müssen. Die Tatsache, dass Spanien Artikel 12 Absatz 5 TRLIS nur auf den direkten Erwerb von Beteiligungen anwandte, wird weder von Spanien noch von den Beteiligten bestritten. Wie bereits oben dargelegt, ist die Kommission demnach berechtigt, sich auf die Erklärungen des betreffenden Mitgliedstaats zu berufen, und kann deshalb berechtigterweise annehmen, dass die Regelung wie vom Mitgliedstaat beschrieben angewandt wurde. (199) Des Weiteren vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Schriftverkehr zwischen Spanien und der Kommission — aus dem hervorgeht, dass in der Praxis nur der finanzielle Geschäfts- oder Firmenwert abzugsfähig war, der sich aus dem direkten Erwerb von Beteiligungen an Betriebsgesellschaften ergab — kein berechtigtes Vertrauen bei den Beihilfeempfängern dahingehend erweckt, dass indirekte Beteiligungen ebenfalls durch Artikel 12 Absatz 5 TRLIS abgedeckt waren, auch wenn dieser Schriftverkehr nicht im Wortlaut der Beschlüsse wiedergegeben wird. Den Beihilfeempfängern war die bis 2012 geltende kohärente und systematische behördliche Praxis bereits bekannt, nach der der indirekte Erwerb von Beteiligungen durch den Erwerb von Beteiligungen an einer Holdinggesellschaft aus dem Geltungsbereich von Artikel 12 Absatz 5 TRLIS ausgeschlossen war. (200) Abschließend ist festzuhalten, dass der im ersten und zweiten Beschluss anerkannte Vertrauensschutz nicht auf Situationen ausgedehnt werden kann, die zum Zeitpunkt des Erlasses des ersten und zweiten Beschlusses nicht in den Geltungsbereich der streitigen Maßnahme fielen. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (201) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission fest, dass es sich bei der neuen behördlichen Auslegung, durch die der Geltungsbereich einer bereits als rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Regelung erweitert wurde und die zuvor nicht bei der Kommission angemeldet worden war, um eine im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe handelt. (202) Nach Auffassung der Kommission ist die Maßnahme nicht nach Artikel 107 Absatz 2 und Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar. (203) Die Beihilfe ist nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 von den Begünstigten zurückzufordern — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die vom Königreich Spanien angenommene neue behördliche Auslegung, mit der der Geltungsbereich von Artikel 12 Absatz 5 des Real Decreto Legislativo Nr. 4/2004 vom 5. März 2004 zur Konsolidierung der Änderungen des spanischen Körperschaftsteuergesetzes ausgeweitet wird, um den indirekten Erwerb von Beteiligungen an nicht in Spanien ansässigen Unternehmen infolge des direkten Erwerbs von Beteiligungen an nicht in Spanien ansässigen Holdinggesellschaften einzuschließen, und die das Königreich Spanien unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 2 Einzelbeihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt werden, stellen keine Beihilfen dar, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die Voraussetzungen erfüllen, die in einer nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates (65) erlassenen und zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfen geltenden Verordnung vorgesehen sind. Artikel 3 Einzelbeihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt werden und zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die Voraussetzungen erfüllen, die in einer nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnung oder in einer anderen genehmigten Beihilferegelung vorgesehen sind, sind bis zu den für derartige Beihilfen geltenden Beihilfehöchstintensitäten mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 4 (1)   Das Königreich Spanien stellt die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung im Zusammenhang mit Beihilfen, die Begünstigten für den indirekten Erwerb von Beteiligungen an nicht in Spanien ansässigen Unternehmen infolge des direkten Erwerbs von Beteiligungen an Holdinggesellschaften gewährt werden, ein, da sie mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. (2)   Das Königreich Spanien fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung gewährt wurden, von den Begünstigten zurück. (3)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen den Begünstigten zur Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. (4)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (66) nach der Zinseszinsformel berechnet. (5)   Das Königreich Spanien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle aufgrund der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung ausstehenden Zahlungen ein. Artikel 5 (1)   Die Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, werden sofort und tatsächlich zurückgefordert. (2)   Das Königreich Spanien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 6 (1)   Das Königreich Spanien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Liste der Begünstigten, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung Beihilfen erhalten haben, sowie Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder von ihnen aufgrund dieser Regelung erhalten hat; b) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist; c) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; d) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an die Begünstigten Rückzahlungsanordnungen ergangen sind. (2)   Das Königreich Spanien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt das Königreich Spanien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt das Königreich Spanien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 7 Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 15. Oktober 2014 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 258 vom 7.9.2013, S. 8. (2)   ABl. L 7 vom 11.1.2011, S. 48. (3)   ABl. L 135 vom 21.5.2011, S. 1. (4)  Siehe Consulta vinculante V0608-12 vom 21. März 2012. (5)  SA.35550 (12/CP). (6)  Siehe Fußnote 1. (7)  Siehe Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a TRLIS. (8)  Siehe Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b TRLIS. (9)  Siehe Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c TRLIS. (10)  Artikel 21 „Exención para evitar la doble imposición económica internacional sobre dividendos y rentas de fuente extranjera derivadas de la transmisión de valores representativos de los fondos propios de entidades no residentes en territorio español“ (Steuerbefreiung zur Vermeidung der internationalen wirtschaftlichen Doppelbesteuerung ausländischer Dividenden und Einnahmen aus der Übertragung von Anteilen am Gesellschaftskapital nicht in Spanien ansässiger Unternehmen) ist in Abschnitt IV des TRLIS enthalten. (11)  Gesetz Nr. 24/2001 vom 27. Dezember 2001 über Steuer-, Verwaltungs- und soziale Maßnahmen. (12)  Real Decreto Legislativo (königliche Gesetzesverordnung) Nr. 4/2004 vom 5. März über die konsolidierte Fassung des spanischen Körperschaftsteuergesetzes. (13)  Gesetz Nr. 16/2007 vom 4. Juli 2007 zur Reform und Anpassung des Handelsrechts im Bereich der Rechnungslegung im Hinblick auf seine internationale Harmonisierung auf der Grundlage der Vorschriften der Europäischen Union. (14)  Siehe Schreiben vom 4. Juni 2007, das von Spanien als Antwort auf ein Auskunftsverlangen vom 26. März 2007 übermittelt wurde. (15)  Siehe Schreiben Spaniens vom 7. Mai 2014 als Antwort auf ein Auskunftsverlangen vom 26. März 2014. (16)  Aus den von einigen Beteiligten übermittelten Informationen geht hervor, dass es andere behördliche Auslegungen in Bezug auf Artikel 12 Absatz 5 TRLIS gibt, beispielsweise die Consultas vinculantes V316-05 und V2245-06. (17)  Siehe Fußnote 15. (18)  Entscheidung 00/2842/2009, Entscheidung 00/4872/2009 und gemeinsame Entschließungen, Entscheidung 00/5337/2009 und gemeinsame Entschließung, Entscheidung 00/3637/2010 und gemeinsame Entschließung. (19)  Artikel 23 und 24 des Königlichen Dekrets 1815/1991. (20)  Siehe Entscheidung des TEAC vom 3. November 2011, R.G. 2842-09. (21)  Siehe auch Consulta vinculante CV5615-12 vom 25. Oktober 2012, die derselben Argumentation folgt. (22)  Entscheidung des TEAC vom 26. Juni 2012, R.G. 00/3637/2010 und R.G. 00/1439/2011. (23)  Siehe Urteil des Audiencia Nacional vom 6. Februar 2014, Revision Nr. 125/2011. (24)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (25)  Siehe Fußnote 1. (26)  Siehe verbundene Rechtssachen C-110/98 und C-147/98 „Gabalfrisa und andere“. (27)  Consultas 1490-02, V0391-05, V1316-05 und V2245-06; Entscheidung des TEAC vom 17. September 2011, Nr. 4871-09. (28)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan gegen Kommission, C-537/08P. (29)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit gegen Office national du ducroire und Belgischer Staat, C-44/93. (30)  Unternehmenszusammenschluss COMP/M.4517, Iberdrola/Scottish Power. (31)  Schriftliche Anfragen E-4431/05 und E-4772/05. (32)  Siehe Erwägungsgründe 83ff im ersten Beschluss und Erwägungsgründe 96ff im zweiten Beschluss. (33)  Die Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien gab zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten Anlass: insbesondere das Urteil des Gerichts vom 8. März 2012, Iberdrola gegen Kommission, T-221/10, die Beschlüsse des Gerichts vom 21. März 2012, Banco Bilbao Vizcaya Argentaria gegen Kommission, T-225/10, Telefónica gegen Kommission, T-228/10, Ebro Foods gegen Kommission, T-234/10, Modelo Continente Hipermercados gegen Kommission, T-174/11, sowie der Beschluss des Gerichts vom 29. März 2012, Asociación Española de Banca gegen Kommission, T-236/10; das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013, Telefónica gegen Kommission, C-274/12P. Die Rechtssachen Deutsche Telekom gegen Kommission, T-207/10, Autogrill España gegen Kommission, T-219/10, und Banco Santander gegen Kommission, T-227/10, sind noch beim Gericht anhängig. Der Beschluss der Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien gab ebenfalls zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten Anlass: insbesondere der Beschluss des Gerichts vom 5. Juni 2012, Iberdrola gegen Kommission, T-431/11, der Beschluss des Gerichts vom 13. Dezember 2012, Cementos Molins gegen Kommission, T-424/11, der Beschluss des Gerichts vom 10. Juni 2013, Barloworld gegen Kommission, T-459/11, der Beschluss des Gerichts vom 9. September 2013 in Bezug auf die Rechtssachen Banco Bilbao Vizcaya Argentaria gegen Kommission, T-429/11, Telefónica gegen Kommission, T-430/11, Altadis gegen Kommission, T-400/11 und Telefónica gegen Kommission, T-430/11. Die Rechtssachen Sigma Alimentos Exterior gegen Kommission, T-239/11, Banco Santander und Santusa gegen Kommission, T-399/11, Axa Mediterranean gegen Kommission, T-405/11, und Prosegur Compañía de Seguridad gegen Kommission, T-406/11, sind noch beim Gericht anhängig. Die folgenden Rechtssachen sind beim Gerichtshof anhängig: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria gegen Kommission, C-587/13P, und Telefónica gegen Kommission, C-588/13P. (34)  Ebenfalls eindeutig ist, dass die im ersten und zweiten Beschluss untersuchte Frage des Vertrauensschutzes sich auf den Geltungsbereich der Maßnahmen beschränkt, die in diesen beiden Beschlüssen als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe eingestuft werden. Tatsächlich ist die Anerkennung des Vertrauensschutzes durch einen Beschluss keine Ausweitung des Geltungsbereichs der untersuchten rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe und kann es auch gar nicht sein; Zweck der Anerkennung des Vertrauensschutzes ist vielmehr nur die Begrenzung der Rückforderung dieser Beihilfe. (35)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan gegen Kommission, C-537/08P, Randnr. 44ff; siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C-138/09, Randnr. 31. (36)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan gegen Kommission, C-537/08P, Randnr. 45. (37)  Siehe Schreiben vom 4. Juni 2007 als Antwort auf ein Auskunftsverlangen der Kommission vom 26. März 2007. (38)  Siehe Urteil des Audiencia Nacional vom 13. Oktober 2011, Revision Nr. 432/2008. (39)  Siehe Urteil des Obersten Gerichtshofs Spaniens vom 24. Juni 2013, RJ/2013/5335. (40)  Zu betonen ist außerdem, dass die DGT und das TEAC mit der neuen Auslegung die Abweichung von ihrer ursprünglichen Auslegung von Artikel 12 Absatz 5 TRLIS bestätigten, da nun die Möglichkeit bestand, diese Regelung auch auf den indirekten Erwerb von Beteiligungen anzuwenden (siehe Abschnitt 2.3.2 oben). (41)  Siehe Entscheidung des TEAC vom 3. November 2011, R.G. 2842-09. (42)  Siehe Entscheidung des TEAC vom 26. Juni 2012, R.G. 3637/2010 und 1439/2011. (43)  Gemäß Artikel 23 und 24 des Königlichen Dekrets 1815/1991. (44)  Die Kommission bezieht sich auf die Simulation einer Konsolidierung, falls es sich bei einer der Voraussetzungen in Artikel 21 TRLIS um den Erwerb einer mindestens 5 %igen Beteiligung handelt. Dieser Prozentsatz impliziert nicht, dass eine Konsolidierung mit dem erwerbenden Unternehmen durchgeführt wird. (45)  Siehe Entscheidung des TEAC vom 3. November 2011, R.G. 2842-09. (46)  Siehe Entscheidung des TEAC vom 17. Februar 2011, R.G. 4871-09, 4872-09, 4873-09 und 4874-09. (47)  Siehe Urteil des Obersten Gerichtshofs Spaniens vom 24. Juni 2013, RJ/2013/5335. (48)  Siehe Schreiben vom 4. Juni 2007, das von Spanien als Antwort auf ein Auskunftsverlangen vom 26. März 2007 übermittelt wurde. (49)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan gegen Kommission, C-537/08P, Randnr. 44; siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C-138/09, Randnr. 31. (50)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan gegen Kommission, C-537/08P, Randnr. 44. (51)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit gegen Office national du ducroire und Belgischer Staat, C-44/93. (52)  Unternehmenszusammenschluss COMP/M.4517, Iberdrola/Scottish Power, Erwägungsgrund 42. (53)  Spanien teilte der Kommission in einem Schreiben vom 4. Juni 2007 mit, dass Artikel 12 Absatz 5 TRLIS nur auf den direkten Erwerb von Beteiligungen angewandt wurde. (54)  Des Weiteren ist erwähnenswert, dass in den Antworten auf die schriftlichen parlamentarischen Anfragen keine ausdrückliche Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Erwerben getroffen wurde. (55)  Siehe Schreiben vom 4. Juni 2007, das von Spanien als Antwort auf ein Auskunftsverlangen vom 26. März 2007 übermittelt wurde. (56)  Siehe Urteil des Audiencia Nacional vom 6. Februar 2014, Revision Nr. 125/2011. (57)  Siehe Schreiben vom 4. Juni 2007, das von Spanien als Antwort auf ein Auskunftsverlangen vom 26. März 2007 übermittelt wurde. (58)  Urteil des Gerichtshofs vom 27. März 1980, Amministrazione delle finanze dello Stato gegen Salumi, verbundene Rechtssachen 66/79, 127/79 und 128/79, Slg. 1980, 1237, Randnr. 14; Urteil des Gerichtshofs vom 6. März 2003, Niemann, C-14/01, Slg. 2003, I-2279, Randnr. 49. (59)  Schreiben vom 4. Dezember 2012. (60)  Real Decreto 1065/2007, de 27 de julio, por el que se aprueba el Reglamento General de las actuaciones y los procedimientos de gestión e inspección tributaria y de desarrollo de las normas comunes de los procedimientos de aplicación de los tributos. (61)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan gegen Kommission, C-537/08P, Randnr. 40ff. (62)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006 in den verbundenen Rechtssachen C-182/03 und C-217/03, Belgien gegen Kommission und Forum 187 ASBL gegen Kommission, Slg. 2006, I-5479, Randnr. 147. (63)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan gegen Kommission, C-537/08P, Randnr. 44. (64)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006 in den verbundenen Rechtssachen C-182/03 und C-217/03, Belgien gegen Kommission und Forum 187 ASBL gegen Kommission, Slg. 2006, I-5479, Randnr. 159. (65)  Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1). (66)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.