Europäische Union

2007/655/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2005 über die von Italien geplante Beihilfe zugunsten des Tierhaltungssektors und des Olivensektors gemäß Artikel 4 und 5 Gesetz 290/99, Artikel 15 Absatz 16 Gesetz 67/88 und Gesetz 252/91 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4769)

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19.10.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 276/1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. Juli 2005 über die von Italien geplante Beihilfe zugunsten des Tierhaltungssektors und des Olivensektors gemäß Artikel 4 und 5 Gesetz 290/99, Artikel 15 Absatz 16 Gesetz 67/88 und Gesetz 252/91 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4769) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (2007/655/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 6. August 1998, eingegangen am 12. August 1998, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag einen Gesetzesentwurf zur Verlängerung von Fristen im Agrarsektor notifiziert. Dieses Gesetz wurde unter der Nr. 490/1998 als Beihilfe eingetragen. (2) Mit Schreiben vom 30. November 1998, eingegangen am 4. Dezember 1998, haben die italienischen Behörden das Auskunftsersuchen der Kommission vom 1. Oktober 1998 beantwortet. (3) Mit Schreiben vom 13. September 1999 hat die Kommission die italienischen Behörden ersucht, ihr die mit Schreiben vom 28. Januar 1999 erbetenen und bis dahin noch nicht eingegangenen Informationen zu übermitteln. Mit demselben Schreiben hat die Kommission die italienischen Behörden aufgefordert, die Presseberichte zu bestätigen, denen zufolge der Gesetzesentwurf vom Parlament als Gesetz Nr. 290 vom 17. August 1999 in Kraft gesetzt und im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 195 vom 20. August 1999 veröffentlicht worden ist. (4) Mit Schreiben vom 25. Oktober 1999, eingegangen am 5. November 1999, haben die italienischen Behörden bestätigt, dass der Gesetzesentwurf in das Gesetz Nr. 290/99 umgewandelt worden ist. Der Wortlaut des verabschiedeten Gesetzes sowie ein Teil der von der Kommission mit Schreiben vom 28. Januar 1999 angeforderten Angaben wurden gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt. (5) Aufgrund dieser Angaben wurde die Beihilferegelung unter der Nummer NN 155/99 in das Register der nicht angemeldeten Beihilfen eingetragen. (6) Mit Schreiben vom 24. Februar 2000 (2) hat die Kommission Italien von ihrem Beschluss unterrichtet, wegen der Artikel 4 und 5 des Gesetzes Nr. 290/99, wegen Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes Nr. 67/88 vom 11. März 1988 (italienisches Haushaltsgesetz für 1988) und wegen des Gesetzes Nr. 252/91 vom 8. August 1991 das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. In demselben Schreiben hat die Kommission Italien mitgeteilt, dass sie gegen die anderen Artikel (1, 2, 3, 6, 7 und 8) des Gesetzes Nr. 290/99 keine Einwände erheben werde, da sie keine Beihilfen im Sinne vom Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag begründen würden. (7) Mit demselben Schreiben hat die Kommission Italien aufgefordert, ihr gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (3) innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens alle Unterlagen, Auskünfte und Daten zu übermitteln, die zur Prüfung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt erforderlich sind. (8) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. (4) Die Kommission hat die Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert. (9) Mit Schreiben vom 23. März 2000 haben die italienischen Behörden die Kommission um eine Verlängerung der Frist für die Vorlage der mit der Einleitung des Verfahrens geforderten Auskünfte um 30 Tage ersucht. (10) Mit Schreiben vom 18. Mai 2000 haben die italienischen Behörden der Kommission ihre Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens vorgelegt. (11) Mit Schreiben vom 13. Oktober 2000 haben die italienischen Behörden die von der Kommission mit Schreiben vom 17. Juli 2000 angeforderten Auskünfte übermittelt. (12) Mit Schreiben vom 31. Januar 2001 haben die italienischen Behörden um eine Verlängerung der von der Kommission gesetzten Frist für die Übermittlung der mit dem Schreiben vom 13. Dezember 2000 angeforderten Auskünfte ersucht. (13) Mit Schreiben vom 12. Juli 2001 haben die italienischen Behörden die geforderten Auskünfte übermittelt. (14) Zudem gingen bei der Kommission mit Schreiben vom 30. Juni 2000 Bemerkungen Dritter ein. Sie leitete diese Bemerkungen zur Stellungnahme an Italien weiter. Besondere Bemerkungen der italienischen Behörden zu diesem Schreiben sind nicht eingegangen. (15) Am 12. März 2002 hat die Kommission beschlossen, das Verfahren wegen der Beihilfemaßnahmen gemäß Artikel 4 des Gesetzes Nr. 290/99 einerseits und wegen der Maßnahmen gemäß Artikel 5 dieses Gesetzes, gemäß Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes Nr. 67/88 und gemäß Gesetz Nr. 252/91 andererseits zu teilen, da es sich um unterschiedliche und nicht zusammenhängende Regelungen handelte. Der erste Teil trägt die Nummer C/7A/2000 und betrifft Artikel 4 des Gesetzes Nr. 290/99, während der zweite Teil mit der Nummer C/7B/2000 Artikel 5 des Gesetzes Nr. 290/99, Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes Nr. 67/88 und das Gesetz Nr. 252/91 betrifft. (16) Mit Schreiben vom 5. April 2002 (5) hat die Kommission Italien davon unterrichtet, das Verfahren zu den Beihilfemaßnahmen nach Artikel 4 Gesetz 290/99 mit einer Negativentscheidung abgeschlossen zu haben. Gleichzeitig hat die Kommission Italien informiert, dass die bis 31. März 1998 fälligen Agrar-, Betriebs- und Meliorationskredite, die durch Artikel 4 des Gesetzes Nr. 290/99 verlängert werden sollten, von dieser Entscheidung nicht berührt würden. Auch Artikel 5 des Gesetzes Nr. 290/99, Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes Nr. 67/88 und das Gesetz Nr. 252/91, d. h., die Rechtsgrundlage für die Gewährung der in Artikel 5 des Gesetzes Nr. 290/99 vorgesehenen Beihilfen, würden von dieser Entscheidung nicht berührt, sondern im Rahmen des Beihilfeverfahrens Nr. C/7B/2000 geprüft. (17) Weitere Auskünfte sind von den italienischen Behörden mit Schreiben vom 27. Februar 2003, eingegangen am 28. Februar 2003, übermittelt worden, das die von der Kommission am 8. Mai 2002 angeforderten Informationen enthielt. (18) Nach einer Sitzung am 24. März 2004, an der Beamte der Kommission und die italienischen Behörden teilnahmen, sowie mehreren informellen Gesprächen haben die italienischen Behörden mit Schreiben vom 20. Mai 2004, eingegangen am 14. Juni 2004, um eine weitere Frist für die Übermittlung der zur Prüfung des Dossiers noch nötigen Unterlagen gebeten. (19) Mit Schreiben vom 29. Oktober 2004, eingegangen am 3. November 2004, haben die italienischen Behörden weitere Auskünfte übermittelt. In diesem Schreiben wurde auch darauf hingewiesen, dass sie eine vertrauliche Behandlung der Finanzdaten, Maßnahmen und Jahresabschlüsse der betroffenen Unternehmen fordern. (20) Mit Schreiben vom 24. November 2004, eingegangen am 3. Dezember 2004, haben die italienischen Behörden weitere Auskünfte übermittelt. Sie haben zudem mitgeteilt, dass bis zu jenem Zeitpunkt noch kein Antrag auf vertrauliche Behandlung gestellt worden sei. (21) Weitere Auskünfte sind mit Schreiben vom 4. April 2005, eingegangen am 7. April 2005, übermittelt worden. II.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE II.1.   Anwendungsbereich dieser Entscheidung (22) Das Gesetz Nr. 290/99 sieht Fristverlängerungen für Maßnahmen im Agrarsektor vor. Dieses Gesetz umfasst acht Artikel. In ihrem Beschluss vom 24. Februar 2000 sah die Kommission davon ab, gegen die Artikel 1, 2, 3, 6, 7 und 8 des Gesetzes Einwände zu erheben, weil sie keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag begründen würden. Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 betraf die Artikel 4 und 5 dieses Gesetzes, Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes Nr. 67/88 und das Gesetz Nr. 252/91, welches die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Beihilfen gemäß Artikel 5 des Gesetzes Nr. 290/99 bildete. (23) Zu Artikel 4 des Gesetzes Nr. 290/99 wurde von der Kommission am 5. April 2002 eine abschließende Negativentscheidung erlassen. Die vorliegende Entscheidung betrifft Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes Nr. 67/88, das Gesetz Nr. 252/91, Artikel 4 (nur im Hinblick auf die bis 31. März 1998 fälligen Agrar-, Betriebs- und Meliorationskredite) und Artikel 5 des Gesetzes Nr. 290/99. II.2.   Hintergrund (24) Den übermittelten Angaben zufolge litt der italienische Tierhaltungssektor Ende der Achtzigerjahre unter einer sehr starken Fragmentierung der Produktion, die zu überholten und für eine qualitativ hochwertige Erzeugung untauglichen Strukturen geführt hat. Zur Modernisierung des gesamten Systems sah das Gesetz Nr. 87/90, später geändert durch Gesetz Nr. 252/91, Beihilfen zur Unterstützung integrierter Projekte vor, d. h. zur Förderung von Projekten, bei denen sich mehrere Unternehmen zusammenschlossen. Die Projekte wurden in ein vom CIPE (italienischer Interministerieller Ausschuss für Wirtschaftsplanung) genehmigtes Programm aufgenommen, wobei nur Projekte finanziert werden durften, die von einer Gruppe verbundener Betriebe durchgeführt wurden, die den Abschluss des Gesamtprojekts gewährleisten konnten. Dies beinhaltete auch, dass jedes teilnehmende Unternehmen für den Abschluss des Gesamtprojekts mitverantwortlich war und (vertraglich) die solidarische Verpflichtung aller zusammengeschlossenen Betriebe garantierte. Von allen Unternehmen wurde zudem eine hohe finanzielle Beteiligung an den Projekten gefordert, durch neue Kapitalausstattung und bei Genossenschaften auch über zehnjährige Darlehen. Die vom Staat für die Gewährung der Beihilfe verlangten Sicherheiten (Bürgschaft für das gesamte Projekt und Kapitalausstattung der Betriebe) stellten für die betroffenen Unternehmen eine erhebliche finanzielle Belastung dar. (25) Da die für den Abschluss der integrierten Projekte bereitgestellten Mittel nicht ausreichten, um den Finanzbedarf des Sektors zu decken, wurden zusätzliche Mittel eingesetzt, die im Gesetz Nr. 67/88 zur Finanzierung dieser integrierten Projekte vorgesehen waren. Die Maßnahmen wurden im Rahmen eines umfassenden Programms zur Rationalisierung und Umstrukturierung des Rindfleischsektors durchgeführt, das in Italien im Gegensatz zu anderen EU-Ländern erst Anfang der 90er-Jahre begann. Andere Mitgliedstaaten wie beispielsweise Frankreich hatten bereits in den 70er-Jahren Programme zur Umstrukturierung und Rationalisierung der Schlachthöfe eingeleitet (6). Die hohe Zahl der Schlachthöfe in Italien und ihre ungeeignete räumliche Verteilung erforderten eine drastische Umstrukturierung des Sektors, die nach Angaben der italienischen Behörden nur mit erheblicher staatlicher Unterstützung und auf der Grundlage eines Programms zur Modernisierung des gesamten Sektors möglich war. Um fortbestehen zu können, mussten die italienischen Betriebe den Prozess der technologischen Innovation und organisatorischen Umstrukturierung um zwei große Themenbereiche herum beschleunigen: a) Rationalisierung der Reproduktionssysteme durch Methoden zur technologischen Verbesserung, die darauf ausgerichtet sind, standardisierte Erzeugungen zu wettbewerbsfähigen Kosten zu erhalten; b) Diversifizierung von qualitativ hochwertigen Erzeugungen und Rationalisierung von Produkten mit gleichbleibender Qualität. Mit der Umsetzung des Gesetzes Nr. 67/88 wurde eine Sachverständigengruppe betraut; sie erhielt den Auftrag, ein Sofortmaßnahmenprogramm auszuarbeiten, das strategische Konzept festzulegen und zu entscheiden, ob die eingereichten Projekte förderfähig waren. Angesichts der schweren Krise des Rindfleischsektors waren die Maßnahmen des Programms hauptsächlich auf diesen Sektor und in geringerem Maße auf den Schweine- und Schaffleischsektor ausgerichtet. II.3.   Die Maßnahmen Gesetz Nr. 67/88 vom 11. März 1988 (26) Das Gesetz Nr. 67/88, das die Zinsvergünstigungen gemäß Artikel 5 des Gesetzes Nr. 290/99 vorsieht, enthält Bestimmungen für die Aufstellung des jährlichen und mehrjährigen Staatshaushalts und bildet das italienische Halshaltsgesetz für 1988. Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes sieht vor, dass landwirtschaftliche Genossenschaften und ihre Verbände Darlehen bis zu insgesamt 700 Mrd. ITL (7) für den Bau, die Umstrukturierung und die Erweiterung ihrer Schlachthöfe aufnehmen können. Das Gesetz sieht weiterhin vor, dass von diesen Darlehen bis zu 100 Mrd. ITL in 1988 und 50 Mrd. ITL in 1989 zur Konsolidierung bestehender Verbindlichkeiten der genannten Strukturen und Schlachthöfe genutzt werden können. Für diese Darlehen wird ein Zinszuschuss von bis zu 10 Prozentpunkten gewährt. Die Bestimmungen des fraglichen Absatzes gelten auch für die Finanzierung von Projekten zur Konsolidierung und Entwicklung der Milch- und Schlachtviehhaltung von landwirtschaftlichen Genossenschaften und ihren Verbänden. Dieses Gesetz ist der Kommission nie gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert worden. Artikel 5 des Gesetzes Nr. 290/99 (27) Artikel 5 des notifizierten Gesetzes legt fest, in welchen Fällen die Zinsvergünstigungen für Darlehen, die auf der Grundlage von Artikel 1 Absatz 16 des Gesetzes Nr. 67/88 aufgenommen wurden, weiterhin gelten, auch wenn einige der anfangs festgelegten Bedingungen nicht eingehalten wurden. Artikel 5 Absatz 2 legt insbesondere fest, dass die Zinsvergünstigungen für Darlehen, die auf der Grundlage von Artikel 15 Absatz 16 für gemeinsame Entwicklungs- und Schuldenkonsolidierungsmaßnahmen aufgenommen wurden, auch dann weiter gelten, wenn das gemäß Artikel 1 des Gesetzes Nr. 87/90, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes 252/91, genehmigte integrierte Projekt nur teilweise verwirklicht wird, sofern das integrierte Projekt des Darlehensempfängers abgeschlossen wird. Artikel 5 Absatz 3 sieht vor, dass die Zinsvergünstigungen für Darlehen, die nur zur Schuldenkonsolidierung aufgenommen wurden, auch dann weiter gelten, wenn das integrierte Projekt nicht oder nur teilweise verwirklicht wird, sofern der Darlehensempfänger ein eigenes Investitionsvorhaben vorlegt, das mit einem Teil des gewährten Darlehens realisiert werden soll. Absatz 4 sieht zudem vor, dass Betriebe, die sich zur Verwirklichung eines integrierten Projekts von nationaler Bedeutung im Tierhaltungssektor zusammengeschlossen haben und bereits zur Finanzierung gemäß Artikel 1 des Gesetzes Nr. 87/90, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 252/91, zugelassen wurden, die Vergünstigungen auch bei nicht vollständiger Durchführung des ursprünglichen integrierten Projekts weiterhin erhalten, sofern sie ihren Projektteil abschließen. Artikel 4 des Gesetzes Nr. 290/99 (28) Artikel 4 sieht Maßnahmen zur Erleichterung von Agrarkreditgeschäften vor. So wurde insbesondere die Rückzahlungsfrist der bis 31. März 1998 fälligen Agrar-, Betriebs- und Meliorationskredite um bis zu zwölf Monate verlängert. Begünstigt sind vorwiegend in der Olivenerzeugung tätige Haupterwerbsbetriebe und Genossenschaften in den Regionen Apulien, Kalabrien und Sizilien, die durch die schwere Krise des Oliven- und Olivenölmarktes geschädigt wurden. Landwirtschaftliche Betriebe und Genossenschaften anderer Olivenanbaugebiete können diese Beihilfen ebenfalls nach den gleichen Vorschriften und Verfahren beantragen, wenn sie gleichermaßen unter der Krise auf dem Oliven- und Olivenölmarkt gelitten haben. Als Olivenerzeugungsbetriebe und -genossenschaften gelten nach diesem Artikel diejenigen, deren absetzbare Bruttoerzeugung zu mindestens 50 % aus Oliven besteht. (29) Am 3. April 2002 (8) hat die Kommission im Hinblick auf die in Artikel 4 des Gesetzes Nr. 290/99 vorgesehenen Beihilfen eine abschließende Negativentscheidung erlassen. Wie dem Text dieser Entscheidung zu entnehmen ist, werden die bis 31. März 1998 fälligen Agrar-, Betriebs- und Meliorationskredite, deren Verlängerung Artikel 4 des Gesetzes Nr. 290/99 vorsah, von dieser Entscheidung nicht berührt. Diese Maßnahmen müssen daher noch gewürdigt werden. Gesetz Nr. 252/91 vom 8. August 1991 (30) Als Rechtsgrundlage für die Gewährung verschiedener Beihilfearten wird in Artikel 5 außerdem das Gesetz Nr. 252/91 zur Änderung des Gesetzes Nr. 87/90 über Dringlichkeitsmaßnahmen für die Tierhaltung genannt. Es unterstützt verschiedene außerordentliche Maßnahmen im Bereich der Tierhaltung, die in Form integrierter Projekte von nationaler Bedeutung durchgeführt werden, durch Bewilligung der entsprechenden Mittel. Das Gesetz fordert zudem die Gründung einer Aktiengesellschaft, deren Kapitel zu mindestens 51 % vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft gezeichnet wird und die folgende Aufgaben übernimmt: a) Gewährung von Bürgschaften für Kreditgeschäfte; b) Durchführen von Deckungsgeschäften für Investitionskreditgeschäfte; c) Gewähren von Finanzierungen für Maßnahmen zur Sanierung und Liquidation von Unternehmen; d) Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen, die zur Durchführung spezieller Projekte gegründet werden. II.4.   Begünstigte (31) Landwirte des Tierhaltungssektors, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fleischerzeugnissen tätig sind. II.5.   Finanzrahmen (32) Der Finanzrahmen für die Durchführung der integrierten Projekte beläuft sich nach aktuellem Stand auf:   Gesetz Nr. 252/91: ITL 97 015 515 581 (ca. 50 Mio. EUR),   Gesetz Nr. 67/88 (Entwicklungsdarlehen): ITL 6 349 660 726 (ca. 3 280 Mio. EUR),   Gesetz Nr. 67/88 (Konsolidierungsdarlehen): ITL 1 968 222 804 (ca. 1 016 Mio. EUR). III.   BEGRÜNDUNG DES BESCHLUSSES ZUR EINLEITUNG DES VERFAHRENS (33) Artikel 5 des Gesetzes Nr. 290/99 legt die Bedingungen fest, unter denen die Zinsvergünstigungen für im Rahmen bestimmter Rechtsakte aufgenommene Darlehen auch dann weiter gelten, wenn die anfangs festgelegten Bedingungen nicht erfüllt worden sind. Zum Zeitpunkt des Beschlusses der Kommission über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag lagen keine Informationen über die Gesetze vor, auf die Artikel 5 verweist und die eng mit der Würdigung dieses Artikels zusammenhängen. Die italienischen Behörden haben der Kommission die beiden Gesetzestexte (Gesetz Nr. 252/91 und Gesetz Nr. 67/88) erst auf ausdrückliches Verlangen übermittelt. Als die Kommission jedoch beschloss, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, hatten die italienischen Behörden jedoch noch keine zusätzlichen Auskünfte oder ergänzenden Daten über die fraglichen Gesetze oder die darin enthaltenen Beihilfemaßnahmen übermittelt. Die Kommission war daher nicht in der Lage zu bestimmen, ob Artikel 5 des Gesetzes Nr. 290/99 als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu qualifizieren ist, da die italienischen Behörden keine genauen Angaben hierzu vorgelegt hatten. Dadurch jedoch, dass bestimmte landwirtschaftliche Betriebe auch dann weiterhin spezielle Beihilfen erhalten konnten, wenn sie nicht in der Lage waren, alle anfangs festgelegten Voraussetzungen für die Förderfähigkeit zu erfüllen, schien die Maßnahme diese Betriebe gegenüber anderen, die unter gleichen Umständen zeigten, dass sie alle eingegangenen Verpflichtungen erfüllen konnten, zu begünstigen. Die in Artikel 5 vorgesehene Maßnahme gab daher zumindest Anlass zu der Vermutung des Vorliegens einer Beihilfe, die, da keine Auskünfte der italienischen Behörden vorlagen, nur durch Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag geklärt werden konnte. (34) Zudem konnte Artikel 5 des Gesetzes Nr. 290/99 nicht ohne Berücksichtigung der Rechtsakte gewürdigt werden, die die Rechtsgrundlage für die Gewährung spezieller Vergünstigungen (Zinsvergünstigungen und Finanzierungen) bildeten und auf die Artikel 5 verweist, d. h. Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes Nr. 67/88 und Gesetz Nr. 252/91. Die Texte dieser Instrumente wurden der Kommission von den italienischen Behörden auf ausdrückliches Verlangen übermittelt. Beide Rechtsakte sehen ganz eindeutig staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vor. Im Besonderen sieht Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes Nr. 67/88 die Gewährung zinsvergünstigter Darlehen an landwirtschaftliche Genossenschaften und Verbände vor, denen ein Zinszuschuss von bis zu 10 % gewährt werden kann. Dadurch werden die begünstigten landwirtschaftlichen Betriebe von der Zahlung des vollen, zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung marktüblichen Zinssatzes entlastet, der von allen anderen landwirtschaftlichen Betrieben, die diese Vergünstigung nicht erhielten, hätte gezahlt werden müssen. Das Beihilfeelement würde in diesem Fall dem Unterschiedsbetrag zwischen dem zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung geltenden Marktzinssatz (9) und dem von den Begünstigten aufgrund des Zuschusses tatsächlich gezahlten (niedrigeren) Satz entsprechen. Das Gesetz Nr. 252/91 erlaubt dagegen die Bereitstellung öffentlicher Mittel für die Durchführung verschiedener Projekte im Tierhaltungssektor und begünstigt damit die Empfänger dieser Mittel gegenüber anderen landwirtschaftlichen Betrieben, die ähnliche Projekte aus reinen Eigenmitteln bestreiten müssen. Die beiden genannten Maßnahmen schienen daher in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu fallen. (35) Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens war es der Kommission nicht möglich, über die Rechtmäßigkeit dieser Beihilfemaßnahmen zu entscheiden. Trotz mehrfacher gezielter Anfragen der Kommission (10) hatten die italienischen Behörden nicht mitgeteilt, ob diese Rechtsakte gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert worden waren, ob die enthaltenen Maßnahmen zu bestehenden Beihilferegelungen gehörten, die von der Kommission gemäß Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag gewürdigt wurden, und ob sie der Kommission überhaupt notifiziert worden waren. (36) Die Kommission hegte grundsätzlich Zweifel an der Vereinbarkeit bestimmter Aspekte der in den Rechtsakten vorgesehenen Beihilferegelungen mit dem Gemeinsamen Markt. Nach den damaligen Informationen, die den der Kommission übermittelten Texten entnommen wurden, waren einige der in Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes Nr. 67/88 und im Gesetz Nr. 252/91 enthaltenen Maßnahmen allem Anschein nach tatsächlich als Betriebsbeihilfen anzusehen. Da keine eingehenderen Informationen zur Entkräftung dieser ersten Vermutung vorlagen, musste die Kommission im Hinblick auf diese Beihilfen eine ablehnende Haltung einnehmen. (37) Was Artikel 4 des Gesetzes Nr. 290/99 anbelangt, forderte die Kommission Italien in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag auf, alle verfügbaren Informationen über die ursprünglichen Bedingungen (Zinssätze, Bürgschaften usw.) für die Gewährung der Darlehen, deren Rückzahlungsfrist mit Artikel 4 des Gesetzes Nr. 290/99 verlängert wurde, zu übermitteln, den Gesamtbetrag der gewährten Darlehen anzugeben und mitzuteilen, ob die fraglichen Beihilfen unter eine bestehende Beihilferegelung fielen (und falls ja, unter welche). Da die bis 31. März 1998 fälligen Agrar-, Betriebs- und Meliorationskredite, deren Rückzahlungsfrist durch Artikel 4 des Gesetzes Nr. 290/99 verlängert wurde, durch die abschließende Entscheidung zu Artikel 4 des Gesetzes Nr. 290/99 nicht berührt wurden, mussten diese Darlehen noch geprüft werden, um festzustellen, ob die fraglichen Beihilfen zu marktüblichen Bedingungen gewährt wurden (in diesem Fall hätten diese Bedingungen bestimmt werden müssen) oder ob sie unter bestehende, von der Kommission gebilligte Beihilferegelungen fielen (in diesem Fall hätten diese Regelungen bestimmt werden müssen). IV.   VON ITALIEN NACH DER EINLEITUNG DES VERFAHRENS ÜBERMITTELTE AUSKÜNFTE (38) Nach der Einleitung des Verfahrens übermittelten die italienischen Behörden als Antwort auf gezielte Anfragen der Kommission mit Schreiben vom 18. Mai 2000, 13. Oktober 2000, 5. Juli 2001, 27. Februar 2003 und 29. Oktober 2004, eingeg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.