Europäische Union

2009/556/EG: Beschluss des Rates vom 25. Juni 2009 über die vorläufige Anwendung und den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen

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Quellenkennung: 32009D0556. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die Militärbehörden durchgeführten Beförderung in das oder aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei verbracht werden; j) folgende Waren, die in das oder aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei verbracht werden und zwar direkt zu oder von Bohr- oder Förderplattformen, die von einer im Zollgebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Person betrieben werden: — Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung in solche Plattformen eingebaut wurden; — Waren, die für die Ausrüstung dieser Plattformen verwendet wurden, andere Güter, die auf den Plattformen verwendet oder verbraucht werden und ungefährliche Abfälle von solchen Plattformen; k) Waren in Sendungen, deren Sachwert 22 EUR nicht übersteigt, sofern die Zollbehörden sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Wirtschaftsbeteiligten anhand der in der Datenbank des Beteiligten enthaltenen Daten oder der Daten, die das von ihm verwendete EDV-System geliefert hat, eine Risikoanalyse durchzuführen. (2)   Die Abgabe einer summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung ist vorbehaltlich der Einhaltung des in Artikel 9 Absatz 3 dieses Abkommens festgelegten Verfahrens dann nicht zwingend, wenn ein internationales Sicherheitsabkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittland etwas anderes vorsieht. (3)   Für die in Artikel 181c Buchstaben i und j, in Artikel 592a Buchstaben i und j und in Artikel 842a Unterabsatz 2, Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 aufgeführten Waren ist in der Gemeinschaft keine Ein- oder Ausgangsanmeldung erforderlich. (4)   Für folgende Waren ist in der Schweiz keine summarische Ausgangsanmeldung erforderlich: — Ersatz- und Reparaturteile, die zwecks Reparatur zum Einbau in Flugzeuge bestimmt sind, — Schmierstoffe und Gas, die für den Betrieb des Flugzeugs erforderlich sind, sowie — Lebensmittel, die zum Verbrauch an Bord bestimmt sind, und die zuvor in ein innerhalb der Grenzen eines schweizerischen Flughafens befindliches Zolllager verbracht wurden und anschließend unter Einhaltung der von der Schweiz festgelegten Bestimmungen zu den Flugzeugen geschafft werden, soweit sie das durch dieses Abkommen gewährleistete Maß an Sicherheit nicht beinträchtigen. Artikel 3 Ort der Abgabe einer summarischen Ein- oder Ausgangsanmeldung (1)   Die summarische Eingangsanmeldung ist bei der zuständigen Behörde derjenigen Vertragspartei abzugeben, in deren Zollgebiet die aus einem Drittland kommenden Waren verbracht werden. Diese Behörde führt auf der Grundlage der in dieser Anmeldung enthaltenen Angaben die Risikoanalyse und die für erforderlich erachteten zollrechtlichen Sicherheitskontrollen durch; sie tut dies auch dann, wenn diese Waren für die andere Vertragspartei bestimmt sind. (2)   Die summarische Ausgangsanmeldung ist bei der zuständigen Behörde derjenigen Vertragspartei abzugeben, in deren Zollgebiet die Ausgangsförmlichkeiten für die für ein Drittland bestimmten Waren erledigt werden. Jedoch ist eine Ausfuhranmeldung, die als summarische Ausgangsanmeldung verwendet wird, bei der zuständigen Behörde derjenigen Vertragspartei abzugeben, in deren Zollgebiet die Ausfuhrförmlichkeiten für die für ein Drittland bestimmten Waren erledigt werden. In dem einen wie dem anderen Fall führt die zuständige Behörde auf der Grundlage der in dieser Anmeldung enthaltenen Angaben die Risikoanalyse und die in Bezug auf die Sicherheit für erforderlich erachteten Zollkontrollen durch. (3)   Überqueren für ein Drittland bestimmte Waren, die das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verlassen haben, das Zollgebiet der anderen Vertragspartei, so werden die Angaben nach Artikel 1 Absatz 2 von der zuständigen Behörde der ersten Vertragspartei an die zuständige Behörde der zweiten Vertragspartei übermittelt. Der Gemischte Ausschuss kann jedoch Fälle bestimmen, in denen die Übermittlung dieser Angaben nicht erforderlich ist, soweit sie das durch dieses Abkommen garantierte Maß an Sicherheit nicht beeinträchtigen. Die Vertragsparteien bemühen sich, sich zu vernetzen und ein gemeinsames Datenübermittlungssystem zu benutzen, das die für die summarische Ausgangsanmeldung der betreffenden Waren erforderlichen Angaben enthält. Sind die Vertragsparteien zu dem Datum, an dem dieses Abkommen anwendbar wird, nicht in der Lage, die in Unterabsatz 1 vorgesehene Übermittlung durchzuführen, so ist die summarische Ausgangsanmeldung für Waren, die für ein Drittland bestimmt sind und nach Verlassen des Gebiets einer Vertragspartei das Zollgebiet der anderen Vertragspartei überqueren, ausschließlich bei der zuständigen Behörde dieser anderen Vertragspartei abzugeben, es sei denn, die Überquerung erfolgt im direkten Luftverkehr. Artikel 4 Frist für die Abgabe einer summarischen Ein- oder Ausgangsanmeldung (1)   Die Fristen für die Abgabe einer summarischen Ein- oder Ausgangsanmeldung entsprechen den in Artikel 184a und in Artikel 592b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannten Fristen. (2)   Abweichend von Absatz 1 kann jede Vertragspartei in folgenden Fällen andere Fristen bestimmen: — im Falle eines Versands nach Artikel 3 Absatz 3, um eine zuverlässige Risikoanalyse zu ermöglichen und Sendungen abzufangen mit dem Ziel, an diesen allfällige sicherheitsrelevante Zollkontrollen durchzuführen, — wenn ein internationales Abkommen zwischen dieser Vertragspartei und einem Drittland besteht, vorausgesetzt, das in Artikel 9 Absatz 3 dieses Abkommens festgelegte Verfahren wurde eingehalten. (1)   ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. ANHANG II Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter TITEL I ZUERKENNUNG DES STATUS DES ZUGELASSENEN WIRTSCHAFTSBETEILIGTEN Artikel 1 Allgemeines (1)   Die Kriterien für die Zuerkennung des Status des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ umfassen: a) die bisherige zufrieden stellende Einhaltung der Zollvorschriften, b) ein effizientes System der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen, das angemessene sicherheitsrelevante Zollkontrollen ermöglicht, c) den Nachweis der Zahlungsfähigkeit und d) angemessene Sicherheitsstandards. (2)   Jede Vertragspartei bestimmt das Verfahren für die Beantragung und Zuerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten selbst, ebenso wie die Rechtswirkungen dieses Status. (3)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Zollbehörden überwachen, ob der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte die Voraussetzungen und Kriterien weiterhin erfüllt, und dass sie insbesondere bei wichtigen Gesetzesänderungen in diesem Bereich oder wenn begründete Hinweise darauf vorliegen, dass der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte die einschlägigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, eine erneute Prüfung der Voraussetzungen und Kriterien durchführen. Artikel 2 Bisherige Einhaltung (1)   Die bisherige Einhaltung der Zollvorschriften gilt als zufrieden stellend, wenn folgende Personen in den drei Jahren vor der Antragstellung keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften begangen haben: a) der Antragsteller; b) die Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben; c) gegebenenfalls der gesetzliche Vertreter des Antragstellers in Zollangelegenheiten und d) die Person, die im antragstellenden Unternehmen für Zollangelegenheiten verantwortlich ist. (2)   Jedoch kann die Einhaltung der Zollvorschriften als zufrieden stellend beurteilt werden, wenn die zuständige Zollbehörde der Auffassung ist, dass etwaige Zuwiderhandlungen im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig sind und keinen Zweifel am guten Glauben des Antragstellers aufkommen lassen. (3)   Sind die Personen, die die Kontrolle über das antragstellende Unternehmen ausüben, in einem Drittland ansässig oder wohnhaft, so beurteilen die Zollbehörden die Einhaltung der Zollvorschriften anhand der ihnen verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen. (4)   Besteht der Antragsteller seit weniger als drei Jahren, so beurteilen die Zollbehörden anhand der ihnen vorliegenden Aufzeichnungen und Informationen, ob er die Zollvorschriften eingehalten hat. Artikel 3 Effizientes System für die Verwaltung der Geschäfts- und Beförderungsunterlagen Damit die Zollbehörden feststellen können, ob der Antragsteller über ein zufrieden stellendes System für die Verwaltung der Geschäfts- und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen verfügt, muss dieser folgenden Anforderungen genügen: a) er muss ein Buchführungssystem verwenden, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Ortes, wo die Buchführung stattfindet, entspricht und das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen erleichtert; b) er muss der Zollbehörde den physischen oder elektronischen Zugang zu den Zoll- und gegebenenfalls den Beförderungsunterlagen ermöglichen; c) er muss über eine der Art und Größe des Unternehmens entsprechende und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignete Verwaltungsorganisation sowie über ein internes Kontrollsystem verfügen, mit dem illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte erkannt werden können; d) gegebenenfalls über zufrieden stellende Verfahren für die Verwaltung von Einfuhr- bzw. Ausfuhrgenehmigungen oder -lizenzen verfügen; e) er muss über ausreichende Verfahren für die Archivierung der Unterlagen und Informationen des Unternehmens und zum Schutz vor Datenverlust verfügen; f) er muss sicherstellen, dass das Personal dafür sensibilisiert wird, dass in Fällen, in denen die Einhaltung der Vorschriften schwierig ist, die Zollbehörden zu unterrichten und geeignete Kontakte für die Unterrichtung der Zollbehörden herzustellen sind; g) er muss geeignete IT-Schutzmaßnahmen ergriffen haben, um sein Computersystem vor unbefugtem Eindringen zu schützen und seine Unterlagen zu sichern. Artikel 4 Zahlungsfähigkeit (1)   Für die Zwecke dieses Artikels gilt als Zahlungsfähigkeit eine gesicherte finanzielle Lage, die es dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit ermöglicht, seine Verpflichtungen zu erfüllen. (2)   Die Voraussetzung der Zahlungsfähigkeit des Antragstellers gilt als erfüllt, wenn diese Zahlungsfähigkeit für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden kann. (3)   Besteht der Antragsteller seit weniger als drei Jahren, so wird seine Zahlungsfähigkeit anhand der verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen beurteilt. Artikel 5 Angemessene Sicherheitsstandards (1)   Die Sicherheitsstandards des Antragstellers gelten als zufrieden stellend, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Gebäude, die für die von dem Zertifikat erfassten Vorgänge verwendet werden sollen, sind aus Materialien gebaut, die unrechtmäßiges Betreten verhindern und Schutz vor unrechtmäßigem Eindringen bieten; b) geeignete Zugangskontrollmaßnahmen sind vorhanden, die den unbefugten Zugang zu Versandbereichen, Verladerampen und Frachträumen verhindern; c) die Maßnahmen für die Behandlung der Waren umfassen Schutz vor dem Einbringen, dem Austausch und dem Verlust von Materialien und vor Manipulationen an den Ladeeinheiten; d) gegebenenfalls bestehen Verfahren für die Handhabung von Einfuhr- bzw. Ausfuhrgenehmigungen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen, mit denen diese Waren von anderen Waren unterschieden werden; e) der Antragsteller hat Maßnahmen getroffen, die eine eindeutige Feststellung seiner Handelspartner ermöglichen, um die internationale Lieferkette zu sichern; f) der Antragsteller unterzieht, soweit gesetzlich zulässig, künftig in sicherheitsrelevanten Bereichen tätige Bedienstete einer Sicherheitsüberprüfung und nimmt regelmäßig Hintergrundüberprüfungen vor; g) der Antragsteller stellt sicher, dass die betreffenden Bediensteten aktiv an Programmen zur Sensibilisierung in Sicherheitsfragen teilnehmen. (2)   Ist der Antragsteller in der Gemeinschaft oder in der Schweiz ansässig und Inhaber eines auf der Grundlage einer internationalen Übereinkunft ausgestellten international anerkannten Sicherheitszeugnisses, eines europäischen Sicherheitszeugnisses auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts, einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung oder einer europäischen Norm der europäischen Normenorganisationen oder eines anderen anerkannten Zeugnisses, so gelten die in Absatz 1 genannten Kriterien als erfüllt, soweit für die Erteilung dieser Zeugnisse dieselben Kriterien oder denen des vorliegenden Anhangs vergleichbare Kriterien gelten. TITEL II ERLEICHTERUNGEN FÜR ZUGELASSENE WIRTSCHAFTSBETEILIGTE Artikel 6 Die Zollbehörden gewähren zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten unter anderem folgende Erleichterungen: — die zuständigen Zollstellen können dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten vor Ankunft der Waren im Zollgebiet mitteilen, dass die Sendung nach einer Analyse des Sicherheitsrisikos für eine weitergehende Warenkontrolle ausgewählt wurde, wenn dies die durchzuführenden Kontrollen nicht beeinträchtigt; die zuständigen Zollstellen können aber auch dann eine Warenkontrolle vornehmen, wenn der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte nicht vorab informiert wurde; — der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte darf summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen mit den reduzierten Datensätzen gemäß Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1) abgeben; handelt es sich bei dem zugelassenen Wirtschaftbeteiligten jedoch um einen Beförderer, einen Spediteur oder einen Zollagenten, gelten die reduzierten Anforderungen für ihn nur dann, wenn er für Rechnung eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten an der Ein- oder Ausfuhr von Waren beteiligt ist; — der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte wird weniger häufig einer Prüfung von Waren oder Unterlagen unterzogen als andere Wirtschaftsbeteiligte; die Zollbehörden können jedoch von dieser Regel abweichen, um einer besonderen Gefährdung oder in anderen Vorschriften vorgesehenen Kontrollverpflichtungen Rechnung zu tragen; — entscheidet sich die Zollbehörde, eine Sendung mit einer von einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten abgegebenen summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung zu kontrollieren, so räumt sie dieser Kontrolle Vorrang ein; im Übrigen kann diese Kontrolle auf Antrag des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und mit Zustimmung der Zollbehörde an einem anderen als dem Ort stattfinden, an dem diese Behörde ihre Kontrollen normalerweise durchführt. TITEL III AUSSETZUNG UND WIDERRUF DES STATUS DES ZUGELASSENEN WIRTSCHAFTSBETEILIGTEN Artikel 7 Statusaussetzung (1)   Die erteilende Zollbehörde setzt den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aus, wenn: a) festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen und Kriterien für das Erteilen des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nicht mehr erfüllt sind; b) die Zollbehörden hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter eine Handlung begangen hat, die strafrechtlich verfolgt werden kann und mit einem Verstoß gegen die Zollvorschriften in Zusammenhang steht; c) der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte darum ersucht, weil er vorübergehend nicht in der Lage ist, die Voraussetzungen und Kriterien für die Zuerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zu erfüllen. (2)   Liegt ein Fall nach Unterabsatz 1 Buchstabe b vor, kann die Zollbehörde jedoch entscheiden, den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nicht auszusetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Verstoß im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig ist und keinen Zweifel am guten Glauben des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aufkommen lässt. (3)   Die Aussetzung erfolgt mit sofortiger Wirkung, wenn die Art oder das Ausmaß der Gefahr für die Sicherheit der Bürger, die Gesundheit der Bevölkerung oder die Umwelt dies erfordern. (4)   Die Aussetzung hat keine Auswirkung auf laufende Zollverfahren, die bereits vor dem Zeitpunkt der Aussetzung eingeleitet wurden. (5)   Jede Vertragspartei setzt die Dauer der Aussetzung so fest, dass es dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten möglich ist, Abhilfe zu schaffen. (6)   Hat der betreffende Wirtschaftsbeteiligte zur Zufriedenheit der Zollbehörden die notwendigen Maßnahmen getroffen, die für die Erfüllung der Voraussetzungen und Kriterien durch einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erforderlich sind, widerruft die erteilende Zollbehörde die Aussetzung. Artikel 8 Widerruf des Status (1)   Die erteilende Zollbehörde widerruft den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten in folgenden Fällen: a) Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte hat einen schweren Verstoß gegen die Zollvorschriften begangen und die Möglichkeiten eines Rechtsmittels sind ausgeschöpft; b) der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte trifft während der Dauer der Aussetzung nicht die nach Artikel 7 Absatz 5 erforderlichen Maßnahmen; c) der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte hat den Widerruf beantragt. (2)   In dem Fall nach Buchstabe a kann die Zollbehörde jedoch entscheiden, den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nicht zu widerrufen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Zuwiderhandlungen im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig sind und keinen Zweifel am guten Glauben des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aufkommen lassen. (3)   Der Widerruf wird am Tag nach seiner Bekanntgabe wirksam. TITEL IV INFORMATIONSAUSTAUSCH Artikel 9 Die Kommission und die zuständige schweizerische Behörde tauschen regelmäßig Informationen über die Identität ihrer in Sicherheitsbelangen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aus und teilen auch folgende Informationen mit: a) die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten (TIN — Trader Identification Number) in einem mit den Vorschriften über die EORI-Kennnummer kompatiblen Format; b) den Namen und die Anschrift des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten; c) die Nummer des Dokuments, durch das der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zuerkannt wurde; d) den aktuellen Stand des Status (gültig, ausgesetzt, widerrufen); e) die Perioden, in denen sich der Status geändert hat; f) das Datum, ab dem das Zertifikat gültig ist; g) die Behörde, die das Zertifikat ausgestellt hat. (1)   ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. ANHANG III SCHIEDSVERFAHREN 1. Wird zur Klärung einer Streitigkeit ein Schiedsverfahren durchgeführt, werden vorbehaltlich einer anderen Entscheidung durch die Vertragsparteien drei Schiedsrichter bestimmt. 2. Jede der Vertragsparteien bestimmt binnen 30 Tagen einen Schiedsrichter. 3. Die auf diese Weise bestimmten Schiedsrichter einigen sich auf einen Schiedsrichterobmann, der nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzt. Können letztere sich nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf den Schiedsrichterobmann einigen, so wird dieser von ihnen aus einer vom Gemischten Ausschuss aufgestellten Liste von sieben Personen ausgewählt. Der Gemischte Ausschuss erstellt und überprüft diese Liste nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung. 4. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, erlässt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung. Es trifft seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.