Europäische Union

2009/556/EG: Beschluss des Rates vom 25. Juni 2009 über die vorläufige Anwendung und den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0556. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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s erforderlichen Bestimmungen. Artikel 12 Sicherheitsrelevante Zollkontrollen und sicherheitsrelevantes Risikomanagement (1)   Andere sicherheitsrelevante Zollkontrollen als Strichprobenkontrollen werden auf eine EDV-gestützte Risikoanalyse gestützt. (2)   Zu diesem Zweck bestimmt jede Vertragspartei einen Rahmen für das Risikomanagement, Risikokriterien sowie prioritäre sicherheitsrelevante Kontrollbereiche. (3)   Die Vertragsparteien erkennen die Gleichwertigkeit ihrer sicherheitsrelevanten Risikomanagementsysteme an. (4)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um: — Informationen auszutauschen, mit dem Ziel, so ihre Risikoanalyse und die Effizienz der sicherheitsrelevanten Zollkontrollen zu verstärken und — innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement, gemeinsame Risikokriterien sowie gemeinsame prioritäre Kontrollbereiche festzulegen und ein elektronisches System für die Umsetzung dieses gemeinsamen Risikomanagements einzurichten. (5)   Der Gemischte Ausschuss beschließt alle zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen. Artikel 13 Begleitende Maßnahmen zur Umsetzung der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen (1)   Der Gemischte Ausschuss legt die Modalitäten fest, nach denen die Vertragsparteien die Umsetzung dieses Kapitels begleiten und die Einhaltung seiner Bestimmungen sowie der Bestimmungen in den Anhängen dieses Abkommens überprüfen müssen. (2)   Die begleitenden Maßnahmen nach Absatz 1 können insbesondere bestehen in: — einer regelmäßigen Evaluierung der Umsetzung des vorliegenden Kapitels und insbesondere der Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen, — einer Überprüfung im Hinblick auf eine bessere Anwendung oder eine Änderung der Bestimmungen, um die gesetzten Ziele besser zu erreichen, — der Organisation von Sitzungen zu bestimmten Themen, an denen Sachverständige beider Vertragsparteien teilnehmen, und in Audits der Verwaltungsverfahren, die auch durch Besuche vor Ort erfolgen können. (3)   Der Gemischte Ausschuss achtet darauf, dass die zur Anwendung dieses Artikels ergriffenen Maßnahmen die Rechte der davon betroffenen Wirtschaftsbeteiligten wahren. Artikel 14 Schutz des Berufsgeheimnisses und persönlicher Daten Die Informationen, die im Rahmen der mit diesem Kapitel eingeführten Maßnahmen zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden, unterliegen dem Schutz des Berufsgeheimnisses und dem Schutz personenbezogener Daten nach den im jeweiligen Gebiet der Vertragspartei, die die Information erhält, geltenden Gesetzen. Insbesondere dürfen diese Informationen weder an andere Personen als an die zuständigen Organe der betreffenden Vertragspartei weitergegeben noch von diesen Organen zu anderen als den in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecken benutzt werden. KAPITEL IV ZUSAMMENARBEIT Artikel 15 Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen (1)   Die Vertragsparteien treffen zur Erleichterung des Grenzübertritts sowohl auf nationaler als auch auf regionaler oder lokaler Ebene die erforderlichen Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die mit der Organisation der Kontrollen betraut sind, sowie zwischen den verschiedenen Stellen, die beiderseits der Grenze Kontrollen und Formalitäten durchführen. (2)   Jede der Vertragsparteien trägt dafür Sorge, dass diejenigen Personen, die an einem Güterverkehr im Sinne dieses Abkommens beteiligt sind, die Möglichkeit haben, die zuständigen Behörden schnell über allfällige beim Grenzübertritt aufgetretene Probleme zu unterrichten. (3)   Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 betrifft insbesondere: a) die Gestaltung der Grenzübergangsstellen, damit diese den Erfordernissen des Verkehrs genügen, b) die Umgestaltung der Grenzstellen in nebeneinander liegende Abfertigungsstellen, soweit dies möglich ist, c) die Angleichung der Zuständigkeiten der Grenzübergangsstellen und der Abfertigungsstellen auf beiden Seiten der Grenze, d) die Suche nach geeigneten Lösungen für die gegebenenfalls mitgeteilten Schwierigkeiten. (4)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Öffnungszeiten der einzelnen Dienststellen, die beiderseits der Grenze Kontrollen und Formalitäten durchführen, anzugleichen. Artikel 16 Unterrichtung über neue Stichprobenkontrollen und Formalitäten, die nicht unter Kapitel III fallen Beabsichtigt eine Vertragspartei, in einem Bereich, der nicht unter Kapitel III fällt, eine neue Kontrolle oder Formalität einzuführen, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit. Die betreffende Vertragspartei stellt sicher, dass die zur Erleichterung des Grenzübertritts getroffenen Maßnahmen nicht durch diese neuen Kontrollen oder Formalitäten wirkungslos gemacht werden. Artikel 17 Verkehrsfluss (1)   Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die durch die Kontrollen und Formalitäten verursachten Wartezeiten die für deren ordnungsgemäße Durchführung notwendige Dauer nicht überschreiten. Zu diesem Zweck stellen sie mit Regelungen für die Öffnungszeiten der Dienststellen, die die Kontrollen und Formalitäten zu erledigen haben, das zur Verfügung stehende Personal sowie die Behandlungsverfahren für Waren und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung von Kontrollen und Formalitäten sicher, dass die Wartezeiten bei der Verkehrsabfertigung soweit wie irgend möglich verkürzt werden. (2)   Die zuständigen Behörden der Länder, in deren Gebiet es zu schweren Störungen des Güterverkehrs kommt, die die angestrebte Erleichterung und Beschleunigung des Grenzübertritts in Frage stellen, unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen von diesen Störungen betroffenen Länder. (3)   Die zuständigen Behörden der betroffenen Länder treffen unverzüglich geeignete Maßnahmen, um so weit wie möglich zu gewährleisten, dass der Verkehr ungehindert fließt. Die Maßnahmen werden dem Gemischten Ausschuss mitgeteilt, der gegebenenfalls auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich zusammentritt und über die betreffenden Maßnahmen berät. Artikel 18 Amtshilfe (1)   Zur Sicherstellung eines reibungslosen Güterverkehrs zwischen den Vertragsparteien und zur Erleichterung der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Zuwiderhandlungen stellen die Zollbehörden der betreffenden Länder einander auf Ersuchen oder — sofern sie es von Interesse für die andere Vertragspartei erachten — von sich aus alle verfügbaren Auskünfte (einschließlich Verwaltungsberichten und -feststellungen) zur Verfügung, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens von Nutzen sind. (2)   Die Amtshilfe kann ganz oder teilweise ausgesetzt oder verweigert werden, wenn das ersuchte Land der Ansicht ist, dass die Amtshilfe seine Sicherheit, seine öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen oder ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde. (3)   Bei Aussetzung oder Verweigerung der Amtshilfe sind die entsprechende Entscheidung und ihre Begründung dem ersuchenden Land unverzüglich mitzuteilen. (4)   Ersucht die Zollbehörde eines Landes um Amtshilfe, die sie selbst nicht leisten könnte, wenn sie darum ersucht würde, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Es steht im Ermessen der ersuchten Zollbehörde, einem solchen Ersuchen nachzukommen. (5)   Die nach Absatz 1 erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Abkommens verwendet werden und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Landes, das sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt. Diese Auskünfte dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis der Zollbehörde, die sie erteilt hat, und vorbehaltlich der von dieser Behörde auferlegten Einschränkungen anderweitig verwendet werden. KAPITEL V ORGANE Artikel 19 Gemischter Ausschuss (1)   Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, in dem die Vertragsparteien vertreten sind. (2)   Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich. (3)   Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung beantragen. (4)   Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Verfahren zur Einberufung der Sitzungen, zur Ernennung des Vorsitzenden und zur Festlegung von dessen Mandat enthält. (5)   Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen. Artikel 20 Konzertierungsgruppen (1)   Die zuständigen Behörden der betreffenden Länder können Konzertierungsgruppen zur Behandlung praktischer, technischer und organisatorischer Fragen von regionaler oder lokaler Tragweite einsetzen. (2)   Die in Absatz 1 genannten Konzertierungsgruppen treten bei Bedarf auf Antrag der zuständigen Behörden eines Landes zusammen. Die Vertragsparteien unterrichten den Gemischten Ausschuss regelmäßig über die Arbeit ihrer jeweiligen Konzertierungsgruppen. Artikel 21 Zuständigkeiten des Gemischten Ausschusses (1)   Der Gemischte Ausschuss hat die Aufgabe, dieses Abkommen zu verwalten und seine ordnungsgemäße Anwendung sicherzustellen. Hierfür spricht er Empfehlungen aus und fasst Beschlüsse. (2)   Der Gemischte Ausschuss kann Kapitel III sowie die Anhänge durch Beschluss abändern. (3)   Über die in diesem Abkommen ausdrücklich genannten Fälle hinaus fasst er Beschlüsse über Durchführungsmaßnahmen technischer und administrativer Natur, die zur Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten beitragen sollen. (4)   Die Beschlüsse werden von den Vertragsparteien nach deren eigenen Regeln umgesetzt. (5)   Zur reibungslosen Durchführung des Abkommens teilen die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss regelmäßig die bei der Anwendung dieses Abkommens gemachten Erfahrungen mit und konsultieren einander auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss. Artikel 22 Weiterentwicklung des Rechts (1)   Sobald die Gemeinschaft neue Rechtsvorschriften ausarbeitet, die unter Kapitel III fallen, ersucht sie die schweizerischen Sachverständigen auf informellem Weg genauso um ihre Meinung, wie sie um die Meinung der Sachverständigen von Mitgliedstaaten bittet. (2)   Unterbreitet die Europäische Kommission ihren Mitgliedstaaten oder dem Rat ihre Vorschläge, so übersendet sie der Schweiz davon eine Abschrift. Auf Antrag einer Vertragspartei findet im Gemischten Ausschuss ein erster Meinungsaustausch statt. (3)   Auf Antrag einer Vertragspartei konsultieren die Vertragsparteien einander vor der Verabschiedung des Gemeinschaftsrechtsaktes im Rahmen eines kontinuierlichen Informations- und Konsultationsprozesses erneut im Gemischten Ausschuss. (4)   Änderungen des Kapitels III, die erforderlich werden, um die Weiterentwicklung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften im Anwendungsbereich dieses Kapitels zu berücksichtigen, werden so früh wie möglich beschlossen, damit sie unter Einhaltung der internen Verfahren der Vertragsparteien zeitgleich mit den geänderten Gemeinschaftsvorschriften zur Anwendung kommen können. Kann die Beschlussfassung nicht in der Weise erfolgen, dass die Änderungen zeitgleich anwendbar werden, so werden wenn möglich unter Einhaltung der internen Verfahren der Vertragsparteien die in dem den Vertragsparteien zur Genehmigung vorgelegten Beschlussentwurf vorgesehenen Änderungen vorläufig angewendet. (5)   Während der Informations- und Konsultationsphase arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um die Beschlussfassung im Gemischten Ausschuss am Ende dieses Verfahrens zu erleichtern. Artikel 23 Teilnahme am Ausschuss für den Zollkodex Die Gemeinschaft stellt sicher, dass die schweizerischen Sachverständigen zu den Tagesordnungspunkten, die sie betreffen, als Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses für den Zollkodex, der die Europäische Kommission bei der Ausübung der ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse in Bereichen, die unter Kapitel III fallen, unterstützt, teilnehmen können. Artikel 24 Streitbeilegung Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 29 werden Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien betreffend die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens dem Gemischten Ausschuss vorgetragen, der sich um eine gütliche Beilegung bemüht. Artikel 25 Abkommen mit Drittstaaten Die Vertragsparteien vereinbaren, dass von einer Vertragspartei mit einem Drittstaat in einem Bereich, der unter Kapitel III fällt, geschlossene Abkommen für die andere Vertragspartei nicht bindend sind, es sei denn der Gemischte Ausschuss beschließt etwas anderes. KAPITEL VI VERSCHIEDENE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 26 Zahlungsmöglichkeiten Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die bei der Durchführung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr gegebenenfalls zu entrichtenden Beträge auch mit garantierten oder bestätigten internationalen Bankschecks, die auf die Währung des Landes lauten, in der diese Beträge zu entrichten sind, gezahlt werden können. Artikel 27 Durchführung des Abkommens Jede Vertragspartei trifft geeignete Maßnahmen, um eine wirksame und ausgewogene Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sicherzustellen, wobei die Notwendigkeit zu berücksichtigen ist, den Güterverkehr an den Grenzen zu erleichtern und etwaige bei Anwendung dieses Abkommens entstehende Schwierigkeiten zur beiderseitigen Zufriedenheit zu lösen. Artikel 28 Revision Wünscht eine Vertragspartei eine Revision dieses Abkommens, so unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss hierzu einen Vorschlag. Die Änderung dieses Abkommens tritt nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren in Kraft. Artikel 29 Ausgleichende Maßnahmen (1)   Eine Vertragspartei kann nach Konsultation im Gemischten Ausschuss angemessene Ausgleichsmaßnahmen einschließlich der Aussetzung der Anwendung der Bestimmungen des Kapitels III dieses Abkommens ergreifen, wenn sie feststellt, dass die andere Vertragspartei diese Bestimmungen nicht einhält, oder wenn die Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen beider Vertragsparteien nicht mehr gewährleistet ist. Wenn eine Verzögerung die Wirksamkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen gefährdet, können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmaßnahmen getroffen werden, sofern unmittelbar nach Ergreifen dieser Maßnahmen Konsultationen stattfinden. (2)   Ist die Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet, weil die in Artikel 22 Absatz 4 vorgesehenen Änderungen nicht beschlossen wurden, kann eine Vertragspartei die Anwendung der Bestimmungen des Kapitels III ab dem Datum, an dem die betreffende Vorschrift des Gemeinschaftsrechts anwendbar wird, aussetzen, es sei denn, der Gemischte Ausschuss beschließt etwas anderes, nachdem er die Möglichkeiten geprüft hat, die Anwendung aufrecht zu erhalten. (3)   Die Tragweite und die Dauer der oben genannten Maßnahmen sind auf das notwendige Maß zu beschränken, das zur Regelung des Falls und zur Gewährleistung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Rechten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich ist. Die Vertragsparteien können den Gemischten Ausschuss bitten, Konsultationen hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen vorzunehmen und gegebenenfalls zu beschließen, eine diesbezügliche Streitigkeit dem in Anhang III vorgesehenen Schiedsverfahren zu unterziehen. Auslegungsfragen zu Bestimmungen, die sich mit den entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts decken, können nicht in diesem Rahmen geklärt werden. Artikel 30 Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote oder -beschränkungen für Waren Die Bestimmungen dieses Abkommens stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen für Waren nicht entgegen, die von den Vertragsparteien oder von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder der Umwelt, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert und des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Artikel 31 Kündigung Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifikation außer Kraft. Artikel 32 Anhänge Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens. Artikel 33 Ratifizierung (1)   Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen internen Verfahren genehmigt. Es tritt am 1. Juli 2009 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluss der dazu erforderlichen Verfahren notifiziert haben. (2)   Tritt das Abkommen nicht am 1. Juli 2009 in Kraft, so tritt es am Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der dazu erforderlichen Verfahren notifiziert haben. (3)   Die Vertragsparteien wenden dieses neue Abkommen bis zum Abschluss der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Verfahren ab dem 1. Juli 2009 oder einem von den Vertragsparteien vereinbarten späteren Zeitpunkt vorläufig an. (4)   Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21. November 1990 über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr. Artikel 34 Sprachen Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Съставено в Брюксел на двадесет и пети юни две хиляди и девета година. Hecho en Bruselas, el veinticinco de junio de dos mil nueve. V Bruselu dne dvacátého pátého června dva tisíce devět. Udfærdiget i Bruxelles den femogtyvende juni to tusind og ni. Geschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Juni zweitausendneun. Kahe tuhande üheksanda aasta juunikuu kahekünne viiendal päeval Brüsselis. Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι πέντε Ιουνίου δύο χιλιάδες εννιά. Done at Brussels on the twenty-fifth day of June in the year two thousand and nine. Fait à Bruxelles, le vingt-cinq juin deux mille neuf. Fatto a Bruxelles, addì venticinque giugnio duemilanove. Briselē, divtūkstoš devītā gada divdesmit piektajā junijā Priimta du tūkstančiai devintų metų birželio dvidešimt penktą dieną Briuselyje. Kelt Brüsszelben, a kétezer-kilencedik év június havának huszonötödik napján. Magħmul fi Brussell, fil-ħamsa u għoxrin jum ta’ Ġunju tas-sena elfejn u disgħa. Gedaan te Brussel, de vijfentwintigste juni tweeduizend negen. Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego piątego czerwca roku tysiące dziewiątego. Feito em Bruxelas, em vinte e cinco de Junho de dois mil e nove. Încheiat la Bruxelles, la douăzeci și cinci iunie două mii nouă. V Bruseli dňa dvadsiateho piateho júna dvetisícdeväť. V Bruslju, dne petindvajsetega junija leta dva tisoč devet. Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäviidentenä päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattayhdeksän. Som skedde i Bryssel den tjugofemte juni tjugohundranio. За Европейската общност Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos Bendrijos vardu Az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Pentru Comunitatea Europeană Za Európske spoločenstvo Za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar За Конфедерация Швейцария Por la Confederación Suiza Za Švýcarskou konfederací For Det Schweiziske Forbund Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Šveitsi Konföderatsiooni nimel Για την Ελβετική Συνομοσπονδία For the Swiss Confederation Pour la Confédération Suisse Per la Confederazione svizzera Šveices Konfederācijas vārdā Šveicarijos Konfederacijos vardu A Svájci Államszövetség részéről Għall-Konfederazzjoni Żvizzera Voor de Zwitserse Bondsstaat W imieniu Konfederacji Szwajcarskiej Pela Confederação Suíça Pentru Confederația Elvețiană Za Švajčiarskou konfederáciu Za Švicarsko konfederacijo Sveitsin valaliiton puolesta På Schweiziska edsförbundets vägnar ANHANG I SUMMARISCHE EINGANGS- UND AUSGANGSANMELDUNGEN Artikel 1 Form und Inhalt der summarischen Ein- und Ausgangsanmeldung (1)   Die summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung ist elektronisch abzugeben. Es können auch Handels-, Hafen- oder Beförderungsdokumente verwendet werden, sofern sie die erforderlichen Angaben enthalten. (2)   Die summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung enthält die für diese Anmeldung entsprechend dem Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1) (nachfolgend die „Verordnung (EWG) Nr. 2454/93“) vorgesehenen Angaben. Sie ist entsprechend den Erläuterungen im oben aufgeführten Anhang 30A auszufüllen. Sie ist von der Person, die sie abgibt, zu authentifizieren. (3)   Die Zollbehörden gestatten die Abgabe einer papiergestützten oder in anderer Form erfolgenden summarischen Ein- oder Ausgangsanmeldung nur in folgenden Fällen: a) wenn das EDV-System der Zollbehörden nicht funktioniert, b) wenn die EDV-Anwendung der Person, die die summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung abgibt, nicht funktioniert, sofern sie auf diese Anmeldungen ein Risikomanagement anwenden, das dem auf elektronisch abgegebene summarische Ein- oder Ausgangsanmeldungen angewendeten Risikomanagement qualitativ gleichwertig ist. Die papiergestützten summarischen Ein- oder Ausgangsanmeldungen sind von der Person, die sie aufgestellt hat, zu unterzeichnen. Ihnen sind erforderlichenfalls Ladelisten oder andere Handelspapiere beizufügen, und sie haben die in Absatz 2 aufgeführten Angaben zu enthalten. (4)   Jede Vertragspartei setzt die Bedingungen und Modalitäten fest, nach denen die zur Abgabe der summarischen Ein- oder Ausgangsanmeldung verpflichtete Person eine oder mehrere Angaben in dieser Erklärung nach deren Abgabe ändern kann. Artikel 2 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Ein- oder Ausgangsanmeldung (1)   Für folgende Waren braucht keine summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung abgegeben zu werden: a) elektrische Energie; b) durch Rohrleitungen beförderte Waren; c) Briefe, Postkarten und Drucksachen, auch auf elektronischen Datenträgern; d) nach den Vorschriften des Weltpostvereins beförderte Waren; e) Waren, für die nach den von den Vertragsparteien festgelegten Vorschriften eine mündliche Zollanmeldung oder der einfache Grenzübertritt zulässig sind, mit Ausnahme von Paletten, Containern und Beförderungsmitteln des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs, die im Rahmen eines Beförderungsvertrags benutzt werden; f) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden; g) Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD, h) Waren, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen zollbefreit sind; i) Waffen und militärisches Gerät, die von den für die militärische Verteidigung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz zuständigen Behörden sei es in einem Militärtransport, sei es in einer allein für

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.