Europäische Union

2009/556/EG: Beschluss des Rates vom 25. Juni 2009 über die vorläufige Anwendung und den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen

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31.7.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 199/22 BESCHLUSS DES RATES vom 25. Juni 2009 über die vorläufige Anwendung und den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen (2009/556/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 3 Satz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat die Kommission am 28. März 2007 ermächtigt, mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft Verhandlungen aufzunehmen, um ein Abkommen zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21. November 1990 über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr (1) (nachstehend als „Abkommen aus dem Jahr 1990“ bezeichnet) auszuhandeln. (2) Die Kommission und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben eine Änderung zum Abkommen aus dem Jahr 1990 ausgehandelt, durch die unter anderem dessen Geltungsbereich auf zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen erweitert wird. Der Inhalt des Abkommens aus dem Jahr 1990 sollte in das neue konsolidierte Abkommen übernommen werden. (3) Dieses neue konsolidierte Abkommen sollte genehmigt werden. (4) Das neue konsolidierte Abkommen sollte bis zum Abschluss der erforderlichen internen Verfahren der Vertragsparteien ab dem 1. Juli 2009 vorläufig angewendet werden, da ab diesem Datum die 2005 bzw. 2006 durch Änderungen des Zollkodex der Gemeinschaften (2) bzw. seiner Durchführungsvorschriften (3) eingeführten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen anwendbar werden. (5) Es sollte präzisiert werden, wie die Gemeinschaft in dem durch das neue konsolidierte Abkommen eingerichteten Gemischten Ausschuss vertreten sein wird, und es sollten die für die reibungslose Anwendung jenes Abkommens erforderlichen internen Verfahren festgelegt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestimmen, die befugt ist (sind), den Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu notifizieren, dass die Verfahren der Gemeinschaft für die Genehmigung des Abkommens abgeschlossen sind (4). Artikel 3 Ab dem 1. Juli 2009 und bis zum Ende des für seinen Abschluss erforderlichen Verfahrens wird das Abkommen gemäß Artikel 33 Absatz 3 vorläufig angewendet. Die Kommission wird ermächtigt, ein späteres Datum für die vorläufige Anwendung des Abkommens im Einklang mit dessen Artikel 33 Absatz 3 zu vereinbaren. Artikel 4 In dem nach Artikel 19 des Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss wird die Gemeinschaft von der Kommission, unterstützt von Vertretern der Mitgliedstaaten, vertreten. Artikel 5 Der von der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt wird auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt. Der Standpunkt der Gemeinschaft zu Fragen, in denen der Gemischte Ausschuss nach Artikel 19 Absätze 4 und 5 und Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens zu beschließen hat, bei denen Änderungen der Anhänge I und II des Abkommens betroffen sind, wird von der Kommission festgelegt. Artikel 6 Um die Anwendung des Artikels 22 Absatz 4 des Abkommens sicherzustellen, teilt die Kommission der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Annahme derjenigen Rechtsakte der Gemeinschaft mit, die eine Weiterentwicklung des im Kapitel III und in den Anhängen I und II des Abkommens aufgeführten Gemeinschaftsrechts darstellen. Die Kommission wird ermächtigt, die in den Artikeln 22 und 29 des Abkommens vorgesehenen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Gleichwertigkeit der von den Vertragsparteien durchgeführten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten. Fasst der Gemischte Ausschuss bis zu dem Datum, zu dem die betreffenden Gemeinschaftsvorschriften anwendbar werden, keinen Beschluss über die Änderung des Abkommens und ist die vorläufige Anwendung der geänderten Vorschriften nicht möglich, teilt die Kommission der Schweizerischen Eidgenossenschaft entsprechend Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens die Aussetzung des Kapitels III des Abkommens mit. Artikel 7 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2009. Im Namen des Rates Der Präsident L. MIKO (1)   ABl. L 116 vom 8.5.1990, S. 19. (2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S.1). (3)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). (4)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT einerseits und DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT andererseits — nachstehend jeweils „die Gemeinschaft“ und „die Schweiz“ bzw. gemeinsam „die Vertragsparteien“ genannt, gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr vom 21. November 1990, nachstehend „das Abkommen aus dem Jahr 1990“; angesichts des Erfordernisses, den Geltungsbereich des Abkommens aus dem Jahr 1990 durch das Einfügen eines entsprechenden neuen Kapitels auf die zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen zu erweitern; in Anbetracht der Tatsache, dass der Inhalt des Abkommens aus dem Jahr 1990 aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit in das vorliegende Abkommen übernommen wird, welches das Abkommen aus dem Jahr 1990 ersetzt; in Anbetracht des zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 22. Juli 1972 geschlossenen Freihandelsabkommens; in Anbetracht der von den Ministern der EFTA-Länder und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 9. April 1984 in Luxemburg angenommenen gemeinsamen Erklärung sowie der Brüsseler Erklärung der Minister der EFTA-Länder und der Minister der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vom 2. Februar 1988 über die Schaffung eines dynamischen europäischen Wirtschaftsraums zum Nutzen ihrer Länder; in Anbetracht der Tatsache, dass die Vertragsparteien das internationale Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrolle an den Grenzen ratifiziert haben; angesichts der Notwendigkeit, das bestehende Niveau der Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr an den Grenzen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz aufrecht zu erhalten, um so den freien Fluss der Handelsströme zwischen den Parteien zu gewährleisten; in der Erkenntnis, dass eine solche Erleichterung schrittweise erfolgen sollte; in Anbetracht der Tatsache, dass die Veterinär- und Pflanzenschutzkontrollen nunmehr im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 geregelt sind; in der Erkenntnis, dass die Bedingungen für die Durchführung der Kontrollen und Formalitäten weitgehend harmonisiert werden können, ohne dadurch ihren Zweck, ihre reibungslose Durchführung und ihre Wirksamkeit zu beeinträchtigen; in Anbetracht dessen, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsparteien von Verpflichtungen entbindet, die sie im Rahmen anderer internationaler Abkommen übernommen haben; in Anbetracht dessen, dass sich die Vertragsparteien verpflichten, auf ihren jeweiligen Zollgebieten durch Maßnahmen auf der Grundlage des geltenden Gemeinschaftsrechts ein gleiches Maß an Sicherheit zu gewährleisten; da es wünschenswert ist, dass die Schweiz bei der Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Regeln über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen konsultiert wird, dass sie sich an den Arbeiten des Ausschusses für den Zollkodex, der durch Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften geschaffen wurde, in diesem Bereich beteiligt und über die Durchführung dieser Regeln informiert wird; in Anbetracht der Tatsache, dass die Vertragsparteien entschlossen sind, die Sicherheit im Güterverkehr beim Ein- und Ausgang der Waren in oder aus ihrem Zollgebiet zu erhöhen, ohne den Warenfluss zu behindern; angesichts der Notwendigkeit, im Interesse der Vertragsparteien für den Güterverkehr mit Waren in oder aus Drittstaaten gleichwertige zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen einzuführen; in Anbetracht dessen, dass diese zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen die Anmeldung sicherheitsrelevanter Angaben vor dem Ein- oder Ausgang der Waren, das Risikomanagement in Sicherheitsbelangen und die damit zusammenhängenden Zollkontrollen sowie die Zuerkennung des gegenseitig anerkannten Status des in Sicherheitsbelangen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten betreffen; angesichts der Tatsache, dass die Schweiz über einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten verfügt; in Anbetracht dessen, dass angemessene Ausgleichsmaßnahmen einschließlich der Aussetzung der betreffenden Bestimmungen für den Fall vorgesehen werden sollten, dass die Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet ist, da es sich um zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen handelt — HABEN BESCHLOSSEN, DIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abkommens sind: a) „Kontrollen“ alle Maßnahmen, durch die der Zoll oder ein anderer Kontrolldienst das Verkehrsmittel oder die Waren selbst einer Prüfung oder Sichtkontrolle unterzieht, um sicherzustellen, dass sie nach ihrer Art, ihrem Ursprung, ihrem Zustand, ihrer Menge oder ihrem Wert mit den Angaben in den vorgelegten Dokumenten übereinstimmen; b) „Formalitäten“ alle Formalitäten, die die Verwaltung dem Beteiligten auferlegt und die in der Vorlage bzw. Prüfung der Dokumente, der die Waren begleitenden Zertifikate oder anderer Angaben über die Waren oder die Verkehrsmittel bestehen, auf welche Weise oder auf welchem Träger sie auch immer gemacht werden; c) „Risiko“: die Wahrscheinlichkeit, dass sich im Zusammenhang mit dem Eingang, dem Ausgang, dem Versand, der Beförderung und der besonderen Verwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet einer der Vertragsparteien und Drittländern befördert werden, sowie im Zusammenhang mit Waren, die sich auf dem Zollgebiet einer der Vertragsparteien befinden und die nicht in den freien Verkehr übergeführt wurden, ein Vorfall ereignet, der eine Gefahr für die Sicherheit der Gemeinschaft, eines ihrer Mitgliedstaaten oder der Schweiz, eine Gesundheits- oder Umweltgefahr oder eine Gefahr für die Verbraucher darstellt; d) „Risikomanagement“: die systematische Ermittlung der Risiken und Durchführung aller zur Begrenzung der Risiken erforderlichen Maßnahmen. Dazu gehören Tätigkeiten wie das Sammeln von Daten und Informationen, die Analyse und Bewertung von Risiken, das Vorschreiben und Umsetzen von Maßnahmen sowie die regelmäßige Überwachung und Überarbeitung dieses Prozesses und seiner Ergebnisse auf der Basis von Quellen und Strategien, die von der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten oder der Schweiz oder auf internationaler Ebene festgesetzt werden. Artikel 2 Sachlicher Geltungsbereich (1)   Unbeschadet der besonderen Bestimmungen der zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz geschlossenen Abkommen ist dieses Abkommen auf Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr über eine Grenze zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft, sowie auf zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen anwendbar, die im Rahmen des Güterverkehrs aus oder in Drittländer durchzuführen sind. (2)   Dieses Abkommen ist nicht auf Kontrollen und Formalitäten anwendbar, die Schiffe und Luftfahrzeuge als Verkehrsmittel betreffen, wohl aber für Fahrzeuge und Waren, die mit den genannten Verkehrsmitteln befördert werden. Artikel 3 Räumlicher Geltungsbereich (1)   Dieses Abkommen gilt einerseits für das Zollgebiet der Gemeinschaft und andererseits für das schweizerische Zollgebiet und seine Zollenklaven. (2)   Dieses Abkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange das Fürstentum durch einen Zollunionsvertrag an die Schweiz gebunden ist. KAPITEL II VERFAHREN Artikel 4 Stichprobenkontrollen und Formalitäten, bei denen es sich nicht um zollrechtliche Sicherheitskontrollen nach Kapitel III handelt (1)   Die Vertragsparteien treffen unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Abkommens die erforderlichen Maßnahmen, damit — die verschiedenen in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Kontrollen und Formalitäten mit dem geringsten erforderlichen Zeitaufwand und möglichst an ein und demselben Ort erfolgen; — die Kontrollen, außer in begründeten Fällen, stichprobenweise erfolgen. (2)   Bei der Anwendung von Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erfolgt die Stichprobe nicht anhand der Gesamtheit der jeweils eine Sendung bildenden Waren, sondern anhand der Gesamtheit der über eine Grenzübergangsstelle geleiteten und bei einer Zollstelle oder einem anderen Kontrolldienst im Laufe eines bestimmten Zeitraums vorgeführten Sendungen. (3)   Die Vertragsparteien erleichtern an den Abgangs- und Bestimmungsorten der Güter die Inanspruchnahme der vereinfachten Verfahren sowie der elektronischen Datenverarbeitung und der Telematik bei der Ausfuhr, der Durchfuhr und der Einfuhr der Güter. (4)   Die Vertragsparteien bemühen sich, die räumliche Verteilung der Zollstellen, einschließlich der im Inneren ihres Gebiets gelegenen Zollstellen, in einer Weise vorzunehmen, die den Erfordernissen der Wirtschaftsbeteiligten am besten entspricht. Artikel 5 Kompetenzdelegation Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass eine der anderen vertretenen Dienststellen, vorzugsweise der Zoll, aufgrund einer ausdrücklichen Kompetenzdelegation der zuständigen Behörden für diese bestimmte Kontrollen und, soweit im Rahmen dieser Kontrollen die Vorlage der erforderlichen Dokumente zu verlangen ist, die Prüfung der Gültigkeit und Echtheit dieser Dokumente sowie die Nämlichkeitsprüfung der darin angemeldeten Waren vornehmen kann. In diesem Falle stellen die betreffenden Behörden sicher, dass die für diese Kontrollen erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Artikel 6 Anerkennung der Kontrollen und Dokumente Im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens und unbeschadet der Möglichkeit von Kontrollen durch Stichproben erkennt die Vertragspartei, in deren Gebiet die Waren eingeführt oder im Durchfuhrverfahren verbracht werden, die von den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei durchgeführten Kontrollen und ausgestellten Dokumente an, aus denen hervorgeht, dass die Waren den in den Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes vorgesehenen Bedingungen oder den entsprechenden Bedingungen des Ausfuhrlandes genügen. Artikel 7 Öffnungszeiten der Grenzübergangsstellen (1)   Sofern das Verkehrsaufkommen es rechtfertigt, sorgen die Vertragsparteien dafür, dass a) die Grenzübergangsstellen, außer bei einem Verkehrsverbot, so geöffnet sind, dass — der Grenzübertritt mit den entsprechenden Kontrollen und Formalitäten für Waren im Durchfuhrverfahren und deren Beförderungsmittel sowie für Fahrzeuge, die eine Leerfahrt vornehmen, 24 Stunden am Tag gewährleistet ist, außer wenn eine Grenzkontrolle zur Vermeidung der Verbreitung von Krankheiten oder zum Schutz von Tieren erforderlich ist; — die Kontrollen und Formalitäten beim Verkehr von Beförderungsmitteln und Waren, die sich nicht im Durchfuhrverfahren befinden, von Montag bis Freitag mindestens 10 Stunden durchgehend und samstags mindestens 6 Stunden durchgehend vorgenommen werden können, außer wenn es sich bei diesen Tagen um Feiertage handelt; b) bei mit Luftfahrzeugen beförderten Fahrzeugen und Waren die in Buchstabe a zweiter Gedankenstrich genannten Zeiten so angepasst werden, dass sie den tatsächlichen Bedürfnissen entsprechen, und dazu gegebenenfalls aufgeteilt oder verlängert werden. (2)   Befinden sich in unmittelbarer Nähe ein und desselben Grenzgebiets mehrere Grenzübergangsstellen, so können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen für einige von ihnen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, sofern die übrigen in diesem Gebiet gelegenen Grenzübergangsstellen den Güter- und Fahrzeugverkehr tatsächlich gemäß Absatz 1 abfertigen können. (3)   Die zuständigen Behörden sehen in Ausnahmefällen unter den von den Vertragsparteien festgelegten Bedingungen die Möglichkeit vor, dass die Kontrollen und Formalitäten an den Grenzübergangsstellen sowie den Zolldienststellen und Dienststellen im Sinne des Absatzes 1 auf besonderen begründeten Antrag, der während der Öffnungszeiten vorzulegen ist, gegebenenfalls gegen Vergütung der erbrachten Leistungen außerhalb der Öffnungszeiten erledigt werden können. Artikel 8 Schnellspuren Die Vertragsparteien bemühen sich, überall dort, wo dies technisch möglich und nach dem Verkehrsaufkommen gerechtfertigt ist, an den Grenzübergangsstellen Schnellspuren zu schaffen, die Waren im Durchfuhrverfahren und deren Beförderungsmitteln, Fahrzeugen, die eine Leerfahrt vornehmen, sowie allen Waren vorbehalten sind, bei denen die Kontrollen und Formalitäten nicht über die für Waren im Durchfuhrverfahren geltenden Kontrollen und Formalitäten hinausgehen. KAPITEL III ZOLLRECHTLICHE SICHERHEITSMASSNAHMEN Artikel 9 Allgemeine Bestimmungen zur Sicherheit (1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, für den Güterverkehr aus oder in Drittländer die in diesem Kapitel aufgeführten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen einzuführen und anzuwenden und an ihren jeweiligen Außengrenzen ein gleichwertiges Maß an Sicherheit zu gewährleisten. (2)   Die Vertragsparteien verzichten darauf, die in diesem Kapitel aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen auf den Güterverkehr zwischen ihren jeweiligen Zollgebieten anzuwenden. (3)   Bevor sie mit Drittländern Abkommen in Bereichen abschließen, die unter den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen, stimmen sich die Vertragsparteien untereinander ab, um die Vereinbarkeit eines solchen Abkommens mit diesem Abkommen sicherzustellen, insbesondere wenn das vorgesehene Abkommen Bestimmungen enthält, die von den in diesem Kapitel festgelegten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen abweichen. Artikel 10 Vorabanmeldungen bei Ein- und Ausgang der Waren (1)   Für Waren, die aus einem Drittland in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht werden, ist eine Eingangsanmeldung zu Sicherheitszwecken (nachfolgend „summarische Eingangsanmeldung“) abzugeben; hiervon ausgenommen sind Waren, die mit Beförderungsmitteln transportiert werden, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets lediglich durchqueren, ohne dort einen Zwischenstopp einzulegen. (2)   Für Waren, die aus dem Zollgebiet einer der Vertragsparteien in ein Drittland verbracht werden, ist eine Ausgangsanmeldung zu Sicherheitszwecken (nachfolgend „summarische Ausgangsanmeldung“) abzugeben; hiervon ausgenommen sind Waren, die mit Beförderungsmitteln transportiert werden, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets lediglich durchqueren, ohne dort einen Zwischenstopp einzulegen. (3)   Die summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung ist abzugeben, bevor die Waren in das oder aus dem Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht werden. (4)   Bis zum 31. Dezember 2010 ist die Vorlage der Ein- und Ausgangsanmeldungen gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht zwingend, solange in der Gemeinschaft Übergangsvorschriften anwendbar sind, die eine Befreiung von der Pflicht zur Vorlage solcher Anmeldungen vorsehen. Wird entsprechend Unterabsatz 1 keine summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung abgegeben, so haben die Zollbehörden die Risikoanalyse nach Artikel 12 spätestens bei der Gestellung der Waren bei ihrer Ankunft oder ihrem Ausgang auf der Grundlage der Zollanmeldungen für diese Waren oder auf der Grundlage aller sonstigen ihnen zur Verfügung stehenden Informationen vorzunehmen. (5)   Jede Vertragspartei legt fest, welche Personen summarische Ein- oder Ausgangserklärungen abzugeben haben und welche Behörden für die Entgegennahme solcher Erklärungen zuständig sind. (6)   In Anhang I zum vorliegenden Abkommen wird Folgendes geregelt: — Form und Inhalt der summarischen Ein- und Ausgangsanmeldung; — Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe der summarischen Ein- und Ausgangsanmeldung; — Ort der Abgabe der summarischen Ein- und Ausgangsanmeldung; — die Frist, innerhalb deren die summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung abzugeben ist; und — alle sonstigen zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen. (7)   Eine Zollanmeldung kann als summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung verwendet werden, wenn sie die Anforderungen an eine solche summarische Anmeldung erfüllt. Artikel 11 Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (1)   Vorausgesetzt, es sind alle in Anhang II dieses Abkommens festgelegten Kriterien erfüllt, erkennt eine Vertragspartei allen in ihrem Zollgebiet niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten den Status des hinsichtlich der Sicherheitsbelange „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ zu. Für bestimmte Kategorien von Wirtschaftsbeteiligten kann unter bestimmten Voraussetzungen und insbesondere unter Berücksichtigung der Abkommen mit Drittländern von der Voraussetzung, dass der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte im Zollgebiet derjenigen Vertragspartei ansässig sein muss, in der die Zuerkennung des Status beantragt wird, abgewichen werden. Zudem bestimmt jede Vertragspartei selbst, ob und unter welchen Voraussetzungen einer Luftverkehrsgesellschaft oder einer Schifffahrtsgesellschaft, die nicht in ihrem Gebiet ansässig ist, aber dort ein regionales Büro unterhält, der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zuerkannt werden kann. Einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten werden Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen gewährt. Insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Abkommen mit Drittländern, die Mechanismen zur gegenseitigen Anerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten vorsehen, wird der von einer Vertragspartei zuerkannte Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten von der anderen Vertragspartei vorbehaltlich der Regelungen und Voraussetzungen des Absatzes 2 und unbeschadet der Zollkontrollen anerkannt. (2)   In Anhang II des vorliegenden Abkommens wird Folgendes geregelt: — die Regeln für die Zuerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere die Kriterien für die Zuerkennung und die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Kriterien, — die verschiedenen Arten von Erleichterungen, die gewährt werden können, — die Regelungen über die Aussetzung oder den Widerruf des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, — die Art und Weise, wie die Vertragsparteien Informationen über ihre zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten austauschen, — alle sonstigen zur Anwendung dieses Artikel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.