Europäische Union

2007/502/EG,Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 25. Juni 2007 zur Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und vorläufigen Anwendung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits

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Quellenkennung: 32007D0502. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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theit des Titels erstrecken darf, von den Behörden erteilt, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission benennt. Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Prozessrechts. Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Prüfung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften. Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer Schiedsklausel in einem Vertrag im Zuge der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel. (1)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. (2)   ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1. (3)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. (4)   ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 3. (5)   ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. (6)   ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1. (7)   ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1. SCHLUSSAKTE Die Bevollmächtigten der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und der SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT, die am fünfundzwanzigsten Juni zweitausendsieben in Luxemburg zur Unterzeichnung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zusammengekommen sind, haben die folgende gemeinsame Erklärung angenommen, die dieser Schlussakte beigefügt ist: Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien über einen engen Dialog im Hinblick auf neue Strukturen zur Durchführung der Artikel 169 und 171 EG-Vertrag. Daneben haben die Vertragsparteien folgende Erklärungen zur Kenntnis genommen, die der Schlussakte beigefügt sind: Erklärung des Rates über die Beteiligung der Schweiz an den Ausschüssen, Erklärung der Gemeinschaften über die Behandlung von Forschern aus der EU in der Schweiz im Rahmen dieses Abkommens. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien über einen engen Dialog im Hinblick auf neue Strukturen zur Durchführung der Artikel 169 und 171 EG-Vertrag Die beiden Vertragsparteien erklären, dass zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung von Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens die Schweizerische Eidgenossenschaft rechtzeitig und in angemessener Weise über Vorarbeiten zu den Strukturen, die auf Artikel 169 und/oder auf Artikel 171 EG-Vertrag beruhen und im Wege der Siebten Rahmenprogramme verwirklicht werden sollen, unterrichtet wird. Erklärung des Rates über die Beteiligung der Schweiz an den Ausschüssen Der Rat willigt ein, dass die Vertreter der Schweiz, soweit die jeweilige Thematik für sie von Belang ist, als Beobachter an Sitzungen folgender Gremien teilnehmen können: — sämtliche im Rahmen der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom eingesetzten Ausschüsse einschließlich des Ausschusses für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST), — Aufsichtsrat der Gemeinsamen Forschungsstelle. Die Abstimmungen in diesen Gremien finden ohne die Vertreter der Schweiz statt. Erklärung der Gemeinschaften über die Behandlung von Forschern aus der EU in der Schweiz im Rahmen dieses Abkommens Die Gemeinschaften gehen davon aus, dass die Schweiz, soweit sie für die Anzahl der für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verfügbaren Aufenthaltsgenehmigungen Höchstgrenzen festlegt, die für beteiligte Forscher ausgegebenen Aufenthaltsgenehmigungen bei der Berechnung dieser Höchstgrenze nicht berücksichtigt. Ferner gehen die Gemeinschaften davon aus, dass die Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 3 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik (ABl. L 242 vom 4.9.1978, S. 1) für die an Projekten beteiligten und von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Gemeinschaften beschäftigten Forscher in gleicher Weise gelten. Erklärung der Regierung der Schweiz Die Regierung der Schweiz betrachtet die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens sowie der Schweizer Rechtsordnung als von der Erklärung der Gemeinschaften über die Behandlung von Forschern aus der EU in der Schweiz im Rahmen dieses Abkommens nicht berührt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.