Europäische Union

2007/502/EG,Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 25. Juni 2007 zur Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und vorläufigen Anwendung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits

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fundzwanzigsten Juni zweitausendsieben. Kahe tuhande seitsmenda aasta juunikuu kahekümne viiendal päeval Luxembourgis. Έγινε στο Λουξεμβούργο, στις είκοσι πέντε Ιουνίου δύο χιλιάδες επτά. Done at Luxembourg, on the twenty-fifth day of June in the year two thousand and seven. Fait à Luxembourg, le vingt-cinq juin deux mille sept. Fatto a Lussemburgo, addì venticinque giugno duemilasette. Luksemburgā, divtūkstoš septītā gada divdesmit piektajā jūnijā. Priimta du tūkstančiai septintųjų metų birželio dvidešimt penktą dieną Liuksemburge. Kelt Luxembourgban, a kettőezer-hetedik év június havának huszonötödik napján. Magħmul fil-Lussemburgu, fil-ħamsa u għoxrin jum ta' Ġunju tas-sena elfejn u sebgħa. Gedaan te Luxemburg, de vijfentwintigste juni tweeduizend zeven. Sporządzono w Luksemburgu dnia dwudziestego piątego czerwca roku dwa tysiące siódmego. Feito no Luxemburgo, em vinte e cinco de Junho de dois mil e sete. Adoptat la Luxemburg, douăzeci şi cinci iunie două mii șapte. V Luxemburgu dňa dvadsiateho piateho júna dvetisícsedem. V Luxembourgu, petindvajsetega junija leta dva tisoč sedem. Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäviidentenä päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattaseitsemän. Som skedde i Luxemburg den tjugofemte juni tjugohundrasju. Зa Eвpoпeйcката общност Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Гια την Ευρωπαїκή Κоινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu Az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Pentru Comunitatea Europeană Za Európske spoločenstvo Za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta För Europeiska gemenskapen Зa Eвpoпeйcката общност зa aтoмна енергия Por la Comunidad Europea de la Energía Atómica Za Evropské společenství pro atomovou energii For Det Europæiske Atomenergifælleskab Für die Europäische Atomgemeinschaft Euroopa Aatomienergiaühenduse nimel Гια την Ευρωπαїκή Κоινότητα Ατομικής Εvέργειας For the European Atomic Energy Community Pour la Communauté européenne de l'énergie atomique Per la Comunità europea dell'energia atomica Eiropas Atomenerġijas kopienas vārdā Europos atominés energijos bendrijos vardu Az Európai Atomenergia-közösség részéről Għall-Komunità Ewropea ta' l-Enerġija Atomika W imieniu Europejskiej Wspólnoty Energii Atomowej Voor de Europese Gemeenschap voor Atoomenergie Pela Comunidade Europeia da Energia Atómica Pentru Comunitatea Europeană a Energiei Atomice Za Európske spoločenstvo pre atómovú energiu Za Evropsko skupnost za atomsko energijo Euroopan atominienergiayhteisön puolesta För Europeiska atomenergigemenskapen Зa Конфедерация Швейцария Por la confederación Suiza Za Švýcarskou konfederaci For Det Schweiziske Forbund Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Šveitsi Konföderatsiooni nimel Гια την Ελβετική Συνομοσπονδία For the Swiss Confederation Pour la Confédération suisse Per la Confederazione svizzera Šveices Konfederācijas vārdā Šveicarijos Konfederacijos vardu A Svájci Államszövetség részéről Għall-Konfederazzjoni Żvizzera Voor de Zwitserse Bondsstaat W imieniu Konfederacji Szwajcarskiej Pela Confederação Suíça Pentru Confederaţia Elveţiană Za Švajčiarsku konfederáciu Za Švicarsko konfederacijo Sveitsin valaliiton puolesta På Schweiziska edsförbundets vågnar (1)   ABl. L 32 vom 5.2.2004, S. 22. (2)   ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1. (3)   ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1. (4)   ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30. (5)   ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 242. Berichtigung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 81. (6)   ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 270. Berichtigung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 91. (7)   ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299. Berichtigung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 101. (8)   ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 368. Berichtigung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 126. (9)   ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60. Berichtigung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 21. (10)   ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 4. (11)   ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404. Berichtigung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 139. (12)   ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 434. Berichtigung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 149. (13)   ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25. ANHANG A GRUNDSÄTZE DER AUFTEILUNG VON RECHTEN AN GEISTIGEM EIGENTUM I.   Geltungsbereich Für die Zwecke dieses Abkommens hat „geistiges Eigentum“ die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung. Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Kenntnisse“ die schutzfähigen und nicht schutzfähigen Ergebnisse und Informationen sowie das Urheberrecht oder die mit den genannten Informationen verbundenen Rechte aufgrund der Beantragung oder eventuellen Erteilung eines Patents, eines Gebrauchs- oder Geschmacksmusters oder Sortenschutzes, eines ergänzenden Schutzzertifikats oder einer ähnlichen Form des Schutzes. II.   Rechte an geistigem Eigentum von Rechtspersonen der Vertragsparteien 1. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die Rechte an geistigem Eigentum von Rechtspersonen der anderen Vertragspartei, die an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens teilnehmen, und die Rechte und Pflichten, die sich aus einer solchen Teilnahme ergeben, im Einklang mit den für die Vertragsparteien geltenden internationalen Übereinkommen, insbesondere des TRIP-Übereinkommens (von der Welthandelsorganisation verwaltetes Übereinkommen über handelsrelevante Aspekte von Rechten an geistigem Eigentum), der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung von 1971) und der Pariser Übereinkunft (Stockholmer Fassung von 1967), behandelt werden. 2. Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, die an einer indirekten Maßnahme der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom teilnehmen, haben Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2321/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 geänderten Fassung, der Verordnung (Euratom) Nr. 2322/2002 des Rates (2) in der durch die Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 geänderten Fassung sowie der Finanzhilfevereinbarung und/oder des mit den Gemeinschaften geschlossenen Vertrags, und dies in Übereinstimmung mit Punkt 1. Bei einer Beteiligung der Schweiz an gemäß Artikel 169 und 171 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten indirekten Maßnahmen des Siebten EG-Rahmenprogramms hat die Schweiz dieselben, in den einschlägigen Bestimmungen festgelegten Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum wie die mitwirkenden Mitgliedstaaten. 3. Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die an schweizerischen Forschungsprogrammen oder -projekten teilnehmen, haben dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum wie die daran mitwirkenden Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, und dies in Übereinstimmung mit Punkt 1. III.   Rechte an geistigem Eigentum von Vertragsparteien 1. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten für die Kenntnisse, die die Vertragsparteien während der gemäß Artikel 2 Absatz 4 dieses Abkommens durchgeführten Tätigkeiten erwerben, folgende Regeln: a) Die Vertragspartei, die solche Kenntnisse erwirbt, ist Eigentümerin derselben. Lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil die Vertragsparteien an den Arbeiten jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Eigentümer dieser Kenntnisse. b) Die Vertragspartei, die Eigentümerin dieser Kenntnisse ist, räumt der anderen Vertragspartei zur Durchführung der in Artikel 2 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Tätigkeiten das Recht auf Zugang zu diesen Kenntnissen ein. Solche Zugangsrechte werden unentgeltlich eingeräumt. 2. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten für wissenschaftliche Schriftwerke der Vertragsparteien folgende Regeln: a) Veröffentlicht eine Vertragspartei technische und wissenschaftliche Daten, Informationen und Ergebnisse, die auf Arbeiten im Rahmen dieses Abkommens beruhen, in Zeitschriften, Artikeln, Berichten, Büchern, Videoaufzeichnungen oder in Software, wird der anderen Vertragspartei eine weltweite, nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Bearbeitung, Weiterleitung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke eingeräumt. b) Alle Exemplare urheberrechtlich geschützter Daten und Informationen, die öffentlich verbreitet werden sollen und aufgrund dieses Abschnitts entstanden sind, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser tragen, sofern dieser/diese die Erwähnung seines/ihres Namens nicht ausdrücklich ablehnt/ablehnen. Außerdem müssen sie deutlich sichtbar auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien hinweisen. 3. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten für nicht zu verbreitende Informationen der Vertragsparteien folgende Regeln: a) Übermittelt eine Vertragspartei der anderen Informationen, die sich auf Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beziehen, gibt sie gleichzeitig an, welche Informationen sie nicht verbreitet sehen möchte. b) Für die besonderen Zwecke dieses Abkommens kann die empfangende Vertragspartei nicht zu verbreitende Informationen auf eigene Verantwortung an Gremien oder Personen weitergeben, die ihr unterstehen. c) Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, welche die nicht zu verbreitenden Informationen bereitstellt, kann die empfangende Vertragspartei diese Informationen in weiteren Kreisen verteilen, als es nach Buchstabe b zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung der Verfahren zur Einholung und Erteilung der erforderlichen vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer weiter gehenden Verteilung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigene Politik und die innerstaatlichen Regelungen und Rechtsvorschriften dies gestatten. d) Nicht zu verbreitende Informationen nicht dokumentarischer Natur oder sonstige vertrauliche Informationen, die in Seminaren oder anderen Sitzungen zwischen Vertretern der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden, oder Informationen, die sich aus dem Einsatz von Personal, der Nutzung von Einrichtungen oder aus indirekten Maßnahmen ergeben, bleiben vertraulich, sofern der Empfänger dieser nicht zu verbreitenden oder der sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Informationen über den vertraulichen Charakter dieser Informationen vor ihrer Übermittlung gemäß Buchstabe a unterrichtet worden ist. e) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass nicht zu verbreitende Informationen, die sie gemäß Buchstaben a und d erhält, nach Maßgabe dieses Abkommens geschützt werden. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie Buchstaben a und d nicht oder wahrscheinlich nicht einhalten kann, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten danach über geeignete Maßnahmen. (1)   ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 23. (2)   ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 35. ANHANG B REGELN FÜR DEN IN ARTIKEL 5 DIESES ABKOMMENS VORGESEHENEN FINANZIELLEN BEITRAG DER SCHWEIZ I.   Festlegung der finanziellen Beteiligung 1. Die Kommission übermittelt der Schweiz so früh wie möglich, spätestens jedoch am 1. September jedes Jahres, folgende Angaben zusammen mit den einschlägigen Unterlagen: a) die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen, die im Ausgabenplan des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Union für die beiden Rahmenprogramme vorgesehen sind, b) die aufgrund des Vorentwurfs des Haushaltsplans veranschlagte Höhe der Beiträge für die Beteiligung der Schweiz an den beiden Rahmenprogrammen. Zur Erleichterung der internen Haushaltsverfahren übermitteln die Kommissionsdienststellen spätestens am 31. Mai jedes Jahres die entsprechenden vorläufigen Zahlen. 2. Sobald der Gesamthaushaltsplan endgültig festgestellt worden ist, teilt die Kommission der Schweiz die im Ausgabenplan für die Beteiligung der Schweiz vorgesehenen Beträge mit. II.   Zahlungsmodalitäten 1. Im Juni und im November jedes Haushaltsjahres richtet die Kommission eine Zahlungsaufforderung für den aufgrund dieses Abkommens zu leistenden Beitrag an die Schweiz. Darin ist jeweils die Zahlung von sechs Zwölftel des schweizerischen Beitrags spätestens 30 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung vorgesehen. Im letzten Jahr der Laufzeit der beiden Rahmenprogramme hat die Schweiz jedoch ihren vollen Beitrag spätestens 30 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu zahlen. 2. Die Beiträge der Schweiz werden in Euro berechnet und gezahlt. 3. Die Schweiz zahlt ihren aufgrund dieses Abkommens fälligen Beitrag nach dem in Absatz 1 angegebenen Zeitplan. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe des Satzes erhoben, der dem Interbank Offered Rate (EURIBOR) für einen Monat in Euro entspricht, der auf Seite 248 von Telerate angegeben ist. Dieser Satz erhöht sich um 1,5 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung. Die Zinsen werden jedoch nur fällig, wenn der Beitrag später als 30 Tage nach den in Absatz 1 vorgesehenen Zahlungsterminen gezahlt wird. 4. Reisekosten, die schweizerischen Vertretern und Sachverständigen durch ihre Mitwirkung an der Arbeit der Forschungsausschüsse und an der Durchführung der beiden Rahmenprogramme entstehen, werden von der Kommission auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet wie bei Vertretern und Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften. III.   Bedingungen der Durchführung 1. Der in Artikel 5 dieses Abkommens vorgesehene finanzielle Beitrag der Schweiz zu den beiden Rahmenprogrammen bleibt für das jeweilige Haushaltsjahr in der Regel unverändert. 2. Zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr (n) nimmt die Kommission eine Berichtigung der Konten für die Beteiligung der Schweiz vor, wobei Änderungen infolge von Umbuchungen, Streichungen, Übertragungen, aufgehobenen Mittelbindungen oder Berichtigungs- und Nachtragshaushalten während des Haushaltsjahres berücksichtigt werden. Diese Berichtigung erfolgt zum Zeitpunkt der ersten Zahlung für das Jahr n + 1. Die letzte Berichtigung erfolgt spätestens im Juli des vierten Jahres nach Abschluss der beiden Rahmenprogramme. Die Zahlungen der Schweiz werden als Einnahmen für die Gemeinschaftsprogramme verbucht und werden der entsprechenden Haushaltslinie im Einnahmenplan des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zugewiesen. IV.   Unterrichtung 1. Spätestens am 31. Mai jedes Haushaltsjahres (n + 1) wird der Schweiz informationshalber die Mittelaufstellung des vorhergehenden Haushaltsjahres (n) für die beiden Rahmenprogramme entsprechend der Form der Einnahmen- und Ausgabenrechnung der Kommission vorgelegt. 2. Die Kommission übermittelt der Schweiz alle weiteren Statistiken und allgemeinen Finanzdaten in Bezug auf die Durchführung der beiden Rahmenprogramme, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden. ANHANG C FINANZKONTROLLE DER SCHWEIZERISCHEN TEILNEHMER AN DEN VON DIESEM ABKOMMEN BETROFFENEN GEMEINSCHAFTSPROGRAMMEN I.   Direkte Verbindung Die Kommission steht in direkter Verbindung zu den in der Schweiz ansässigen Teilnehmern der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom und ihren Subunternehmern. Diese können der Kommission direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den Rechtsakten, auf die sich dieses Abkommen bezieht, und den in Anwendung derselben geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen zu liefern haben. II.   Prüfungen 1. Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates (2) geänderten Fassung, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission (3) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1248/2006 (4) geänderten Fassung sowie den übrigen Vorschriften, auf die sich dieses Abkommen bezieht, können die Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die mit den in der Schweiz ansässigen Programmteilnehmern geschlossen werden, vorsehen, dass Bedienstete der Kommission oder andere von ihr beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Teilnehmern oder ihren Subunternehmern durchführen können. 2. Bedienstete der Kommission oder andere von der Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen sowie zu allen Informationen — auch in elektronischer Form —, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen zur Durchführung der Rechtsakte, auf die sich dieses Abkommen bezieht, ausdrücklich erwähnt. 3. Der Europäische Rechnungshof hat dieselben Rechte wie die Kommission. 4. Die Prüfungen können auch nach Auslaufen der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom oder dieses Abkommens nach Maßgabe der jeweiligen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge stattfinden. 5. Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Voraussetzung für die Durchführung dieser Prüfungen. III.   Kontrollen an Ort und Stelle 1. Im Rahmen dieses Abkommens ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen an Ort und Stelle nach Maßgabe der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (5) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) durchzuführen. 2. Die Kommission bereitet die an Ort und Stelle durchgeführten Kontrollen in enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bestimmten Behörden vor, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen an Ort und Stelle teilnehmen. 3. Auf Wunsch der betreffenden schweizerischen Behörden werden die Kontrollen an Ort und Stelle gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt. 4. Sollten sich die Teilnehmer der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom einer Kontrolle an Ort und Stelle widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kommissionskontrolleuren gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihre Kontrollaufgaben an Ort und Stelle durchführen können. 5. Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle an Ort und Stelle Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen zu unterrichten. IV.   Information und Konsultation 1. Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Gemeinschaften regelmäßig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen. 2. Die zuständigen schweizerischen Behörden informieren die Kommission unverzüglich über jeglichen ihnen bekannten Umstand oder Verdacht in Bezug auf eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die in Anwendung der Rechtsakte, auf die dieses Abkommen sich bezieht, geschlossen wurden. V.   Vertraulichkeit Die aufgrund dieses Abkommens in jeglicher Form übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden. VI.   Administrative Maßnahmen und Sanktionen Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts kann die Kommission gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates geänderten Fassung, gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1248/2006 geänderten Fassung und gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (7) administrative Maßnahmen treffen und Sanktionen verhängen. VII.   Einforderung und Vollstreckung Die Entscheidungen, welche die Kommission aufgrund des Siebten EG-Rahmenprogramms innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens trifft und die anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Ech

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.