Europäische Union

2007/502/EG,Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 25. Juni 2007 zur Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und vorläufigen Anwendung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits

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20.7.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 189/24 BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 25. Juni 2007 zur Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und vorläufigen Anwendung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits (2007/502/EG, Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaften ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits ausgehandelt, das auch dessen vorläufige Anwendung ab 1. Januar 2007 vorsieht. Die vorläufige Anwendung würde schweizerischen Rechtspersonen die Beteiligung an den ersten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Zuge des Siebten Rahmenprogramms ermöglichen. (2) Das Abkommen wurde am 27. Februar 2007 paraphiert. (3) Das Abkommen sollte unterzeichnet und vorläufig angewandt werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind — BESCHLIESSEN: Artikel 1 (1)   Die Unterzeichnung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits sowie die Schlussakte wird vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt. (2)   Der Text des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 (1)   Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen und die Schlussakte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen. (2)   Der Präsident des Kommission wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen und die Schlussakte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits wird vorläufig angewandt. Artikel 4 (1)   Die Kommission legt in dem durch Artikel 10 des Rahmenabkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (1) eingesetzten Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaften den Standpunkt der Gemeinschaften zu Entscheidungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens über die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften für die Einrichtung der nach Artikel 169 und 171 des Vertrags geschaffenen rechtlichen Strukturen in der Schweiz fest. (2)   Die Kommission legt in dem Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaften, der durch Artikel 10 des Rahmenabkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingesetzt wurde, den Standpunkt der Gemeinschaften zu Entscheidungen gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 des Abkommens zur Ermittlung von Schweizer Regionen fest, die für eine Förderung von Forschungsmaßnahmen im Rahmen des Arbeitsprogramms „Forschungspotenzial“ des spezifischen Programms „Kapazitäten“ in Betracht kommen. Artikel 5 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2007. Im Namen des Rates Die Präsidentin A. SCHAVAN Im Namen der Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO (1)   ABl. L 313 vom 22.11.1985, S. 6. ABKOMMEN über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, und DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (nachstehend „die Kommission“ genannt), im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft, zusammen nachstehend „die Gemeinschaften“ genannt, einerseits und DER SCHWEIZERISCHE BUNDESRAT, im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nachstehend „Schweiz“ genannt, andererseits, nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt — IN DER ERWÄGUNG, dass eine enge Beziehung zwischen der Schweiz und den Gemeinschaften für beide Vertragsparteien von Vorteil ist, IN DER ERWÄGUNG, dass die wissenschaftlich-technische Forschung für die Gemeinschaften und die Schweiz wichtig ist und ein beiderseitiges Interesse an einer Zusammenarbeit in diesem Bereich besteht, um die Ressourcen besser zu nutzen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden, IN DER ERWÄGUNG, dass die Schweiz und die Gemeinschaften zurzeit Forschungsprogramme auf verschiedenen Gebieten von gemeinsamem Interesse durchführen, IN DER ERWÄGUNG, dass die Gemeinschaften und die Schweiz ein Interesse daran haben, bei diesen Programmen zu ihrem beiderseitigen Nutzen zusammenzuarbeiten, IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien daran interessiert sind, den Zugang ihrer Forschungseinrichtungen zu Forschungs- und technologischen Entwicklungsarbeiten der Schweiz bzw. zu den Rahmenprogrammen der Gemeinschaften für Forschung und technologische Entwicklung zu fördern, IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Atomgemeinschaft und die Schweiz 1978 ein Abkommen über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik (nachstehend „Fusionsabkommen“ genannt) geschlossen haben, IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien am 8. Januar 1986 ein Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (nachstehend „Rahmenabkommen“ genannt) geschlossen haben, das am 17. Juli 1987 in Kraft getreten ist, IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 6 des Rahmenabkommens die mit dem Rahmenabkommen angestrebte Zusammenarbeit durch geeignete Vereinbarungen zu verwirklichen ist, IN DER ERWÄGUNG, dass die Gemeinschaften und die Schweiz am 16. Januar 2004 ein Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (1) unterzeichnet haben, das seit dem 1. Januar 2004 vorläufig angewandt wurde und am 16. Mai 2006 in Kraft getreten ist. IN DER ERWÄGUNG, dass Artikel 9 Absatz 2 des genannten Abkommens eine Erneuerung vorsieht, um eine Beteiligung an neuen mehrjährigen Rahmenprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen zu ermöglichen, IN DER ERWÄGUNG, dass das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (nachstehend „Siebtes EG-Rahmenprogramm“ genannt) durch den Beschluss 1982/2006/EG (2) und die Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie durch die Entscheidungen 2006/971/EG (4), 2006/972/EG (5), 2006/973/EG (6), 2006/974/EG (7) und 2006/975/EG (8) des Rates verabschiedet wurde und dass das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) durch den Beschluss 2006/970/Euratom (9), die Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 (10) des Rates sowie die Entscheidungen 2006/976/Euratom (11) und 2006/977/Euratom (12) des Rates (nachstehend „7. Rahmenprogramme EG und Euratom“) verabschiedet wurde, IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Abkommen und alle in seinem Rahmen eingeleiteten Tätigkeiten unbeschadet der Verträge zur Gründung der Gemeinschaften in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten berührt, bilaterale Tätigkeiten mit der Schweiz auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Technologie sowie der Forschung und Entwicklung aufzunehmen und gegebenenfalls zu diesem Zweck Abkommen zu schließen — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Gegenstand (1)   Die Beteiligung der Schweiz an der Durchführung der vollständigen Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom erfolgt, unbeschadet des Fusionsabkommens, nach Maßgabe des vorliegenden Abkommens. Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz können an allen spezifischen Programmen der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom teilnehmen. (2)   Schweizerische Rechtspersonen können an den Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Gemeinschaften teilnehmen, soweit diese Beteiligung nicht bereits von Absatz 1 abgedeckt ist. (3)   Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften, einschließlich der Gemeinsamen Forschungsstelle, können an schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten teilnehmen, deren Themen denen der Programme der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom entsprechen. (4)   Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: „Rechtsperson“ ist eine natürliche oder juristische Person im Sinne des an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Rechts oder des Gemeinschaftsrechts, die eigene Rechtspersönlichkeit oder Rechtsfähigkeit besitzt. Darunter fallen insbesondere Universitäten, Forschungseinrichtungen, Industrieunternehmen — einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen — und natürliche Personen. Artikel 2 Formen und Mittel der Zusammenarbeit Die Zusammenarbeit ist in folgender Form vorgesehen: (1) Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an der Durchführung aller spezifischen Programme, die aufgrund der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom verabschiedet werden, unter Beachtung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an den Tätigkeiten der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration sowie an den Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen der Europäischen Atomgemeinschaft. Falls die Gemeinschaft Bestimmungen zur Durchführung der Artikel 169 und 171 EG-Vertrag erlässt, kann die Schweiz sich an den nach diesen Bestimmungen geschaffenen rechtlichen Strukturen vorbehaltlich der Vorschriften, die zur Einrichtung dieser rechtlichen Strukturen erlassen werden, und vorausgesetzt, diese Vorschriften treten in der Schweiz in Kraft, beteiligen. Der Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaften entscheidet über die Anwendbarkeit dieser Vorschriften in der Schweiz. Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz können sich an indirekten Maßnahmen auf der Grundlage der Artikel 169 und 171 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligen. (2) Finanzieller Beitrag der Schweiz zu den Budgets der Programme, die zur Durchführung der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom beschlossen werden, nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 2. (3) Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften an den schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten, die der Bundesrat über Themen beschließt, die denen der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom entsprechen, nach Maßgabe der geltenden schweizerischen Regelung und mit Zustimmung der Partner des jeweiligen Projekts und der Leitung des betreffenden schweizerischen Programms. Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften, die an schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten teilnehmen, tragen ihre Kosten selbst, einschließlich ihres Anteils an den Verwaltungs- und allgemeinen Managementkosten der betreffenden Projekte. (4) Neben der regelmäßigen Übermittlung von Informationen und Unterlagen über die Durchführung der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom und der schweizerischen Programme und/oder Projekte kann die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf folgende Art und Weise erfolgen: a) regelmäßiger Meinungsaustausch über Kurs und Prioritäten der Forschungspolitik sowie über Vorhaben in der Schweiz und in den Gemeinschaften, b) Meinungsaustausch über Aussichten und Entwicklung der Zusammenarbeit, c) gelegentlicher Informationsaustausch über die Durchführung von Forschungsprogrammen und -projekten in der Schweiz und in den Gemeinschaften sowie über die Ergebnisse der im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Arbeiten, d) gemeinsame Sitzungen, e) Besuche und Austausch von Forschern, Ingenieuren und Technikern, f) regelmäßige Kontakte zwischen den Programm-/Projektleitern beider Vertragsparteien und fortlaufende Verfolgung der von der anderen Vertragspartei durchgeführten Programme und Projekte, g) Teilnahme von Sachverständigen an Seminaren, Symposien und Workshops. Artikel 3 Anpassung Die Zusammenarbeit kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien angepasst und erweitert werden. Artikel 4 Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum (1)   Vorbehaltlich des Anhangs A und des geltenden Rechts haben die Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, die an Forschungsprogrammen der Gemeinschaften teilnehmen, in Bezug auf Eigentum, Verwertung und Verbreitung von Informationen und geistigem Eigentum, die sich aus einer solchen Teilnahme ergeben, dieselben Rechte und Pflichten wie Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften. Diese Bestimmung berührt nicht die Ergebnisse von Projekten, die vor der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens angelaufen sind. (2)   Vorbehaltlich des Anhangs A und des geltenden Rechts haben die Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften, die an schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 teilnehmen, in Bezug auf Eigentum, Verwertung und Verbreitung von Informationen und geistigem Eigentum, die sich aus einer solchen Teilnahme ergeben, dieselben Rechte und Pflichten wie die an diesen Programmen und/oder Projekten mitwirkenden Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz. Artikel 5 Finanzbestimmungen (1)   Bei Verpflichtungen, die die Gemeinschaften im Zuge der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom vor Inkrafttreten dieses Abkommens eingegangen sind — sowie daraus resultierenden Zahlungen — leistet die Schweiz keinerlei Beitrag. Der finanzielle Beitrag der Schweiz aufgrund ihrer Beteiligung an der Durchführung der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom wird proportional und zusätzlich zu dem Betrag festgelegt, der jedes Jahr im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen wird, um die finanziellen Verpflichtungen der Kommission infolge der verschiedensten Arbeiten zu decken, die für die Durchführung, Verwaltung und Nutzung der unter dieses Abkommen fallenden Programme und Tätigkeiten notwendig sind. (2)   Der Proportionalitätsfaktor, nach dem sich der Beitrag der Schweiz zu den Siebten Rahmenprogrammen EG und Euratom, ausgenommen das Kernfusionsprogramm, errechnet, entspricht dem Verhältnis des Bruttoinlandsprodukts der Schweiz zu Marktpreisen zur Summe der Bruttoinlandsprodukte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Marktpreisen. Der schweizerische Beitrag zum Kernfusionsprogramm wird weiterhin nach Maßgabe des betreffenden Abkommens berechnet. Diese Verhältnisse werden anhand der jüngsten statistischen Eurostat-Daten errechnet, die bei der Veröffentlichung des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Union für dasselbe Jahr vorliegen. (3)   Die Regeln für den finanziellen Beitrag der Schweiz sind im Anhang B festgelegt. Artikel 6 Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaften (1)   Der aufgrund des Rahmenabkommens eingesetzte „Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaften“ sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens und prüft und beurteilt dieselbe. Sämtliche Fragen, die sich in Bezug auf die Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens ergeben, werden an diesen Ausschuss verwiesen. (2)   Der Ausschuss kann auf Antrag der Schweiz die Schweizer Regionen benennen, die die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (13) angeführten Kriterien erfüllen und somit für die Förderung von Forschungsmaßnahmen im Rahmen des Arbeitsprogramms „Forschungspotenzial“ des spezifischen Programms „Kapazitäten“ in Frage kommen können. (3)   Der Ausschuss kann beschließen, die Hinweise im Anhang C auf Rechtsakte der Gemeinschaft zu ändern. Artikel 7 Beteiligung (1)   Unbeschadet des Artikels 4 haben Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, die an den Siebten Rahmenprogrammen EG und Euratom teilnehmen, die gleichen vertraglichen Rechte und Pflichten wie Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften. (2)   Die Vorschriften und Bedingungen für die Einreichung und Bewertung von Vorschlägen und für die Vergabe und den Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen im Rahmen der Gemeinschaftsprogramme sind für Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz die gleichen wie bei Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen, die im Rahmen derselben Programme mit Rechtspersonen geschlossen werden, die ihren Sitz in den Gemeinschaften haben. (3)   Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz können Darlehen der EIB zur Unterstützung der Forschungsziele des Siebten EG-Rahmenprogramms in Anspruch nehmen. (4)   Bei der Auswahl der Prüfer oder unabhängigen Sachverständigen für die Forschungs- und technologischen Entwicklungsprogramme der Gemeinschaften wird eine angemessene Zahl schweizerischer Sachverständiger in Betracht gezogen, wobei den für die ihnen übertragenen Aufgaben zweckmäßigen Fähigkeiten und Kenntnissen Rechnung getragen wird. (5)   Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 3, des Artikels 2 Absatz 3 und des Artikels 4 Absatz 2 sowie unbeschadet der bestehenden innerstaatlichen Vorschriften und Verfahrensregeln können Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften zu den gleichen Bedingungen wie die schweizerischen Partner an den Programmen und/oder Projekten der in Artikel 2 Absatz 3 genannten schweizerischen Forschungsprogramme teilnehmen. Die schweizerischen Behörden können die Beteiligung einer oder mehrerer Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften an einem Projekt an die Bedingung knüpfen, dass auch mindestens eine schweizerische Rechtsperson daran teilnimmt. Artikel 8 Mobilität Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Rahmen der geltenden Vorschriften und Übereinkünfte die Einreise und den Aufenthalt von Forschern, die in der Schweiz und in den Gemeinschaften an unter dieses Abkommen fallenden Tätigkeiten teilnehmen, in Begleitung einer begrenzten Zahl von Mitgliedern ihres Forschungspersonals — soweit dies für eine erfolgreiche Durchführung der jeweiligen Tätigkeit unabdingbar ist — zu gewährleisten. Artikel 9 Überarbeitung und künftige Zusammenarbeit (1)   Sollten die Gemeinschaften beschließen, ihre Forschungsprogramme zu überarbeiten oder zu erweitern, so kann dieses Abkommen nach einvernehmlich festgelegten Bedingungen überarbeitet oder erweitert werden. Die Vertragsparteien tauschen Informationen und ihre Ansichten über eine solche Überarbeitung oder Erweiterung sowie über sämtliche Angelegenheiten aus, die die Mitwirkung der Schweiz in Bereichen der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom direkt oder indirekt betreffen. Der Schweiz wird der genaue Inhalt der überarbeiteten oder erweiterten Programme innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Verabschiedung durch die Gemeinschaften notifiziert. Im Fall einer Überarbeitung oder Erweiterung der Forschungsprogramme kann die Schweiz dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Die Vertragsparteien teilen einander innerhalb von drei Monaten nach der entsprechenden Beschlussfassung durch die Gemeinschaften ihre Absicht mit, dieses Abkommen zu kündigen oder zu erweitern. (2)   Verabschieden die Gemeinschaften neue mehrjährige Rahmenprogramme für Forschung und technologische Entwicklung, so kann dieses Abkommen nach von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten Bedingungen erneuert oder neu ausgehandelt werden. Die Vertragsparteien tauschen im Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaften Informationen und ihre Ansichten zur Vorbereitung solcher Programme oder über sonstige laufende oder künftige Forschungstätigkeiten aus. Artikel 10 Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften (1)   Dieses Abkommen lässt die Vorteile unberührt, die in anderen für eine der Vertragsparteien verbindlichen internationalen Übereinkünften vorgesehen und Rechtspersonen mit Sitz im Gebiet dieser Vertragspartei vorbehalten sind. (2)   Eine Rechtsperson mit Sitz in einem anderen mit dem Siebten EG-Rahmenprogramm assoziierten Drittstaat („assoziierter Staat“) hat dieselben Rechte und Pflichten gemäß diesem Abkommen wie Rechtspersonen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, sofern der assoziierte Staat, in dem die Rechtsperson niedergelassen ist, Rechtspersonen der Schweiz dieselben Rechte und Pflichten zugesteht bzw. zuweist. Artikel 11 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen die Verträge zur Gründung der Gemeinschaften gelten, nach Maßgabe dieser Verträge sowie für das Hoheitsgebiet der Schweiz. Artikel 12 Anhänge Die Anhänge A, B und C sind Bestandteil dieses Abkommens. Artikel 13 Änderung und Kündigung (1)   Dieses Abkommen gilt für die Laufzeit der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom. (2)   Dieses Abkommen kann nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Für das Inkrafttreten der Änderungen gelten die gleichen Verfahren wie für das Abkommen selbst. (3)   Jede der Vertragsparteien kann dieses Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. (4)   Zum Zeitpunkt der Kündigung und/oder des Auslaufens dieses Abkommens laufende Projekte und Tätigkeiten werden bis zu ihrem Abschluss nach den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt. Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich etwaige sonstige Kündigungsfolgen. Artikel 14 Inkrafttreten und vorläufige Anwendung (1)   Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation bzw. des Abschlusses durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei den Abschluss der dazu notwendigen Verfahren notifiziert, und wird ab dem 1. Januar 2007 vorläufig angewandt. (2)   Für den Fall, dass eine Vertragspartei der anderen ihre Absicht mitteilt, das Abkommen nicht zu schließen, wird Folgendes vereinbart: — Die Gemeinschaften zahlen der Schweiz ihren in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union zurück. — Allerdings ziehen die Gemeinschaften ihre Mittelbindungen für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an indirekten Maßnahmen, einschließlich der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erstattungen, von dem oben genannten Rückzahlungsbetrag ab. — Projekte und Tätigkeiten, mit denen während dieser vorläufigen Anwendung begonnen wurde und die zum Zeitpunkt der oben genannten Mitteilung noch laufen, werden bis zu ihrem Abschluss nach Maßgabe dieses Abkommens fortgeführt. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Съставено в Люксембург на двадесет и пети юни две хиляди и седма година. Hecho en Luxemburgo, el veinticinco de junio de dos mil siete. V Lucemburku dne dvacátého pátého června dva tisíce sedm. Udfærdiget i Luxembourg den femogtyvende juni to tusind og syv. Geschehen zu Luxemburg am fün

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.