Europäische Union

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 3

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Avis juridique important | 11985I003 DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 3 Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0023 ++++ Artikel 3 ( 1 ) Die neuen Mitgliedstaaten treten durch diese Akte den Beschlüssen und Vereinbarungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten bei . Sie verpflichten sich , unmittelbar nach dem Beitritt allen sonstigen von den derzeitigen Mitgliedstaaten für das Funktionieren der Gemeinschaften oder in Verbindung mit deren Tätigkeit geschlossenen Übereinkünften beizutreten . ( 2 ) Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich , den in Artikel 220 des EWG-Vertrags vorgesehenen Übereinkommen und den von der Verwirklichung der Ziele dieses Vertrages untrennbaren und daher mit der rechtlichen Ordnung der Gemeinschaft verbundenen Übereinkommen sowie den Protokollen über die Auslegung dieser Übereinkommen durch den Gerichtshof beizutreten , von den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen oder erweiterten Zusammensetzung unterzeichnet wurden , und zu diesem Zweck mit den derzeitigen Mitgliedstaaten Verhandlungen im Hinblick auf die erforderlichen Anpassungen aufzunehmen . ( 3 ) Die neuen Mitgliedstaaten befinden sich hinsichtlich der Erklärungen , Entschließungen und sonstigen Stellungnahmen des Rates sowie hinsichtlich der die Europäischen Gemeinschaften betreffenden Erklärungen , Entschließungen und sonstigen Stellungnahmen , die von den Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen angenommen wurden , in derselben Lage wie die derzeitigen Mitgliedstaaten ; sie werden demgemäß die sich daraus ergebenden Grundsätze und Leitlinien beachten und die gegebenenfalls zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen treffen .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.