Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR.)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-01-01

Quellenkennung: 32019R0331. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nnenen Dolomitkalk, ausgedrückt als Massenanteil in Prozent HARDol-k.,unberichtigt,k : Unberichtigte historische Aktivitätsrate der Dolomitkalkherstellung im Jahr k des Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen Kalk 4. Für Produkte, für die die Produkt-Benchmark „Steamcracken“ gemäß Anhang I gilt, wird die produktbezogene historische Aktivitätsrate im Bezugszeitraum nach folgender Formel bestimmt: Dabei ist HARcWP,netto : Historische Aktivitätsrate für chemische Wertprodukte ohne chemische Wertprodukte aus zusätzlichem Einsatzgut, ausgedrückt in Tonnen chemische Wertprodukte HARcWP,insg.,k : Historische Aktivitätsrate der Gesamtproduktion chemischer Wertprodukte im Jahr k des Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen chemische Wertprodukte HZEH,k : Historischer zusätzlicher Einsatz von Wasserstoff im Jahr k des Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen Wasserstoff HZEE,k : Historischer zusätzlicher Einsatz von Ethen im Jahr k des Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen Ethen HZEO,k : Historischer zusätzlicher Einsatz anderer chemischer Wertprodukte als Wasserstoff und Ethen im Jahr k des Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen chemische Wertprodukte 5. Für Produkte, für die die Produkt-Benchmark „Aromaten“ gemäß Anhang I gilt, wird die produktbezogene historische Aktivitätsrate im Bezugszeitraum auf der Grundlage der verschiedenen CWT-Funktionen und deren Definitionen, des Durchsatzes sowie der in Anhang II aufgeführten CWT-Faktoren angewandt, die nach folgender Formel bestimmt werden: Dabei ist HARCWT : Historische Aktivitätsrate, ausgedrückt in CWT DSi,k : Durchsatz der CWT-Funktion i im Jahr k des Bezugszeitraums CWTi : CWT-Faktor der CWT-Funktion i 6. Bei Herstellung eines Wasserstoff-Kohlenmonoxid-Gemisches, für das die Produkt-Benchmark „Wasserstoff“ gemäß Anhang I gilt, wird die produktbezogene historische Aktivitätsrate im Bezugszeitraum nach folgender Formel bestimmt: Dabei ist HARH2 : Historische Aktivitätsrate der Wasserstoffherstellung, bezogen auf 100 % Wasserstoff HARH2,tats. : Tatsächliche Wasserstoffherstellung HARH2,WGS : Zusätzliche Wasserstoffherstellung bei theoretischer vollständiger Wassergas-Shift-Reaktion (WGS-Reaktion), berechnet anhand des stöchiometrischen Verhältnisses als HARCO,tats. x 0,071967 t H2/tCO für die WGS-Reaktion HARCO,tats. : Tatsächliche Kohlenmonoxidherstellung Emtats. : Tatsächliche Emissionen im Zusammenhang mit der Wasserstoffherstellung EmWGS : zusätzliche Emissionen im Zusammenhang mit der Wasserstoffherstellung aus der theoretischen vollständigen WGS-Reaktion Die tatsächlichen Emissionen im Zusammenhang mit der Wasserstoffherstellung werden wie folgt bestimmt: Dabei ist Emtats. : Tatsächliche Emissionen im Zusammenhang mit der Wasserstoffherstellung DirEmtats. : Tatsächliche direkte Emissionen ohne wärmebezogene Emissionen vor einer etwaigen CO2-Abscheidung zur Nutzung oder geologischen Speicherung. Bei Emissionen aus Biomasse werden die Emissionen berechnet als der Energiegehalt aus Biomasse multipliziert mit dem Emissionsfaktor für Erdgas anstelle der tatsächlichen Emissionen. WärmeExport,tats. : tatsächlicher Nettowärmeexport BMWärme : Wert der Wärme-Benchmark für messbare Wärme für den betreffenden Zuteilungszeitraum Die zusätzlichen Emissionen im Zusammenhang mit der Wasserstoffherstellung aus der theoretischen vollständigen WGS-Reaktion werden wie folgt bestimmt: Dabei ist COWGS : Menge CO, die vor der zusätzlichen theoretischen Umwandlung in CO2 über die WGS-Reaktion erzeugt wurde MCO2 : Molekülmasse von CO2 (44,01 g/mol) MCO : Molekülmasse von CO (28,01 g/mol) WärmeExport,WGS : theoretischer zusätzlicher Nettowärmeexport nach vollständiger WGS-Reaktion unter Annahme einer Wärmerückgewinnung von 99,5 %, berechnet über die Reaktionsenthalpie der WGS-Reaktion (20,439 GJ/t erzeugter H2), multipliziert mit HARH2,WGS und 99,5 % Wirkungsgrad der Rückgewinnung BMWärme : Wert der Wärme-Benchmark für messbare Wärme für den betreffenden Zuteilungszeitraum 7. Für Produkte, für die die Produkt-Benchmark „Synthesegas“ gemäß Anhang I gilt, wird die produktbezogene historische Aktivitätsrate im Bezugszeitraum nach folgender Formel bestimmt: Dabei ist HARSynthesegas : Historische Aktivitätsrate der Synthesegasherstellung, bezogen auf 47 % Wasserstoff VFH2,k : Historische Produktion Volumenfraktion reiner Wasserstoff im Gesamtvolumen Wasserstoff und Kohlenmonoxid im Jahr k des Bezugszeitraums HARH2+CO,k : Historische Aktivitätsrate der Synthesegasherstellung, bezogen auf den historischen Wasserstoffgehalt, ausgedrückt in Normkubikmetern pro Jahr (Normbedingungen sind 0 °C und 101,325 kPa) im Jahr k des Bezugszeitraums 8. Für Produkte, für die die Produkt-Benchmark „Ethylenoxid/Ethylenglycole“ gemäß Anhang I gilt, wird die produktbezogene historische Aktivitätsrate im Bezugszeitraum nach folgender Formel bestimmt: Dabei ist HAREO/EG : Historische Aktivitätsrate für die Herstellung von Ethylenoxid/Ethylenglycolen, ausgedrückt in Tonnen Ethylenoxidäquivalent HARi,k : Historische Aktivitätsrate für die Herstellung von Ethylenoxid/Ethylenglycolen i im Jahr k des Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen UFEOE,i : Faktor für die Umrechnung des Ethylenoxids oder Ethylenglycols i auf Ethylenoxid Folgende Umrechnungsfaktoren werden angewandt: Ethylenoxid: 0,926 Monoethylenglycol: 0,717 Diethylenglycol: 1,174 Triethylenglycol: 1,429 ▼B ANHANG IV Parameter für die Erhebung von Bezugsdaten Unbeschadet der Befugnis der zuständigen Behörde, gemäß Artikel 15 Absatz 1 zusätzliche Daten zu verlangen, müssen Anlagenbetreiber für die Zwecke des Bezugsdatenberichts die nachstehenden Daten auf Ebene der Anlagen und Anlagenteile für alle Kalenderjahre des relevanten Bezugszeitraums übermitteln. Bei neuen Marktteilnehmern umfasst der Bezugsdatenbericht alle in den Abschnitten 1 und 2 aufgeführten Daten auf Ebene der Anlage und Anlagenteile. 1.   ALLGEMEINE DATEN VON ANLAGEN 1.1.    Angaben zur Anlage und ihrem Betreiber Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben: a)  Name und Anschrift der Anlage; b)  im Unionsregister verwendete Anlagenkennung; c)  Genehmigungskennung und Datum der Ausstellung der ersten Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen (THG-Genehmigung), die der Anlage gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2003/87/EG erteilt wurde; d)  Genehmigungskennung und gegebenenfalls Datum der letzten THG-Genehmigung; e)  Name und Anschrift des Anlagenbetreibers, Kontaktdaten des bevollmächtigten Vertreters und einer Hauptkontaktperson, falls abweichend. 1.2.    Angaben zur Prüfstelle Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben: a)  Name und Anschrift der Prüfstelle, Kontaktdaten des bevollmächtigten Vertreters und einer Hauptkontaktperson, falls abweichend. b)  Name der nationalen Akkreditierungsstelle, die die Prüfstelle akkreditiert hat; c)  von der nationalen Akkreditierungsstelle erteilte Registriernummer. 1.3.    Angaben zur Tätigkeit Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben: a)  Liste der in der Anlage durchgeführten Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG: b)  NACE-Code (Revision 2) der Anlage gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ); c)  ob die Anlage unter eine oder mehrere Kategorien fällt, die gemäß Artikel 27 oder Artikel 27a der Richtlinie 2003/87/EG vom EU-EHS ausgeschlossen werden können: —  Emissionen von weniger als 25 000  t CO2-Äquivalent pro Jahr und gegebenenfalls eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 35 MW; —  Krankenhaus; —  Emissionen von weniger als 2 500  t CO2-Äquivalent pro Jahr; —  weniger als 300 Stunden pro Jahr in Betrieb; ▼M1 d)  Gesamtfeuerungswärmeleistung für alle relevanten Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG. ▼M1 1.4.    Umsetzung der Konditionalitätsbestimmungen der Artikel 22a und 22b Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben: a)  ob für die Anlage gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU ein Energieauditbericht erstellt oder ein zertifiziertes Energiemanagementsystem eingeführt wurde; b)  ob es Empfehlungen aus dem Energieauditbericht oder dem zertifizierten Energiemanagementsystem gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU gibt, die noch nicht umgesetzt wurden; c)  ob es sich bei der Anlage um eine Fernwärmeanlage handelt, die für eine zusätzliche kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 10b Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG infrage kommt, und ob der Betreiber beabsichtigt, die zusätzliche kostenlose Zuteilung zu beantragen; d)  für alle Anlagenteile mit Produkt-Benchmark, ob die Treibhausgasemissionen in den Jahren 2016 und 2017 über dem 80. Perzentil der Emissionswerte für die einschlägigen Produkt-Benchmarks lagen; e)  ob gegebenenfalls ein Plan zur Klimaneutralität gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 vorgelegt wurde; f)  ausführliche Informationen über die Erfüllung der Bedingungen für die kostenlose Zuteilung gemäß den Artikeln 22a und 22b. ▼B 1.5.    Liste der Anlagenteile Diese Rubrik enthält eine Liste aller Anlagenteile in der Anlage. 1.6.    Liste der Anschlüsse an andere EU-EHS-Anlagen oder Nicht-EHS-Einrichtungen für die Weiterleitung von messbarer Wärme, Zwischenprodukten, Restgasen oder CO2 zur Verwendung in dieser Anlage oder zur dauerhaften geologischen Speicherung Diese Rubrik enthält mindestens die folgenden Angaben zu jeder angeschlossenen Anlage oder Einrichtung: a)  Name der angeschlossenen Anlage oder Einrichtung; b)  Art des Anschlusses (Einfuhr oder Ausfuhr: messbare Wärme, Restgase, CO2); c)  fällt die Anlage oder die Einrichtung ihrerseits unter das EU-EHS? —  falls ja, Registernummer und Genehmigungskennung, Kontaktperson; —  falls nein, Name und Anschrift der Einrichtung, Kontaktperson. 2.   AUSFÜHRLICHE JAHRESDATEN FÜR JEDES JAHR DES BEZUGSZEITRAUMS 2.1.    Ausführliche geprüfte Jahresemissionsdaten auf Anlagenebene Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben: a)  Zu jedem Stoffstrom: Tätigkeitsdaten, Berechnungsfaktoren, Emissionen aus fossilen Quellen, Emissionen aus Biomasse bei Brennstoffen (auch, wenn als Prozess-Input verwendet), anhand des unteren Heizwerts berechneter Energie-Input; b)  zu jeder Emissionsquelle, auf die Systeme der kontinuierlichen Emissionsüberwachung angewandt werden: Emissionen aus fossilen Quellen, Emissionen aus Biomasse, jährliches Stundenmittel der THG-Konzentrationen und des Abgasstroms; im Fall von CO2: Proxy-Daten für den Energie-Input im Zusammenhang mit den Emissionen; c)  bei Verwendung eines Fall-back-Konzepts gemäß Artikel 22 der Verordung (EU) Nr. 601/2012, die ermittelten Emissionen aus fossilen und Biomassequellen, Proxy-Daten für den mit den Emissionen zusammenhängenden Energie-Input, soweit zutreffend; d)  die Menge weitergeleitetes (importiertes und/oder exportiertes) CO2. Die Mitgliedstaaten können den Anlagenbetreibern gestatten, lediglich aggregierte Emissionsdaten zu übermitteln. 2.2.    Jährliche Emissionen pro Anlagenteil Diese Rubrik enthält eine vollständige Emissionsbilanz, in der die jedem Anlagenteil zuzuordnende Emissionsmenge ausgewiesen ist. 2.3.    Jährliche Anlagengesamtbilanz des Imports, der Erzeugung, des Verbrauchs und des Exports von Wärme Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben: ▼M1 a)  Gesamtmenge des in der Anlage verwendeten Energie-Inputs, der aus Brennstoffen und Materialien stammt (z. B. exothermische Wärme aus chemischen Reaktionen); ▼B b)  soweit zutreffend, den Energiegehalt importierter Restgase; c)  soweit zutreffend, den Energiegehalt von Brennstoffen, die an andere technisch direkt angeschlossene EU-EHS-Anlagen oder Nicht-EHS-Einrichtungen exportiert werden; d)  soweit zutreffend, den Energiegehalt von Restgasen, die an andere EU-EHS-Anlagen oder Nicht-EHS-Einrichtungen exportiert werden; e)  Energie-Input aus für die Stromerzeugung verwendeten Brennstoffen; ▼C2 f)  Energie-Input aus Brennstoffen, der Anlagenteilen mit Brennstoff-Benchmark zugeordnet wird (aufgeschlüsselt nach Anlagenteilen mit Brennstoff-Benchmark, für die ein Verlagerungsrisiko besteht, und solchen, für die das nicht der Fall ist), sowie jeweils die entsprechenden Mengen, die bei der Herstellung von in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren verbraucht werden; ▼M1 g)  Brennstoff- und Strom-Input, der für die Erzeugung messbarer Wärme verwendet wird; ▼B h)  Gesamtmenge der in der Anlage produzierten messbaren Wärme; i)  Nettomenge der aus EU-EHS-Anlagen importierten messbaren Wärme; ▼M1 j)  Nettomenge der aus Anlagen und Einrichtungen importierten messbaren Wärme, die nicht unter das EU-EHS fallen oder lediglich für die Zwecke der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG in das EU-EHS einbezogen sind; ▼B k)  Nettomenge der innerhalb der Anlage für die Stromerzeugung verbrauchten messbaren Wärme; l)  Nettomenge der innerhalb der Anlage in Anlagenteilen mit Produkt-Benchmark verbrauchten messbaren Wärme; m)  Nettomenge der an EU-EHS-Anlagen exportierten messbaren Wärme; ▼M1 n)  Nettomenge der an Anlagen und Einrichtungen exportierten messbaren Wärme, die nicht unter das EU-EHS fallen oder lediglich für die Zwecke der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG in das EU-EHS einbezogen sind; ▼B o)  Nettomenge der für Fernwärmezwecke exportierten messbaren Wärme; ▼M1 p)  Nettomenge der messbaren Wärme, die Anlagenteilen mit Wärme-Benchmark zugeordnet wird (aufgeschlüsselt nach Fernwärmeanlagenteilen mit Wärme-Benchmark, für die ein Verlagerungsrisiko besteht, und solchen, für die das nicht der Fall ist), sowie jeweils die entsprechenden Mengen, die bei der Herstellung von in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren verbraucht werden; ▼B q)  Menge der Wärmeverluste, falls diese nicht bereits in den unter den Buchstaben a bis p genannten Daten enthalten sind. 2.4.    Jährliche Zuordnung von Energie an Anlagenteile Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben: ▼M1 a)  Energie-Input aus Brennstoffen, Strom und Materialien (z. B. exothermische Wärme aus chemischen Reaktionen) mit jeweiligem Emissionsfaktor in —  jedem Anlagenteil mit Produkt-Benchmark; —  jedem Fernwärmeanlagenteil mit Wärme-Benchmark; —  jedem Anlagenteil mit Brennstoff-Benchmark; ▼B b)  Menge der messbaren Wärme, die importiert wurde —  durch jeden Anlagenteil mit Produkt-Benchmark; —  aus Salpetersäure erzeugenden Anlagenteilen mit Produkt-Benchmark; —  aus Zellstoff/Holzstoff erzeugenden Anlagenteilen; c)  Menge der messbaren Wärme, die exportiert wurde —  durch jeden Anlagenteil mit Produkt-Benchmark. 2.5.    Jährliche Anlagengesamtbilanz des Imports, der Erzeugung, des Verbrauchs und des Exports von Strom Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben: a)  Gesamtmenge des aus Brennstoffen erzeugten Stroms; b)  Gesamtmenge des anders erzeugten Stroms; c)  Gesamtmenge des aus dem Netz oder von anderen Anlagen importierten Stroms; d)  Gesamtmenge des an das Netz oder andere Anlagen exportierten Stroms; e)  Gesamtmenge des in der Anlage verbrauchten Stroms; ▼M1 f)  bei Stromverbrauch in Anlagenteilen mit Produkt-Benchmark, die in Anhang I Abschnitt 2 aufgeführt sind, Menge des innerhalb der Systemgrenzen verbrauchten Stroms. Die Angaben unter den Buchstaben a bis d müssen nur von Anlagen übermittelt werden, die Strom erzeugen. ▼B 2.6.    Weitere Jahresdaten zu Anlagenteilen Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben: ▼M1 a)  Die Menge der Anlageteilen zugeordneten messbaren Wärme, die aus nicht unter das EU-EHS fallenden Einrichtungen oder Prozessen oder aus lediglich für die Zwecke der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG in das EU-EHS einbezogenen Anlagen importiert wird; ▼B b)  soweit zutreffend zu jedem Anlagenteil eine Liste der innerhalb der Systemgrenzen des Anlagenteils hergestellten Produkte mit ihren Codes gemäß der in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates ( 6 ) genannten PRODCOM-Liste auf der Grundlage der NACE-4-Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) (NACE Rev. 2) und der Produktionsmenge. In gemäß Artikel 10b Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG verabschiedeten delegierten Rechtsakten muss PRODCOM mindestens bis zur entsprechenden Subsektorkennzeichnung aufgeschlüsselt werden; ▼M1 bb)  soweit zutreffend zu jedem Anlagenteil eine Liste der innerhalb der Systemgrenzen des Anlagenteils hergestellten Waren mit ihren KN-Codes und der Produktionsmenge; ▼M1 c)  bei einem mit einem Verlagerungsrisiko behafteten Anlagenteil mit Wärme-Benchmark, wenn messbare Wärme an nicht unter das EU-EHS fallende Anlagen oder Einrichtungen exportiert wird, abweichend von Buchstabe b die NACE-4-Codes (NACE Rev. 2) dieser Anlagen oder Einrichtungen und die KN-Codes der dort hergestellten Waren; ▼B d)  soweit zutreffend und dem Anlagenbetreiber vorliegend, zu jedem Anlagenteil den Emissionsfaktor des mit der importierten oder exportierten messbaren Wärme zusammenhängenden Brennstoffmixes; e)  soweit zutreffend, zu jedem Anlagenteil die Menge und den Emissionsfaktor der importierten oder exportierten Restgase; f)  soweit zutreffend, zu jedem Anlagenteil den Energiegehalt (unterer Heizwert) der importierten oder exportierten Restgase. 2.7.    Jährliche Tätigkeitsdaten für Anlagenteile mit Produkt-Benchmark Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben: a)  jährliche Produktionsdaten zu dem in Anhang I genannten Produkt in der dort genannten Einheit; b)  eine Liste von Produkten, die innerhalb der Systemgrenzen des Anlagenteils hergestellt wurde, mit ihren PRODCOM-Codes (auf der Grundlage von NACE Rev. 2). In gemäß Artikel 10b Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG verabschiedeten delegierten Rechtsakten muss PRODCOM mindestens bis zur entsprechenden Subsektorkennzeichnung aufgeschlüsselt werden; ▼M1 bb)  soweit zutreffend zu jedem Anlagenteil eine Liste der innerhalb der Systemgrenzen des Anlagenteils hergestellten Waren mit ihren KN-Codes; ▼B c)  Menge weitergeleitetes CO2, das von anderen Anlagenteilen, Anlagen oder sonstigen Einrichtungen importiert oder dorthin exportiert wurde; ▼M1 d)  Bezeichnung und Menge der exportierten oder importierten Zwischenprodukte, die unter Anlagenteile mit Produkt-Benchmark fallen; ▼B e)  soweit zutreffend, für die Anlagenteile mit der Produkt-Benchmark „Raffinerieprodukte“ oder „Aromaten“, den jährlichen Durchsatz für jede CWT-Funktion gemäß Anhang II; f)  soweit zutreffend, für die Anlagenteile mit der Produkt-Benchmark „Kalk“ oder „Dolomitkalk“ die unberichtigte Jahresproduktionsmenge und die jährlichen Mittelwerte für mCaO und mMgO im Einklang mit Anhang III; g)  soweit zutreffend, für die Anlagenteile mit der Produkt-Benchmark „Steamcracken“ die jährliche Gesamtproduktion chemischer Wertprodukte und die Menge zusätzlicher Einsatzstoffe, ausgedrückt in Mengen Wasserstoff, Ethen und anderer chemischer Wertprodukte; ▼M1 h)  soweit zutreffend, für die Anlagenteile mit der Produkt-Benchmark „Synthesegas“ die jährliche Wasserstoff- oder Synthesegasproduktion, bezogen auf den Wasserstoffgehalt, ausgedrückt in Normkubikmetern pro Jahr (Normbedingungen sind 0 °C und 101,325 kPa) und die Jahresproduktion Volumenfraktion reiner Wasserstoff im Wasserstoff-/Kohlenmonoxidgemisch; ▼B i)  soweit zutreffend, für die Anlagenteile mit der Produkt-Benchmark „Ethylenoxid/Ethylenglycole“ die jährliche Produktionsmenge von Ethylenoxid, Monoethylenglycol, Diethylenglycol und Triethylenglycol; j)  soweit zutreffend, für die Anlagenteile mit der Produkt-Benchmark „Vinylchlorid-Monomer“ die verbrauchte, aus dem Wasserstoffverbrauch stammende Wärme; k)  soweit zutreffend, für die Anlagenteile mit der Produkt-Benchmark „Kurzfaser-Sulfatzellstoff“, „Langfaser-Sulfatzellstoff“, „Sulfitzellstoff, thermo-mechanischer Holzstoff und mechanischer Holzstoff“, oder für andere Anlagenteile, die nicht unter eine Produkt-Benchmark fallenden Zellstoff/Holzstoff betreffen, die Jahresproduktion des jeweiligen Zellstoffs/Holzstoffs und die Jahresmenge des in Verkehr gebrachten Zellstoffs/Holzstoffs, der nicht in derselben oder anderen technisch angeschlossenen Anlagen zu Papier verarbeitet wird; l)  soweit zutreffend, den Energiegehalt und Emissionsfaktor von innerhalb der Systemgrenzen für den Anlagenteil mit der entsprechenden Produkt-Benchmark erzeugten Restgasen, die innerhalb oder außerhalb der Systemgrenzen dieses Anlagenteils abgefackelt (ausgenommen Sicherheitsabfackelung) und nicht für die Zwecke der Erzeugung messbarer Wärme, nicht messbarer Wärme oder von Strom verwendet werden. 3.   DATEN FÜR EINE AKTUALISIERUNG VON BENCHMARKS 3.1.    Jahresdaten für Anlagenteile mit Produkt-Benchmark Diese Rubrik enthält mindestens die folgenden Angaben für jedes Jahr des Bezugszeitraums: a)  eine Liste von Produkten, die innerhalb der Systemgrenzen des Anlagenteils hergestellt werden, mit ihren PRODCOM-Codes (NACE Rev. 2); ▼M1 aa)  soweit zutreffend zu jedem Anlagenteil eine Liste der innerhalb der Systemgrenzen des Anlagenteils hergestellten Waren mit ihren KN-Codes; ▼B b)  Aktivitätsrate; c)  zugeordnete Emissionen, ausgenommen Emissionen im Zusammenhang mit dem Import von messbarer Wärme aus anderen Anlagenteilen, Anlagen oder anderen Einrichtungen; d)  Menge der aus anderen Anlagenteilen, Anlagen oder anderen Einrichtungen importieren messbaren Wärme mit dem Emissionsfaktor, soweit bekannt; e)  Menge der in andere Anlagenteile, Anlagen oder sonstige Einrichtungen exportierten messbaren Wärme; f)  Menge, Energiegehalt und Emissionsfaktor von Restgasen, die aus anderen Anlagenteilen, Anlagen oder sonstigen Einrichtungen importier

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.