Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR.)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-01-01

Quellenkennung: 32019R0331. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ie zu Verringerungen der Treibhausgasemissionen in der Anlage führen und die den im Rahmen des Energieauditberichts oder des zertifizierten Energiemanagementsystems gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU empfohlenen Maßnahmen gleichwertig sind; d)  die Umsetzung der Empfehlungen würde nicht zu Energieeinsparungen innerhalb der Systemgrenzen des in der Anlage durchgeführten industriellen Prozesses führen; e)  die anlagenspezifischen Betriebsbedingungen, einschließlich geplanter oder ungeplanter Wartungszeiten, auf deren Grundlage die unter Buchstabe a genannte Amortisationszeit festgelegt wurde, sind noch nicht gegeben; f)  in den ersten vier Jahren des betreffenden Bezugszeitraums wurden keine Empfehlungen im Rahmen des Auditberichts oder zertifizierten Energiemanagementsystems abgegeben. 2.   Der Anlagenbetreiber muss ein Verfahren für die Umsetzung von Empfehlungen und gegebenenfalls für den Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, einführen, anwenden, dokumentieren und aufrechterhalten. 3.   Die Prüfstelle überprüft im Rahmen der Prüfung des Bezugsdatenberichts gemäß Artikel 4 Absatz 2, ob die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Empfehlungen umgesetzt und gegebenenfalls ob die Bedingungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllt sind. Gegebenenfalls überprüft die Prüfstelle im Rahmen der Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission ( 4 ), ob die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Empfehlungen umgesetzt und gegebenenfalls ob die Bedingungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllt sind. 4.   Die zuständige Behörde betrachtet die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Empfehlungen nur dann als umgesetzt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)  Der Anlagenbetreiber weist nach, dass die Umsetzung dieser Empfehlungen abgeschlossen ist; b)  die Prüfstelle hat den unter Buchstabe a genannten Abschluss gemäß Absatz 3 bestätigt. Artikel 22b Konditionalität für die kostenlose Zuteilung im Zusammenhang mit Plänen zur Klimaneutralität 1.   Für die Zwecke von Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG wird die gemäß Artikel 16 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung bestimmte endgültige jährliche Zahl der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate für eine Anlage mit Anlagenteilen mit Produkt-Benchmark um 20 % gekürzt, wenn die Treibhausgasemissionswerte mindestens eines dieser Anlagenteile 2016 und 2017 über dem 80. Perzentil der Emissionswerte für die einschlägigen Produkt-Benchmarks lagen. Abweichend von Unterabsatz 1 erfolgt keine Kürzung, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)  Der Betreiber einer Anlage gemäß Unterabsatz 1 hat der zuständigen Behörde für seine unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Tätigkeiten im Rahmen des Antrags auf kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung bis zum 30. Mai 2024 bzw. bis zur einschlägigen Frist einen Plan zur Klimaneutralität vorgelegt; b)  die Erreichung der Zielvorgaben und Etappenziele gemäß Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG wurde durch die Überprüfung gemäß Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie bestätigt; c)  die zuständige Behörde hat Inhalt und Format des Plans zur Klimaneutralität gemäß Absatz 4 geprüft und für konform befunden. 2.   Absatz 1 Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn auf den betreffenden Anlagenteil mit Produkt-Benchmark nicht mehr als 20 % der Summe der gemäß Artikel 16 Absätze 2 bis 5 berechneten vorläufigen jährlichen Zahlen der für den Zeitraum 2021 bis 2025 für alle Anlagenteile kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate entfallen. 3.   Für die Zwecke von Artikel 10b Absatz 4 Unterabsätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG wird die gemäß Artikel 16 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung berechnete vorläufige jährliche Zahl der einem Fernwärmeanlagenteil kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate um 30 % der gemäß Artikel 16 Absatz 2 berechneten Zahl erhöht, wenn der Betreiber eines Fernwärmeanlagenteils einen Antrag gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung gestellt hat und wenn für den Zeitraum bis Ende 2025 bzw. für den Zeitraum von 2026 bis 2030 alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)  Die Anlage oder das Fernwärmeunternehmen befindet sich in einem Mitgliedstaat, der die in Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Kriterien erfüllt und in Anhang VIII aufgeführt ist; b)  der Anlagenbetreiber oder das Fernwärmeunternehmen hat im Einklang mit den Zwischenzielen und Etappenzielen, die im Plan zur Klimaneutralität zur Messung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Klimaneutralität bis zum 31. Dezember 2025 und danach bis zum 31. Dezember jedes fünften Jahres vorgesehen sind, Investitionen in einem Umfang getätigt, der mindestens dem wirtschaftlichen Wert der zusätzlichen Zahl kostenloser Zertifikate für den Zeitraum von 2026 bis 2030 entspricht; c)  durch die unter Buchstabe b genannten Investitionen werden die Emissionen vor 2030 erheblich reduziert; d)  der Anlagenbetreiber oder das Fernwärmeunternehmen legt für seine unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung bis zum 30. Mai 2024 bzw. bis zur einschlägigen Frist einen Plan zur Klimaneutralität vor; e)  die Erreichung der Zielvorgaben und Etappenziele gemäß Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG wird durch die Überprüfung gemäß Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie bestätigt; f)  die zuständige Behörde hat Inhalt und Format des Plans zur Klimaneutralität gemäß Absatz 4 geprüft und für konform befunden. Für die Zwecke von Buchstabe b wird der wirtschaftliche Wert der zusätzlichen 30 % der Zertifikate bestimmt, indem die zusätzliche Zahl kostenloser Zertifikate im Zeitraum von 2026 bis 2030 mit dem Durchschnittspreis der Zertifikate auf der gemeinsamen Auktionsplattform im Kalenderjahr vor dem Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 sowie mit dem für die Anlage geltenden gemäß Artikel 14 Absatz 6 festgelegten Faktor multipliziert wird. Für die Zwecke von Buchstabe c gelten Emissionsreduktionen als erheblich, wenn die spezifischen Emissionen der Anlage oder des Fernwärmeunternehmens, ausgedrückt in Tonnen CO2 je Terajoule gelieferter Fernwärme, unter die durchschnittlichen spezifischen Emissionen während des betreffenden Bezugszeitraums mit einer Emissionsreduktionsrate gesenkt werden, die der Anwendung der linearen Kürzungsfaktoren gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG entspricht, beginnend ab der Mitte des betreffenden Bezugszeitraums. 4.   Die zuständige Behörde überprüft bis zum 30. September 2024, ob Inhalt und Format der Pläne zur Klimaneutralität gemäß den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 entsprechen. Artikel 22c Nichtkumulierbarkeit der in den Artikeln 22a und 22b vorgesehenen Kürzung um 20 % Die Kürzung um 20 % gemäß den Artikeln 22a und 22b wird auf eine Anlage im betreffenden Zuteilungszeitraum nur einmal angewandt. Artikel 22d Aktualisierung des Plans zur Klimaneutralität 1.   Die Anlagenbetreiber bewerten in den im Plan zur Klimaneutralität gemäß Artikel 22b festgelegten Zeitabständen sowie bei Bedarf die Wirksamkeit des Plans zur Klimaneutralität hinsichtlich der Verringerung der Treibhausgasemissionen und treffen gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Etappenziele und Zielvorgaben erreicht werden. Nur künftige Etappenziele und Zielvorgaben werden aktualisiert. 2.   Wird der Plan zur Klimaneutralität in Bezug auf Etappenziele und Zielvorgaben aktualisiert, so legt der Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde den aktualisierten Plan unverzüglich vor. Artikel 22e Veröffentlichung des Plans zur Klimaneutralität 1.   Die zuständige Behörde veröffentlicht den gemäß Artikel 22b vorgelegten Plan zur Klimaneutralität. 2.   Ist ein Anlagenbetreiber der Auffassung, dass der Plan zur Klimaneutralität wirtschaftlich sensible Elemente enthält, die bei Offenlegung seinen geschäftlichen Interessen schaden würden, so kann er die zuständige Behörde ersuchen, diese Elemente nicht zu veröffentlichen. Ist das Ersuchen gerechtfertigt, so veröffentlicht die zuständige Behörde den Plan zur Klimaneutralität ohne diese Elemente. ▼B Artikel 23 Änderungen der Zuteilung an Anlagen 1.   Die Anlagenbetreiber teilen der zuständigen Behörde jede Änderung des Betriebs einer Anlage, die sich auf die Zuteilung an die Anlage auswirkt, mit. Die Mitgliedstaaten können eine Frist für diese Mitteilung festsetzen und die Verwendung elektronischer Vorlagen oder spezifischer Dateiformate vorschreiben. 2.   Nach Bewertung der sachdienlichen Angaben übermittelt die zuständige Behörde der Kommission alle sachdienlichen Angaben, einschließlich der geänderten jährlichen Zahl der Emissionszertifikate, die der betreffenden Anlage kostenlos zuzuteilen sind. Die zuständige Behörde übermittelt die sachdienlichen Angaben gemäß Unterabsatz 1 über ein von der Kommission betriebenes elektronisches System. 3.   Die Kommission kann die geänderte endgültige jährliche Zahl der dieser Anlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate ablehnen. ▼M1 4.   Die Kommission erlässt einen Beschluss auf der Grundlage der eingegangenen Mitteilung, informiert die betreffende zuständige Behörde und nimmt gegebenenfalls Änderungen in dem gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Unionsregister und dem Transaktionsprotokoll gemäß Artikel 20 der genannten Richtlinie vor. ▼B Artikel 24 Verzicht auf die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten 1.   Ein Anlagenbetreiber, dem die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten gewährt wurde, kann jederzeit in dem betreffenden Zuteilungszeitraum durch einen Antrag bei der zuständigen Behörde in Bezug auf alle oder auf bestimmte Anlagenteile darauf verzichten. 2.   Nach Bewertung der sachdienlichen Angaben übermittelt die zuständige Behörde der Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 2 die geänderte endgültige jährliche Zahl der Emissionszertifikate, die der betreffenden Anlage kostenlos zugeteilt wird. Die geänderte Zuteilung betrifft die Kalenderjahre, die auf das Jahr der Antragstellung gemäß Absatz 1 folgen. 3.   Die Kommission erlässt einen Beschluss über den Verzicht und geht nach dem Verfahren gemäß Artikel 23 Absatz 4 vor. 4.   Der Anlagenbetreiber ist nicht berechtigt, seinen Antrag gemäß Absatz 1 im selben Zuteilungszeitraum zurückzuziehen. Artikel 25 Fusionen und Spaltungen 1.   Die Betreiber neuer Anlagen, die aus einer Fusion oder einer Spaltung hervorgegangen sind, übermitteln der zuständigen Behörde nach Bedarf folgende Angaben: a)  Namen, Anschriften und Kontaktdaten der Anlagenbetreiber der zuvor separaten oder einzigen Anlagen; b)  Namen, Anschriften und Kontaktdaten der Betreiber der neu gebildeten Anlagen; c)  gegebenenfalls eine ausführliche Beschreibung der Grenzen der betroffenen Anlagenteile; d)  die Genehmigungskennung und den Identifikationscode der neu gebildeten Anlage(n) im Unionsregister. 2.   Für aus Fusionen oder Spaltungen entstandene Anlagen werden den zuständigen Behörden die Berichte gemäß Artikel 4 Absatz 2 übermittelt. Handelte es sich bei den Anlagen vor der Fusion oder Spaltung um neue Marktteilnehmer, übermitteln die Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde die Daten ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Normalbetriebs. 3.   Fusionen und Spaltungen von Anlagen, einschließlich Spaltungen innerhalb desselben Konzerns, werden von der zuständigen Behörde geprüft. Die zuständige Behörde teilt der Kommission den Wechsel der Anlagenbetreiber mit. Auf Grundlage der gemäß Absatz 2 übermittelten Daten bestimmt die zuständige Behörde die historische Aktivitätsrate im Bezugszeitraum für jeden Anlagenteil jeder nach der Fusion oder Spaltung neu gebildeten Anlage. Wird ein Anlagenteil in zwei oder mehrere Anlagenteile aufgespaltet, so basiert die historische Aktivitätsrate und die Zuteilung an die Anlagenteile nach der Spaltung auf der historischen Aktivitätsrate im Bezugszeitraum der jeweiligen technischen Einheiten der Anlage vor der Spaltung. ▼M1 ————— ▼B 5.   Die Kommission überprüft jede Zuteilung von Zertifikaten an die Anlagen nach einer Fusion oder Spaltung und teilt der zuständigen Behörde die Ergebnisse dieser Prüfung mit. Artikel 26 Einstellung des Betriebs einer Anlage 1.   Es wird davon ausgegangen, dass eine Anlage ihren Betrieb eingestellt hat, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen gegeben sind: ▼M1 a)  Die entsprechende Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist ausgelaufen oder wurde entzogen, einschließlich wenn die Anlage die Schwellenwerte der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten nicht mehr erreicht. ▼B b)  Die Anlage ist nicht mehr in Betrieb und der Betrieb kann aus technischen Gründen nicht wieder aufgenommen werden. ▼M1 2.   Hat eine Anlage ihren Betrieb eingestellt, so vergibt der betreffende Mitgliedstaat für das restliche Kalenderjahr, das auf den Tag der Betriebseinstellung folgt, an diese Anlage keine Emissionszertifikate mehr. Solche Anpassungen werden anteilig vorgenommen. ▼B 3.   Die Mitgliedstaaten können die Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen aussetzen, die ihren Betrieb eingestellt haben, solange nicht feststeht, ob sie ihren Betrieb wieder aufnehmen werden. KAPITEL IV Schlussbestimmungen Artikel 27 Aufhebung des Beschlusses 2011/278/EU Der Beschluss 2011/278/EU wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben. Er ist jedoch weiterhin auf Zuteilungen in Bezug auf den Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 anwendbar. Artikel 28 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I Benchmarks ▼M1 1.   Festlegung von Produkt-Benchmarks und Systemgrenzen ohne Erhebung von Stromverbrauchsdaten ▼B Produkt-Benchmark Einbezogene Produkte Einbezogene Verfahren und Emissionen (Systemgrenzen) Ausgangswert für die Bestimmung der jährlichen Kürzung der Benchmarkwerte (Zertifikate/t) Koks Koks (Erzeugnis aus der Kohleverkokung unter Hochtemperatur) oder Gaskoks (Nebenprodukt von Gaswerken), ausgedrückt in Tonnen Trockenkoks, die bei der Entnahme aus dem Koksofen oder dem Gaswerk bestimmt werden. Braunkohlekoks fällt nicht unter diese Benchmark. Die Verkokung in Raffinerien ist nicht einbezogen. Sie wird im Rahmen der CWT-Methodik für Raffinerien erfasst. Einbezogen sind alle Prozesse, die direkt oder indirekt mit folgenden Prozesseinheiten in Zusammenhang stehen: Koksöfen, H2S- bzw. NH3-Verbrennungsanlage, Kohlevorwärmung (Auftauen), Koksgas-Absaugung, Entschwefelungsanlage, Destillationsanlage, Dampfgenerator, Druckkontrolle in den (Koks-)Batterien, biologische Wasserbehandlung, Erwärmung von Nebenerzeugnissen und Wasserstoffseparator. Die Kokereigaswäsche ist einbezogen. 0,286 ▼M1 Agglomeriertes Eisenerz Agglomeriertes eisenhaltiges Produkt aus feinkörnigem Eisenerz, Flussmitteln und möglicherweise eisenhaltigem Recyclingmaterial mit den chemischen und physikalischen Eigenschaften (Basizitätswert, Druckfestigkeit und Durchlässigkeit), die erforderlich sind, um Eisen und die notwendigen Flussmittel in den Prozess der Eisenerzreduktion einzubringen. Ausgedrückt in Tonnen agglomeriertem Erz bei Verlassen der Produktionsanlage für agglomeriertes Eisenerz. Agglomeriertes Eisenerz, das in den Produktionsprozess zurückgeführt wird, gilt nicht als Teil des Produkts. Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von agglomeriertem Eisenerz in Zusammenhang stehen. 0,171 Flüssiges Roheisen Eisen aus Eisenerz für die Primärstahlerzeugung, einschließlich a) kohlenstoffgesättigter Eisenschmelze für die Weiterverarbeitung, eingestuft als Hochofenprodukt und ausgedrückt in Tonnen flüssiges Roheisen bei Verlassen des Hochofens, mit Ausnahme von Eisenschmelze aus Eisenschwamm gemäß Buchstabe b, b) Eisenschwamm bei Verlassen der Direktreduktionsanlage, ausgedrückt in Tonnen Eisenschwamm bei Verlassen der Direktreduktionsanlage. Vergleichbare Produkte wie Ferrolegierungen fallen nicht unter diese Produkt-Benchmark. Rückstände und Nebenprodukte gelten nicht als Teil des Produkts. Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit folgenden Prozesseinheiten in Zusammenhang stehen: Hochofen, Einrichtungen für die Roheisenbehandlung, Hochofengebläse, Hochofenwinderhitzer, Direktreduktionsanlage, Lichtbogenofen und elektrischer Schmelzofen für Eisenschwamm, Sauerstoffkonverter, Sekundärmetallurgie, Vakuumanlagen, Gießen (und Schneiden), Schlackenaufbereitung, Möllervorbereitung, Behandlung von Gichtgas und anderen Gasen, Entstaubung, Schrottvorwärmung, Kohletrocknung für das Einblasen von Feinkohlestaub, Behältervorheizung, Vorwärmeinrichtungen für gegossene Blöcke, Drucklufterzeugung, Staubverarbeitung (Brikettierung), Schlammverarbeitung (Brikettierung), Dampfinjektion im Hochofen, Dampfgenerator, Konvertergaskühlung, und Verschiedenes. 1,328 ▼B Vorgebrannte Anoden Anoden für die Aluminiumelektrolyse, bestehend aus Petrolkoks, Pech und normal recycelten Anoden, die speziell für eine bestimmte Schmelze geformt und in Anodenbrennöfen bei einer Temperatur von etwa 1 150 °C gebrannt werden. Söderberg-Anoden fallen nicht unter diese Produkt-Benchmark. Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von vorgebrannten Anoden in Zusammenhang stehen. 0,324 Aluminium Nichtlegiertes flüssiges Aluminium in Rohform aus der Elektrolyse, ausgedrückt in Tonnen, die zwischen der Elektrolyseanlage und dem Warmhalteofen der Gießerei vor Zugabe von Legierungen und Sekundäraluminium gemessen werden. Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Produktionsstufe Elektrolyse in Zusammenhang stehen. Emissionen aus dem Warmhalteofen und der Gießerei sowie Emissionen aus der Anodenherstellung sind ausgeschlossen. 1,514 ▼M1 Grauzementklinker Grauzementklinker oder alternative hydraulische Bindemittel für die Zementherstellung als insgesamt produzierte Menge hydraulischer Bindemittel Produkte, die innerhalb der Systemgrenzen anderer Produkt-Benchmarks oder als Nebenprodukt oder Abfall anderer Produktionsprozesse anfallen, fallen nicht unter diese Benchmark, z. B. Flugasche, Hochofenschlacke, Stahlschlacke, Silikastaub und Papierschlamm. Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von Grauzementklinker oder von alternativen hydraulischen Bindemitteln in Zusammenhang stehen. 0,766 Weißzementklinker Weißzementklinker oder alternative hydraulische Bindemittel für den Einsatz als Hauptbindemittel in der Formulierung von Materialien wie Fugenfüller, Fliesenkleber, Dämmmittel und Verankerungsmörtel, Industriebodenmörtel, Verputz-Fertigmischung, Reparaturmörtel und wasserdichte Beschichtungen mit einem Durchschnittsanteil von höchstens 0,4 Massen-% Fe2O3, 0,003 Massen-% Cr2O3 und 0,03 Massen-% Mn2O3, ausgedrückt in Tonnen hydraulischer Bindemittel (als 100 % Klinker/alternative hydraulische Bindemittel). Produkte, die innerhalb der Systemgrenzen anderer Produkt-Benchmarks oder als Nebenprodukt oder Abfall anderer Produktionsprozesse anfallen, fallen nicht unter diese Benchmark, z. B. Flugasche, Hochofenschlacke, Stahlschlacke, Silikastaub und Papierschlamm. Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von Weißzementklinker oder von alternativen hydraulischen Bindemitteln in Zusammenhang stehen. 0,987 ▼B Kalk Branntkalk: Durch Brennen von Kalkstein (CaCO3) gewonnenes Calciumoxid (CaO), ausgedrückt in Tonnen Kalk in „Standardreinheit“, die definiert ist als Kalk mit einem freien CaO-Gehalt von 94,5 %. Kalk, der in ein und derselben Anlage hergestellt und für Reinigungsverfahren verbraucht wird, fällt nicht unter diese Produkt-Benchmark. Die interne Kalkherstellung im Zellstoffsektor fällt bereits unter die jeweilige Produkt-Benchmark für Zellstoff/Holzstoff und ist daher nicht für die zusätzliche Zuteilung auf Grundlage der Kalk-Benchmark anspruchsberechtigt. Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von Kalk in Zusammenhang stehen. 0,954 Dolomitkalk Dolomitkalk ist gebrannter Dolomit als eine Mischung von Calcium- und Magnesiumoxid und wird durch das Brennen von Dolomit (CaCO3 · MgCO3) gewonnen. Der Rest-CO2-Gehalt beträgt mehr als 0,25 %, der Gehalt an freiem MgO 25 % bis 40 %. Die Schüttdichte des Handelserzeugnisses liegt unter 3,05 g/cm3. Dolomitkalk wird in Tonnen Dolomitkalk in Standardreinheit mit einem Gehalt an freiem CaO von 57,4 % und an freiem MgO von 38,0 % ausgedrückt. Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von Dolomitkalk, insbesondere mit der Brennstoffaufbereitung, der Kalzinierung/Sinterung und der Abgasbehandlung, in Zusammenhang stehen. 1,072 Sinterdolomit Mischung aus Calcium- und Magnesiumoxid, die ausschließlich für die Herstellung von feuerfesten Steinen und anderen feuerfesten Erzeugnissen verwendet wird, mit einer Schüttdichte von mindestens 3,05 g/cm3. Ausgedrückt in Tonnen marktfähiger Sinterdolomit. Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von Sinterdolomit in Zusammenhang stehen. 1,449 Floatglas Float-, Matt-, poliertes Glas (in Tonnen Glas aus dem Kühlofen). Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit den Produktionsschritten Schmelzofen, Läuterbereich, Arbeitswanne, Floatbad und Kühlofen in Zusammenhang stehen. Weitergehende Arbeitsschritte, die vom vorherigen Prozess physisch getrennt werden können, wie Offline-Beschichtung, Laminieren oder Abhärten, sind ausgeschlossen. 0,453 Flaschen und Behälter aus nicht gefärbtem Glas Flaschen aus nicht gefärbtem Glas mit einem Nenninhalt von < 2,5 l, die in einem Ofen ohne gezielte Zugabe von Farbe für Nahrungsmittel und Getränke hergestellt werden (keine Flaschen mit einem Überzu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.