Europäische Union

Beschluss (GASP) 2025/1978 des Rates vom 29. September 2025 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

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Quellenkennung: 32025D1978. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/1978 29.9.2025 BESCHLUSS (GASP) 2025/1978 DES RATES vom 29. September 2025 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen Iran angenommen. (2) Am 14. Juli 2015 erzielten China, Frankreich, Deutschland, die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten, die von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hohe(r) Vertreter(in)“) unterstützt wurden, Einvernehmen mit Iran über eine langfristige umfassende Lösung für die iranische Nuklearfrage. Die vollständige Durchführung des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans (Joint Comprehensive Plan of Action — JCPOA) sollte den ausschließlich friedlichen Charakter des iranischen Nuklearprogramms sicherstellen und die umfassende Aufhebung aller Nuklearsanktionen ermöglichen. (3) Am 20. Juli 2015 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) die Resolution 2231 (2015) angenommen, in der der JCPOA gebilligt und nachdrücklich zu seiner vollständigen Umsetzung entsprechend dem darin festgelegten Fahrplan aufgefordert wurde, und in der Maßnahmen festgelegt wurden, die nach Maßgabe des JCPOA zu erfolgen haben. (4) Der Rat hat auf seiner Tagung vom 20. Juli 2015 den JCPOA begrüßt und gebilligt und zugesagt, dessen Bedingungen einzuhalten und den vereinbarten Umsetzungsplan zu befolgen. Er hat überdies erklärt, dass er die Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats uneingeschränkt unterstützt. (5) Der Rat hat am 18. Oktober 2015 die Erklärung 2015/C 345/01 (2) angenommen, in der er zur Kenntnis nahm, dass die Zusage, alle Nuklearsanktionen der Europäischen Union nach Maßgabe des JCPOA aufzuheben, den im JCPOA festgelegten Streitbeilegungsmechanismus und die Wiedereinführung von Sanktionen der Union im Falle einer erheblichen Nichterfüllung seitens Irans der von ihm im Rahmen des JCPOA eingegangenen Verpflichtungen unberührt lässt. Darüber hinaus hat sich der Rat verpflichtet, alle Nuklearsanktionen der Union, die ausgesetzt oder aufgehoben worden sind, im Falle einer erheblichen Nichterfüllung seitens Irans der von ihm im Rahmen des JCPOA eingegangenen Verpflichtungen nach einer gemeinsamen Empfehlung des Hohen Vertreters, Frankreichs, Deutschlands und des Vereinigten Königreichs an den Rat unverzüglich wieder einzuführen. (6) Am 14. Januar 2020 erhielt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik in seiner Funktion als Koordinator der Gemeinsamen JCPOA-Kommission (im Folgenden „Koordinator“) ein Schreiben der Außenminister Frankreichs, Deutschlands und des Vereinigten Königreichs, mit dem die Gemeinsame Kommission mit einer Angelegenheit im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verpflichtungen Irans im Rahmen des JCPOA zur Streitbeilegung im Rahmen des Streitbeilegungsmechanismus nach Nummer 36 des JCPOA befasst wurde. Am selben Tag gab der Koordinator eine Erklärung ab, in der er angab, dass er das Streitbeilegungsverfahren (im Folgenden „Verfahren“) überwachen werde. (7) Am 24. Januar 2020 gab der Koordinator eine Erklärung ab, in der er angab, dass er nach dem Verfahren umfassende bilaterale und kollektive Konsultationen durchgeführt habe, und dass alle Teilnehmer des JCPOA erneut ihre Entschlossenheit bekräftigt hatten, am JCPOA festzuhalten, was im Interesse aller liegt. Der Koordinator wies darauf hin, dass ungeachtet der unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich der Modalitäten Einigkeit darüber bestand, dass aufgrund der Komplexität der betreffenden Fragen mehr Zeit benötigt werde. Die Frist für das Verfahren wurde daher verlängert. Alle beteiligten Parteien kamen überein, Gespräche auf Expertenebene über die Bedenken hinsichtlich der Umsetzung der nuklearbezogenen Maßnahmen sowie über die weiter reichenden Auswirkungen des Austritts der Vereinigten Staaten aus dem JCPOA und der Wiedereinführung von Sanktionen gegen Iran, die alle Teilnehmer des JCPOA bedauert hatten, zu führen. (8) Am 21. Dezember 2020 bekräftigten die Teilnehmer des JCPOA in einer gemeinsamen Ministererklärung zum JCPOA ihre Entschlossenheit, am Einvernehmen festzuhalten, und betonten ihre jeweiligen diesbezüglichen Bemühungen. In der Erklärung wurde darauf hingewiesen, dass die Minister darüber gesprochen hatten, wie die vollständige und wirksame Umsetzung des JCPOA durch alle nach wie vor von entscheidender Bedeutung ist, und die Notwendigkeit erörtert hatten, die laufenden Herausforderungen bei der Umsetzung anzugehen, unter anderem in Bezug auf Verpflichtungen zur Nichtverbreitung von Kernwaffen und zur Aufhebung von Sanktionen. Die Minister kamen überein, ihren Dialog fortzusetzen, um die vollständige Umsetzung des JCPOA durch alle Seiten sicherzustellen. Die Minister würdigten die Aussicht auf eine Rückkehr der Vereinigten Staaten zum JCPOA und erklärten ausdrücklich ihre Bereitschaft, sich gemeinsam für diese Rückkehr einzusetzen. (9) Von April 2021 bis August 2022 führte der Koordinator diplomatische Gespräche, um über die Rückkehr der Vereinigten Staaten zum JCPOA zu verhandeln und die vollständige und wirksame Umsetzung des JCPOA durch Iran sicherzustellen. Trotz dieser Bemühungen, einschließlich mehrerer Sitzungen der Gemeinsamen Kommission in diesem Zeitraum, konnte keine Einigung erzielt werden. (10) Am 14. September 2023 ging beim Koordinator ein Schreiben der Außenminister Frankreichs, Deutschlands und des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Umsetzung des JCPOA ein. Die Außenminister erklärten, dass Iran seit 2019 seine Verpflichtungen nicht erfüllt habe, und sie vertraten die Auffassung, dass dies durch das Verfahren nicht gelöst worden sei. Sie bekundeten ihre Absicht, am 18. Oktober 2023, dem im JCPOA vorgesehenen „Tag des Übergangs“, keine die Schritte zur Aufhebung weiterer Sanktionen zu unternehmen. Am selben Tag gab der Koordinator eine Erklärung ab, dass er das Schreiben der Minister an die anderen JCPOA-Teilnehmer weitergeleitet habe und dass er sich mit allen JCPOA-Teilnehmern über das weitere Vorgehen beraten werde. (11) Am 6. Oktober 2023 gab der Koordinator eine Erklärung ab, in der er darauf hinwies, dass nach den Konsultationen mit den Teilnehmern des JCPOA die Frage der Umsetzung der Verpflichtungen Irans im Rahmen des JCPOA angesichts der unterschiedlichen Auffassungen ungelöst blieb. (12) Der Rat hat am 16. Oktober 2023 den Beschluss (GASP) 2023/2195 (3) zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP angenommen. Der Rat war der Auffassung, dass es seitens der Union gerechtfertigt war, die restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Einrichtungen, die in den Anhängen I und II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates und in den Anhängen VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates (4) aufgeführt sind, nach dem im JCPOA vorgesehenen „Tag des Übergangs“ aufrechtzuerhalten. Daher wurden die Namen dieser Personen und Einrichtungen aus Anhang I des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates in Anhang II desselben Beschlusses und aus Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates in Anhang IX derselben Verordnung übertragen. (13) Der Rat war ferner der Auffassung, dass es seitens der Union gerechtfertigt war, die restriktiven Maßnahmen im Hinblick auf Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, im Hinblick auf den Verkehrssektor, im Hinblick auf proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten und damit verbundene Dienstleistungen, und diejenigen für Metalle und damit verbundene Dienstleistungen, Software und damit verbundene Dienstleistungen sowie Waffen und damit verbundene Dienstleistungen nach dem im JCPOA vorgesehenen „Tag des Übergangs“ aufrechtzuerhalten. (14) Der Rat war außerdem der Auffassung, dass es seitens der Union gerechtfertigt war, die restriktiven Maßnahmen, die mit dem Beschluss (GASP) 2015/1863 des Rates (5) am Tag der Umsetzung des JCPOA ausgesetzt wurden, nach dem im JCPOA vorgesehenen „Tag des Übergangs“ nicht zu beenden. (15) Am 28. August 2025 ging bei dem Koordinator und dem Präsidenten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ein Schreiben der Außenminister Frankreichs, Deutschlands und des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Umsetzung des JCPOA ein. Mit diesem Schreiben teilten die Außenminister dem VN-Sicherheitsrat mit, dass sie auf der Grundlage faktischer Nachweise der Ansicht sind, dass eine erhebliche Nichterfüllung seitens Irans der von ihm im Rahmen des JCPOA eingegangenen Verpflichtungen besteht, und leiteten damit im Einklang mit Nummer 11 der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrates das Verfahren zur Wiedereinführung der gemäß der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrates aufgehobenen Sanktionen ein. (16) Am 29. August 2025 haben die Hohe Vertreterin, Frankreich und Deutschland im Einklang mit der Erklärung 2015/C 345/01 des Rates dem Rat eine gemeinsame Empfehlung übermittelt, unverzüglich alle ausgesetzten und/oder beendeten Nuklearsanktionen der Union wiedereinzuführen, sobald die VN-Sanktionen im Einklang mit der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats wieder in Kraft gesetzt worden sind. (17) Bis zum 27. September 2025 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen keine neue Resolution angenommen, um die Sanktionen innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung an Koordinator vom 28. August 2025 weiter aufzuheben. Daher sind im Einklang mit Nummer 37 des JCPOA die Bestimmungen der Resolutionen 1696 (2006), 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008), 1835 (2008) und 1929 (2010) des VN-Sicherheitsrats wieder einzuführen. (18) Der Beschluss 2010/413/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 29. September 2025. Im Namen des Rates Der Präsident M. BØDSKOV (1)  Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/413/oj). (2)  Erklärung des Rates 2015/C 345/01 vom 18. Oktober 2015 (ABl. C 345 vom 18.10.2015, S. 1). (3)  Beschluss (GASP) 2023/2195 des Rates vom 16. Oktober 2023 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L, 2023/2195,17.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2195/oj). (4)  Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/267/oj). (5)  Beschluss (GASP) 2015/1863 des Rates vom 18. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 274 vom 18.10.2015, S. 174, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1863/oj). ANHANG Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP wird wie folgt geändert: 1. Im Abschnitt „I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen“ Unterabschnitt „A. Personen“ werden die folgenden Einträge gestrichen: 18. Mohammad AHMADIAN 21. Massoud AKHAVAN-FARD 44. Majid NAMJOO 45. Babak ZANJANI 2. Im Abschnitt „I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen“ Unterabschnitt „A Personen“ erhalten die Einträge für die nachstehend aufgelisteten Personen folgende Fassung:   Name Angaben zur Identität Gründe Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste „1. Reza AGHAZADEH Geburtsdatum: 14.3.1949 Geburtsort: Khoy, Islamische Republik Iran Geschlecht: männlich Reza Aghazadeh ist iranischer Staatsangehöriger und Mitglied des Schlichtungsrates (Expediency Discernment Council). Von 1997 bis 2009 war er Leiter der Atomenergieorganisation (Atomic Energy Organization — AEOI). Aufgrund seiner Positionen stand er bei der Entwicklung des iranischen Nuklearprogramms an vorderster Front. Er wird nach wie vor von seinen AEOI-Kollegen zu Nuklearfragen konsultiert. Reza Aghazadeh ist daher verantwortlich für die direkte Teilnahme am iranischen Nuklearprogramm und an der nuklearen Eskalation verantwortlich. 29.9.2025 (23.4.2007, seit dem 16.1.2016 ausgesetzt) 3. Dr. Hoseyn (Hossein) FAQIHIAN Geburtsdatum: 22.5.1952 Geburtsort: Esfahan, Iran Geschlecht: männlich Dr. Hoseyn Faqihian leistete als Generaldirektor der Nuclear Fuel Production Company und stellvertretender Direktor der AEOI einen Beitrag zum iranischen Nuklearprogramm. 29.9.2025 (23.4.2007, seit dem 16.1.2016 ausgesetzt) 6. Said Esmail KHALILIPOUR (alias: LANGROUDI) Geburtsdatum: 24.11.1945 Geburtsort: Langroud Geschlecht: männlich Said Esmail Khalilipour ist ehemaliger stellvertretender Leiter der AEOI. Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm Irans und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats benannt. Daher ist Said Esmail Khalilipour an den Tätigkeiten Irans im Bereich der proliferationsrelevenaten nuklearen Tätigkeiten Irans beteiligt. 29.9.2025 (23.4.2007, seit dem 16.1.2016 ausgesetzt) 7. Ali Reza KHANCHI Adresse des Kernforschungszentrums (NRC): AEOI-NRC P.O.Box: 11365-8486 Tehran/ Iran; Fax: (+9821) 8021412 Geschlecht: männlich Ali Reza Khanchi war Leiter des Kernforschungszentrums Teheran (Tehran Nuclear Research Centre — TNRC) der AEOI in Teheran und ist ein Wissenschaftler, der Forschung für das TNRC betreibt. Das TNRC ist an Experimenten zur Plutoniumtrennung beteiligt. Er arbeitet weiterhin als Wissenschaftler mit der Atomenergieorganisation (Atomic Energy Organization — AEOI) zusammen. Daher ist Khanchi an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans beteiligt und unterstützt diese. 29.9.2025 (23.4.2007, seit dem 16.1.2016 ausgesetzt) 15. Ali Akbar SALEHI   Ehemaliger Minister für auswärtige Angelegenheiten. Ehemaliger Leiter der Atomenergieorganisation Irans (AEOI). Er ist nach wie vor an der Schnittstelle von Wissenschaft und Politik tätig und hat bei öffentlichen Auftritten in jüngster Zeit die iranische Nuklearindustrie verteidigt und gefördert. Er unterstützt daher die Regierung Irans und die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans. 29.9.2025 (17.11.2009, seit dem 16.1.2016 ausgesetzt) 19. Ingenieur Naser RASTKHAH Staatsangehörigkeit: iranisch Geschlecht: männlich Ehemaliger stellvertretender Leiter der AEOI. Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm Irans und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats benannt. Rastkhah ist derzeit Mitglied des Vorstands der Iranian Radiation Protection Society, einer staatlichen Einrichtung, die mit der AEOI verbunden ist und das Nuklearprogramm Irans überwacht. Rastkhah ist daher am Nuklearprogramm Irans beteiligt und leistet dafür Unterstützung. 29.9.2025 (23.5.2011, seit dem 16.1.2016 ausgesetzt) 20. Behzad SOLTANI Staatsangehörigkeit: iranisch Geschlecht: männlich Ehemaliger stellvertretender Leiter der AEOI. Soltani ist derzeit an Forschungstätigkeiten beteiligt, die für die Nuklearindustrie relevant sind, und ist mit staatlichen Einrichtungen wie der Iranian Chemical Society (ICS) verbunden. Daher leistet Behzad Soltani Unterstützung für die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans. 29.9.2025 (23.5.2011, seit dem 16.1.2016 ausgesetzt) 38. Mohammad Reza REZVANIANZADEH Staatsangehörigkeit: iranisch Geschlecht: männlich Mohammad Reza Rezvanianzadeh ist mit der Atomenergie-Organisation Irans und der staatlichen Einrichtung Geology and Mineral Exploration Organization of Iran verbunden. Daher ist er mit Einrichtungen verbunden, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellen. 29.9.2025 (1.12.2011, seit dem 16.1.2016 ausgesetzt)“ 3. Im Abschnitt „I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen“ Unterabschnitt „B. Einrichtungen“ werden die folgenden Einträge gestrichen: 5. k) Mehr Cayman Ltd. 5. l) Melli Agrochemical Company PJS 5. n) Melli Investment Holding International 44. Onerbank ZAO 50. Noor Afza Gostar 63. Pearl Energy Company Ltd 64. Pearl Energy Services, SA 144. National Iranian Oil Company Nederland 167. Iranian Oil Company (U.K.) Limited (IOC) 4. Im Abschnitt „I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen“ Unterabschnitt „B. Einrichtungen“ erhalten die Einträge für die nachstehend aufgelisteten Einrichtungen folgende Fassung:   Name Angaben zur Identität Gründe Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste „3. Azarab Industries Anschrift: Hauptverwaltung: No.15, MollaSadra Ave., Vanak sq., Tehran (Postal Code: 1991913981), Iran; Factory: Sanaat Sq., Arak-Iran, Postal Code: 3818997873 Azarab Industries ist im Bereich der Stromerzeugung durch Kernenergie tätig und unterhält enge Verbindungen zur Atomenergieorganisation Irans (AEOI). Darüber hinaus ist Azarab Industries mit Khatam-al Anbiya verbunden, einem Maschinenbauunternehmen unter der Kontrolle des IRGC. Daher ist Azarab Industries an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans beteiligt und stellt Unterstützung dafür bereit. 29.9.2025 (26.7.2010, seit dem 16.1.2016 ausgesetzt) 4. Bank Mellat Anschrift: Head Office Building, 327 Takeghani (Taleghani) Avenue, Tehran 15817, Iran; P.O. Box 11365-5964, Tehran 15817, Iran Die Bank Mellat stellt finanzielle Unterstützung für die iranischen Regierung bereit, insbesondere durch Darlehen zur Unterstützung unrentabler Regierungsunternehmen. Die iranische Regierung ist auch der größte Anteilseigner der Bank Mellat. Die Bank Mellat stellt daher Unterstützung für die Regierung Irans bereit. 29.9.2025 (26.7.2010, seit dem 16.1.2016 ausgesetzt) 5. Bank Melli, Bank Melli Iran (einschließlich aller Niederlassungen) und Tochterunternehmen: Ferdowsi Avenue, PO Box 11365-171, Tehran, Iran Registrierungsnummer: 60FC005874HRB10813 Die Bank Melli ist die größte Bank Irans und steht im Eigentum und unter der Kontrolle der Regierung Irans und erbringt Dienstleistungen für das Ministerium für Verteidigung (MODAFL). Daher steht die Bank Melli unter der Kontrolle der Regierung Irans und stellt Unterstützung für sie bereit. 29.9.2025 (23.6.2008, seit dem 16.1.2016 ausgesetzt) 5. a) Arian Bank (alias Aryan Bank) Anschrift: House 2, Street Number 13, Wazir Akbar Khan, Kabul, Afghanistan Die Arian Bank ist ein afghanisches Gemeinschaftsunternehmen der Bank Melli und der Bank Saderat. Die Bank Melli ist die größte Bank Irans, steht im Eigentum und unter der Kontrolle der Regierung Irans und erbringt Dienstleistungen für das Ministerium für Verteidigung (MODAFL). Die Bank Saderat ist eine der größten Banken Irans; die Regierung Irans ist einer ihrer größten Anteilseigner. Sie stellt Einrichtungen, die dem IRGC nahestehen, und Stellvertretern der Regierung Irans finanzielle Unterstützung bereit. Daher ist die Arian Bank eine Einrichtung, die im Eigentum und unter der Kontrolle von Einrichtungen steht, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellen. 29.9.2025 (26.7.2010, seit dem 16.1.2016 ausgesetzt) 5. b) Assa Corporation Anschrift: ASSA CORP, 650 (or 500) Fifth Avenue, New York, USA Steuer-ID 1368932 (Vereinigte Staaten) Assa Corporation ist eine Einrichtung im Eigentum der Assa Corporation Company Ltd, die eine Briefkastenfirma für die staatlich kontrollierte iranische Bank Melli ist, welche unter der Kontrolle der Regierung Irans steht und für diese Unterstützung bereitstellt. Daher steht Assa Corporation im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt. 29.9.2025 (26.7.2010, seit dem 16.1.2016 ausgesetzt) 5. c) Assa Company Ltd 6 Britannia Place, Bath Street, St Helier JE2 4SU, Jersey Kanalinseln Assa Company ist eine Briefkastenfirma für die staatlich kontrollierte iranische Bank Melli, die unter der Kontrolle der Regierung Irans steht und dieser Unterstützung bereitstellt. Daher steht Assa Company Ltd im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt. 29.9.2025 (26.7.2010, seit dem 16.1.2016 ausgesetzt) 5. d) Bank Kargoshaie (alias Kargoshaee, alias Kargosai Bank, alias Kargosa’i Bank) Anschrift: 587 Mohammadiye Square, Mowlavi St., Tehran 11986, Iran Die Bank Kargoshaiae ist eine Tochtergesellschaft der Bank Melli. Die Bank Kargoshaie erbringt Finanzdienstleistungen sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen. Die Bank Melli wiederum ist die größte Bank Irans, die im Eigentum und unter der Kontrolle der Regierung Irans steht und Dienstleistungen für das Ministerium für Verteidigung (MODAFL) erbringt. Daher steht die Bank Kargoshaie im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt. 29.9.2025 (26.7.2010, seit dem 16.1.2016 ausgesetzt) 5. e) Bank Melli Iran Investment Company (BMIIC) Anschrift: No.2, Nader Alley, Vali-Asr Str., Tehran, Iran, P.O. Box 3898-15875 Anschrift: Bldg 2, Nader Alley after Beheshi Forked Road, P.O. Box 15875-3898, Tehran, Iran 15116 Anschrift: Rafiee Alley, Nader Alley, 2 After Serahi Shahid Beheshti, Vali E Asr Avenue, Teheran, Iran Registrierungsnummer: 89584 Die Bank Melli Iran Investment Company ist eine iranische Investitionsbank. Die Bank Melli Iran Investment Company steht im Eigentum und unter der Kontrolle der Bank Melli, der größten Bank Irans, die im Eigentum und unter der Kontrolle der Regierung Irans steht und Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt. Die Bank Melli Iran Investment Company steht daher im Eigentum und unter der Kontrolle einer Einrichtung, die Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt. 29.9.2025 (26.7.2010, seit dem 16.1.2016 ausgesetzt) 5. f) Bank Melli Iran ZAO (alias Mir Business Bank) Anschrift: Number 9/1, Ulitsa Mashkova, Moscow, 130064, Russia Address: Mashkova st. 9/1 Moscow 105062 Russia Fax: +7 (495) 9286286, (007495) 6286286 E-Mail: mbbmos@mbbru.com Mellimos@BMIRU.com Mellimos@Rex400.ru Website der Einrichtung: www.mbbru.com www.bmiru.com Die Bank Melli Iran ZAO ist eine iranische Bank mit Sitz in Russland. Die Bank Melli Iran ZAO steht im Eigentum und unter der Kontrolle der Bank Melli, der größten Bank Irans, die sich im Eigentum und unter der Kontrolle der Regierung Irans befindet und diese unterstützt. Daher steht die Bank Melli Iran ZAO im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung, die die Regierung Irans unterstützt. 29.9.2025 (23.6.2008, seit dem 16.1.2016 ausgesetzt) 5. g) Bank Melli Printing and Publishing Company alias BMPPC Anschrift: 18th Km Karaj Special Road, 1398185611 Tehran, Iran, P.O. Box 37515-183 Anschrift: Km 16 Karaj Special Road, Tehran, Iran Anschrift: P.O. Box 37515-183, Tehran, Iran Registrierungsnummer: 382231 Die Bank Melli Printing and Publishing Company ist ein iranisches Druck- und Verlagsunternehmen. Die Bank Melli Printing and Publishing Company steht im Eigentum un

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.