Europäische Union

71/306/EWG: Beschluß des Rates vom 26. Juli 1971 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für öffentliche Bauaufträge

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 1977-01-15

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1971D0306 — DE — 15.01.1977 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B BESCHLUß DES RATES vorn 26. Juli 1971 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für öffentliche Bauaufträge (71/306/EWG) (ABl. L 185, 16.8.1971, p.15) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 Beschluss des Rates vom 21. Dezember 1976   L 13 15 15.1.1977 ▼B BESCHLUß DES RATES vorn 26. Juli 1971 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für öffentliche Bauaufträge (71/306/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ), in Erwägung nachstehender Gründe: Bei der Anwendung der vom Rat auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge beschlossenen Maßnahmen können sich Probleme ergeben, deren gemeinsame Prüfung zweckmäßig erscheint. Es empfiehlt sich, zu diesem Zweck einen Ausschuß einzusetzen, in dem die Kommission den Vorsitz führt und der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten, die den Verwaltungen dieser Staaten angehören, zusammensetzt — BESCHLIESST: Artikel 1 Im Rahmen der Kommission wird ein Beratender Ausschuß für öffentliche ►M1  ————— ◄ Aufträge eingesetzt. Artikel 2 Unbeschadet der Artikel 169 und 170 des Vertrages prüft der Ausschuß auf Veranlassung der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats regelmäßig die Fragen, die sich bei der Anwendung der vom Rat auf dem Gebiet der öffentlichen ►M1  Bau- und Lieferaufträge ◄ beschlossenen Maßnahmen ergeben, einschließlich der auf diesem Gebiet festgestellten Sonderfälle. Der Ausschuß prüft insbesondere, aus welchen Gründen Unternehmen, welche den in den Richtlinien des Rates festgelegten Kriterien genügen, nicht konsultiert worden sind oder den Auftrag nicht erhalten haben, obwohl sie das günstigste Angebot unterbreitet hatten. Artikel 3 Der Ausschuß setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten, die den Verwaltungen dieser Staaten angehören, zusammen. Die Mitglieder des Ausschusses werden von den Mitgliedstaaten benannt; jeder Mitgliedstaat entsendet ein Mitglied und ►M1  einen oder zwei Stellvertreter ◄ . Der Vorsitz im Ausschuß wird von einem Beamten der Kommission wahrgenommen. Der Präsident kann sich von Beamten der Kommission unterstützen lassen. Die Sekretariatsgeschäfte werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen. Artikel 4 Der Präsident beruft den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag eines Mitglieds des Ausschusses ein. Artikel 5 Über die Beratungen des Ausschusses werden Berichte erstellt. Artikel 6 Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. ( 1 ) ABl. Nr. 62 vom 12. 4. 1965, S. 883/65 und S. 889/65. ( 2 ) ABl. Nr. 13 vom 29. 1. 1965, S. 150/65, und ABl. Nr. 63 vom 13. 4. 1965, S. 929/65.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.