Europäische Union

2008/421/EG: Beschluss des Rates vom 5. Juni 2008 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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7.6.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 149/74 BESCHLUSS DES RATES vom 5. Juni 2008 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (2008/421/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (1) (nachstehend „das Abkommen“ genannt), das am 26. Oktober 2004 unterzeichnet wurde (2) und am 1. März 2008 in Kraft getreten ist (3), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens ist vorgesehen, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Schweizerischen Eidgenossenschaft nur gemäß einem entsprechenden Beschluss des Rates anzuwenden sind, der nach Prüfung der Frage gefasst wird, ob die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. (2) Der Rat hat anhand folgender Schritte überprüft, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft ein zufrieden stellendes Datenschutzniveau gewährleistet: Der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurde ein Fragebogen übermittelt; deren Antworten wurden zur Kenntnis genommen, und in der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurden Prüf- und Bewertungsbesuche zum Bereich des Datenschutzes nach den anwendbaren Schengen-Bewertungsverfahren gemäß dem Beschluss des Exekutivausschusses bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (nachstehend „Beschluss SCH/Com-ex (98) 26 def.“ genannt) (4) durchgeführt. (3) Der Rat hat am 5. Juni 2008 festgestellt, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft die einschlägigen Bedingungen in diesem Bereich erfüllt hatte. Daher kann ein Zeitpunkt festgelegt werden, ab dem der Schengen-Besitzstand in Bezug auf das Schengener Informationssystem (nachstehend „SIS“ genannt) in der Schweizerischen Eidgenossenschaft angewandt werden kann. (4) Das Inkrafttreten dieses Beschlusses sollte die Übermittlung von SIS-Echtdaten an die Schweizerische Eidgenossenschaft ermöglichen. Die konkrete Verwendung dieser Daten sollte es dem Rat ermöglichen, mit den geltenden Schengen-Bewertungsverfahren nach dem Beschluss SCH/Com-ex (98) 26 def. zu prüfen, ob die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ordnungsgemäß angewandt werden. Sobald diese Bewertungen durchgeführt worden sind, sollte der Rat über die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen zu der Schweizerischen Eidgenossenschaft befinden. (5) Nach dem Übereinkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags wird dieses Übereinkommen, was die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands anbelangt, am selben Tag in Kraft gesetzt, an dem das Abkommen in Kraft gesetzt wird. (6) Für die Abschaffung der Personenkontrollen an den Binnengrenzen sollte ein gesonderter Beschluss des Rates gefasst werden. Bis zu dem in dem betreffenden Beschluss genannten Zeitpunkt der Abschaffung der Kontrollen sollten bestimmte Einschränkungen der Nutzung des SIS auferlegt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 (1)   Die in Anhang I genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS gelten für Schweizerische Eidgenossenschaft in ihren Beziehungen zu dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, , der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, und dem Königreich Schweden ab dem 14. August 2008. (2)   Die in Anhang II genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS gelten für Schweizerische Eidgenossenschaft in ihren Beziehungen zu dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, , der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, und dem Königreich Schweden ab dem in diesen Bestimmungen vorgesehenen Zeitpunkt. (3)   Ab dem 9. Juni 2008 dürfen SIS-Echtdaten an die Schweizerische Eidgenossenschaft übermittelt werden. Vorbehaltlich des Absatzes 4 kann die Schweizerische Eidgenossenschaft ab dem 14. August 2008 Daten in das SIS einstellen und SIS-Daten nutzen. (4)   Bis zum Zeitpunkt der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen zu der Schweizerischen Eidgenossenschaft a) ist die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht verpflichtet, Staatsangehörigen dritter Länder, die von einem Mitgliedstaat im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wurden, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern oder sie aus ihrem Hoheitsgebiet zu entfernen; b) stellt die Schweizerische Eidgenossenschaft keine Daten nach Artikel 96 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (5) (nachstehend „Schengener Durchführungsübereinkommen“ genannt) in das SIS ein. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 5. Juni 2008. Im Namen des Rates Der Präsident D. MATE (1)   ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52. (2)  Beschlüsse 2004/849/EG des Rates (ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26) und 2004/860/EG des Rates (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S.78). (3)  Beschlüsse 2008/146/EG des Rates (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1) und 2008/149/JI des Rates (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50). (4)   ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 138. (5)   ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4). ANHANG I Liste der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS, die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Kraft zu setzen sind 1. In Bezug auf das Schengener Durchführungsübereinkommen: Artikel 64 und Artikel 92 bis 119 des Schengener Durchführungsübereinkommens; 2. sonstige Bestimmungen über das SIS: a) in Bezug auf den folgenden Beschluss des gemäß dem Schengener Durchführungsübereinkommen eingesetzten Exekutivausschusses: Beschluss des Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Änderung der C.SIS-Finanzregelung (SCH/Com-ex (97) 35) (1); b) in Bezug auf folgende Erklärung des gemäß dem Schengener Durchführungsübereinkommen eingesetzten Exekutivausschusses: Erklärung des Exekutivausschusses vom 18. April 1996 zur Bestimmung des Begriffs „Drittausländer“ (SCH/Com/Ex (96) decl 5) (2); c) andere Rechtsakte: i) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3), insofern diese Richtlinie auf die Verarbeitung von Daten im SIS Anwendung findet; ii) Beschluss 2000/265/EG des Rates vom 27. März 2000 zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen („Sisnet“), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind (4); iii) Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (5); iv) Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (6); v) SIRENE-Handbuch (7); vi) Verordnung (EG) Nr. 871/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (8) und jeder spätere Beschluss über den Zeitpunkt der Anwendung dieser Funktionen; vii) Beschluss 2005/211/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (9), und jeder spätere Beschluss über den Zeitpunkt der Anwendung dieser Funktionen; viii) Verordnung (EG) Nr. 1160/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen hinsichtlich des Zugangs der in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Stellen zum Schengener Informationssystem (10). (1)   ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 444. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2008/328/EG des Rates (ABl. L 113 vom 25.4.2008, S. 21). (2)   ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 458. (3)   ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). (4)   ABl. L 85 vom 6.4.2000, S. 12. Zuletzt geändert durch Beschluss 2008/319/EG (ABl. L 109 vom 19.4.2008, S. 30). (5)   ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1988/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 1). (6)   ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/1007/JI des Rates, ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 78. (7)  Teile des SIRENE-Handbuchs wurden in ABl. C 38 vom 17.2.2003, S. 1 veröffentlicht. SIRENE-Handbuch geändert durch die Entscheidung 2008/333/EG der Kommission (ABl. L 123 vom 8.5.2008, S. 1) und den Beschluss 2008/334/JI der Kommission (ABl. L 123 vom 8.5.2008, S. 39). (8)   ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 29. (9)   ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 44. (10)   ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 18. ANHANG II Liste der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS, die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ab dem in diesen Bestimmungen vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft zu setzen sind 1. Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (1); 2. Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (2); 3. Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (3). (1)   ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1. (2)   ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4. (3)   ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63.

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