Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32019R2015. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n wählen eines der zwei unter Nummer 1.1 und Nummer 1.2 dargestellten Formate. Das Label muss — mindestens 36 mm breit und 75 mm hoch sein (Label mit Standardgröße); — im Falle kleiner Label (Breite unter 36 mm) mindestens 20 mm breit und 54 mm hoch sein. Die Verpackung muss mindestens 20 mm breit und 54 mm hoch sein. Wird das Label in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben. Auf Verpackungen mit einer Breite von mindestens 36 mm darf das kleine Label nicht verwendet werden. Das Label und der Pfeil mit der Angabe der Energieeffizienzklasse dürfen gemäß den Nummern 1.1 und 1.2 nur dann einfarbig gedruckt werden, wenn alle anderen Informationen einschließlich Abbildungen auf der Verpackung einfarbig gedruckt sind. Wird das Label nicht auf die Seite der Verpackung gedruckt, die dem Kaufinteressenten zugewandt sein soll, ist im Einklang mit der nachstehenden Darstellung ein Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse anzubringen, wobei die Farbe des Pfeils der Farbe der Energieeffizienzklasse entsprechen muss. Die Größe ist so zu wählen, dass das Label gut sichtbar und leserlich ist. Der Buchstabe im Pfeil der Energieeffizienzklasse ist in Calibri, Fettdruck, anzugeben und in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils zu positionieren, wobei der Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse eine 0,5 pt starke, zu 100 % schwarze Umrandung aufweisen muss. Abbildung 1 Mehrfarbiger/einfarbiger nach links/rechts zeigender Pfeil für die dem Kaufinteressenten zugewandten Seite der Verpackung In dem in Artikel 4 Buchstabe e genannten Fall müssen es Format und Größe des neu skalierten Labels ermöglichen, das alte Label abzudecken und zu überkleben. 1.1.   Label mit Standardgröße: Label: 1.2.   Kleines Label: Label: 1.3.   Das Label von Lichtquellen muss die folgenden Informationen enthalten: I. Name oder Handelsmarke des Lieferanten; II. Modellkennung des Lieferanten; III. Skala der Energieeffizienzklassen von A bis G; IV. Energieverbrauch in kWh, ausgedrückt als Stromverbrauch der Lichtquelle je 1 000 Stunden im Ein-Zustand; V. QR-Code; VI. Energieeffizienzklasse gemäß Anhang II; VII. die Nummer dieser Verordnung, also „2019/2015“. 2.   GESTALTUNG DER LABELS 2.1.   Label mit Standardgröße: 2.2.   Kleines Label: 2.3.   Dabei gilt: a) Die Abmessungen und Spezifikationen der Label-Bestandteile müssen den Vorgaben in Anhang III Nummer 1 und den Abbildungen der Labels mit Standardgröße und der kleinen Labels für Lichtquellen entsprechen. b) Der Hintergrund des Labels muss zu 100 % weiß sein. c) Die zu verwendenden Schriftarten sind Verdana und Calibri. d) Farbliche Gestaltung: CMYK — Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz — nach folgendem Muster: 0-70-100-0: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz. e) Die Labels müssen allen folgenden Anforderungen entsprechen (die Nummern beziehen sich auf die obigen Abbildungen): die Farben des EU-Logos sind: — Hintergrund: 100,80,0,0; — Sterne: 0,0,100,0; die Farbe des Energie-Logos ist: 100,80,0,0; der Name des Lieferanten ist in zu 100 % schwarzer Farbe in Verdana (Fettdruck), 8 pt — 5 pt (Standardgröße — kleine Größe), anzugeben; die Modellkennung ist in zu 100 % schwarzer Farbe in Verdana (Normaldruck), 8 pt — 5 pt (Standardgröße — kleine Größe), anzugeben; Skala von A bis G: — die Buchstaben der Energieeffizienzskala sind in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck), 10,5 pt — 7 pt (Standardgröße — kleine Größe), anzugeben; die Buchstaben sind auf einer Achse im Abstand von 2 mm — 1,5 mm (Standardgröße — kleine Größe) von der linken Seite der Pfeile zu zentrieren; — die Pfeile der Skala von A bis G müssen folgende Farben aufweisen: — Klasse A: 100,0,100,0; — Klasse B: 70,0,100,0; — Klasse C: 30,0,100,0; — Klasse D: 0,0,100,0; — Klasse E: 0,30,100,0; — Klasse F: 0,70,100,0; — Klasse G: 0,100,100,0; die inneren Trennlinien müssen 0,5 pt stark und zu 100 % schwarz sein; der Buchstabe der Energieeffizienzklasse ist in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck), 16 pt — 10 pt (Standardgröße — kleine Größe), anzugeben. Die Spitze des Pfeils der Energieeffizienzskala und die Spitze des entsprechenden Pfeils der Skala von A bis G müssen sich auf gleicher Höhe befinden. Der Buchstabe des Pfeils der Energieeffizienzklasse ist in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils zu positionieren; dieser muss zu 100 % schwarz sein; der Wert des Energieverbrauchs ist in Verdana (Fettdruck), 12 pt, anzugeben; „kWh/1 000 h“ ist in Verdana (Normaldruck), 8 pt — 5 pt (Standardgröße — kleine Größe), in zu 100 % schwarzer Farbe anzugeben; der QR-Code ist in zu 100 % schwarzer Farbe abzubilden; die Nummer der Verordnung ist in zu 100 % schwarzer Farbe in Verdana (Normaldruck), 5 pt, anzugeben. ANHANG IV Ausnahmen 1.    Diese Verordnung gilt nicht für Lichtquellen, die speziell für die Nutzung unter folgenden Betriebsbedingungen geprüft und zugelassen wurden: a) in radiologischen und nuklearmedizinischen Anlagen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates (1); b) für den Betrieb im Notfall; c) in oder an Militär- oder Zivilschutzeinrichtungen, -ausrüstungen, -landfahrzeugen, -schiffsausrüstungen oder -luftfahrzeugen gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder Dokumenten der Europäischen Verteidigungsagentur; d) in oder an Kraftfahrzeugen, ihren Anhängern und Systemen, auswechselbaren gezogenen Geräten, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4); e) in oder an nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sowie in oder an deren Anhängern; f) in oder an auswechselbaren Ausrüstungen gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6), die von Fahrzeugen gezogen oder an Fahrzeugen angebracht werden sollen und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 im öffentlichen Straßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden sollen oder nicht um eine vertikale Achse drehbar mit dem anderen Fahrzeug verbunden sind; g) in oder an zivilen Luftfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (7); h) in der Eisenbahnfahrzeugbeleuchtung gemäß der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8); i) in Schiffsausrüstung gemäß der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9); j) in Medizinprodukten gemäß der Richtlinie 93/42/EWG des Rates (10) oder der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und in In-vitro-Diagnostika gemäß der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12). Für die Zwecke dieser Nummer bedeutet „speziell geprüft und zugelassen“, dass die Lichtquelle — im Einklang mit den genannten europäischen Rechtsvorschriften oder den damit verbundenen Durchführungsmaßnahmen oder relevanten europäischen oder internationalen Normen oder, falls solche Vorschriften oder Normen nicht vorhanden sind, nach relevanten Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die genannte Betriebsbedingung oder Anwendung speziell geprüft wurde und — in ihrer technischen Dokumentation einen Nachweis in Form einer Bescheinigung, eines Typgenehmigungszeichens oder eines Prüfberichts aufweist, dass das Produkt speziell für die genannte Betriebsbedingung oder Anwendung zugelassen wurde, und — speziell für die genannte Betriebsbedingung oder Anwendung in Verkehr gebracht wurde, was zumindest durch die technische Dokumentation sowie mit Ausnahme des Buchstaben d durch Informationen auf der Verpackung und etwaiges Werbe- oder Marketingmaterial nachzuweisen ist. 2.    Diese Verordnung gilt auch nicht für a) elektronische Displays (z. B. Fernsehgeräte, Computerbildschirme, Notebooks, Tablet-Computer, Mobiltelefone, E-Reader, Videospielgeräte), einschließlich Displays im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/2021 (13) der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission (14); b) Lichtquellen in Dunstabzugshauben, die in den Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission (15) fallen; c) Lichtquellen in batteriebetriebenen Produkten, darunter z. B. Taschenlampen, Mobiltelefone mit integrierter Taschenlampe, Spielzeug mit Lichtquellen, ausschließlich batteriebetriebene Schreibtischlampen, Armbandlampen für Fahrradfahrer, solarbetriebene Gartenlampen; d) Lichtquellen an Fahrrädern und sonstigen nicht motorisierten Fahrzeugen; e) Lichtquellen für Spektroskopie- und Fotometrie-Anwendungen, wie z. B. UV/VIS-Spektroskopie, Molekülspektroskopie, Atomabsorptionsspektroskopie, nichtdispersive Infrarot-Spektroskopie (NDIR), Fourier-Transform-Infrarot-Spektroskopie (FTIR), medizinische Analysen, Ellipsometrie, Schichtdickenmessung, Prozess- oder Umweltüberwachung; 3.    Alle Lichtquellen im Anwendungsbereich dieser Delegierten Verordnung sind von den Anforderungen dieser Delegierten Verordnung — mit Ausnahme der Anforderungen in Anhang V Nummer 4 — ausgenommen, wenn sie speziell für mindestens eine der folgenden Anwendungen ausgelegt und vermarktet werden: a) Signalgebung (u. a. die Straßenverkehrs-, Eisenbahn-, Schifffahrts- oder Luftverkehrssignalgebung, Verkehrsregelung oder Flugplatzbefeuerung); b) die Bildaufnahme und die Bildprojektion (u. a. Kopieren, Drucken (Direktdruck oder Vorverarbeitung), Lithographie, Film- und Videoprojektion, Holografie); c) Lichtquellen mit einer spezifischen effektiven UV-Strahlung > 2 mW/klm, die für die Nutzung in Anwendungen bestimmt sind, die einen hohen UV-Gehalt erfordern; d) Lichtquellen mit einer Spitzenstrahlung bei 253,7 nm, die für germizide Anwendungen bestimmt sind (Zerstörung von DNA); e) Lichtquellen, die mindestens 5 % der Gesamtstrahlungsleistung des Bereichs 250-800 nm im Bereich zwischen 250 und 315 nm und/oder mindestens 20 % der Gesamtstrahlungsleistung des Bereichs 250-800 nm im Bereich zwischen 315 und 400 nm emittieren und für die Desinfektion oder Insektenfallen bestimmt sind; f) Lichtquellen, die hauptsächlich zur Emission von Strahlung von rund 185,1 nm dienen und zur Erzeugung von Ozon bestimmt sind; g) Lichtquellen, die mindestens 40 % der Gesamtstrahlungsleistung des Bereichs 250-800 nm im Bereich zwischen 400 und 480 nm emittieren und für Korallen-Zooxanthellen-Symbiosen bestimmt sind; h) FL-Lichtquellen, die mindestens 80 % der Gesamtstrahlungsleistung des Bereichs 250-800 nm im Bereich zwischen 250 und 400 nm emittieren und für Solarien bestimmt sind; i) HID-Lichtquellen, die mindestens 40 % der Gesamtstrahlungsleistung des Bereichs 250-800 nm im Bereich zwischen 250 und 400 nm emittieren und für Solarien bestimmt sind; j) Lichtquellen, die eine fotosynthetische Effizienz > 1,2 μmol/J aufweisen und/oder mindestens 25 % der Gesamtstrahlungsleistung des Bereichs 250-800 nm im Bereich zwischen 700 und 800 nm emittieren und für die Nutzung im Gartenbau bestimmt sind; k) LED- oder OLED-Lichtquellen, die unter die Definition des Originals eines Kunstwerks im Sinne der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) fallen und von dem Künstler/der Künstlerin selbst in begrenzter Auflage von weniger als zehn Stück hergestellt wurden. (1)  Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18). (2)  Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1). (3)  Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1). (4)  Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52). (5)  Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53). (6)  Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24). (7)  Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1). (8)  Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1). (9)  Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146). (10)  Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1). (11)  Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1). (12)  Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1). (13)  Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission (siehe Seite 241 dieses Amtsblatts). (14)  Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern (ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13). (15)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben (ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 1). (16)  Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks (ABl. L 272 vom 13.10.2001, S. 32). ANHANG V Produktdaten 1.   Produktdatenblatt 1.1. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b muss der Lieferant die Angaben in Tabelle 3 in die Produktdatenbank eingeben, auch dann, wenn die Lichtquelle Teil eines umgebenden Produkts ist. Tabelle 3 Produktdatenblatt Name oder Handelsmarke des Lieferanten: Anschrift des Lieferanten  (1) : Modellkennung: Lichtquellentyp: Verwendete Beleuchtungstechnologie: [HL/LFL T5 HE/LFL T5 HO/CFLni/sonstige FL/HPS/MH/sonstige HID/LED/OLED/gemischt/Sonstige] Ungebündeltes oder gebündeltes Licht: [NDLS/DLS] Netzspannung/Nicht direkt an die Netzspannung angeschlossen: [MLS/NMLS] Vernetzte Lichtquelle (CLS): [ja/nein] Farblich abstimmbare Lichtquelle: [ja/nein] Hülle: [keine Hülle/zweite Hülle/matte Hülle] Lichtquelle mit hoher Leuchtdichte: [ja/nein]     Blendschutzschild: [ja/nein] Dimmbar: [ja/nur mit bestimmten Dimmern/nein] Produktparameter Parameter Wert Parameter Wert Allgemeine Produktparameter: Energieverbrauch im Ein-Zustand (kWh/1 000 h) x Energieeffizienzklasse [A/B/C/D/E/F/G] (2) Nutzlichtstrom (Φuse) mit der Angabe, ob sich der Wert auf den Lichtstrom in einer Kugel (360°), in einem breiten Kegel (120°) oder in einem schmalen Kegel (90°) bezieht x in [Kugel/breitem Kegel/schmalem Kegel] ähnliche Farbtemperatur, gerundet auf die nächstliegenden 100 K, oder Spanne der einstellbaren ähnlichen Farbtemperaturen, gerundet auf die nächstliegenden 100 K; [x/x…x] Leistungsaufnahme im Ein-Zustand (Pon) in W; x,x Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand (Psb) in W, auf die zweite Dezimalstelle gerundet x,xx Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb (Pnet) in W, auf die zweite Dezimalstelle gerundet x,xx Farbwiedergabeindex, auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet, oder Spanne der einstellbaren CRI-Werte [x/x…x] äußere Abmessungen in mm, ggf. ohne separates Betriebsgerät, Beleuchtungssteuerungsteile und Nicht-Beleuchtungsteile Höhe x spektrale Strahlungsverteilung im Bereich 250 nm bis 800 nm bei Volllast [Graph] Breite x Tiefe x Angabe, ob äquivalente Leistungsaufnahme (3) [ja/-] Falls ja, Wert der äquivalenten Leistungsaufnahme (W) x     Farbwertanteile (x und y) 0,xxx 0,xxx Parameter für Lichtquellen mit gebündeltem Licht: Spitzenlichtstärke (cd) x Halbwertswinkel in Grad oder Spanne der einstellbaren Halbwertswinkel [x/x…x] Parameter für LED- und OLED-Lichtquellen Wert des R9-Farbwiedergabeindex; x Lebensdauerfaktor x,xx Lichtstromerhalt x,xx     Parameter für LED- und OLED-Netzspannungslichtquellen Verschiebungsfaktor (cos φ1) x,xx Farbkonsistenz in MacAdam-Ellipsen x Angabe, ob eine LED-Lichtquelle eine Leuchtstofflichtquelle ohne eingebautes Vorschaltgerät mit einer bestimmten Leistungsaufnahme ersetzt. [ja/-] (4) Falls ja, Wert der ersetzten Leistung (W) x Flimmer-Messgröße (Pst LM) x,x Messgröße für Stroboskop-Effekte (SVM) x,x Tabelle 4 Referenzlichtstrom für Äquivalenzangaben Mit Kleinspannung betriebene Reflektorlichtquelle Typ Leistungsaufnahme (W) Referenzlichtstrom Φ90° (lm) MR11 GU4 20 160   35 300 MR16 GU 5.3 20 180   35 300   50 540 AR111 35 250   50 390   75 640   100 785 Mit Netzspannung betriebene Reflektorlichtquelle aus geblasenem Glas Typ Leistungsaufnahme (W) Referenzlichtstrom Φ90° (lm) R50/NR50 25 90   40 170 R63/NR63 40 180   60 300 R80/NR80 60 300   75 350   100 580 R95/NR95 75 350   100 540 R125 100 580   150 1 000 Mit Netzspannung betriebene Reflektorlichtquelle aus gepresstem Glas Typ Leistungsaufnahme (W) Referenzlichtstrom Φ90° (lm) PAR16 20 90   25 125   35 200   50 300 PAR20 35 200   50 300   75 500 PAR25 50 350   75 550 PAR30S 50 350   75 550   100 750 PAR36 50 350   75 550   100 720 PAR38 60 400   75 555   80 600   100 760   120 900 Tabelle 5 Multiplikationsfaktoren für den Lichtstromerhalt Lichtquellentyp Lichtstrommultiplikationsfaktor Halogenlichtquellen 1 Leuchtstofflichtquellen 1,08 LED-Lichtquellen 1 + 0,5 × (1 — LLMF), wobei LLMF der Lichtstromerhalt am Ende der angegebenen Lebensdauer ist Tabelle 6 Multiplikationsfaktoren für LED-Lichtquellen Halbwertswinkel der LED-Lichtquelle Lichtstrommultiplikationsfaktor 20° ≤ Halbwertswinkel 1 15° ≤ Halbwertswinkel < 20° 0,9 10° ≤ Halbwertswinkel < 15 ° 0,85 Halbwertswinkel < 10° 0,80 Tabelle 7 Äquivalenzangaben für Lichtquellen mit ungebündeltem Licht Nennlichtstrom der Lichtquelle Φ (lm) Angegebene äquivalente Leistungsaufnahme einer Inkandeszenz-Lichtquelle (W) 136 15 249 25 470 40 806 60 1 055 75 1 521 100 2 452 150 3 452 200 Tabelle 8 Mindestlichtausbeutewerte von T8- und T5-Lichtquellen T8 (26 mm Ø) T5 (16 mm Ø) Hoher Wirkungsgrad T5 (16 mm Ø) Hohe Lichtleistung Angegebene äquivalente Leistungsaufnahme (W) Mindestlichtausbeute (lm/W) Angegebene äquivalente Leistungsaufnahme (W) Mindestlichtausbeute (lm/W) Angegebene äquivalente Leistungsaufnahme (W) Mindestlichtausbeute (lm/W) 15 63 14 86 24 73 18 75 21 90 39 79 25 76 28 93 49 88 30 80 35 94 54 82 36 93     80 77 38 87         58 90         70 89         Bei Lichtquellen, die bei Volllast auf die Emission von Licht mit unterschiedlichen Eigenschaften eingestellt werden können, sind die Werte der Parameter, die sich mit diesen Eigenschaften ändern, für die Referenzeinstellungen anzugeben. Wird die Lichtquelle in der EU nicht mehr in Verkehr gebracht, so gibt der Lieferant in der Produktdatenbank das Datum (Monat, Jahr) an, an dem die Belieferung des EU-Marktes eingestellt wurde. 2.   In der Dokumentation eines umgebenden Produkts anzugebende Informationen Wird eine Lichtquelle als Teil eines umgebenden Produkts in Verkehr gebracht, muss/müssen die enthaltene(n) Lichtquelle(n) einschließlich der Energieeffizienzklasse in der technischen Dokumentation für das umgebende Produkt klar angegeben sein. Wird eine Lichtquelle als Teil eines umgebenden Produkts in Verkehr gebracht, ist der folgende Text gut leserlich in das Nutzerhandbuch oder die Bedienungsanleitungen aufzunehmen: „Dieses Produkt enthält eine Lichtquelle der Energieeffizienzklasse <X>“, wobei <X> durch die Energieeffizienzklasse der enthaltenen Lichtquelle ersetzt wird. Enthält das Produkt mehr als eine Lichtquelle, kann der Satz in den Plural gesetzt oder je Lichtquelle wiederholt werden. 3.   Auf einer frei zugänglichen Website des Lieferanten anzugebende Informationen: a) die Referenzeinstellungen und ggf. Anleitungen, wie diese hergestellt werden können; b) Anleitungen, wie etwaige Beleuchtungssteuerungsteile und/oder Nicht-Beleuchtungsteile entfernt oder abgeschaltet werden können oder wie ihr Stromverbrauch minimiert werden kann; c) wenn die Lichtquelle dimmbar ist: eine Liste der Dimmer, mit denen sie kompatibel ist, sowie die Norm(en) für die Kompatibilität von Lichtquellen und Dimmern, die sie ggf. erfüllt; d) wenn die Lichtquelle Quecksilber enthält: Hinweise zum Beseitigen der Bruchstücke bei versehent

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.