Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission vom 16. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Informationen, die von Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft zu den Einzelheiten von Verbriefungen bereitzustellen sind (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020R1224. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ndig und kohärent sein. (2)   Stellt die meldende Stelle fest, dass Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung bereitgestellt hat, sachliche Fehler enthalten, so nimmt sie unverzüglich eine korrigierte Meldung aller nach dieser Verordnung erforderlichen Informationen über die Verbriefung vor. (3)   Sofern dies gemäß dem entsprechenden Anhang zulässig ist, kann die meldende Stelle zur Begründung der Nichtverfügbarkeit der bereitzustellenden Informationen einen der folgenden Werte der „No data“-Optionen („ND-Werte“) melden: a) „ND1“: Die erforderlichen Informationen wurden nicht erhoben, weil dies aufgrund der Vergabe- oder Zeichnungskriterien zum Zeitpunkt der Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition nicht erforderlich war; b) „ND2“: Die erforderlichen Informationen wurden zum Zeitpunkt der Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition erhoben, zum Datenstichtag aber nicht in das Berichtssystem der meldenden Stelle geladen; c) „ND3“: Die erforderlichen Informationen wurden zum Zeitpunkt der Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition erhoben, zum Datenstichtag aber in ein vom Meldesystem der meldenden Stelle getrenntes System geladen; d) „ND4-JJJJ-MM-TT“: Die erforderlichen Informationen wurden erhoben, können aber erst zu einem nach dem Datenstichtag liegenden Datum verfügbar gemacht werden. „JJJJ-MM-TT“ dient der Angabe von Jahr, Monat und Tag des in der Zukunft liegenden Datums, zu dem die erforderlichen Informationen bereitgestellt werden; e) „ND5“: Die erforderlichen Informationen sind für den Meldeposten nicht relevant. Die Meldung eines ND-Wertes für die Zwecke dieses Absatzes darf nicht dazu dienen, die Anforderungen dieser Verordnung zu umgehen. Auf Anfrage der zuständigen Behörden gibt die meldende Stelle detailliert an, aufgrund welcher Umstände diese ND-Werte gemeldet wurden. Artikel 10 Zeitnahe Bereitstellung der Informationen (1)   Bei Nicht-ABCP-Verbriefungen muss der Datenstichtag für die Bereitstellung der in dieser Verordnung verlangten Informationen mindestens zwei Kalendermonate vor dem Datum der Datenübermittlung liegen. (2)   Für ABCP-Verbriefungen gilt Folgendes: a) Der Datenstichtag für die Bereitstellung der in Anhang XI und der in den Abschnitten über Transaktionsdaten der Anhänge XIII und XV spezifizierten Informationen muss mindestens zwei Kalendermonate vor dem Datum der Datenübermittlung liegen; b) der Datenstichtag für die Bereitstellung der in allen anderen Abschnitten der Anhänge XIII und XV außer den Abschnitten über Transaktionsdaten spezifizierten Informationen muss mindestens einen Kalendermonat vor dem Datum der Datenübermittlung liegen. Artikel 11 Eindeutige Kennungen (1)   Jeder Verbriefung wird eine eindeutige Kennung zugewiesen, die aus folgenden Elementen in sequentieller Reihenfolge besteht: a) Rechtsträgerkennung der meldenden Stelle; b) Buchstabe „A“ bei ABCP-Verbriefungen bzw. Buchstabe „N“ bei Nicht-ABCP-Verbriefungen; c) vierstellige Jahresangabe für: i) bei Nicht-ABCP-Verbriefungen das Jahr, in dem die ersten Wertpapiere der Verbriefung emittiert wurden; ii) bei ABCP-Verbriefungen das Jahr, in dem die ersten Wertpapiere im Rahmen des ABCP-Programms emittiert wurden; d) Nummer 01 oder — wenn mehr als eine Verbriefung dieselbe Kennung gemäß den Buchstaben a, b und c erhält — eine zweistellige laufende Nummer in der Reihenfolge der Bereitstellung der Informationen über jede Verbriefung. Bei gleichzeitigen Verbriefungen wird die Reihenfolge nach Ermessen festgelegt. (2)   Jeder ABCP-Transaktion in einem ABCP-Programm wird eine eindeutige Kennung zugewiesen, die aus folgenden Elementen in sequentieller Reihenfolge besteht: a) Rechtsträgerkennung der meldenden Stelle; b) Buchstabe „T“; c) vierstellige Jahresangabe für das erste Abschlussdatum der ABCP-Transaktion; d) Nummer 01 oder — wenn mehr als eine ABCP-Transaktion dieselbe Kennung gemäß den Buchstaben a, b und c erhält — eine zweistellige laufende Nummer in der Reihenfolge des ersten Abschlussdatums jeder ABCP-Transaktion. Bei gleichzeitigen ABCP-Transaktionen wird die Reihenfolge nach Ermessen festgelegt. (3)   Eindeutige Kennungen werden von der meldenden Stelle nicht geändert. Artikel 12 Meldung von Einstufungen (1)   Bei Angaben zur Einstufung gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) 2010 nach der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) sind die in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Codes zu verwenden. (2)   Bei Angaben zur Einstufung gemäß der Servicer-Watchlist sind die in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Codes zu verwenden. Artikel 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. Oktober 2019 Für die Kommission Der Präsident Jean Claude JUNCKER (1)   ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35. (2)  Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12). (3)  Empfehlung ESRB/2016/14 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 31. Oktober 2016 zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten (ABl. C 31 vom 31.1.2017, S. 1). (4)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). (5)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/3 der Kommission vom 30. September 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für die Offenlegungspflichten bei strukturierten Finanzinstrumenten (ABl. L 2 vom 6.1.2015, S. 57). (6)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84). (7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1). (8)  Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1). (9)  Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1). (10)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1). ANHANG I Tabelle 1: Codes des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen Sektoren Teilsektoren ESVG-Code Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften Öffentliche nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften S.11001 Inländisch privat kontrollierte nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften S.11002 Ausländisch kontrollierte nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften S.11003 Monetäre Finanzinstitute (MFI): Zentralbank S.121 Öffentliche Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) S.12201 Inländisch privat kontrollierte Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) S.12202 Ausländisch kontrollierte Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) S.12203 Öffentliche Geldmarktfonds S.12301 Inländisch privat kontrollierte Geldmarktfonds S.12302 Ausländisch kontrollierte Geldmarktfonds S.12303 Finanzielle Kapitalgesellschaften (ohne MFI, Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) Öffentliche Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) S.12401 Inländisch privat kontrollierte Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) S.12402 Ausländisch kontrollierte Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) S.12403 Öffentliche sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) S.12501 Inländisch privat kontrollierte sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) S.12502 Ausländisch kontrollierte sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) S.12503 Öffentliche Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten S.12601 Inländisch privat kontrollierte Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten S.12602 Ausländisch kontrollierte Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten S.12603 Öffentliche firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber S.12701 Inländisch privat kontrollierte firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber S.12702 Ausländisch kontrollierte firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber S.12703 Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen Öffentliche Versicherungsgesellschaften S.12801 Inländisch privat kontrollierte Versicherungsgesellschaften S.12802 Ausländisch kontrollierte Versicherungsgesellschaften S.12803 Öffentliche Altersvorsorgeeinrichtungen S.12901 Inländisch privat kontrollierte Altersvorsorgeeinrichtungen S.12902 Ausländisch kontrollierte Altersvorsorgeeinrichtungen S.12903 Sonstige Staat S.13 Bund (Zentralstaat) (ohne Sozialversicherung) S.1311 Länder (ohne Sozialversicherung) S.1312 Gemeinden (ohne Sozialversicherung) S.1313 Sozialversicherung S.1314 Private Haushalte S.14 Selbständigenhaushalte (mit und ohne Arbeitnehmer) S.141 + S.142 Arbeitnehmerhaushalte S.143 Nichterwerbstätigenhaushalte S.144 Haushalte von Vermögenseinkommensempfängern S.1441 Haushalte von Renten- und Pensionsempfängern S.1442 Sonstige Nichterwerbstätigenhaushalte S.1443 Private Organisationen ohne Erwerbszweck S.15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union S.211 Organe und Einrichtungen der Europäischen Union S.212 Drittländer und nicht in der Europäischen Union gebietsfremde internationale Organisationen S.22 Tabelle 2: Codes der Servicer-Watchlist Code der Servicer-Watchlist Bedeutung Aufnahmeschwelle Kriterium für die Entfernung von der Liste 1A In Verzug stehende Kapital- und Zinszahlungen Zwei Zahlungen im Rückstand Rückstände ausgeglichen und Kredit bedient. Wird während zwei Quartalen/Perioden weiter auf der Watchlist geführt. 1B Keine Versicherungserneuerung oder erzwungene Deckung 30 Tage überfällig Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes 1C Zinsdeckungsquote unterhalb der Dividendenfalle Zinsdeckungsquote < erforderliche Kreditkennzahlen („Cash-Falle“ oder Ausfallquote); Zinsdeckungsquote < 1,00 auf Ebene der einzelnen Darlehen Zinsdeckungsquote oberhalb der Schwelle 1D Schuldendeckungsquote in absoluten Zahlen Schuldendeckungsquote Ratio < 1,00; Schuldendeckungsquote < 1,20 bei Gesundheitsversorgung und Unterkunft oder auf Ebene der einzelnen Darlehen Schuldendeckungsquote oberhalb der Schwelle 1E Schuldendeckungsquote sinkt nach Verbriefungsdatum Schuldendeckungsquote < 80 % der Schuldendeckungsquote bei Verbriefungsdatum Schuldendeckungsquote oberhalb der Schwelle Wird während zwei Quartalen/Perioden weiter auf der Watchlist geführt. 1F Ausfall, Laufzeitende oder Feststellung vorher nicht offengelegter nachrangiger Sicherungsrechte, einschließlich Mezzanine-Darlehen. Bei Eingang der Meldung beim Servicer Ausfall behoben oder Genehmigung des nachrangigen Schuldtitels durch den Servicer 1G Ungeplante Ziehungen auf Akkreditiv, Schuldendienstrücklagen oder Geschäftskapital zur Erfüllung des Schuldendienstes Jedes solche Ereignis auf Ebene der einzelnen Darlehen Nach Ersatz der Mittel oder des Akkreditivs, falls in den Unterlagen verlangt, ansonsten nach zwei Zinszahlungsdaten ohne weitere Ziehungen 2A Bei Abschluss vereinbarte oder dem Servicer auf andere Weise mitgeteilte, zur Frist aber nicht abgeschlossene unbedingt erforderliche Reparaturen Die erforderlichen Reparaturen werden nicht innerhalb von 60 Tagen nach Fälligkeit (einschließlich vom Servicer genehmigter Verlängerungen) abgeschlossen und es handelt sich um den niedrigeren Betrag von entweder 10 % des ausstehenden Kapitalsaldos oder 250 000 EUR. Zufriedenstellende Prüfung des Abschlusses der Reparaturen 2B Mängel bei der Planung erforderlicher Ausgaben (d. h. Investitionsaufwand, FF&E) Kenntnis von Mängeln mit nachteiligen Auswirkungen auf den Ertrag oder den Wert der Immobilie; auf Ebene der einzelnen Darlehen/Material (> 5 % des ausstehenden Saldos) Behebung der Mängel 2C Eintreten eines in den Hypothekenunterlagen beschriebenen Auslöseereignisses (z. B. erforderliche Abzahlung des Kredits, Verbuchung von zusätzlichen Rücklagen, Nichteinhaltung von Mindestschwellen usw.) Jedes solche Ereignis Abhilfe für das in den Hypothekenunterlagen definierte Auslöseereignis 2D Prüfung der Ertragslage. Probleme oder Nichterfüllung bezüglich Mieterlisten, Ergebnisrechnung usw. Jedes Vorkommen mit Dauer von mindestens sechs Monaten Abhilfe für das in den Hypothekenunterlagen definierte Auslöseereignis 2E Ausfall bei Betriebsgenehmigung oder Franchisevereinbarung Bei Eingang der Meldung beim Servicer Neue Franchise/Genehmigung oder Behebung des Franchise- oder Lizenzausfalls — Vereinbarung über Beziehungen 2F Konkurs von Kreditnehmer/Eigentümer/Sponsor oder ähnliches Ereignis (z. B. Insolvenzregelung/-verfahren, Konkurs, Zwangsverwaltung, Liquidation, freiwilliges außergerichtliches Vergleichsverfahren/freiwilliger außergerichtlicher Individualvergleich), Gegenstand einer angeordneten Auflösung oder eines Konkursantrags o. a. Bei Eingang der Meldung beim Servicer Wird nach Behebung bis zum nächsten Zinszahlungsdatum weiter auf der Watchlist geführt 3A(i) Feststellung eines schlechten Zustands bei Inspektion Jedes solche Ereignis auf Ebene der einzelnen Darlehen/Material 5 % > Nettomieteinkünfte Mängel der Immobilie nach Ermessen des Servicers behoben oder Zugang ermöglicht und Inspektion abgeschlossen 3A(ii) Feststellung schwierigen Zugangs bei Inspektion Jedes solche Ereignis auf Ebene der einzelnen Darlehen/Material 5 % > Nettomieteinkünfte Mängel der Immobilie nach Ermessen des Servicers behoben oder Zugang ermöglicht und Inspektion abgeschlossen 3B Feststellung von Umweltproblemen bei Inspektion Jedes solche Ereignis Mängel der Immobilie nach Ermessen des Servicers behoben 3C Von einem schweren Störfall oder Zwangsversteigerungsverfahren betroffene Immobilien mit Auswirkungen auf künftige Zahlungsströme, Wert/Verfall/Kaution. Bei Feststellung durch den Servicer und Auswirkungen > 10 % des Werts oder 500 000 EUR Nach Ermessen des Servicers wurden alle erforderlichen Reparaturen zufriedenstellend durchgeführt oder die Enteignungsverfahren erfolgreich abgeschlossen, und der Vermögenswert kann zufriedenstellend rentieren 4A Rückgang des Nutzungsgrads des Immobilienportfolios insgesamt 20 % weniger als zum Verbriefungsdatum; auf Ebene der einzelnen Darlehen Wenn dieser Zustand nicht mehr besteht 4B Innerhalb der nächsten 12 Monate auslaufende Mietverträge eines Mieters oder einer Kombination der DREI WICHTIGSTEN MIETER (gemessen an der Bruttomiete) mit Mietverträgen > 30 % Gilt nur für Büro-, Industrie- und Privatimmobilien Wenn dieser Zustand nicht mehr besteht oder nach Ermessen des Servicers 4C Wichtiger Mietvertrag/wichtige Mietverträge sind ausgefallen, ausgelaufen oder unklar (Räumlichkeiten sind nicht belegt, aber Miete wird gezahlt) > 30 % der Nettomieteinkünfte Wenn dieser Zustand nicht mehr besteht oder nach Ermessen des Servicers 5A Bevorstehendes Laufzeitende < 180 Tage bis zur Fälligkeit Kredit ist abbezahlt Tabelle 3: Arten von Positionen und Codes Art der Position Artikel der Verordnung (EU) 2017/2402 Positionscode Zugrunde liegende Risikopositionen oder zugrunde liegenden Forderungen oder Kreditforderungen 7(1)(a) 1 Anlegerbericht 7(1)(e) 2 Endgültige Angebotsunterlage, Prospekt, abschließende Unterlagen der Transaktion, ausgenommen Rechtsgutachten 7(1)(b)(i) 3 Verkaufsvereinbarung über Vermögenswerte, Abtretungs-, Novations- oder Übertragungsvereinbarung und jedwede einschlägige Treuhanderklärung 7(1)(b)(ii) 4 Derivate- und Garantievereinbarungen, alle einschlägigen Dokumente zu Besicherungsvereinbarungen, wenn die verbrieften Risikopositionen Risikopositionen des Originators bleiben 7(1)(b)(iii) 5 Vereinbarungen über Servicing, Backup-Servicing, Verwaltung und Vereinbarungen über Zahlungsströme 7(1)(b)(iv) 6 Treuhandurkunde, Sicherheitenurkunde, Agenturvereinbarung, Vereinbarung mit der kontoführenden Bank, garantierter Beteiligungsvertrag, Vertrag bezüglich der Bedingungen oder der Rahmentreuhandvereinbarung oder Rahmenvereinbarungen zu Definitionen oder andere Rechtsdokumente gleicher Rechtsverbindlichkeit 7(1)(b)(v) 7 Vereinbarungen zwischen Gläubigern, Dokumentation von Derivaten, Vereinbarung zu nachrangigen Darlehen, Kreditverträge mit Start-ups und Liquiditätsfazilitätsverträge 7(1)(b)(vi) 8 sämtliche zugehörige Dokumentation, die zum Verständnis der Transaktion wesentlich ist 7(1)(b) 9 Bei einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefungen die STS-Meldung nach Artikel 27 der Verordnung (EG) 2017/2402 7(1)(d) 10 Alle Insiderinformationen im Zusammenhang mit der Verbriefung, zu deren Veröffentlichung Originator, Sponsor oder Verbriefungszweckgesellschaft gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1) verpflichtet sind 7(1)(f) 11 Alle wichtigen Ereignisse wie i) eine erhebliche Verletzung der Verpflichtungen aus den gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Verfügung gestellten Dokumenten sowie jede diesbezügliche Abhilfe, Ausnahme oder nachträglich erteilte Zustimmung; ii) eine Veränderung der strukturellen Merkmale, die die Wertentwicklung der Verbriefung wesentlich beeinflussen kann; iii) eine Veränderung der Risikomerkmale der Verbriefung oder der zugrunde liegenden Risikopositionen, die die Wertentwicklung der Verbriefung wesentlich beeinflussen kann; iv) bei STS-Verbriefungen die Tatsache, dass die Verbriefung die STS-Anforderungen nicht mehr erfüllt oder die zuständigen Behörden Abhilfe- oder Verwaltungsmaßnahmen getroffen haben; v) jede wesentliche Änderung der Unterlagen der Transaktion. 7(1)(g) 12 (1)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S 1). ANHANG II ANGABEN ZU ZUGRUNDE LIEGENDEN RISIKOPOSITIONEN — WOHNIMMOBILIEN (RRE) Feld-Code Bezeichnung des Feldes Inhalt der Meldung ND1-ND4 zulässig? ND5 zulässig? Angaben zu den zugrunde liegenden Risikopositionen RREL1 Eindeutige Kennung Von der meldenden Stelle gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission zugewiesene eindeutige Kennung  (1). NEIN NEIN RREL2 Ursprüngliche Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition Eindeutige Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition. Die Kennung darf nicht mit jeglichen externen Kennnummern identisch sein, um die Anonymität des Schuldners zu gewährleisten. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern. NEIN NEIN RREL3 Neue Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes RREL2 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in RREL2. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern. NEIN NEIN RREL4 Ursprüngliche Kennung des Schuldners Ursprüngliche eindeutige Kennung des Schuldners. Die Kennung darf nicht mit jeglichen externen Kennnummern identisch sein, um die Anonymität des Schuldners zu gewährleisten. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern. NEIN NEIN RREL5 Neue Kennung des Schuldners Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes RREL4 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in RREL4. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern. NEIN NEIN RREL6 Datenstichtag Datenstichtag für diese Meldung. NEIN NEIN RREL7 Pool-Transferdatum Datum, an dem die Risikopositionen an die Zweckgesellschaft (SPV) transferiert wurden. Falls diese Information nicht verfügbar ist, ist in der ersten Meldung an das Verbriefungsregister für alle zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool das jeweils spätere der beiden folgenden Daten anzugeben: (i) Abschluss der Verbriefung und (ii) Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition. NEIN JA RREL8 Rückkaufsdatum Datum, an dem die zugrunde liegende Risikoposition vom Pool zurückgekauft wurde. NEIN JA RREL9 Rückzahlungsdatum Datum der Rückzahlung oder (bei Ausfall der zugrunde liegenden Risikopositionen) Datum des Abschlusses des Einziehungsverfahrens. NEIN JA RREL10 Gebietsansässiger Ist der Hauptschuldner in dem Land ansässig, in dem die Sicherheit und die zugrunde liegende Risikoposition begeben sind? JA NEIN RREL11 Geografische Region — Schuldner Geografische Region (NUTS-3-Klassifizierung), in der sich der Schuldner befindet. Gibt es keine NUTS-3-Klassifizierung von Eurostat (z. B. in einem Nicht-EU-Land), so ist der zweistellige Ländercode im Format {COUNTRYCODE_2} anzugeben, gefolgt von „ZZZ“. JA NEIN RREL12 Klassifizierung der geografischen Region Angabe des Jahres der in den Feldern der geografischen Region angegebenen NUTS-3-Klassifizierung, z. B. 2013 für NUTS-3 2013. Bei der Datenmeldung muss in allen Feldern der geografischen Region für jede zugrunde liegende Risikoposition und über alle zugrunde liegenden Risikopositionen hinweg durchgängig die gleiche Klassifizierung verwendet werden. So ist es beispielsweise nicht zulässig, bei der Meldung in einigen Feldern der geografischen Region für bestimmte zugrunde liegenden Risikopositionen NUTS-3 2006 und bei der Meldung in anderen Feldern, die sich auf dieselbe Risikoposition beziehen, NUTS-3 2013 zu verwenden. Genauso wenig ist es zulässig, bei der gleichen Datenmeldung in Feldern der geografischen Region für bestimmte zugrunde liegende Risikopositionen NUTS-3 2006 und für andere zugrunde liegende Risikopositionen NUTS-3 2013 zu verwenden. JA NEIN RREL13 Beschäftigungsstatus Beschäftigungsstatus des Hauptschuldners:   Beschäftigt — Privatsektor (EMRS)   Beschäftigt — öffentlicher Sektor (EMBL)   Beschäftigt — Sektor nicht bekannt (EM

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.