Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/152 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.27339 (12/C) (ex 11/NN) der Bundesrepublik Deutschland zugunsten des Flughafens Zweibrücken und der den Flughafen nutzenden Luftverkehrsgesellschaften (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5063) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D0152. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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acht der Prognosen für den Luftverkehr am Flughafen Zweibrücken darauf hingewiesen, dass es wahrscheinlich sei, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch die Vorteilsgewährung beeinträchtigt werde. (40) Schließlich wird im Einleitungsbeschluss festgestellt, dass die Finanzierung der Infrastrukturinvestitionen am Flughafen Zweibrücken staatliche Beihilfen darstellen, da alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind. Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (41) Im Einleitungsbeschluss wird festgestellt, dass die Vereinbarkeit der öffentlichen Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen mit dem Binnenmarkt auf der Grundlage der Luftverkehrsleitlinien von 2005 zu prüfen ist. In den Leitlinien werden Kriterien genannt, welche die Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV berücksichtigen muss. Nach Randnummer 61 der Luftverkehrsleitlinien 2005 ist eine solche öffentliche Finanzierung unter den folgenden Voraussetzungen mit dem Binnenmarkt vereinbar: a) Der Bau und Betrieb der Infrastruktur dient einem klar definierten Ziel von allgemeinem Interesse (Regionalentwicklung, Zugänglichkeit usw.). b) Die Infrastruktur ist für die Erreichung des beabsichtigten Ziels notwendig und angemessen. c) Die mittelfristigen Perspektiven für die Nutzung der Infrastruktur, insbesondere der bestehenden, sind zufrieden stellend. d) Alle potenziellen Nutzer erhalten einheitlichen und diskriminierungsfreien Zugang zu der Infrastruktur. e) Die Entwicklung des Handelsverkehrs wird nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderläuft. (42) Darüber hinaus sollten staatliche Beihilfen für Flughäfen — wie jede andere staatliche Beihilfe — einen Anreizeffekt haben und notwendig und angemessen in Bezug auf das angestrebte legitime Ziel sein, um als mit dem Binnenmarkt vereinbar eingestuft zu werden. (43) Bezüglich der Frage, ob der Bau und Betrieb der Infrastruktur einem klar definierten Ziel von allgemeinem Interesse dient, wird im Einleitungsbeschluss angemerkt, dass der Flughafen Zweibrücken der besseren Anbindung des Teils des Landes Rheinland-Pfalz dient, in dem er sich befindet. Es wird ferner daran erinnert, dass der Flughafen laut Stellungnahme der deutschen Behörden als Wirtschaftsmotor in der Region diene. Im Einleitungsbeschluss wird jedoch auch festgestellt, dass der Flughafen die gewerbliche Luftfahrt erst im Jahr 2006 aufnahm und dass sich andere Flughäfen, vor allem der Flughafen Saarbrücken, in der Nähe befinden und für eine Anbindung der Region sorgen. Aufgrund der letztgenannten Feststellung wird im Einleitungsbeschluss die Frage aufgeworfen, ob die öffentliche Finanzierung der Infrastrukturmaßnahmen für Zweibrücken einem klar definierten Ziel von allgemeinem Interesse dient oder ob durch sie lediglich die bereits vorhandene Infrastruktur in der Region verdoppelt wird. (44) Hinsichtlich der Notwendigkeit und Angemessenheit der Infrastruktur gaben die deutschen Behörden an, dass ausschließlich Infrastrukturmaßnahmen durchgeführt wurden, die erforderlich waren, damit der Flughafen alle relevanten Sicherheitsstandards erfüllt. Im Einleitungsbeschluss wird jedoch festgestellt, dass sich der Flughafen Zweibrücken in einer so geringen Entfernung zum Flughafen Saarbrücken befindet, dass von einem Wettbewerb mit diesem auszugehen war. Auch andere Flughäfen könnten in direktem Wettbewerb zum Flughafen Zweibrücken stehen, insbesondere hinsichtlich Fracht- oder Touristikflügen. Unter diesen Umständen werden im Einleitungsbeschluss Zweifel daran geäußert, dass die Infrastruktur in Zweibrücken in Bezug auf das gesetzte Ziel notwendig und angemessen ist. (45) Mit Blick auf die Perspektiven der Infrastruktur wird im Einleitungsbeschluss an die Angabe der deutschen Behörden erinnert, dass von einer Entwicklung der Passagierzahlen auf ungefähr 335 000 im Jahr 2015 und möglicherweise mehr als 1 000 000 bis zum Jahr 2025 ausgegangen werde. Zudem hatten die deutschen Behörden angegeben, dass die Rentabilitätsgrenze im Jahr 2015 erreicht werden solle. Im Einleitungsbeschluss wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Flughafen Zweibrücken seit Aufnahme des gewerblichen Flugverkehrs im Jahr 2006 offensichtlich stetig und vermehrt Verluste macht, weswegen daran gezweifelt wird, ob der Flughafen in Zukunft Gewinne abwirft. Diese Zweifel werden durch die Nähe des Flughafens Saarbrücken gestützt, der mit Zweibrücken möglicherweise um dieselben Passagiere konkurriert. Vor diesem Hintergrund wurden im Einleitungsbeschluss Zweifel daran geäußert, dass die Flughafeninfrastruktur mittelfristige Perspektiven für die Nutzung bietet. (46) Schließlich wird im Einleitungsbeschluss daran gezweifelt, ob alle potenziellen Nutzer diskriminierungsfreien und einheitlichen Zugang zur Infrastruktur erhielten. Zudem wird die Frage aufgeworfen, ob die Entwicklung des Handels in einem Maße beeinträchtigt würde, das dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderläuft, insbesondere angesichts der Nähe zum Flughafen Saarbrücken. 3.1.2.2.    Betriebsbeihilfen Vorliegen einer Beihilfe (47) Im Einleitungsbeschluss wird zunächst auf die vorherige Schlussfolgerung hingewiesen, dass die FGAZ und die FZG Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind. Zudem wird daran erinnert, dass die Kapitalzuführungen unmittelbar von öffentlichen Behörden stammen; sie stellen eine Übertragung staatlicher Mittel dar und sind dem Staat zuzurechnen. Wenn weiterhin bedacht wird, dass die Betriebsbeihilfen den Beihilfeempfänger bei einigen der Ausgaben im Zusammenhang mit seiner geschäftlichen Tätigkeit entlasten, stellen die Kapitalzuführungen an die FGAZ und FZG einen wirtschaftlichen Vorteil dar, der ihnen unter den üblichen Marktbedingungen nicht entstanden wäre. Schließlich wird daran erinnert, dass Betriebsbeihilfen aus denselben Gründen geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wie die öffentliche Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen. Es wird der Schluss gezogen, dass Betriebsbeihilfen in Form von Kapitalzuführungen zugunsten der FGAZ und der FZG staatliche Beihilfen darstellen. Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt — DAWI-Entscheidung (48) Die deutschen Behörden vertraten den Standpunkt, dass der Flughafen Zweibrücken mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse („DAWI“) betraut ist und die Betriebsbeihilfen auf der Grundlage der DAWI-Entscheidung von 2005 (15) von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung freigestellt und mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Nachdem festgestellt wurde, dass der Flughafen Zweibrücken weniger als 1 000 000 Passagiere abfertigt und daher die Voraussetzung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der DAWI-Entscheidung von 2005 erfüllt, wurden im Einleitungsbeschluss Zweifel daran geäußert, dass der Betrieb des Flughafens eine DAWI darstellt. (49) Insbesondere wird im Einleitungsbeschluss das Argument der deutschen Behörden zurückgewiesen, dass ein Beitrag zur regionalen und wirtschaftlichen Entwicklung der Region genüge, um den gesamten Betrieb des Flughafens als DAWI anzuerkennen. Es wird betont, dass die Region bereits eine hohe Flughafendichte aufweist und daher offenbar keine Notwendigkeit besteht, den Flughafen Zweibrücken mit einer DAWI im Bereich der Erbringung von Flughafendiensten zu betrauen. (50) Im Einleitungsbeschluss wird überdies erklärt, dass es zum derzeitigen Entwicklungsstand nicht klar ist, ob die in Artikel 4 der DAWI-Entscheidung von 2005 genannten Kriterien erfüllt sind. Die allgemeine, in § 45 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung („LuftVZO“) vorgesehene Betriebspflicht erfüllt die in Artikel 4 der DAWI-Entscheidung von 2005 festgelegten Voraussetzungen nicht. Ferner erlischt die Pflicht, sobald entschieden wird, dass der Flughafen schließt. Zudem wird festgestellt, dass die Kommission aufgrund fehlender Daten nicht überprüfen konnte, ob Artikel 5 der DAWI-Entscheidung von 2005 eingehalten wird. (51) Schließlich wird im Einleitungsbeschluss darauf hingewiesen, dass nach dem DAWI-Beschluss von 2012 (16) Flughäfen nur dann von der Anmeldepflicht für staatliche Beihilfen befreit sind, wenn sie weniger als 200 000 Passagiere haben. Daher hätte die staatliche Beihilfe für den Flughafen Zweibrücken ab 31. Januar 2014 angemeldet werden müssen, auch wenn der Flughafen im Rahmen der DAWI-Entscheidung von 2005 von der Anmeldepflicht freigestellt war. Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt — Luftverkehrsleitlinien von 2005 (52) Im Einleitungsbeschluss wird darauf hingewiesen, dass Betriebsbeihilfen grundsätzlich nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und nur in Ausnahmefällen und unter strengen Auflagen als mit ihm vereinbar erklärt werden können. Laut Randnummer 27 der Luftverkehrsleitlinien von 2005 können Betriebsbeihilfen für Flughäfen nur dann als vereinbar erklärt werden, wenn die Flughäfen sich in den am stärksten benachteiligten Regionen der Union befinden, das heißt in den unter Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV fallenden Regionen sowie in Regionen in äußerster Randlage oder mit geringer Bevölkerungsdichte. Es wird festgestellt, dass sich der Flughafen Zweibrücken nicht in einer solchen Region befindet und die Beihilfe daher nicht nach Randnummer 27 der Leitlinien für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. (53) Was die Möglichkeit anbelangt, die Betriebsbeihilfe gemäß Abschnitt 4.2. der Luftverkehrsleitlinien von 2005 für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären, wird im Einleitungsbeschluss darauf hingewiesen, dass die Vereinbarkeitskriterien in diesem Abschnitt jenen in der DAWI-Entscheidung von 2005 ähneln. Die Kommission kommt zu dem vorläufigen Schluss, dass die Voraussetzungen der DAWI-Entscheidung von 2005 nicht erfüllt sind, und sie gelangt hinsichtlich der Voraussetzungen nach den Luftverkehrsleitlinien von 2005 zu demselben Schluss. (54) Im Einleitungsbeschluss wird schließlich darauf hingewiesen, dass seit dem 31. Januar 2012 die Bestimmungen in Abschnitt 4.2. der Luftverkehrsleitlinien von 2005 durch die Bestimmungen des DAWI-Rahmens von 2012 (17) ergänzt werden. Das bedeutet, dass alle öffentlichen Zahlungen, die auf der Grundlage der DAWI-Entscheidung von 2005 von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung freigestellt wären, jedoch nicht mehr nach dem DAWI-Beschluss von 2012, ab dem 31. Januar 2014 sowohl die Voraussetzungen in Abschnitt 4.2. der Luftverkehrsleitlinien von 2005 als auch die Bestimmungen des DAWI-Rahmens von 2012 erfüllen müssen. Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt — Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen (55) Im Einleitungsbeschluss wird schließlich die mögliche beihilferechtliche Vereinbarkeit von Kapitalzuführungen auf der Grundlage der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen (18) behandelt. Da der gewerbliche Luftverkehr erst 2006 aufgenommen wurde, wird festgestellt, dass der Flughafen als „neu gegründetes Unternehmen“ im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien betrachtet werden könnte, auf das die genannten Leitlinien keine Anwendung finden. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass kein Umstrukturierungsplan vorgelegt wurde, auf dessen Grundlage die Beihilfen gewährt worden sein könnten. (56) Daher wies auf der Grundlage der vorhandenen Information die Auffassung vertreten, dass die Betriebsbeihilfe an die FZG/FGAZ nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. 3.2.   POTENZIELLE BEIHILFE IM ZUSAMMENHANG MIT EINEM SPARKASSENKREDIT UND DER BETEILIGUNG AM LIQUIDITÄTSPOOL DES LANDES RHEINLAND-PFALZ. 3.2.1.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME (57) Die FZG nahm am 20. Oktober 2009 einen Kredit in Höhe von […] Mio. EUR bei der Sparkasse Südwestpfalz auf. Der Zinssatz wurde auf 2,05 % pro Jahr bis zum 15. Oktober 2012 festgelegt. Danach konnten die Parteien die Bedingungen neu verhandeln. Das Land Rheinland-Pfalz gewährte der FZG eine 100 %ige Bürgschaft für den Kredit, ohne im Gegenzug Vergütungen oder Besicherungen zu verlangen. (58) Seit dem 26. Februar 2003 ist die FGAZ zudem berechtigt, an einem „Liquiditätspool“ (also einem Finanzierungspool) teilzunehmen, der vom Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz eingerichtet wurde. Beim Liquiditätspool handelt es sich um einen Refinanzierungsmechanismus, der von Unternehmen genutzt werden kann, bei denen das Land mindestens 50 % der Anteile hält. (59) Das maximale Kreditvolumen, dass die FGAZ aus dem Liquiditätspool aufnehmen kann, wurde auf 3,5 Mio. EUR ab dem 16. Januar 2009 festgelegt und am 1. Oktober 2009 auf 6 Mio. EUR erhöht. Die FGAZ muss keine Besicherung bereitstellen, die Zinssätze liegen auf dem Niveau des Tagesgeldsatzes, und die Kredite werden zurückgezahlt, wenn die FGAZ über Liquidität verfügt. (60) Die deutschen Behörden erklärten die Arbeitsweise des Liquiditätspools wie folgt: Die FGAZ fordert Mittel vom Liquiditätspool an, um ihre Liquidität sicherzustellen, und das Land stellt diese Mittel aus dem Liquiditätspool bereit. Die erhobenen Zinssätze sind marktbasierte Tagesgeldsätze. Wenn der Saldo des Liquiditätspools selbst negativ ist, füllt das Land den Pool wieder auf, indem es auf dem Markt Kredite im eigenen Namen aufnimmt. Die deutschen Behörden erklärten weiterhin, dass das Land die auf dem Kapitalmarkt erzielten Konditionen im Wesentlichen an die Teilnehmer des Liquiditätspools weitergibt, wodurch sich die Teilnehmer — die Unternehmen, bei welchen das Land eine Mehrheit der Anteile hält — zu denselben Bedingungen refinanzieren können wie das Land selbst. (61) Die deutschen Behörden gaben an, dass der Saldo der FGAZ beim Liquiditätspool bis Mai 2006 immer positiv war und erst danach in den negativen Bereich geriet. Die deutschen Behörden legten die in Tabelle 5 aufgeführten Daten zum Saldo der FGAZ beim Liquiditätspool im Zeitraum vom 2006 bis 2009 vor. Tabelle 5 Saldo der FGAZ beim Liquiditätspool im Zeitraum von 2006 bis 2009 Jahr Einlagen Entnahmen Saldo am 31.12. 2006 (…) (…) (…) 2007 (…) (…) (…) 2008 (…) (…) (…) 2009 (…) (…) (…) 3.2.2.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS 3.2.2.1.    Vorliegen einer Beihilfe (62) Im Einleitungsbeschluss wird zunächst erklärt, dass die FGAZ und die FZG Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind. Anschließend wird festgestellt, dass die Bürgschaft und der Liquiditätspool dem Staat zuzurechnen sind und aus öffentlichen Mitteln gewährt wurden. Bezüglich des Kredits selbst werden im Einleitungsbeschluss jedoch weitere Informationen von den deutschen Behörden angefordert, um festzustellen, ob die Mittel, die von der Sparkasse Südwestpfalz, einem öffentlich-rechtlichen Finanzinstitut, ausgezahlt wurden, dem Staat zuzurechnen sind. (63) Im Einleitungsbeschluss wird das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers angewendet, um zu bewerten, ob der FZG/FGAZ durch die Gewährung des Kredits, die Bürgschaft oder den Liquiditätspool ein Vorteil entstanden ist. Es wird darauf hingewiesen, dass bezüglich des Kredits und des Liquiditätspools beurteilt werden müsste, ob beide die in der Mitteilung über Referenzzinssätze von 2008 (19) ausgeführten Voraussetzungen erfüllen. Da keine Informationen zu den entsprechenden Referenzzinssätzen vorgelegt wurden, forderte die Kommission die deutschen Behörden auf, alle Informationen vorzulegen, die für die Bewertung der Frage notwendig sind, ob der Kredit und der Liquiditätspool die in der Mitteilung über Referenzzinssätze von 2008 ausgeführten Voraussetzungen erfüllen. (64) Bezüglich der Bürgschaft des Landes Rheinland-Pfalz wird im Einleitungsbeschluss festgestellt, dass anhand der Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (20) bewertet werden muss, ob die Bürgschaft eine staatliche Beihilfe darstellt. Unter Hinweis darauf, dass keine ausreichenden Informationen vorliegen, wurden die deutschen Behörden im Einleitungsbeschluss aufgefordert, alle Informationen vorzulegen, die für die Bewertung der Bürgschaft auf der Grundlage der Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften erforderlich sind. (65) In Anbetracht der nächsten Feststellung, dass der Kredit, die Bürgschaft und der Liquiditätspool nur zugunsten der FGAZ/FZG gewährt wurden, wird im Einleitungsbeschluss der Schluss gezogen, dass diese selektiv sind. Es wird außerdem festgestellt, dass es — wie es bei der öffentlichen Finanzierung von Infrastruktur und den Betriebsbeihilfen der Fall war — nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Kredit, die Bürgschaft und der Liquiditätspool den Wettbewerb verfälschen. (66) Anhand der vorliegenden Informationen wird im Einleitungsbeschluss der Schluss gezogen, dass der Kredit, die staatliche Bürgschaft und der Liquiditätspool eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Die mögliche Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Binnenmarkt wird nicht bewertet. 3.3.   ERMÄSSIGTE FLUGHAFENENTGELTE FÜR RYANAIR, GERMANWINGS UND TUIFly 3.3.1.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME (67) Die von den deutschen Behörden vorgelegte Entgeltordnung trat am 1. Oktober 2005 in Kraft. Laut dieser Entgeltordnung richten sich die Landeentgelte nach dem Starthöchstgewicht und der Anzahl der an Bord befindlichen Passagiere. Bei Linienflügen mit mindestens 50 Passagieren ist eine Pauschale von 6,00 EUR pro abgefertigtem Passagier vorgesehen. Mit dieser Pauschale sind alle Flughafenentgelte, einschließlich der Sicherheitsgebühr in Höhe von 3,58 EUR, abgegolten. (68) Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, sind verschiedene Ermäßigungen verfügbar: a) Neue Verbindungen im Linienflugbetrieb: Der Flughafen gewährt Luftfahrtgesellschaften für eine neue Strecke von Zweibrücken für 12 Monate eine Ermäßigung von 100 % auf Lande-, Handling- und Passagierentgelte, sofern der neue Zielort im Sommerflugplan mindestens täglich und im Winterflugplan mindestens dreimal wöchentlich bedient wird. Wenn die Luftverkehrsgesellschaften ein Flugzeug am Flughafen Zweibrücken stationieren, kann die Ermäßigung von 100 % um weitere sechs Monate verlängert werden. b) Neue Verbindungen im Charterflugbetrieb: Der Flughafen gewährt einer erstmals am Flughafen Zweibrücken operierenden Luftverkehrsgesellschaft bis zum Erreichen der ersten 100 000 Passagiere eine Ermäßigung von 100 % auf Lande-, Handling- und Passagierentgelte; folglich müssen für diese ersten 100 000 Passagiere keine Lande-, Handling- und Passagierentgelte gezahlt werden. Die Luftverkehrsgesellschaft muss den neuen Zielort im Sommerflugplan mindestens täglich und im Winterflugplan mindestens dreimal wöchentlich bedienen. Luftverkehrsgesellschaften, die bestimmte weitere Bedingungen erfüllen — wie eine Steigerung der Frequenz ihrer Flugverbindungen im Verlauf von zwei aufeinander folgenden Sommerflugplanperioden um 50 % bis 100 % und weitere Bedingungen wie das Erreichen einer Mindestpassagierzahl — erhalten eine weitere Ermäßigung von 100 % für weitere 50 000-100 000 Passagiere. 3.3.1.1.    Von Germanwings entrichtete Entgelte (69) Im August/September 2006 schloss Germanwings mit der FZG einen Vertrag über eine Verbindung zwischen dem Flughafen Zweibrücken und dem Flughafen Berlin-Schönefeld ab September 2006. In dem Vertrag ist ein Entgelt in Höhe von […] EUR pro Passagier zur Abgeltung von Lande-, Handling- Passagier- und Sicherheitsentgelten vorgesehen. Die Gebühren wurden für das erste Betriebsjahr um […] % ermäßigt. Ab dem 16. September 2007 zahlte Germanwings […] EUR pro Passagier, und ab dem 1. Januar 2008 wurde diese Zahlung auf […] EUR pro Passagier reduziert. Am 9. Januar 2011 stellte Germanwings seine Verbindung nach und von Zweibrücken ein. 3.3.1.2.    Von TUIFly entrichtete Entgelte (70) Die deutschen Behörden legten einen Vertrag zwischen der Flughafen Zweibrücken GmbH und TUIFly vor, dem zufolge TUIFly eine Pauschale von […] EUR pro Passagier zur Abgeltung aller entsprechenden Entgelte zahlen sollte. Zudem gaben sie an, dass TUIFly für die ersten […] Passagiere von allen Entgelten befreit war. Nachdem diese Passagierzahl am 1. August 2010 erreicht wurde, zahlte TUIFly eine Pauschale von […] EUR pro Passagier. 3.3.1.3.    Von Ryanair entrichtete Entgelte (71) Ryanair bediente die Strecke zwischen dem Flughafen Zweibrücken und London-Stansted vom 28. Oktober 2008 bis zum 22. September 2009. Für das erste Betriebsjahr vereinbarten die FZG und Ryanair […]. Im Gegenzug verpflichtete sich Ryanair, mindestens die Zahl von […] Passagieren pro Jahr zu erreichen. Laut den deutschen Behörden zahlte Ryanair […]. 3.3.1.4.    Von Germanwings, TUIFly und Ryanair erhaltene Dienstleistungen (72) Die Verträge zwischen der FZG und den verschiedenen Luftverkehrsgesellschaften enthalten einen Abschnitt über zusätzliche Dienstleistungen und Entgelte. In Tabelle 6 ist eine Gegenüberstellung der wichtigsten zusätzlichen Dienstleistungen und der den Luftverkehrsgesellschaften berechneten Entgelte enthalten. Tabelle 6 Zusätzliche Dienstleistungen und Entgelte Dienstleistung Von TUIFly gezahlter Preis Von Germanwings gezahlter Preis Von Ryanair gezahlter Preis Bodenstartgerät (…) (…) (…) Bodenstromaggregat (…) (…) (…) Flugzeugreinigung (Standard) (…) (…) (…) Flugzeugreinigung (Nachtstopp) (…) (…) (…) Flugzeugenteisung (…) (…) (…) Enteiser und Wasser (…) (…) (…) Freie Wandflächen für Werbezwecke (…) (…) (…) Bereitstellung eines Schalters für die Autovermietung (…) (…) (…) Freier Zugang zum Hangar für technische Ad-hoc-Wartung (…) (…) (…) Mindestens vier Pressekonferenzen pro Jahr (…) (…) (…) Zwei Reisen für Journalisten pro Jahr, veranstaltet vom Flughafen (…) (…) (…) PC, Drucker, Telefon, Fax und SITA-Ausrüstung (…) (…) (…) 3.3.2.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS 3.3.2.1.    Vorliegen einer Beihilfe (73) Da sich die FZG, welche den verschiedenen Luftverkehrsgesellschaften die Ermäßigungen gewährte, vollständig im Eigentum und unter der Aufsicht des Staates befand, wird im Einleitungsbeschluss zunächst festgestellt, dass die Ermäßigungen durch den Verzicht auf staatliche Einnahmen gewährt wurden,. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Staat höchstwahrscheinlich am Abschluss der Verträge mit den verschiedenen Luftverkehrsgesellschaften beteiligt war und dass die entsprechende öffentliche Aufsichtsbehörde die Entgeltordnung genehmigen musste, mit der Folge, dass die Gewährung der Ermäßigungen auf die Flughafenentgelte für verschiedene Luftverkehrsgesellschaften dem Staat zuzurechnen ist. (74) Um die Frage zu beantworten, ob den betreffenden Luftverkehrsgesellschaften durch die Ermäßigungen ein Vorteil entstand, wird im Einleitungsbeschluss daran erinnert, dass bewertet werden müsse, ob sich die FZG wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhielt, als sie die Ermäßigungen gewährte. Im Hinblick auf die Erfüllung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers müsste aufgezeigt werden, dass die Gewährung von Ermä

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.