Europäische Union

2013/115/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. Februar 2013 über das SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1043)

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ufenthaltstitel bzw. das Visum zu entziehen. Es kann auch beantragen, über die Ergebnisse der Konsultationen informiert zu werden. Der Mitgliedstaat, der die Ausschreibung in das SIS II eingegeben hat, kann dem betreffenden Drittstaatsangehörigen die Einreise verweigern. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde konsultiert das SIRENE-Büro dieses Mitgliedstaats jedoch das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der den Aufenthaltstitel oder das Visum erteilt hat, damit die zuständige Behörde entscheiden kann, ob genügend Gründe für den Entzug des Aufenthaltstitels oder des Visums vorliegen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum erteilt hat, informiert den ausschreibenden Mitgliedstaat mit dem Formular O darüber, ob der Aufenthaltstitel oder das Visum entzogen werden soll oder nicht. Beschließt dieser Mitgliedstaat, den Aufenthaltstitel oder das Visum nicht zu entziehen, wird die Ausschreibung gelöscht. Die Person kann jedoch in das nationale Ausschreibungsverzeichnis eines Mitgliedstaats zwecks Einreiseverweigerung eingetragen werden. Die betreffende Person darf in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Aufenthaltstitel oder das Visum erteilt hat, einreisen, jedoch konsultiert das SIRENE-Büro dieses Mitgliedstaats auf Ersuchen der zuständigen Behörde das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats, damit die zuständigen Behörden über den Entzug des Aufenthaltstitels oder des Visums bzw. die Löschung der Ausschreibung entscheiden können. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum erteilt hat, informiert den ausschreibenden Mitgliedstaat mit dem Formular O darüber, ob der Aufenthaltstitel oder das Visum entzogen werden soll oder nicht. Beschließt dieser Mitgliedstaat, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum weiterhin gültig sind, wird die Ausschreibung gelöscht. Die Person kann jedoch in das nationale Ausschreibungsverzeichnis eines Mitgliedstaats zwecks Einreiseverweigerung eingetragen werden. Verfahren nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c Nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c kann ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vom Grundsatz abweichen, dass einer Person, die zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, die Einreise verweigert wird. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde informiert das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der die Einreise gestattet hat, das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats anhand eines Formulars H hierüber. 4.6.   Informationsaustausch bei einem Treffer im Fall der Einreiseverweigerung oder Ausweisung aus dem Schengen-Raum Unbeschadet der besonderen Verfahren für den Informationsaustausch gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a und c des Schengener Grenzkodexes und unbeschadet des Abschnitts 4.7 zum Informationsaustausch bei einem Treffer im Fall eines Drittstaatsangehörigen, der das Recht auf Freizügigkeit genießt (in diesem Fall muss das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats konsultiert werden), kann ein Mitgliedstaat beantragen, über Treffer bei seinen Ausschreibungen zwecks Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung informiert zu werden. Die SIRENE-Büros der ausschreibenden Mitgliedstaaten werden bei Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung nicht unbedingt systematisch über Trefferfälle informiert; dies kann aber in Ausnahmefällen geschehen. In jedem Fall kann entsprechend der ergriffenen Maßnahme ein Formular G oder ein Formular H geschickt werden, beispielsweise wenn Zusatzinformationen erforderlich sind. Ein Formular G ist grundsätzlich zu senden, wenn es um eine Person geht, die das Recht auf Freizügigkeit genießt. Ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes legen — wie Abschnitt 10 zu entnehmen ist — alle SIRENE-Büros Statistiken zu Trefferfällen bei allen ausländischen Ausschreibungen in ihrem Hoheitsgebiet vor. Es ist wie folgt vorzugehen: a) Ein Mitgliedstaat kann beantragen, über Trefferfälle bei seinen Ausschreibungen zwecks Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung informiert zu werden. Jeder Mitgliedstaat, der von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, übermittelt den anderen Mitgliedstaaten sein Ersuchen schriftlich. b) Der vollziehende Mitgliedstaat kann auf eigene Initiative den ausschreibenden Mitgliedstaat über einen Trefferfall und die Einreiseverweigerung oder die Ausweisung des ausgeschriebenen Drittstaatsangehörigen aus dem Schengen-Gebiet unterrichten. c) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass sich ein ausgeschriebener Drittstaatsangehöriger in seinem Hoheitsgebiet aufhält, übermittelt das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats die für die Rückführung der Person erforderlichen angeforderten Informationen. Diese Informationen müssen, soweit der vollziehende Mitgliedstaat sie benötigt, in einem Formular M erteilt werden und Folgendes umfassen: — Art und Grund der Verfügung, — verfügende Behörde, — Datum der Verfügung, — Datum der Zustellung (Datum, an dem die Verfügung zugestellt wurde), — Datum der Vollstreckung, — Datum des Ablaufs der Verfügung oder ihre Gültigkeitsdauer. Wird eine ausgeschriebene Person an der Grenze aufgegriffen, sind die im Schengener Grenzkodex und vom ausschreibenden Mitgliedstaat vorgesehenen Verfahren zu beachten. In Einzelfällen kann auch der Austausch von Zusatzinformationen über die SIRENE-Büros zur eindeutigen Identifizierung einer Person dringend erforderlich sein. 4.7.   Informationsaustausch bei einem Treffer im Fall eines Drittstaatsangehörigen, der das Recht auf Freizügigkeit genießt Für Drittstaatsangehörige, die das Recht auf Freizügigkeit im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG genießen, gelten besondere Bestimmungen (33). Wird beim Datenabgleich bei einem Drittstaatsangehörigen, der das Recht auf Freizügigkeit im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG genießt, ein Trefferfall erzielt, gelten besondere Bestimmungen (siehe jedoch auch die Vorbemerkungen zu Abschnitt 4 in Bezug auf die Position der Schweiz). Es ist wie folgt vorzugehen: a) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde fordert das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats anhand eines Formulars G unverzüglich vom SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats Informationen an, um umgehend über die zu ergreifende Maßnahme entscheiden zu können. b) Bei Erhalt eines Auskunftsersuchens stellt das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats unverzüglich die angeforderten Informationen zusammen und schickt sie so bald wie möglich an das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats. c) Das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats prüft zusammen mit der zuständigen Behörde, ob die Ausschreibung im Einklang mit der Richtlinie 2004/38/EG beibehalten werden kann, wenn die betreffende Information noch nicht vorliegt. Entscheidet die zuständige Behörde, dass die Ausschreibung beizubehalten ist, informiert das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit dem Formular M alle anderen SIRENE-Büros hierüber. d) Der vollziehende Mitgliedstaat informiert über sein SIRENE-Büro das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats darüber, ob die erbetene Maßnahme ausgeführt wurde (mit einem Formular M) oder nicht (mit einem Formular H) (34). 4.8.   Informationsaustausch, wenn ein Mitgliedstaat ohne Vorliegen eines Treffers feststellt, dass ein Drittstaatsangehöriger, der das Recht auf Freizügigkeit genießt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist Stellt ein Mitgliedstaat ohne Vorliegen eines Treffers fest, dass ein Drittstaatsangehöriger, der das Recht auf Freizügigkeit genießt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, schickt das SIRENE-Büro dieses Mitgliedstaats auf Ersuchen der zuständigen Behörde ein Formular M an das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats, um es hierüber zu informieren. Das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats prüft zusammen mit der zuständigen Behörde, ob die Ausschreibung im Einklang mit der Richtlinie 2004/38/EG beibehalten werden kann, wenn die betreffende Information noch nicht vorliegt. Entscheidet die zuständige Behörde, dass die Ausschreibung beizubehalten ist, informiert das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit dem Formular M alle anderen SIRENE-Büros hierüber. 4.9.   Löschung der Ausschreibung eines EU-Bürgers Erhält ein Drittstaatsangehöriger, der zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, wird die Ausschreibung gelöscht. Wenn das SIRENE-Büro eines anderen als des ausschreibenden Mitgliedstaats auf die Änderung der Staatsangehörigkeit aufmerksam wird, konsultiert es das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats und übermittelt ihm bei Bedarf ein Formular J nach dem Verfahren für die Berichtigung und Löschung unrechtmäßig gespeicherter oder unrichtiger Daten (siehe Abschnitt 2.7). 5.   VERMISSTENAUSSCHREIBUNGEN (ARTIKEL 32 SIS-II-BESCHLUSS) 5.1.   Mehrfachausschreibungen Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.2 beschrieben. 5.2.   Missbräuchlich verwendete Identität Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.11.1 beschrieben. 5.3.   Eingabe eines Aliasnamens Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.11.2 beschrieben. 5.4.   Kennzeichnung Bei einem Trefferfall zu einer Vermisstenausschreibung können gewisse Umstände die zuständigen Behörden im vollziehenden Mitgliedstaat dazu veranlassen zu beschließen, dass die erbetene Maßnahme nicht ausgeführt werden kann und/oder keine weiteren Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausschreibung ergriffen werden. Dieser Beschluss kann auch dann gefasst werden, wenn die zuständigen Behörden des ausschreibenden Mitgliedstaats sich für die Beibehaltung der Ausschreibung im SIS II entscheiden. In diesem Fall kann der vollziehende Mitgliedstaat nach dem Treffer um Kennzeichnung ersuchen. Die Kennzeichnung hat nach den allgemeinen Verfahren in Abschnitt 2.6 zu erfolgen. Alternative Maßnahmen sind bei Vermisstenausschreibungen nicht vorgesehen. 5.5.   Nähere Angaben zu vermissten Minderjährigen und sonstigen als schutzbedürftig eingestuften Personen Die SIRENE-Büros haben ohne Weiteres Zugriff auf alle relevanten Zusatzinformationen, die auf nationaler Ebene zu Vermisstenausschreibungen vorliegen, damit sie wirksam zum erfolgreichen Abschluss der Fälle und zur Identifizierung der betreffenden Personen beitragen und umgehend Zusatzinformationen zu fallbezogenen Aspekten liefern können. Relevante Zusatzinformationen können sich insbesondere aus nationalen Entscheidungen über das Sorgerecht für ein Kind oder eine schutzbedürftige Person oder aus Ersuchen um Inanspruchnahme von Warnsystemen für vermisste Kinder („Child Alert“) ergeben. Im Falle eines besonders schutzbedürftigen Vermissten ist in Feld 311 des Formulars M zuerst das Wort „URGENT“ (dringend) einzutragen und die Dringlichkeit zu begründen. Die Dringlichkeit kann durch ein Telefongespräch, in dem auf die Bedeutung des Formulars M und seine Dringlichkeit hingewiesen wird, weiter herausgestellt werden. Im Falle eines besonders schutzbedürftigen Vermissten ist eine gemeinsame Methode für die Eingabe strukturierter Zusatzinformationen in einer vereinbarten Reihenfolge anzuwenden (35). Diese Informationen sind in Feld 083 des Formulars M einzutragen. Da nicht alle schutzbedürftigen vermissten Personen Landesgrenzen überschreiten, ist im Einzelfall zu entscheiden, welche Zusatzinformationen (zur näheren Beschreibung) an welche Empfänger weitergeleitet werden, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind. Nachdem auf nationaler Ebene darüber entschieden worden ist, inwieweit solche Zusatzinformationen weitergeleitet werden müssen, hat das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats soweit angebracht eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen: a) Speicherung der Informationen, damit Zusatzinformationen auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats übermittelt werden können; b) Übermittlung eines Formulars M an das zuständige SIRENE-Büro, wenn Ermittlungen auf den voraussichtlichen Zielort der vermissten Person schließen lassen; c) Übermittlung eines Formulars M an alle zuständigen SIRENE-Büros, wenn dies aufgrund der Umstände des Verschwindens angezeigt ist, damit alle die Person betreffenden Daten in kurzer Zeit zur Verfügung gestellt werden können. Sobald ein SIRENE-Büro die Informationen erhalten hat, werden sie — zur Optimierung der Möglichkeiten zur gezielten Ermittlung des Aufenthaltsorts der Person — soweit angebracht an folgende Stellen übermittelt: a) relevante Grenzstellen, b) die für die Ermittlung des Aufenthaltsorts und den Schutz von Personen zuständigen Verwaltungs- und Polizeibehörden, c) die zuständigen Konsularbehörden des ausschreibenden Mitgliedstaats, nachdem ein Trefferfall im SIS II festgestellt wurde. 5.6.   Informationsaustausch im Trefferfall Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.3 beschrieben. Zusätzlich gelten folgende Regeln: a) Die SIRENE-Büros teilen so weit wie möglich die erforderlichen ärztlichen Informationen über die (den) Vermissten mit, wenn Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen. Die übermittelten Informationen werden nur so lange wie unbedingt nötig aufbewahrt und ausschließlich im Rahmen der ärztlichen Behandlung der betreffenden Person verwendet. b) Das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats teilt dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats stets den Aufenthaltsort mit. c) Gemäß Artikel 33 Absatz 2 SIS-II-Beschluss bedarf die Mitteilung des Aufenthaltsorts einer volljährigen aufgefundenen Person an die Person, die den Betroffenen als vermisst gemeldet hat, der Einwilligung des Betroffenen (36). Die Einwilligung hat entweder schriftlich zu erfolgen, oder es sollte zumindest ein schriftlicher Nachweis darüber existieren. Wird die Einwilligung verweigert, so muss dies schriftlich geschehen oder amtlich protokolliert werden. Die zuständigen Behörden können jedoch der Person, die den Betroffenen als vermisst gemeldet hat, die Tatsache mitteilen, dass die Ausschreibung gelöscht wurde, weil die Person aufgefunden wurde. 6.   AUSSCHREIBUNGEN VON PERSONEN, DIE IM HINBLICK AUF IHRE TEILNAHME AN EINEM GERICHTSVERFAHREN GESUCHT WERDEN (ARTIKEL 34 SIS-II-BESCHLUSS) 6.1.   Mehrfachausschreibungen Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.2 beschrieben. 6.2.   Missbräuchlich verwendete Identität Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.11.1 beschrieben. 6.3.   Eingabe eines Aliasnamens Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.11.2 beschrieben. 6.4.   Informationsaustausch im Trefferfall Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.3 beschrieben. Zusätzlich gelten folgende Regeln: a) Zur Ermittlung des tatsächlichen Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts werden sämtliche Maßnahmen ergriffen, die nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem die Person aufgefunden wurde, zulässig sind. b) Gegebenenfalls muss durch nationale Verfahren sichergestellt werden, dass Ausschreibungen nur so lange im SIS II gespeichert werden, bis der Ausschreibungszweck erfüllt ist. Die SIRENE-Büros können weitere Informationen über Ausschreibungen nach Artikel 34 SIS-II-Beschluss übermitteln; dabei können sie im Namen von Justizbehörden handeln, falls diese Informationen im Rahmen der Rechtshilfe weitergeleitet werden. 7.   AUSSCHREIBUNGEN ZUM ZWECKE DER VERDECKTEN ODER DER GEZIELTEN KONTROLLE (ARTIKEL 36 SIS-II-BESCHLUSS) 7.1.   Mehrfachausschreibungen Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.2 beschrieben. 7.2.   Missbräuchlich verwendete Identität Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.11.1 beschrieben. 7.3.   Eingabe eines Aliasnamens Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.11.2 beschrieben. 7.4.   Benachrichtigung anderer Mitgliedstaaten bei der Eingabe von Ausschreibungen auf Ersuchen der für die Sicherheit des Staates zuständigen Stellen (Artikel 36 Absatz 3 SIS-II-Beschluss) Bei der Eingabe einer Ausschreibung auf Veranlassung einer für die Sicherheit des Staates zuständigen Stelle informiert das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit dem Formular M, in dessen Feld 083 als Erstes die Wörter „ARTICLE 36(3) of the SIS II Decision“ (Artikel 36 Absatz 3 SIS-II-Beschluss) einzutragen sind, alle anderen SIRENE-Büros darüber. Folgende Angaben sind in das Formular einzutragen: in Feld 080 der Name der um die Eingabe der Ausschreibung ersuchenden Stelle — zuerst in der Landessprache des ausschreibenden Mitgliedstaats und danach auch in Englisch — sowie in Feld 081 die Kontaktdaten dieser Stelle in einem keine Übersetzung erfordernden Format. Die Vertraulichkeit bestimmter Informationen wird nach dem innerstaatlichen Recht gewährleistet. So werden die Kontakte zwischen den SIRENE-Büros von den Kontakten zwischen den für die Sicherheit des Staates zuständigen Stellen getrennt. 7.5.   Kennzeichnung Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.6 beschrieben. Alternative Maßnahmen sind bei Ausschreibungen zur verdeckten oder zur gezielten Kontrolle nicht vorgesehen. Sollte die für die Sicherheit des Staates zuständige Stelle im vollziehenden Mitgliedstaat darüber hinaus beschließen, dass die Ausschreibung einer Kennzeichnung bedarf, setzt sie sich mit dem nationalen SIRENE-Büro in Verbindung und teilt ihm mit, dass die angeforderte Maßnahme nicht durchgeführt werden kann. Das SIRENE-Büro fordert daraufhin mit dem Formular F das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats auf, eine Kennzeichnung vorzunehmen. Wie bei anderen Kennzeichnungsersuchen ist ein allgemeiner Grund anzugeben. Angelegenheiten sensibler Art müssen jedoch nicht offengelegt werden (siehe auch Abschnitt 7.6 Buchstabe b). 7.6.   Informationsaustausch im Trefferfall Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.3 beschrieben. Zusätzlich gelten folgende Regeln: a) Wenn ein Abgleich bei einer Ausschreibung nach Artikel 36 Absatz 3 SIS-II-Beschluss ein positives Ergebnis erbringt, informiert das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit dem Formular G darüber (verdeckte Kontrolle oder gezielte Kontrolle). Gleichzeitig informiert das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats die für die Sicherheit des Staates zuständige nationale Stelle. b) Es ist ein spezielles Verfahren erforderlich, um die Vertraulichkeit der Informationen zu gewährleisten. Daher werden die Kontakte zwischen den für die Sicherheit des Staates zuständigen Stellen von den Kontakten zwischen den SIRENE-Büros getrennt. Folglich sind die genauen Gründe für ein Ersuchen um Kennzeichnung direkt zwischen den für die Sicherheit des Staates zuständigen Stellen und nicht über die SIRENE-Büros zu erörtern. 7.7.   Automatische Nummernschild-Erkennungssysteme (Automatic Number Plate Recognition systems — ANPR) Siehe Abschnitt 9. 8.   SACHFAHNDUNGSAUSSCHREIBUNGEN ZUR SICHERSTELLUNG ODER BEWEISSICHERUNG (ARTIKEL 38 SIS-II-BESCHLUSS) 8.1.   Mehrfachausschreibungen Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.2 beschrieben. 8.2.   Fahrzeugausschreibungen 8.2.1.   Überprüfung auf Mehrfachausschreibungen bezüglich eines Fahrzeugs Die vorgeschriebenen Identifizierungskriterien für die Überprüfung auf Mehrfachausschreibungen bezüglich eines Fahrzeugs umfassen: a) das amtliche Kennzeichen und/oder b) die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (VIN). Beide Nummern können gleichzeitig im SIS II erscheinen. Stellt sich bei der Eingabe einer neuen Ausschreibung heraus, dass die VIN und/oder das Kennzeichen bereits im SIS II enthalten sind, ist davon auszugehen, dass Mehrfachausschreibungen zum selben Fahrzeug vorliegen. Diese Überprüfungsmethode funktioniert allerdings nur, wenn die gleichen Beschreibungsmerkmale verwendet werden. Daher ist ein Vergleich nicht immer möglich. Das SIRENE-Büro weist den Benutzer auf die Probleme, die entstehen können, wenn nur eine der Nummern verglichen wurde, sowie auf VIN-Dubletten und die Wiederverwendung von Kennzeichen hin. Ein positives Ergebnis bedeutet nicht unbedingt einen Trefferfall und ein negatives bedeutet nicht, dass es keine Ausschreibung zu dem Fahrzeug gibt. Die Identifizierungskriterien, anhand derer sich bestimmen lässt, ob zwei Fahrzeugeinträge identisch sind, enthält Abschnitt 2.2.3. Die von den SIRENE-Büros anzuwendenden Konsultationsverfahren für die Überprüfung auf Mehrfachausschreibungen und unvereinbare Ausschreibungen sind bei Fahrzeugen dieselben wie bei Personen. Die allgemeinen Verfahren sind in Abschnitt 2.2 beschrieben. Bis zur Löschung der eingegebenen Ausschreibung registriert das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats alle Ausschreibungsersuchen, die nach Konsultation gemäß den oben genannten Bestimmungen abgelehnt wurden. 8.2.2.   VIN-Dubletten Eine VIN-Dublette liegt vor, wenn im SIS II bereits ein Fahrzeug desselben Typs mit derselben Fahrzeug-Identifizierungsnummer (Vehicle Identification Number — VIN) wie das Original-Herstellerfahrzeug erfasst ist (ein Traktor und ein Motorrad mit derselben VIN fallen nicht in diese Kategorie). Um die negativen Auswirkungen einer wiederholten Sicherstellung eines Original-Herstellerfahrzeugs mit derselben VIN zu vermeiden, gilt das nachstehende spezifische Verfahren. a) Wird festgestellt, dass möglicherweise eine VIN-Dublette vorliegt, ergreift das SIRENE-Büro gegebenenfalls folgende Maßnahmen: i) Es vergewissert sich, dass die SIS-II-Ausschreibung keinen Fehler aufweist und die Ausschreibungsdaten möglichst vollständig sind. ii) Es prüft die Umstände des Falles, die zu der Ausschreibung im SIS II geführt haben. iii) Es ermittelt die Vorgeschichte beider Fahrzeuge ab ihrer Fertigung. iv) Es bittet um eine gründliche Kontrolle des sichergestellten Fahrzeugs, insbesondere seiner VIN, um zu prüfen, ob es sich dabei um das Original-Herstellerfahrzeug handelt. Alle beteiligten SIRENE-Büros arbeiten bei der Ergreifung derartiger Maßnahmen eng zusammen. b) Bestätigt sich, dass eine VIN-Dublette vorliegt, prüft der ausschreibende Mitgliedstaat, ob die Ausschreibung im SIS II beibehalten werden muss. Beschließt der ausschreibende Mitgliedstaat, die Ausschreibung im SIS II beizubehalten, geht er wie folgt vor: i) Er fügt die fahrzeugbezogene Anmerkung „Suspicion of clone“ (Verdacht auf Dublette) (37) in die Ausschreibung ein. ii) Er bittet den Eigentümer des Original-Herstellerfahrzeugs, — sofern dieser hierzu seine ausdrückliche Einwilligung erteilt — nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts dem nationalen SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats alle einschlägigen Informationen zukommen zu lassen, die zur Vermeidung der negativen Auswirkungen einer falschen Identifizierung erforderlich sind. c) Über sein SIRENE-Büro übermittelt er allen anderen Büros das Formular M, das gegebenenfalls die Besonderheiten oder Merkmale des Original-Herstellerfahrzeugs enthält, aufgrund deren sich dieses von dem im SIS II ausgeschriebenen Fahrzeug unterscheidet. In Feld 083 des Formulars M sind klar erkennbar die Worte „ORIGINAL MANUFACTURED VEHICLE“ (Original-Herstellerfahrzeug) anzugeben. d) Wird bei der Abfrage des SIS II die fahrzeugbezogene Anmerkung „Suspicion of clone“ gefunden, kontaktiert der Benutzer, der die Prüfung durchführt, das nationale SIRENE-Büro und holt Zusatzinformationen ein, um zu klären, ob es sich bei dem überprüften Fahrzeug um das gesuchte Fahrzeug oder das Original-Herstellerfahrzeug handelt. e) Wird bei der Prüfung festgestellt, dass die Angaben im Formular M nicht mehr aktuell sind, kontaktiert das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats, um zu ermitteln, wer der derzeitige rechtmäßige Eigentümer des Fahrzeugs ist. Dementsprechend übermittelt das letztgenannte SIRENE-Büro ein neues Formular M, in dessen Feld 083 klar erkennbar die Worte „ORIGINAL MANUFACTURED VEHICLE“ angegeben sind. 8.3.   Informationsaustausch im Trefferfall Die SIRENE-Büros können weitere Informationen über Ausschreibungen nach Artikel 38 SIS-II-Beschluss übermitteln; dabei können sie im Namen von Justizbehörden handeln, f

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.