Europäische Union

2005/261/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 über die Beihilferegelung, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der Körperschaftssteuerreform der Regierung von Gibraltar beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 929) (Text von Bedeutung für den EWR)

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2.4.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 85/1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. März 2004 über die Beihilferegelung, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der Körperschaftssteuerreform der Regierung von Gibraltar beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 929) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/261/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und gestützt auf deren Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Das Vereinigte Königreich hat bei der Kommission mit Schreiben vom 12. August 2002, Eingangsvermerk vom 19. August (SG(2002) A/8328), die Körperschaftssteuerreform der Regierung von Gibraltar (nachfolgend „die Reform“ genannt) gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet. (2) Am 16. Oktober 2002 beschloss die Kommission bezüglich der Reform die Einleitung des in Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags geregelten Verfahrens (K(2002) 3734). Diese Entscheidung wurde dem Vereinigten Königreich am 18. Oktober 2002 mitgeteilt (SG(2002) D/232221). Nach einer Fristverlängerung antwortete das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 16. Dezember 2002 (A/39214). (3) Die Entscheidung der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mit der Aufforderung an die Beteiligten zur Stellungnahme veröffentlicht (2). Bei der Kommission gingen daraufhin folgende Stellungnahmen ein vom spanischen Unternehmerverband (Confederación Española de Organizaciones Empresariales) am 30. Dezember 2002 (A/39469), von der Exekutive von Åland, Finnland (Ålands Landskapsstyrelse) am 2. Januar 2003 (A/30002), von der spanischen Regierung am 2. und 3. Januar 2003 (A/30003 und A/30018) und von der Regierung von Gibraltar am 3. Januar 2003 (A/30011). Diese Stellungnahmen wurden an das Vereinigte Königreich weitergeleitet, das mit Schreiben vom 13. Februar 2003 antwortete (A/31313). II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME (4) In der folgenden Beschreibung werden die Änderungen der Reformvorschläge berücksichtigt, die die Regierung von Gibraltar aufgrund der Eröffnung des förmlichen Verfahrens zur Untersuchung der staatlichen Beihilfe vorgenommen hat. Diese Änderungen wurden im Schreiben des Vereinigten Königreichs vom 16. Dezember 2002 dargelegt. Sie sind in den Absätzen 27 - 30 zusammengefasst. Ziel der Reform (5) Das erklärte Ziel der Reform ist die Einführung neuer allgemeiner Körperschaftssteuerregelungen ohne jegliche staatliche Beihilfe, um in Gibraltar wirtschaftlich tätigen Unternehmen Rechtssicherheit zu geben und der Regierung von Gibraltar ausreichende Einnahmen aus der Unternehmensbesteuerung zu gewährleisten. Mit der Reform soll auch die Einhaltung des EU-Verhaltenskodexes für Unternehmensbesteuerung (3) (nachfolgend „Verhaltenskodex“ genannt) und des OECD-Berichts über schädlichen Steuerwettbewerb (4) erreicht werden. Nach Angabe der Regierung von Gibraltar ist ein wesentliches Element der Reform die allgemeine Abschaffung der Besteuerung von Unternehmensgewinnen, mit Ausnahme der zusätzlichen Steuern, die von Versorgungsunternehmen und Finanzdienstleistungsunternehmen erhoben werden. Die Reformvorschläge sehen eine vollständige Abschaffung der Unterscheidung zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden oder nationaler und internationaler Wirtschaftstätigkeit vor, d. h. die Beseitigung der Abschottung (das so genannte „ring fencing“). Die Rechtsvorschriften für steuerbefreite (exempt) und anerkannte (qualifying) Unternehmen werden abgeschafft. Damit wird die formale Unterscheidung zwischen der so genannten Offshore- und Onshore-Wirtschaft beseitigt. (6) Das mit der Reform eingeführte allgemeine Steuersystem sieht eine Lohnsummensteuer, eine Gewerbegrundbenutzungssteuer und eine Eintragungsgebühr vor, die für alle Unternehmen in Gibraltar gelten. Nach Einschätzung der Regierung von Gibraltar werden die derzeitigen sehr beschränkten, aber wichtigen Einnahmen aus der Körperschaftssteuer in Höhe von 13,7 Mio. GBP (ca. 20 Mio. EUR), die 9,25 % der staatlichen Gesamteinnahmen ausmachen, bei dem neuen System mit den drei allgemeinen, für alle gibraltarischen Unternehmen geltenden Steuern im Wesentlichen erhalten bleiben. Dem steht die private Einkommenssteuer von 53,6 Mio. GBP (ca. 77 Mio. EUR) gegenüber, die 36,3 % der Steuereinnahmen erbringen. Die Einnahmen aus zusätzlichen Steuern für Finanzdienstleistungen und Versorgungsunternehmen werden begrenzt, aber sie werden wahrscheinlich Mindereinnahmen bei den Körperschaftssteuern im allgemeinen System wettmachen. Umsetzung (7) Die Reform wird umgesetzt durch die — Companies (Payroll Tax) Ordinance, — Companies (Annual Registration Fee) Ordinance. — Rates Ordinance, — Companies (Taxation of Designated Activities) Ordinance. (8) Die Rechtsvorschriften werden von der Regierung von Gibraltar nach Verabschiedung durch das Parlament von Gibraltar (dem House of Assembly) umgesetzt. Im Zuge der Reform werden die „Companies Taxation and Concessions Ordinance“ (über die steuerbefreiten Unternehmen) und die „Income Tax (Qualifying Companies) Regulations“ (über die „qualifying“ Unternehmen) mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die Körperschaftsteuerverordnung wird dahingehend geändert, dass alle Vorschriften über die Körperschaftsteuerpflicht der Unternehmen aufgehoben oder ordnungsgemäß geändert werden. (9) Für die Regelungen ist der Commissioner for Income Tax von Gibraltar verantwortlich. Alle Unternehmen in Gibraltar müssen sich gemäß den Bestimmungen der Vierten und Siebten Gesellschaftsrichtlinie der EU im Gesellschaftsregister eintragen lassen. Alle steuerpflichtigen Unternehmen in Gibraltar müssen beim Commissioner steuerliche Ergebnisrechnungen vorlegen, und es werden außerdem strikte Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verpflichtungen eingeführt. Zum ersten Mal in Gibraltar wird ein Gericht geschaffen, das speziell für Fragen der Unternehmensbesteuerung zuständig ist (das so genannte Taxation of Designated Activities Tribunal) und das befugt ist, über Anträge und andere Angelegenheiten, die sich aus der Anwendung der neuen Rechtsvorschriften ergeben, zu entscheiden. Zu diesen Befugnissen gehört das Recht, von einem Unternehmen zur Prüfung durch das Gericht die Herausgabe von allen Büchern, Konten, Personalunterlagen oder anderen Dokumenten zu verlangen, die nach Ansicht des Gerichts Informationen zum Gegenstand des Verfahrens enthalten oder enthalten können. Lohnsummensteuer und Gewerbegrundbenutzungssteuer (10) Die gewinnbezogene Steuer wird durch eine allgemeine Lohnsummensteuer ersetzt, bei der alle Unternehmen in Gibraltar für jeden Mitarbeiter jährlich 3 000 GBP zu entrichten haben. Jeder „Arbeitgeber“ in Gibraltar muss die Lohnsummensteuer für die Gesamtzahl seiner Vollzeit- und Teilzeit-„Arbeitnehmer“ zahlen, die „in Gibraltar beschäftigt“ sind. Die wichtigsten Begriffe sind wie folgt definiert: — „Arbeitgeber“ ist jedes Unternehmen, das nach dem in Gibraltar geltenden Recht eingetragen oder registriert ist und Vergütungen an sich selbst oder Zahlungen an Personen für einen Dienst oder Dienste leistet, die diese Personen in der Eigenschaft als Arbeitnehmer leistet. — „Arbeitnehmer“ ist jede Person, die Vergütungen erhält oder der Vergütungen zustehen; dazu gehören auch solche Directors, die keine Directors sind, die ausschließlich die Funktion eines Directors ausüben, sowie Teilzeit- und Aushilfskräfte. — „in Gibraltar beschäftigt“ ist jeder in Gibraltar beschäftigte Arbeitnehmer, der in oder von Gibraltar aus arbeitet oder in Gibraltar ansässig ist. (11) Die Regierung von Gibraltar führt detaillierte Regelungen zur Verhinderung der Steuerumgehung ein, um alle Missbrauchsmöglichkeiten zu beseitigen. Dazu gehört die Einführung des Konzepts eines „anerkannten (deemed) Arbeitnehmers“ und von Regelungen, die für Arbeitnehmer gelten, die außerhalb von Gibraltar tätig werden können. Die Bedeutung der Begriffe „Arbeitnehmer“ kombiniert mit „beschäftigt in Gibraltar“ deckt im Grunde alle Arbeitnehmer, die tatsächlich in Gibraltar sind. Nach Angabe des Vereinigten Königreichs sind von insgesamt 14 000 Arbeitnehmern in Gibraltar 10 100 im Privatsektor tätig. (12) Alle Unternehmen mit Geschäftsräumen in Gibraltar zahlen eine Gewerbegrundbenutzungssteuer in Höhe eines bestimmten Prozentanteils des allgemein für sie geltenden Steuersatzes für Gewerbeeigentum in Gibraltar (derzeit liegt er anscheinend bei 100 %). (13) Die Gesamtsteuerschuld für die Lohnsummensteuer zusammen mit der Gewerbegrundbenutzungssteuer wird auf höchstens 15 % der Gewinne begrenzt. Somit zahlen Unternehmen nur dann Lohnsummensteuer und Gewerbegrundbenutzungssteuer, wenn sie Gewinn machen, und dann liegt der Höchstsatz bei 15 % der Gewinne. (14) Die große Mehrheit der Unternehmen in Gibraltar unterliegt nur der Lohnsummensteuer und der Gewerbegrundbenutzungssteuer. Laut Aussage der Regierung von Gibraltar ist eine Schätzung der Unternehmen in Gibraltar unmöglich, deren geschätzte Steuerschuld für Lohnsummensteuer und Gewerbegrundbenutzungssteuer 15 % der Gewinne übersteigen wird und die aufgrund des festgelegten Höchstsatzes eine Steuer von 15 % ihrer Gewinne zahlen, da sich die Zahlen in jedem Jahr ändern und von den jeweiligen Umständen der Unternehmen abhängen. Eintragungsgebühr (15) Die Regierung von Gibraltar ersetzt die heute von Unternehmen in Gibraltar gezahlten Gebühren (in Höhe von ca. 40 GBP jährlich) durch eine Eintragungsgebühr von jährlich 150 GBP für nicht gewinnorientierte Unternehmen und 300 GBP für gewinnorientierte Unternehmen. Besteuerung bestimmter Tätigkeitsbereiche („zusätzliche Steuern“ bzw. „Steuerzuschläge“) (16) Für bestimmte Tätigkeitsbereiche, d. h. Finanzdienstleistungen und Versorgungsunternehmen, werden zusätzliche Steuern bzw. Steuerzuschläge auf Gewinne erhoben, die in diesen Tätigkeitsbereichen erzielt werden. Diese zusätzlichen Steuern gelten nur für Gewinne, die diesen bestimmten Tätigkeitsbereichen zugerechnet werden können. Nach Schätzungen des Vereinigten Königreichs unterliegen von den ca. 29 000 Unternehmen in Gibraltar 179 der zusätzlichen Steuer auf Finanzdienstleistungen, und 23 der zusätzlichen Steuer für Tätigkeiten der Versorgungsunternehmen. (17) Unter den Begriff „Finanzdienstleistungsunternehmen“ fallen unter anderem: — Kreditinstitute, — Geldverleiher, — im Finanzanlagebereich tätige Firmen, Händler, Makler, Berater oder Verwalter, — Lebensversicherungen und Investmentfondsvermittler, — Investmentfondsbetreiber oder -verwalter, — Versicherungsmakler, -agenten oder -manager, — professionelle Treuhänder, — Unternehmensleiter, — Wechselstuben, — Wirtschaftsprüfer. Unter den Begriff der Finanzdienstleister fallen auch Unternehmen, die als Berater oder Dienstleister in den Bereichen Finanzierung, Recht, Steuern oder Buchhaltung tätig sind. (18) Der Begriff Dienstleistungen von „Versorgungsunternehmen“ umfasst die Bereitstellung von Diensten, Einrichtungen oder Räumlichkeiten für — Telekommunikation (Sprach-Telefondienst, Faxkommunikation, Datenkommunikation und -übertragung, Rückruf- und Durchschaltdienste), — Strom (Erzeugung, Verteilung und Bereitstellung), — Wasser (Erzeugung, Einfuhr/Ausfuhr, Bereitstellung von Trink- oder Salzwasser), — Abwasser (Bereitstellung, Betrieb, Verwaltung, Wartung, Reparatur, Austausch, Änderung, Renovierung, Erneuerung von Abwasserkanälen sowie Entsorgung/Aufbereitung von Abwasser), — Erdöl (Beschaffung, Produktion, Einfuhr/Ausfuhr, Raffination, Pumpen, Lagerung, Verteilung und Lieferung von Heizöl). (19) Abgesehen von der Lohnsummensteuer und der Gewerbegrundbenutzungssteuer zahlen Finanzdienstleistungsunternehmen eine zusätzliche Steuer auf Gewinne aus Finanzdienstleistungen in Höhe von 8 % des Gewinns (berechnet gemäß den international anerkannten Bilanzierungsrichtlinien). Die jährliche Gesamtsteuerschuld von Finanzdienstleistungsunternehmen für Lohnsummensteuer, Gewerbegrundbenutzungssteuer und zusätzliche Steuer beläuft sich auf höchstens 15 % des Gewinns. (20) Abgesehen von der Lohnsummensteuer und der Gewerbegrundbenutzungssteuer zahlen Versorgungsunternehmen eine zusätzliche Steuer auf Gewinne aus Versorgungsdienstleistungen in Höhe von 35 % des Gewinns (berechnet gemäß den international anerkannten Bilanzierungsrichtlinien). Diese Unternehmen dürfen die Lohnsummensteuer und Gewerbegrundbenutzungssteuer von der von ihnen zu zahlenden zusätzlichen Steuer abziehen. Auch wenn für die jährlich zu zahlende Lohnsummensteuer zusammen mit der Gewerbegrundbenutzungssteuer ein Höchstsatz von 15 % des Gewinns gilt, ist mit der von Versorgungsunternehmen zu entrichtenden zusätzlichen Steuer sichergestellt, dass diese Unternehmen immer eine Steuer in Höhe von 35 % des Gewinns entrichten. (21) Die Höhe der zusätzlichen Steuern richtet sich nach den relevanten Tätigkeitsbereichen. Für Finanzdienstleistungen und Versorgungsleistungen gelten dieselben Regeln. Daher gilt für „hybride“ Unternehmen: — bei Unternehmen, die Versorgungsdienstleistungen und allgemeine Dienstleistungen anbieten, werden die aus den Versorgungsdienstleistungen erzielten Gewinne mit 35 % besteuert; — bei Unternehmen, die Finanzdienstleistungen und allgemeine Dienstleistungen anbieten, werden die aus den Finanzdienstleistungen erzielten Gewinne mit 8 % besteuert; — bei Unternehmen, die Versorgungsdienste und Finanzdienstleistungen anbieten, werden die aus den Versorgungsdienstleistungen erzielten Gewinne mit 35 % und die aus den Finanzdienstleistungen erzielten Gewinne mit 8 % besteuert; (22) Dieselbe Unterscheidung gilt für Kapitalgewinne, insbesondere alle von einem hybriden Unternehmen aus Mieteinkünften, Lizenzgebühren, Aufschlägen, anderen Gewinnen aus Immobilienbesitz in Gibraltar, Dividenden, Zinsen oder Diskontierungen erzielten Gewinne. Auf diese Kapitalgewinne wird die zusätzliche Steuer von 8 % bzw. 35 % bezogen auf die Gewinne und Erträge aus den Finanzdienstleistungen bzw. Versorgungsdienstleistungen im Verhältnis zu deren Anteil am gesamten Betriebsgewinn oder -ertrag des Unternehmens erhoben. Andere Merkmale der Reform (23) Nach der Tarifverordnung sind bestimmte Grundstücke und Häuser von der Steuer befreit. Zu diesen steuerbefreiten Grundstücken und Häusern gehören Gerichte, Kirchen, Friedhöfe, öffentliche Parkanlagen, unbewohnbares Militärgelände, Zivilschutzgelände, Leuchttürme und das Gibraltar Museum. Diese Grundstücke und Häuser sind daher von der zusätzlichen Steuer, der Gewerbegrundbenutzungssteuer, befreit. Die Behörden von Gibraltar können außerdem die Zahlung von allgemeinen Steuern verringern oder erlassen, wenn dies „im Interesse der Entwicklung von Gibraltar ist“. (24) Die Companies (Payroll Tax) Ordinance wie auch die Companies (Taxation of Designated Activities) Ordinance enthalten Regeln für die Berechnung von Gewinnen oder Erträgen. Diese Regeln sind für die Anwendung des Höchstsatzes von 15 % auf Gewinne bei der zu entrichtenden Lohnsummensteuer und für die Berechnung der anfallenden zusätzlichen Steuer auf Finanzdienstleistungen und Versorgungsleistungen erforderlich. Die Gewinne werden von den Gibraltar Society of Chartered and Certified Accountancy Bodies entsprechend den Bilanzierungsrichtlinien im Vereinigten Königreich in der für Gibraltar geltenden abgeänderten Fassung berechnet. (25) Bei der Feststellung der Gewinne werden Kapitalgewinne und -verluste nicht berücksichtigt. (26) Bei der Feststellung der Gewinne sind u. a. die folgenden Abzüge aufgrund von Aufwendungen für Anlagegüter zulässig: — für Freizeitzentren, Werkstätten, Fabriken und andere Grundstücke und Gebäude: 4 % pro Jahr, — für technische Anlagen und Maschinen bis zu 30 000 GBP im ersten Jahr, in dem die Ausgaben getätigt werden (bis zu 50 000 für Rechenanlagen) und 33 1/3 % des Restbetrags in den darauf folgenden Jahren. Änderungen der ursprünglich angemeldeten Reformen (27) Aufgrund der Einleitung des förmlichen Verfahrens zur Untersuchung der staatlichen Beihilfe nahm die Regierung von Gibraltar die folgenden Änderungen an den Steuerreformvorschlägen vor. (28) Die Bestimmungen zur Begrenzung der Lohnsummensteuer, Gewerbegrundbenutzungssteuer und, soweit zutreffend, der zusätzlichen Steuer von 8 % auf Finanzdienstleistungen auf den steuerpflichtigen Betrag von insgesamt 500 000 GBP wurden gestrichen. Neben dieser Maßnahme wird die zusätzliche Steuer für Finanzdienstleistungsunternehmen von 8 % auf den Gewinn auf einen einzigen, noch festzulegenden Prozentsatz zwischen 4 und 6 % gesenkt. (29) Die Bestimmung, die eine Steuerbefreiung (und damit eine Befreiung von der Gewerbegrundbenutzungssteuer) für bestimmte Grundstücke und Häuser auf dem Oberen Felsen von Gibraltar vorsieht, wurde gestrichen. (30) Die Bestimmungen, die die folgenden Einkommensgruppen bei der Gewinnfeststellung ausnehmen würden, wurden gestrichen: — alle Zinseinnahmen von steuerpflichtigen Unternehmen aus Darlehen, die einer Person für Investitionen in Entwicklungsprojekte zur Förderung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung von Gibraltar gewährt wurden, wobei die Darlehensbedingungen für diesen Zweck von den Behörden von Gibraltar schriftlich genehmigt wurden; — Zinszahlungen auf Darlehen aus dem allgemeinen Staatshaushalt (d. h. dem Finanzhaushalt der Regierung von Gibraltar) ab dem Datum und in der Höhe, die in der Bewilligung der Behörden von Gibraltar angegeben sind. III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES PRÜFVERFAHRENS (31) Bei der Auswertung der vom Vereinigten Königreich in der Meldung unterbreiteten Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass verschiedene Merkmale der Reformvorschläge gibraltarische Unternehmen begünstigen würden. Insbesondere ist anzuführen: — Das gesamte System würde gibraltarische Unternehmen gegenüber Unternehmen aus dem Vereinigte Königreich begünstigen (regionale Selektivität); — die Forderung, dass Gewinne erzielt werden müssen, bevor Lohnsummensteuern und Gewerbegrundbenutzungssteuern anfallen, würde unprofitablen Unternehmen einen Vorteil gewähren; — die Begrenzung der Lohnsummensteuer und der Gewerbegrundbenutzungssteuer auf 15 % wäre ein Vorteil für die Unternehmen, für die dies gilt; — die Begrenzung auf 500 000 GBP bei der Lohnsummensteuer und der Gewerbegrundbenutzungssteuer wäre ein Vorteil für die Unternehmen, für die dies gilt; — einige formale Merkmale der Reform wären wahrscheinlich Anlass für staatliche Beihilfe (manche Befreiungen von Abgaben/Vermögenssteuern und Befreiungen für bestimmte Zinserträge bei der Feststellung von Gewinnen). (32) Die Kommission vertrat außerdem die Ansicht, dass diese Vorteile aus staatlichen Mitteln gewährt und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen würden, und dass sie selektiv seien. Die Kommission vertrat außerdem die Ansicht, dass keine der Ausnahmen vom allgemeinen Verbot der staatlichen Beihilfe in Artikel 87 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 3 des EG-Vertrags zutreffen. Aus diesen Gründen bezweifelte die Kommission die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt und beschloss daher die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens. IV.   STELLUNGNAHME DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS (33) Die Anmerkungen des Vereinigten Königreichs lassen sich wie folgt zusammenfassen. (34) Die Einwände der Kommission gegen die Reformvorschläge in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Verfahrens zur Untersuchung der staatlichen Beihilfe sind in sechs Bereiche unterteilt, die sich alle auf spezifische Aspekte beziehen: — aufgrund der Tatsache, dass Unternehmen nur dann steuerpflichtig sind, wenn sie Gewinne erzielen, werden unprofitable Unternehmen gegenüber profitablen Unternehmen bevorzugt; — die Anwendung des gewinnbezogenen Höchstsatzes von 15 % begünstigt die betroffenen Unternehmen, weil die von ihnen zu entrichtende Lohnsummensteuer, Gewerbegrundbenutzungssteuer und zusätzliche Steuern für Finanzdienstleistungen, soweit zutreffend, reduziert würden; — die Anwendung der Obergrenze von 500 000 GBP begünstigt die betroffenen Unternehmen, weil die von ihnen zu entrichtenden Lohnsummensteuer, Gewerbegrundbenutzungssteuer und zusätzliche Steuer für Finanzdienstleistungen, soweit zutreffend, reduziert würden; — die Steuerbefreiung für bestimmte Immobilien auf dem Oberen Felsen bedeutet Steuervorteile für Unternehmen im Besitz solcher Immobilien; — die beiden Regelungen, die Zinsen auf bestimmte Darlehen bei der Gewerbegrundbenutzungssteuer aus der Berechnung von Gewinnen ausnehmen, bevorzugen bestimmte Unternehmen; — mehrere Merkmale der vorgesehenen Steuerregelungen bringen eine geringere steuerliche Belastung für Unternehmen in Gibraltar im Vergleich zu Unternehmen im Vereinigten Königreich und begünstigen deshalb Unternehmen in Gibraltar („regionale Spezifizität“). (35) Weder das Vereinigte Königreich, noch die Regierung von Gibraltar teilen die Zweifel der Kommission, dass möglicherweise bei bestimmten Elementen der Reformen staatliche Beihilfe vorliegt. Aber ungeachtet der Überlegung, ob die ursprünglichen Reformvorschläge Elemente staatlicher Beihilfe enthalten, wird die Regierung von Gibraltar — der Höchstsatz von 500 000 GBP in dem geplanten neuen Steuerkonzept nicht mehr vorsehen; — die Regelung zur Befreiung von Steuern (und damit von der Gewerbegrundbenutzungssteuer) bestimmter Immobilien auf dem Oberen Felsen von Gibraltar entfernen; — die Regelung zur Steuerbefreiung von bestimmten Zinserträgen bei der Feststellung der Gewinne entfernen. (36) Die drei übrigen Einwände betreffen keine staatlichen Beihilfen. Nichtbesteuerung von unprofitablen Unternehmen ist keine staatliche Beihilfe (37) Es liegt keine Selektivität vor, wenn bei fehlenden Gewinnen keine Steuern erhoben werden. Es trifft zu, dass weder die Lohnsummensteuer noch die Gewerbegrundbenutzungssteuer anfällt, wenn das steuerpflichtige Unternehmen keinen Gewinn erzielt. Gewinn ist eine unerlässliche Voraussetzung für Steuerschuld. Es ist aber nicht die Bemessungsgrundlage. Es ist eine Vorbedingung für die betreffende Steuerschuld. Das ist nur natürlich, da die Besteuerung eines Unternehmens, das keinen Gewinn erwirtschaftet, zu einer Besteuerung des Kapitals des Unternehmens wird. Entgegen der Behauptung der Kommission ist der „Tatbestand“ bei der Lohnsummensteuer und der Gewerbegrundbenutzungssteuer nicht der Gewinn. „Tatbestände“ sind die gewinnbringende Beschäftigung eines Arbeitnehmers und die gewinnbringende Nutzung von Gewerbeeigentum. Es ist nicht so, dass Personal oder Nutzung von Geschäftsräumen sekundäre Faktoren sind. Das vorgesehene System hat eine zweifache Logik — Beschäftigung und Nutzung von Geschäftsräumen bilden die Bemessungsgrundlage, wohingegen die Profitabilität eine niedrigere quantitative Schwelle für die Steuerschuld darstellt. Die Bemessungsgrundlage wie auch die quantitative Begrenzung sind allgemeiner Natur, sie gelten in gleicher Weise für alle Unternehmen unabhängig von deren Größe oder dem Sektor, in dem sie tätig sind. (38) Selbst wenn die quantitative Begrenzung selektiv wäre, ergibt sich aus der Art und der Logik des geplanten Körperschaftssteuerkonzepts, dass Unternehmen nur dann besteuert werden, wenn sie Einnahmen haben, aus denen sie dann Steuern zahlen. Die Kommission selbst hat in Ziffer 25 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direk

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.