Europäische Union

Beschluss (GASP) 2025/271 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 4. Februar 2025 über die Annahme eines Beitrags eines Drittstaats zur Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES) (EUNAVFOR ASPIDES/2/2025)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/271 7.2.2025 BESCHLUSS (GASP) 2025/271 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 4. Februar 2025 über die Annahme eines Beitrags eines Drittstaats zur Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES) (EUNAVFOR ASPIDES/2/2025) DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3, gestützt auf den Beschluss (GASP) 2024/583 des Rates vom 8. Februar 2024 über eine Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES) (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2024/583 hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee ermächtigt, auf Empfehlung des Befehlshabers der EU-Operation und des Militärausschusses der Europäischen Union (EUMC) die geeigneten Beschlüsse über die Annahme der angebotenen Beiträge von Drittstaaten zu EUNAVFOR ASPIDES zu fassen. (2) Entsprechend den Empfehlungen des Befehlshabers der EU-Operation und des EUMC zu einem Beitrag der Republik Albanien sollte dieser Beitrag angenommen und als wesentlich betrachtet werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Der Beitrag der Republik Albanien zur Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES) wird angenommen und als wesentlich betrachtet. (2)   Die Republik Albanien wird von Finanzbeiträgen zum Haushalt der EUNAVFOR ASPIDES befreit. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 2025. Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees Die Vorsitzende D. PRONK (1)   ABl. L, 2024/583, 12.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/583/oj. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/271/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.