Europäische Union

94/652/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. September 1994 zur Festlegung der Liste der Aufgaben und der Aufgabenzuteilung im Rahmen der Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2002-11-23

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1994D0652 — DE — 23.11.2002 — 003.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. September 1994 zur Festlegung der Liste der Aufgaben und der Aufgabenzuteilung im Rahmen der Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen (94/652/EG) (ABl. L 253, 29.9.1994, p.29) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date  M1 Entscheidung der Kommission vom 11. April 1995   L 92 26 25.4.1995  M2 Entscheidung der Kommission vom 15. November 1995   L 282 25 24.11.1995  M3 Entscheidung der Kommision vom 8. Juli 1996   L 191 53 1.8.1996  M4 Entscheidung der Kommision vom 20. Februar 1997   L 70 11 12.3.1997  M5 Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 1997   L 236 26 27.8.1997  M6 Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 1998   L 65 27 5.3.1998  M7 Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1998   L 215 71 1.8.1998  M8 Entscheidung der Kommission vom 27. Januar 1999   L 44 55 18.2.1999  M9 Entscheidung der Kommission vom 9. September 1999   L 249 32 22.9.1999  M10 Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 2000   L 61 19 8.3.2000  M11 Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 2000   L 279 49 1.11.2000  M12 Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 2001   L 290 9 7.11.2001 ►M13 Entscheidung der Kommission vom 21. November 2002   L 319 28 23.11.2002 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. September 1994 zur Festlegung der Liste der Aufgaben und der Aufgabenzuteilung im Rahmen der Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen (94/652/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 93/5/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über die Unterstützung der Kommission und die Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen ( 1 ), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Richtlinie 93/5/EWG sieht die Unterstützung der Kommission und die Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen vor; die Entscheidung 94/458/EG der Kommission ( 2 ) legt die Regeln für die verwaltungsmäßige Organisation der Mitwirkung bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen fest. Artikel 3 der Richtlinie 93/5/EWG sieht die Festlegung und mindestens halbjährliche Aktualisierung der Liste der im Rahmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit zu erledigenden Aufgaben und der damit verbundenen Schwerpunkte sowie die Zuteilung dieser Aufgaben an die Mitgliedstaaten vor. Die Liste der Aufgaben muß im Hinblick auf den öffentlichen Gesundheitsschutz in der Gemeinschaft und die Anforderungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Lebensmittelbereich festgelegt und aktualisiert werden. Die Aufgaben müssen unter Berücksichtigung des in den Mitgliedstaaten vorhandenen Fachwissens und der verfügbaren Mittel verteilt werden, insbesondere auf die an der wissenschaftlichen Zusammenarbeit teilnehmenden Einrichtungen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Liste der Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen und die Zuteilung dieser Aufgaben an die Mitgliedstaaten sind im Anhang dieser Entscheidung festgelegt. Artikel 2 Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 der Richtlinie 93/5/EWG benannte Behörde oder Stelle teilt der Kommission unverzüglich mit, welche Einrichtung bzw. welche Einrichtungen die im Anhang genannten Aufgaben durchführt/durchführen, die ihr/ihnen zugeteilt wurden. Änderungen sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen. Artikel 3 Bis spätestens 1. Januar 1995 und danach alle sechs Monate übermittelt jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 der Richtlinie 93/5/EWG benannte Behörde oder Stelle der Kommission einen Tätigkeitsbericht bezüglich der Erfüllung der zugeteilten Aufgaben. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. ▼M13 ANHANG Liste der Aufgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Mitwirkung bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen Gegenstand, Art und Umfang der Aufgabe Mitgliedstaten, denen die Aufgabe zugeteilt wird Frist für die Erfüllung der Aufgabe 1.  Aromastoffe 1.1.  Chemisch definierte Aromastoffe gemäß dem Verzeichnis des Anhangs der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission — Erstellung von Berichten für die Sicherheitsbewertung chemisch definierter Aromastoffe nach Maßgabe des Evaluierungsprogramms gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 — Einrichtung und Führung eines traditionellen und elektronischen Archivs mit den für die betreffenden Stoffe verfügbaren Daten zu den toxikologischen Eigenschaften und zur Exposition Dänemark (Koordinator) Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland, Schweden, Vereinigtes Königreich 31. Mai 2005 3.  Kontaminanten 3.1.  Allgemeine Fragen 3.1.1.  Unvorhergesehene und dringende Fragen — Koordinierung des Sammelns von Daten in den Mitgliedstaaten, die der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss für die Risikobewertung von unvorhergesehenen und dringenden Fragen im Zusammenhang mit Lebensmittelkontaminanten benötigt Italien, Vereinigtes Königreich (gemeinsame Koordinatoren) Alle Mitgliedstaaten (1) 31. Dezember 2002 3.2.  Spezifische Fragen 3.2.9.  Erhebung und Zusammenstellung von Daten über den Gehalt an 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und verwandten Stoffen in Lebensmitteln Schweden, Vereinigtes Königreich (gemeinsame Koordinatoren) Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Niederlande, Österreich, Finnland (1) 31. Oktober 2002 3.2.10.  Erhebung von Daten über das Vorkommen von Fusarientoxinen in Lebensmitteln und Bewertung ihrer ernährungsbedingten Aufnahme durch die Bevölkerung der EU-Mitgliedstaaten Deutschland (Koordinator) Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland, Schweden, Vereinigtes Königreich (1) 28. Februar 2003 3.2.11.  Bewertung der lebensmittelbedingten Exposition der Bevölkerung der EU-Mitgliedstaaten gegenüber Blei, Cadmium, Quecksilber und Arsen Italien, Schweden (gemeinsame Koordinatoren) Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland, Vereinigtes Königreich (1) 31. Dezember 2002 3.2.12.  Erhebung von Daten über das Auftreten mehrkerniger aromatischer Kohlenwasserstoffe in Lebensmitteln Frankreich (Koordinator) Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Irland, Italien, Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland, Vereinigtes Königreich (1) 30. April 2003 3.2.13.  Bewertung der lebensmittelbedingten Exposition der Bevölkerung der EU-Mitgliedstaaten gegenüber Organozinnverbindungen Italien (Koordinator) Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Niederlande (1) 31. Dezember 2002 8.  Verpackungen 8.1.  Erstellung von Datenblättern oder Berichten für die Risikobewertung von Stoffen, die für Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, verwendet werden oder darin enthalten sind Niederlande (Koordinator) Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Finnland, Schweden, Vereinigtes Königreich (1) 31. Dezember 2002 (*)   Norwegen nimmt an dieser Aufgabe teil. ( 1 ) ABl. Nr. L 52 vom 4. 3. 1993, S. 18. ( 2 ) ABl. Nr. L 189 vom 23. 7. 1994, S. 84.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.