Europäische Union

98/441/EG: Beschluß Nr. 166 vom 2. Oktober 1997 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmern zur Änderung der Vordrucke E 106 und E 109 (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2006-04-01

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1998D0441 — DE — 01.04.2006 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B BESCHLUSS Nr. 166 vom 2. Oktober 1997 zur Änderung der Vordrucke E 106 und E 109 (Text von Bedeutung für den EWR) (98/441/EG) (ABl. L 195, 11.7.1998, p.25) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 BESCHLUSS Nr. 202 vom 17. März 2005   L 77 1 15.3.2006 ▼B BESCHLUSS Nr. 166 vom 2. Oktober 1997 zur Änderung der Vordrucke E 106 und E 109 (Text von Bedeutung für den EWR) (98/441/EG) DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER — aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, nach dem sie alle Verwaltungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und späteren Verordnungen ergeben, aufgrund des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972, nach dem sie die Muster für Bescheinigungen, Erklärungen, Anträge und sonstige Unterlagen festlegt, die zur Anwendung der Verordnungen erforderlich sind, aufgrund des Beschlusses Nr. 153 vom 7. Oktober 1993 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 001, E 103 bis E 127), in Erwägung nachstehender Gründe: Durch die Verordnung (EG) Nr. 3095/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 geändert, und zwar zum einen Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 30 Absatz 1, in denen die Gültigkeitsdauer der von deutschen, italienischen oder portugiesischen Trägern ausgestellten Vordrucke E 106 und E 109 auf ein Jahr beschränkt wird, und zum andern Artikel 95, in dem die Durchschnittskosten je Familie durch Pro-Kopf-Durchschnittskosten ersetzt werden. Folglich sind die Vordrucke E 106 und E 109 anzupassen. Über das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 in der Fassung des Protokolls vom 17. März 1993, Anhang VI, werden die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 im Europäischen Wirtschaftsraum angewendet. Mit Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses werden die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke angepaßt und im Europäischen Wirtschaftsraum angewendet werden. Aus praktischen Gründen sind in der Gemeinschaft und im Europäischen Wirtschaftsraum identische Vordrucke zu verwenden. Für die Sprache, in der die Vordrucke auszustellen sind, gilt die Empfehlung Nr. 15 der Verwaltungskommission — BESCHLIESST FOLGENDES: 1. Die in Beschluß Nr. 153 vom 7. Oktober 1993 abgedruckten Vordruckmuster E 106 und E 109 werden durch die anliegenden Muster ersetzt. 2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen den Betreffenden (Anspruchsberechtigten, Versicherungsträgern, Arbeitgebern usw.) die Vordrucke entsprechend den beigefügten Mustern zur Verfügung. Die Einführung der neuen Vordruckmuster berührt die Gültigkeit der bereits ausgestellten Vordrucke jedoch nicht. 3. Jeder Vordruck steht in allen Amtssprachen der Gemeinschaft in völlig deckungsgleicher Aufmachung zur Verfügung, so daß jeder Empfänger (Anspruchsberechtigter, Versicherungsträger, Arbeitgeber usw.) ihn jeweils in seiner Sprache erhalten kann. 4. Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. ▼M1

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.