Europäische Union

1999/679/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Mai 1999 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten von Dow/Buna SOW Leuna Olefinverbund GmbH (BSL) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1469) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0679. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Halbjahresberichte über die bei der Umstrukturierung erzielten Fortschritte und über die von der BvS gezahlten Beihilfen zu übermitteln. Artikel 4 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 26. Mai 1999 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 128 vom 25.4.1998, S. 13. (2) ABl. L 239 vom 19.9.1996, S. 1. (3) Vgl. Fußnote 1. (4) Dieser Cracker ist nicht Eigentum von Dow, sondern von Unipetrol, einem Unternehmen des tschechischen Staats, das vor seiner Privatisierung steht. (5) Siehe Abschnitt IV Nummer 9. (6) Siehe Abschnitt III Nummer 3 der Entscheidung 96/545/EG. (7) Siehe Abschnitt IV Nummer 6.9 der Entscheidung 96/545/EG. (8) Siehe Nummer 9.1 des Beschlusses vom 10. Dezember 1997. Diese Investitionen sind in Nummer 8.1.2 des von der Kommission genehmigten Privatisierungsvertrags genannt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.