Europäische Union

1999/679/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Mai 1999 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten von Dow/Buna SOW Leuna Olefinverbund GmbH (BSL) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1469) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31999D0679 1999/679/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Mai 1999 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten von Dow/Buna SOW Leuna Olefinverbund GmbH (BSL) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1469) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 269 vom 19/10/1999 S. 0036 - 0044 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Mai 1999 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten von Dow/Buna SOW Leuna Olefinverbund GmbH (BSL) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1469) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/679/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der anderen Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorstehend genannten Bestimmungen(1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Mit ihrer Entscheidung 96/545/EG vom 29. Mai 1996 über Beihilfevorhaben Deutschlands zugunsten der Buna GmbH, Sächsische Olefinwerke GmbH, Leuna-Werke GmbH, Leuna-Polyolefine GmbH und der BSL Polyolefinverbund GmbH(2) hat die Kommission Beihilfen in einer Gesamthöhe von 9,5 Mrd. DEM für die Privatisierung von Dow/Buna SOW Leuna Olefinverbund GmbH (BSL) zugestimmt. (2) Mit Schreiben vom 8. September 1997 legte Deutschland zwei neue vertragliche Vereinbarungen (dritter und vierter Änderungsvertrag) zur Änderung des Privatisierungsvertrags vor. (3) Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben vom 3. Februar 1998 von ihrem Beschluß vom 10. Dezember 1997 in Kenntnis gesetzt, wegen der Beihilfen, denen sie mit ihrer Entscheidung 96/545/EG zugestimmt hatte, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag neu zu eröffnen. Deutschland antwortete darauf mit Schreiben vom 3. März 1998. Mit Schreiben vom 1. April 1998 bat die Kommission um zusätzliche Auskünfte, woraufhin sie Antwortschreiben vom 9. Juni 1998 und vom 19. Juni 1998 erhielt. (4) Der Beschluß der Kommission über die Eröffnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(3). Die Kommission hat alle anderen Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. (5) Am 17. Juni 1998 fand eine Zusammenkunft zwischen der Kommission und den deutschen Behörden statt, um der Kommission Gelegenheit zu geben, die zwischen BSL und Hoechst geschlossenen Verträge einzusehen. (6) Die Stellungnahmen von anderen Beteiligten wurden Deutschland mit Schreiben vom 29. Juni 1998 zugeleitet. Mit Schreiben vom 4. August 1998 übersandte Deutschland seine Bemerkungen hierzu. (7) Mit Schreiben vom 4. September 1998 übermittelte die Kommission weitere Fragen, auf die sie am 29. September 1998 ein Antwortschreiben erhielt. (8) Am 3. November 1998 fand eine Zusammenkunft mit den deutschen Behörden statt. (9) Am 2. Dezember 1998 stellte die Kommission weitere Fragen und leitete Deutschland eine Studie zur Stellungnahme zu, die von einem unabhängigen Sachverständigen in bezug auf die Energielieferverträge angefertigt worden war. (10) Mit Schreiben vom 6. Januar 1999 und vom 15. März 1999 übersandte Deutschland seine Antwort und teilte zudem eine Reihe von Änderungen mit. II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (11) Am 10. Dezember 1997 beschloß die Kommission, wegen der Beihilfen in Höhe von 9,5 Mrd. DEM zugunsten von BSL, die sie in ihrer endgültigen Entscheidung vom 29. Mai 1996 genehmigt hatte, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 neu zu eröffnen. Die Beihilfen sollten für die Privatisierung von BSL gezahlt werden, dem Nachfolgeunternehmen von drei der größten Kombinate der Chemieindustrie der früheren Deutschen Demokratischen Republik. (12) Die Genehmigung der Kommission vom 29. Mai 1996 erfolgte vorbehaltlich der Erfuellung verschiedener Auflagen, zu denen insbesondere die Verpflichtung Deutschlands zählt, der Kommission jede Abweichung vom Privatisierungsvertrag gemäß Artikel 93 Absatz 3 (jetzt: Artikel 88 Absatz 3) EG-Vertrag zu notifizieren. (13) Anfang September 1997 übermittelte Deutschland der Kommission zwei neue vertragliche Vereinbarungen (dritter und vierter Änderungsvertrag) zwischen Dow und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) zur Änderung des Privatisierungsvertrags. Diese Änderungsverträge bezogen sich auf Änderungen an den zu errichtenden oder zu ertüchtigenden Anlagen. Zwar blieb die Gesamtsumme von 9,5 Mrd. DEM unverändert, aber beide Änderungen führten zu tiefgreifenden Veränderungen bei der Kapazität und den Beihilfezahlungen, wodurch das Verhältnis zwischen Kapazitäten und staatlichen Beihilfesummen nicht mehr eingehalten wird, das von der Kommission in ihrer Entscheidung vom 29. Mai 1996 für die einzelnen, von BLS durchzuführenden Investitionen genehmigt worden war. (14) Darüber hinaus hat die Kommission erfahren, daß in dem neuen Energieliefervertrag, der zwischen BSL und VKR (VEBA) in Erfuellung der in der Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 1996 enthaltenen Auflage geschlossen wurde, ein wesentlich höherer Preis für den Umstrukturierungszeitraum vorgesehen ist (indem die BvS einen negativen Cash-flow ausgleicht) als in den späteren Jahren. (15) Bei ihrem Beschluß vom 10. Dezember 1997 zur Wiedereröffnung des Verfahrens war sich die Kommission bewußt, daß die Gesamtsumme von 9,5 Mrd. DEM durch die Änderungsverträge unangetastet blieb. (16) Dessenungeachtet hegte sie ernsthafte Bedenken, ob die Veränderungen der Produktionskapazität im Zuge der Umstrukturierung von BSL, die im dritten und vierten Änderungsvertrag festgelegt sind, noch durch die Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 1996 gedeckt sind. Somit wäre nicht auszuschließen, daß die Kapazitätserweiterungen nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten hätten. (17) Die in den Änderungsverträgen aufgeführten diesbezüglichen Veränderungen betreffen folgende Anlagen: (18) Für die Ertüchtigung des Crackers wurde eine Erhöhung der Kapazitäten für die Produktion von "Chemical-grade"-Ethylen, das für die Herstellung von Ethylbenzol und in der Folge von Styrol benötigt wird, auf 60 kt/j geplant. (19) In diesem Zusammenhang wollte die Kommission wissen, ob die Investition, die im Cracker durchgeführt wird, noch mit den Informationen übereinstimmt, die Deutschland vor der Entscheidung 96/545/EG gegeben hatte. Es war insbesondere erforderlich zu wissen, ob die Erhöhung der Produktion von Chemical-grade-Ethylen Auswirkungen auf die Gesamtkapazität des Crackers haben wird oder ob eine Erhöhung nur innerhalb dieser Gesamtkapazität stattfindet. (20) Es wurde beschlossen, die Kapazität des Benzolwerks auf 320 kt/j zu erweitern. Die ursprünglich geplante Kapazität lag bei 120 kt/j, aber während des ersten Verfahrens der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 wurde die geplante Kapazität bereits auf 200 kt/j gesteigert. Die Kommission hatte bei ihrer Entscheidung 96/545/EG diese Kapazität zugrunde gelegt. Die im vierten Änderungsvertrag vorgesehene Kapazitätserweiterung zog zusätzliche Kosten in Höhe von 50 Mio. DEM nach sich. (21) Bei der Wiedereröffnung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 konnte die Kommission nicht erkennen, warum diese Zusatzinvestition im Rahmen der genehmigten Beihilfen finanziert werden sollte. Zwar gelangt Benzol nicht in den Handel, sondern wird im BSL-Anilinwerk verbraucht, doch war zu berücksichtigen, daß Anilin mit Sicherheit in den Handel kommen würde. Zudem hatten mehrere Anilinhersteller der Kommission wiederholt ihre Bedenken hinsichtlich des Anilinwerks vorgetragen. Die Vereinbarkeit einer zusätzlichen Beihilfe für Investitionen in Höhe von ca. 50 Mio. DEM erschien somit zweifelhaft. (22) Eine Kapazitätserweiterung im Butadienwerk von 45 auf 120 kt/j wurde im Umstrukturierungsplan als Ersatz für den in der Entscheidung 96/545/EG genehmigten Propantank von 45 Mio. DEM eingefügt, der gemäß dem geänderten Umstrukturierungsplan nicht mehr erforderlich war. Das Butadien würde an Ort und Stelle in der neuen Lösungselastomeranlage verbraucht werden. Für die Finanzierung des Butadienwerks waren 90 Mio. DEM angesetzt. (23) Auch hier hegte die Kommission ernsthafte Bedenken, ob eine Finanzierung der Kosten für die Erweiterung des Butadienwerks in Höhe von 90 Mio. DEM durch die BvS noch dem mit der Entscheidung 96/545/EG genehmigten absoluten Mindestbeihilfebedarf für die Umstrukturierung entsprach. (24) Die Erweiterung der Ethylbenzol-Styroleinheit wurde dem Umstrukturierungsplan als Ersatz für den "Strukturschwächenausgleich" hinzugefügt, dem die Kommission nicht zustimmen konnte. Die Kapazität dieser Einheit sollte nunmehr von 200 auf 280 kt/j gesteigert werden. Beide Produkte werden an Ort und Stelle verbraucht. Im vierten Änderungsvertrag war festgelegt, daß Investitionskosten in Höhe von 33 Mio. DEM nicht von der BvS übernommen werden. Die Gesamtkosten würden den Planansatz um 75 Mio. DEM übersteigen. (25) Die ernsthaften Bedenken der Kommission hinsichtlich der Förderung dieser Investition waren folgendermaßen begründet: Erstens war die Ausgangskapazität von 200 kt/j offensichtlich höher als die der Kommission im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 gemeldete, und zweitens war es fraglich, ob der Betrag von 33 Mio. DM tatsächlich den Kosten für die Kapazitätserweiterung entsprach, da die Kosten für das Werk den Planansatz um 75 Mio. DEM übersteigen würden. (26) Die Kapazität des LDPE-Werks in Leuna wurde nunmehr mit 160 kt/j und nicht mehr mit 145 kt/j angegeben. Hier wollte die Kommission den Grund für diese Änderung wissen, insbesondere, ob es auch Änderungen bei der Investition gäbe. (27) Gemäß dem dritten Änderungsvertrag würde die Mitteldeutsche Erdölraffinerie MIDER (vormals Leuna 2000) 10,5 Mio. DEM zum Bau der Pipeline nach Rostock beitragen. Dadurch würde sich zwar die Beteiligung der BvS entsprechend verringern, die Beihilfeobergrenze bliebe insgesamt jedoch unverändert. (28) Diese Beteiligung von MIDER an der Pipeline nach Rostock in Höhe von 10,5 Mio. DM führte offensichtlich zu einer Aufstockung des für andere Investitionen verfügbaren Beihilfebetrags. Die Kommission war der Auffassung, daß der Gesamtbeihilfebetrag um diese 10,5 Mio. DEM verringert werden sollte, um so mehr als MIDER selbst Beihilfen beträchtlichen Umfangs erhielt und seine Beteiligung somit einer Gewährung von Beihilfen im Rahmen anderer Regelungen gleichzusetzen war. (29) Die von Hoechst für BSL zu errichtenden Acrylsäure- und Acrylesteranlagen würden eine geringere als die ursprünglich ausgelegte Kapazität haben, jedoch wesentlich mehr als vorgesehen kosten. Im vierten Änderungsvertrag war für die Beteiligung der BvS an dieser Investition eine Obergrenze von 390 Mio. DEM festgeschrieben. Im vierten Änderungsvertrag war festgeschrieben, daß die Verträge zwischen BSL und Hoechst, die der Kommission erst am 10. Dezember 1997 zugänglich gemacht wurden, sowohl den Betrieb als auch die Errichtung der Anlagen betrafen und eine Anreizzahlung an Hoechst vorgesehen war. (30) In Verbindung damit hegte die Kommission die Befürchtung, daß Hoechst in den Genuß der Beihilfen kommen könnte, die für BSL genehmigt wurden. (31) Bezüglich der EDC-Anlage gab es Unstimmigkeiten bei den Zahlen. Anhang 7 zum ursprünglichen Privatisierungsvertrag sah eine Kapazität von 276 kt/j vor, wohingegen der vierte Änderungsvertrag eine solche von 532 kt/j auswies. In diesem Zusammenhang wollte die Kommission wissen, ob die Investition, die im Cracker durchgeführt wird, noch mit den Informationen übereinstimmt, die Deutschland vor der Entscheidung 96/545/EG gegeben hatte. (32) Hinsichtlich der genehmigten Beihilfe in Höhe von 327 Mio. DEM für Investitionen in Phthalsäure-, Weichmacher- und Dispersionsanlagen, die nicht integraler Bestandteil von BSL waren, bzw. für Investitionen in Ersatzanlagen wurde im vierten Änderungsvertrag klargestellt, welche Einheiten stillgelegt und welche fortgeführt werden würden; die Investitionen für die fortzuführenden Anlagen beliefen sich lediglich auf 28 Mio. DEM, während für den verbleibenden Betrag von 299 Mio. DEM in dem Vertrag folgende Ersatzanlagen mit Gesamtkosten in Höhe von 432 Mio. DEM vorgesehen sind: eine Kohlenwasserstoffharzanlage von 15 kt/j, ein syndiotaktisches Polystyrolwerk von 36 kt/j, eine Lösungselastomeranlage von 60 kt/j und eine PCHE-Anlage von 23 kt/j. (33) Zwar hat die Kommission die Beihilfe genehmigt, doch konnte sie einer solchen Möglichkeit zur Einführung von Ersatzinvestitionen nicht zustimmen, über die nichts bekannt war, und genehmigte daher Beihilfen allein für die Phthalsäure-, Weichmacher- und Dispersionsanlagen. (34) Die Kommission war gegenüber diesen Ersatzinvestitionen weniger ablehnend eingestellt, da die Möglichkeit derartiger Investitionen im Privatisierungsvertrag ausdrücklich vorgesehen worden war und ein erheblicher Teil der entstandenen Kosten nicht von der BvS übernommen werden würde. Sie konnte jedoch nicht ausschließen, daß diese Ersatzinvestitionen sektorale Schwierigkeiten schaffen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einem mit dem gemeinsamen Interesse nicht zu vereinbarenden Maß beeinträchtigen würden. Sie erachtete es daher für sinnvoll, das neue Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG- Vertrag auch auf diesen Punkt in Anwendung zu bringen und andere Beteiligte aufzufordern, sich zu den möglichen nachteiligen Auswirkungen der Ersatzvorhaben auf den Markt zu äußern. (35) Schließlich gab es aus Sicht der Kommission Anhaltspunkte dafür, daß di Energielieferverträge, die zwischen VKR und BSL nach der Entscheidung 96/545/EG geschlossen wurden, Beihilfeelemente enthielten. In dieser Entscheidung waren Beihilfen für die Energielieferung ausdrücklich ausgeschlossen worden, da die Kommission eine derartige Unterstützung als Betriebsbeihilfen ansah, denen auf keinen Fall zugestimmt werden konnte. Außerdem war in Artikel 5 der Entscheidung vom 29. Mai 1996 bestimmt, daß Deutschland keine zusätzlichen Beihilfen zur Umstrukturierung von BSL, die über das mit dieser Entscheidung genehmigte Maß hinausgehen würden, gewähren darf. (36) Die neuen Energielieferverträge wurden für einen Zeitraum von 19 Jahren (bis 31. Dezember 2014) geschlossen. Für die verbleibende Umstrukturierungszeit (bis 31. Mai 2000), während der gemäß dem Privatisierungsvertrag die Verluste von der BvS gedeckt werden, sahen die Lieferverträge Preise vor, mit denen die Durchschnittspreise für die Lieferung von Strom- und Wärmekraft tatsächlich bei weitem übertroffen wurden. Für den Zeitraum nach der Umstrukturierung, wenn mögliche Verluste der BSL von Dow selbst getragen werden müssen, waren gemäß den Verträgen Energiepreise vorgesehen, die anfänglich beträchtlich unterhalb des Durchschnittspreises lagen. Diese würden dann schrittweise jährlich angehoben, bis sie im Jahr 2014 die Durchschnittspreishöhe erreicht hätten. (37) Die Bedenken der Kommission betrafen die beträchtlichen Unterschiede in den Preisen, die von BSL während und nach der Umstrukturierungszeit zu zahlen sein würden. Dieser Preisabstand erschien künstlich, und es war nicht auszuschließen, daß mit dem sehr hohen Energiepreis in der Umstrukturierungszeit, in der die entstehenden Verluste von der BvS gedeckt werden würden, die wesentlich niedrigeren Energiepreise nach diesem Zeitraum bezuschußt werden könnten. (38) Auch bezweifelte die Kommission, daß Beihilfen für die Energielieferung wirklich ausgeschlossen waren, da mit der Übernahme eines Teils der Finanzierung des VKR-Kraftwerks durch BSL, die von BvS in Höhe von [...] ausgeglichen würde, die Energiepreise so beeinflußt werden könnten, daß VKR von Ausgaben entlastet würde, die es andernfalls selbst würde tragen müssen. III. STELLUNGNAHME DER ANDEREN BETEILIGTEN (39) Es gingen drei Stellungnahmen von anderen Beteiligten ein, und zwar eine vom Vereinigten Königreich, eine weitere von einem portugiesischen Anilinhersteller und die dritte von BSL selbst. Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen: (40) Das Vereinigte Königreich teilte die Bedenken der Kommission hinsichtlich der Auswirkungen, die die in den Änderungsverträgen festgeschriebenen Veränderungen auf den Handel und Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt haben könnten, und gab insbesondere seinen Befürchtungen hinsichtlich der Folgen für den europäischen petrochemischen Markt Ausdruck, auf dem es nach seiner Auffassung ein Überangebot gibt. (41) Der portugiesische Anilinhersteller teilte mit, daß er die Bedenken der Kommission in allen Punkten ausdrücklich teilt und darauf vertraut, daß die Kommission mit dem Abschluß des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 die richtige Entscheidung trifft. (42) BSL rechtfertigte hauptsächlich seine Auffassung, daß weder die Veränderungen im Umstrukturierungsprogramm noch die Energielieferverträge Beihilfeelemente enthielten. Darüber hinaus wurde dargelegt, daß der Gesamtbeihilfebetrag nicht gestiegen war. Schließlich wurde auf die negativen Auswirkungen hingewiesen, die das neue Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 auf neue Investitionen am Industriestandort BSL haben würde, und die Kommission wurde gebeten, ihre Untersuchung so rasch wie möglich abzuschließen. IV. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS (43) Als Reaktion auf den Beschluß der Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 zu eröffnen, legte Deutschland zu den für das Verfahren erheblichen Fragen folgende relevanten Informationen vor: A. Die Veränderungen der Produktionskapazität (44) Bezüglich der Ertüchtigung des Crackers legte Deutschland dar, daß es sich bei der Produktion von Chemical-grade-Ethylen um eine Technologie von Dow handelt. Chemical-grade-Ethylen lasse sich ausschließlich für die Herstellung von Ethylenbenzol und für keinen anderen Zweck verwenden. Insbesondere kann es nicht für die Produktion von Polyolefinen eingesetzt werden. (45) Nach Angaben Deutschlands ist es in der Industrie gängige Praxis, die Kapazität eines Crackers nach dessen Kapazität für die Ethylenherstellung zu bestimmen. Die Produktion von Chemical-grade-Ethylen in diesem Cracker hat keinen Einfluß auf die Gesamtkapazität des Crackers, die auch weiterhin 450 kt/j beträgt, wie von der Kommission in ihrer Entscheidung 96/545/EG genehmigt. (46) Hinsichtlich der Kapazitätserweiterung des Benzolwerks von 200 kt/j auf 320 kt/j, bei der es die Kommission für unbegründet hielt, daß die Kosten für eine Zusatzinvestition in Höhe von 50 Mio. DEM von der BvS finanziert werden sollten, hob Deutschland vor allem hervor, daß sich die Zusatzkosten nur auf 30,5 Mio. DEM beliefen. Das jetzt vorgesehene Werk mit einer Kapazität von 320 kt/j koste 180,5 Mio. DEM, während das Werk mit einer Kapazität von 200 kt/j 150 Mio. DEM gekostet hätte. Als Beleg dafür legte Deutschland eine von einem unabhängigen Gutachter angefertigte Studie vor, die seine Angaben anhand eines Vergleichs der Kosten für ein Werk mit einer Kapazität von 320 kt/j und einem mit einer Kapazität von 200 kt/j bestätigte. (47) In bezug auf die von der BvS zu zahlende zusätzliche Beihilfe für die Kosten der Kapazitätserweiterung in Höhe von 30,5 Mio. DEM verpflichtete sich Deutschland sicherzustellen, daß der zwischen der BvS und BSL geschlossene Privatisierungsvertrag abgeändert würde, um eine Beteiligung der BvS an der Finanzierung dieser Kapazitätserweiterung auszuschließen. (48) Betreffend die Kapazitätserweiterung des Butadienwerks von 45 auf 120 kt/j betonte Deutschland, daß diese Kapazitätserweiterung nicht das Ergebnis eines Ausbaus des vorhandenen Werks sei, sondern sich aus der Errichtung eines völlig neuen Butadienwerks als Ersatz für das bestehende Werk ergebe. Ferner teilte Deutschland mit, daß der Propantank, für den die Kommission in ihrer Entscheidung 96/545/EG Beihilfen genehmigt hatte, um BSL die Überwindung von Strukturschwächen zu ermöglichen, nicht gebaut würde. (49) In einer späteren Phase des Verfahrens verpflichtete sich Deutschland sicherzustellen, daß der Privatisierungsvertrag abgeändert würde, um die Finanzierung des Butadienwerks vollständig aus dem Umstrukturierungsprogramm herauszunehmen, d. h., die Finanzierung der Errichtung dieses Werks durch die BvS wird ausgeschlossen. (50) Diese Veränderung würde die Berechtigung der von der Kommission in ihrer Entscheidung 96/545/EG für die Überwindung von Strukturschwächen genehmigten Beihilfe nicht schmälern. In diesem Zusammenhang beschrieb Deutschland zwei zusätzliche Infrastrukturvorhaben, die zum einen dazu beitragen würden, die Strukturschwächen der auf drei verschiedene Industriestandorte verteilten Anlagen des Unternehmens zu überwinden, z. B. Nichtbau des Propantanks, und zum anderen nicht zu einer Erhöhung der Produktionskapazitäten führen würden und somit auch keine Auswirkungen auf den Markt hätten. (51) Dabei handelte es sich um folgende Infrastrukturvorhaben: (52) Der Bau einer Pipeline zwischen dem Cracker in Böhlen und dem in Litvinov in der Tschechischen Republik(4), die für die Beförderung verschiedener Produkte und für die Speicherung dieser Produkte im Salztunnel von Teutschenthal genutzt werden könnte. Diese Pipeline würde eine höhere Flexibilität bei Produktion und Verbrauch von Kohlenwasserstoffmonomeren gestatten und zudem kostensparend und umweltfreundlich sein, da sich auf diese Weise der Transport der betreffenden Produkte auf dem Schienen- oder Straßenweg vermeiden ließe. Die Nutzung der Pipeline steht auch anderen Herstellern als BSL offen und kann nach Angaben Deutschlands zum Ausbau des chemischen Dreiecks am Standort Böhlen/Schkopau beitragen. Die Gesamtkosten für diese Pipeline würden sich auf 90 Mio. DEM belaufen. (53) Der Bau einer Verbindungsstraße zwischen den Werken in Schkopau und der Autobahn A 38 einschließlich Parkflächen auf dem Gelände von BSL, wodurch der LKW-Verkehr eine direkte Anbindung an die Autobahn erhielte und die Städte Halle und Merseburg nicht mehr durchfahren müßte. Den Angaben Deutschlands zufolge könnten sowohl die Straße als auch die Parkflächen von jedermann genutzt werden. Diese Maßnahme würde eine Entlastung des örtlichen Verkehrs bewirken und könnte außerdem die für den Produkttransport benötigte Zeit verkürzen. Die Kosten für diese Maßnahme würden 8 Mio. DEM betragen. (54) Deutschland hob hervor, daß diese zusätzlichen Infrastrukturmaßnahmen die Zahlung für die Überwindung von Strukturdefiziten auch weiterhin rechtfertigen würden, die von der Kommission in der Entscheidung 96/545/EG genehmigt worden war(5). Zugleich würde der BvS-Beitrag auf den gleichen Betrag begrenzt, der für den Ersatz des Propantanks und die Ertüchtigung des alten Butadienwerks vorgesehen war, für die in der Entscheidung 96/545/EG ebenfalls Beihilfen genehmigt worden waren. Demzufolge würden die zwischen der BvS und BSL vereinbarten Beihilfeobergrenzen von 386 Mio. DEM für Vorhaben mit dem Ziel der Überwindung von Strukturdefiziten, die von der Kommission genehmigt worden waren und für die BSL bereits Vorauszahlungen erhalten hatte, voll und ganz eingehalten. (55) Hinsichtlich der Bedenken der Kommission, die ursprüngliche Kapazität der Ethylbenzol-/Styroleinheit von 200 kt/j sei höher als im Rahmen des ersten Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 mitgeteilt, gab Deutschland zu, daß diese Kapazität der Kommission zum damaligen Zeitpunkt nicht ausdrücklich genannt worden war. Die Baukosten in Höhe von 175 Mio. DEM seien der Kommission jedoch mitgeteilt worden. Dieser Preis entspreche genau den Kosten einer Anlage mit einer Kapazität von 200 kt/j. Darüber hinaus passe die Kapazität in die Struktur des gesamten Komplexes, wie von der Kommission genehmigt. Folglich handele es sich nicht um zusätzliche Kapazität. (56) Bezüglich der Zweifel der Kommission, ob die Kosten für die Kapazitätserweiterung dieser Ein

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.