Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1469 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die staatliche Beihilfe SA.30743 (2012/C) (ex N 138/10) — Deutschland — Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen am Flughafen Leipzig/Halle (2) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5071) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32015D1469. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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chlussfolgern, dass die negativen Auswirkungen der Beihilfe in ausreichendem Maße begrenzt sind und dass folglich dieses Kriterium für die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt erfüllt ist. 6.5.2.7.   Transparenz der Beihilfe (352) Im Hinblick auf die Transparenz der Beihilfe wird Deutschland an seine Verpflichtung zur Veröffentlichung ausführlicher Angaben zu den gewährten Beihilfen wie in Abschnitt 8.2 der Luftverkehrsleitlinien von 2014 dargelegt erinnert. 6.5.3.   Schlussfolgerung (353) Daher stellt die Kommission fest, dass im vorliegenden Fall alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass die Beihilfe als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. (354) In Anbetracht ihrer beihilferechtlichen Würdigung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, soweit sie auf den Ausgleich der Finanzierungslücke im Rahmen des Investitionsvorhabens begrenzt ist. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (355) Im Lichte der Feststellungen in Abschnitt 6.1.1 ist die FLH ein Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. Angesichts der Feststellungen in Abschnitt 6.1.2 kann die Finanzierung der folgenden Maßnahmen dem hoheitlichen Aufgabenbereich zugeordnet werden: M5 Neubau Feuerwache, M9 Feuerwehrgerätetechnik und M8 Heliport. Angesichts der Feststellungen in Abschnitt 6.1.2 kann die Finanzierung aller anderen Maßnahmen nicht von der Prüfung nach den EU-Beihilfevorschriften ausgenommen werden. (356) Angesichts der Erwägungen in Abschnitt 6.2.1 stellt die Kommission fest, dass die Gesellschafterdarlehen der FLH zu Marktkonditionen gewährt wurden und folglich keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. (357) Im Lichte der Erwägungen in Abschnitt 6.3 stellt die Kommission fest, dass die öffentliche Finanzierung, die der FLH in Form von Kapitalzuführungen gewährt wird, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Da die Kapitalzuführungen eines Genehmigungsbeschlusses der Kommission bedürfen und der FLH noch nicht zur Verfügung gestellt wurden, stellt die Kommission fest, dass Deutschland das Verbot gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV eingehalten hat. (358) Angesichts der Erwägungen in Abschnitt 6.5 stellt die Kommission fest, dass im vorliegenden Fall alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass die Beihilfe als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, soweit sie auf den Ausgleich der Finanzierungslücke im Rahmen des Investitionsvorhabens beschränkt ist. (359) Die Kommission stellt fest, dass sich Deutschland am 17. Juni 2014 ausnahmsweise mit der Annahme dieses Beschlusses in englischer Sprache einverstanden erklärt hat — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Gesellschafterdarlehen, die der Flughafen Leipzig/Halle GmbH gewährt wurden, stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Artikel 2 (1)   Soweit die Kapitalzuführungen zugunsten der Flughafen Leipzig/Halle GmbH Kosten, die in den hoheitlichen Aufgabenbereich fallen, und für die der Flughafenbetreiber nach § 8 Absatz 3 LuftSiG Anspruch auf Erstattung hat, sowie die Kosten des Heliport decken, stellen sie keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. (2)   Soweit die Kapitalzuführungen zugunsten der Flughafen Leipzig/Halle GmbH auf den Ausgleich der Finanzierungslücke im Rahmen des Investitionsvorhabens beschränkt sind und nicht die in Absatz 1 aufgeführten Kosten decken, die in den hoheitlichen Aufgabenbereich fallen, stellen sie eine staatliche Beihilfe dar, die im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (3)   Soweit der Betrag der Kapitalzuführungen die in Absatz 1 und Absatz 2 als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärten Beträge übersteigt, stellen sie eine staatliche Beihilfe dar, die im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 23. Juli 2014 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Der AEUV hat auch bestimmte terminologische Änderungen wie z. B. die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“ und von „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ mit sich gebracht. In diesem Beschluss werden durchgehend die Begriffe des AEUV verwendet. (2)   ABl. C 284 vom 28.9.2011, S. 6. (3)  Siehe Fußnote 2. (4)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3). (5)  Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr (ABl. C 350 vom 10.12.1994, S. 5). (6)  Mitteilung der Kommission — Gemeinschaftliche Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen (ABl. C 312 vom 9.12.2005, S. 1). (7)   ABl. C 113 vom 15.4.2014, S. 30. (8)  Wichtigster Gesellschafter der FLH ist die Mitteldeutsche Flughafen AG, die 94 % der Anteile an der FLH hält. Die übrigen Gesellschafter sind der Freistaat Sachsen, der Landkreis Nordsachen und die Stadt Schkeuditz. Private Gesellschafter gibt es nicht. (9)  Anteilseigner der MFAG sind der Freistaat Sachsen mit 76,64 %, das Land Sachsen-Anhalt mit 18,54 %, die Stadt Dresden mit 2,52 %, die Stadt Halle mit 0,2 % und die Stadt Leipzig mit 2,1 %. Private Gesellschafter gibt es nicht. (10)  Die bis 2006 beschlossenen Kapitalzuführungen durch die öffentlichen Anteilseigner der FLG für die Finanzierung des Baus der neuen Start-und-Lande-Bahn Süd und anderer Maßnahmen in Höhe von 350 Mio. EUR wurde bereits gewürdigt und in der Entscheidung 2008/948/EG der Kommission vom 23. Juli 2008 über Maßnahmen Deutschlands zugunsten von DHL und Flughafen Leipzig/Halle C 48/06 (ex N 227/06) (ABl. L 346 vom 23.12.2008, S. 1) für mit dem Binnenmarkt vereinbar befunden. Sie sind daher nicht Gegenstand dieses Prüfverfahrens. (*1)  Fällt unter das Berufsgeheimnis. (11)  Vgl. Planfeststellungsbeschluss der zuständigen Planfeststellungsbehörde für die Start-und-Lande-Bahn Süd mit Vorfeld vom 4. November 2004 und erste Änderung des Beschlusses vom 9. Dezember 2005. (12)  Am Flughafen Leipzig/Halle existieren zwei Rollspangen, die öffentliche Verkehrswege kreuzen (Autobahn A 14, Hochgeschwindigkeitsstrecke der Bahn, vierspurige Bundesstraße), sodass für die Rollspangen eine Brückenkonstruktion notwendig ist. (13)  Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1). (14)  Bis 1. April 2011. (15)  Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6). (16)  Nach Schätzungen von vor 2011. (17)  Nach Schätzungen von 2011. (18)  Rechtssache T-128/98, Aéroports de Paris/Kommission, Slg. 2000, II-3929. (19)  Verbundene Rechtssachen T-443/08 und T-455/08, Mitteldeutsche Flughafen AG und Flughafen Leipzig Halle GmbH/Kommission, („ Urteil Flughafen Leipzig-Halle “), Slg. 2011, II-1311. (20)  Entscheidung der Kommission vom 7. März 2007 in der Beihilfesache N 620/06 — Deutschland — Einrichtung des Regionalflughafens Memmingen (Allgäu) (ABl. C 133 vom 15.6.2007, S. 8). (21)  Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72). (22)  Darlehensangebot der Sachsen LB vom 14.1.2010, in dem in Abhängigkeit vom Darlehensbetrag Risikoaufschläge zwischen 55 Basispunkten. p. a. und 80 Basispunkten angesetzt werden (je höher der Darlehensbetrag, desto geringer die Marge). (23)  Darlehensangebot der Nord LB vom 11.1.2010, in dem in Abhängigkeit vom Darlehensbetrag Risikoaufschläge zwischen 22 Basispunkten p. a. und 238 Basispunkten angesetzt werden. (24)  Erwägungsgrund 95 des Einleitungsbeschlusses. (25)  Vertrauliche Geschäftsinformationen. (26)  Ein Aktionsplan für Kapazität, Effizienz und Sicherheit von Flughäfen in Europa, KOM(2006) 819 endgültig vom 24. Januar 2007. (27)  Der Abzinsungssatz wurde auf der Basis des Capital Asset Pricing Model berechnet: re = rf + ßi (MRP) Rf = Basissatz = […] % (Stand: 30.12.2005) ßi = Beta-Faktor = […] (Stand: 1.1.2006) MRP = Markt-Risikoprämie vor Steuern = […] % (Stand: 1.1.2006).SSSSS (28)  NGW der Finanzierungslücke/NGW der Investitionen = 166,9 Mio. EUR/189,4 Mio. EUR = 88,10 %. (29)  Der Zeitrahmen der Investitionen stimmt mit der Finanzierung durch Kapitalzuführungen überein. (30)  NGW der Finanzierungslücke/NGW der Investitionen = 142,1 Mio. EUR/189,4 Mio. EUR = 75,00 %. (31)  Entscheidung 2008/948/EG. (32)  Siehe Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, und Rechtssachen C180/98 bis 184/98, Pavlov, Slg. 2000, I-6451. (33)  Siehe Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4), Abschnitt 2.1, sowie die einschlägige ständige Rechtsprechung, insbesondere in den verbundenen Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, Pavlov und andere, Slg. 2000, I-6451; siehe auch Rs. C-222/04, Cassa di Risparmio di Firenze und andere Slg. 2006, I-289; Rs. C-205/03 P, FENIN/Kommission, Slg. 2006, I-6295, sowie Rs. C-49/07, MOTOE, Slg. 2008, I-4863. (34)  Rechtssache 118/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2599, Randnr. 7; Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 36; Pavlov und andere, Randnr. 75. (35)  Verbundene Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck, Slg. 1980, 3125, Randnr. 88; Rs. C-244/94, FFSA und andere, Slg. 1995, I-4013, Randnr. 21; und Rs. C-49/07, MOTOE, Slg. 2008, I-4863, Randnrn. 27 und 28. (36)  Rechtssache T-128/98 Aéroports de Paris/Kommission, Slg. 2000, II-3929, bestätigt durch den Gerichtshof in der Rechtssache C-82/01 P, Slg. 2002, I-9297, Randnrn. 75-79. (37)  Verbundene Rechtssachen T-443/08 und T-455/08, Mitteldeutsche Flughafen AG und Flughafen Leipzig Halle GmbH/Kommission, (Urteil „ Flughafen Leipzig-Halle “), Slg. 2011, II-1311, insbes. Randnrn. 93 und 94; bestätigt durch die Rechtssache C-288/11 P, Mitteldeutsche Flughafen AG und Flughafen Leipzig/Halle/Kommission, Slg. 2012, noch nicht veröffentlicht. (38)  Siehe Urteil Flughafen Leipzig/Halle, Randnr. 106. (39)  Urteil Flughafen Leipzig/Halle, Randnr. 102 ff. (40)  Rechtssache C-205/03 P, FENIN/Kommission, Slg. 2006, I-6295, Randnr. 88; und Urteil Flughafen Leipzig/Halle, Randnr. 95. (41)  Urteil Flughafen Leipzig/Halle, Randnr. 98. (42)  Rechtssache C-118/85, Kommission/Italienische Republik, Slg. 1987, 2599, Randnrn. 7 und 8, und Rechtssache C-30/87, Bodson/Pompes funèbres des régions libérées, Slg. 1988, 2479, Randnr. 18. (43)  Siehe insbesondere Rechtssache C-364/92 SAT/Eurocontrol, Slg. 1994, I-43, Randnr. 30, und Rechtssache C-113/07 P Selex Sistemi Integrati/Kommission, Slg. 2009, I-2207, Randnr. 71. (44)  Rechtssache C-343/95, Calì & Figli/Servizi Ecologici Porto di Genova, Slg. 1997, I-1547; Entscheidung der Kommission vom 19. März 2003, N 309/02, Luftsicherheit — Ausgleich von Betriebsverlusten nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 (ABl. C 148 vom 25.6.2003, S. 7; Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2002, N 438/02, Subventionen zugunsten der Hafenverwaltungen für die Durchführung hoheitlicher Aufgaben (ABl. C 284 vom 21.11.2002, S. 2). (45)  Siehe u. a. Rechtssache C-172/03 Wolfgang Heiser/Finanzamt Innsbruck, Slg. 2005, I-1627, Randnr. 36, und die dort zitierte Rechtsprechung. (46)  Gemäß Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1). (47)  Beschluss der Kommission vom 20. Februar 2014 in der Beihilfesache SA.35847 (2012/N) — Tschechische Republik — Ostrava Airport, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht, Erwägungsgrund 16. (48)  § 27d Absatz 1 LuftVG: „Flugsicherungsdienste und die dazu erforderlichen flugsicherungstechnischen Einrichtungen werden an den Flugplätzen vorgehalten, bei denen das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt.“ (49)  Urteil Flughafen Leipzig/Halle, Randnr. 115. (50)  Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten — Anwendung von Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Kommissionsrichtlinie 80/723/EWG über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3, Randnr. 11). Diese Mitteilung behandelt die verarbeitende Industrie, ist aber auch auf andere Wirtschaftsbereiche anwendbar. Siehe auch Rechtssache T-16/96, Cityflyer, Slg. 1998, II-757, Randnr. 51. (51)  Siehe z. B. Moody’s, Updated Summary Guidance for Notching Bonds, Preferred Stocks and Hybrid Securities of Corporate Issuers (Februar 2007). (52)  Die Höhe der Besicherung kann als Verlustquote bei Ausfall (LGD) gemessen werden, d. h. der erwartete Verlust in % der Forderung an den Schuldner unter Berücksichtigung der aus den Sicherheiten und dem Konkursvermögen eintreibbaren Beträge; demnach ist die LGD umgekehrt proportional zum Wert der Sicherheiten. (53)  Unterlage International Convergence of Capital Measurement and Capital Standards, Basel Committee on Banking Supervision, Juni 2006. (54)  Der Swap-Satz ist das längere Laufzeitenäquivalent zum Interbankenzinssatz (Inter-Bank Offered Rate — IBOR). Er wird auf den Finanzmärkten als Benchmark zur Ermittlung des Refinanzierungssatzes verwendet. (55)  Ein Credit Default Swap (Kreditausfall-Swap) ist ein fungibler Kreditderivat-Kontrakt zwischen zwei Parteien, dem Sicherungsnehmer und dem Sicherungsgeber, womit das mit einem zugrunde liegenden Referenzschuldner verbundene Kreditrisiko vom Sicherungsnehmer auf den Sicherungsgeber übertragen wird. Der Sicherungsnehmer zahlt dem Sicherungsgeber regelmäßig eine Prämie bis zur Fälligkeit des CDS-Kontrakts oder bis ein zuvor festgelegtes Kreditereignis im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Referenzschuldner eintritt (je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt). Die vom Sicherungsnehmer in regelmäßigen Abständen gezahlte Prämie (in Form eines Prozentsatzes oder ausgedrückt als Basispunkte des besicherten Betrags (der „Nominalbetrag“) wird als CDS-Spread bezeichnet. CDS-Spreads eignen sich gut als Ersatzgröße für den Preis des Kreditrisikos. (56)  Siehe z. B. Oxera, Estimating the cost of capital for Dutch water companies, 2011 (S. 3), oder Bloomberg-Daten zu den Underwriting-Gebühren für Anleiheemissionen. Im weiteren Teil dieses Beschlusses wird eine Gebühr in Höhe von 20 Basispunkten im Hinblick auf eine vorsichtige Schätzung angesetzt. (57)  Siehe z. B. Oxera, Estimating the cost of capital for Dutch water companies, 2011 (S. 3), oder Bloomberg-Daten zu den Underwriting-Gebühren für Anleiheemissionen (58)  Rechtssache C-482/99 Frankreich/Kommission („ Stardust Marine “), Slg. 2002, I-4397. (59)  Verbundene Rechtssachen T-267/08 und T-279/08, Nord-Pas-de-Calais, Slg. 2011, II-1999, Randnr. 108. (60)  Rechtssache 78/76, Steinike & Weinlig/Deutschland, Slg. 1977, 595, Randnr. 21. (61)  Rechtssache C-39/94 Syndicat français de l’Express international (SFEI) und andere/La Poste und andere, Slg. 1996, I-3547, Randnr. 60, und Rechtssache C-342/96 Königreich Spanien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 41. (62)  Rechtssache 173/73 Italienische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1974, 709, Randnr. 13. (63)  Rechtssache C-482/99 Frankreich/Kommission (Stardust Marine), Slg. 2002, I-4397, Randnr. 69. (64)  Rechtssache C-305/89 Italien/Kommission (Alfa Romeo), Slg. 1991, I-1603, Randnr. 23; Rechtssache T-296/97 Alitalia/Kommission, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 84. (65)  Rechtssache 40/85 Belgien/Kommission, Slg. 1986, I-2321. (66)   Stardust Marine, Randnr. 71. (67)  Rechtssache C-124/10 P Europäische Kommission/Électricité de France (EDF), Slg. 2012, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 85. (68)  Urteil Leipzig/Halle, Randnr. 115. (69)  Rechtssache T-214/95 Het Vlaamse Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717. (70)  Urteil Flughafen Leipzig/Halle, Randnr. 93, und Entscheidung 2008/948/EG, Erwägungsgrund 8. (71)  Rechtssache T-109/01, Fleuren Compost/Kommission, Slg. 2004, II-127. (72)  Randnummer 173 der Luftverkehrsleitlinien von 2014. (73)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Modernisierung des EU-Beihilferechts, COM(2012) 209 final. (74)  IATA, Passenger and freight forecasts 2007 to 2011, Oktober 2007. (75)  Nach Schätzungen von vor 2011. (76)  Nach Schätzungen von 2011. (77)  Dies schließt nicht die Möglichkeit aus, vorzusehen, dass zukünftige Gewinne anfängliche Verluste ausgleichen können.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.