Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/2056 der Kommission vom 22. August 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 522/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die detaillierte Regelung der Grundsätze für die Auswahl und Durchführung der aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zu fördernden innovativen Maßnahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung

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Quellenkennung: 32017R2056. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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11.11.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 294/26 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2056 DER KOMMISSION vom 22. August 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 522/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die detaillierte Regelung der Grundsätze für die Auswahl und Durchführung der aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zu fördernden innovativen Maßnahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 522/2014 der Kommission (2) sieht vor, dass innovative Maßnahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung eine Laufzeit von höchstens drei Jahren haben. Eine längere Laufzeit kann jedoch erforderlich sein, damit die städtischen Behörden alle Aspekte der vorgeschlagenen innovativen Lösungen erproben, die Ergebnisse zusammentragen und die Übertragbarkeit der Lösungen auf andere städtische Behörden in der Europäischen Union sicherstellen können. (2) Um ausreichend Zeit für die vollständige Umsetzung komplexer innovativer Lösungen zu haben, damit die innovativen Maßnahmen ihren Mehrwert vollständig realisieren können, sollte der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 522/2014 festgelegte Zeitrahmen daher um ein Jahr verlängert werden. (3) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 522/2014 sollte daher entsprechend geändert werden. (4) Damit die Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 522/2014 bei der nächsten, für Dezember 2017 geplanten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Anwendung findet, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 2 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 522/2014 erhält folgende Fassung: „6.   Die Laufzeit einer innovativen Maßnahme beträgt höchstens vier Jahre.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. August 2017 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289. (2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 522/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die detaillierte Regelung der Grundsätze für die Auswahl und Durchführung der aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zu fördernden innovativen Maßnahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.