Europäische Union

2002/358/EG: Entscheidung des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2002-05-15

Quellenkennung: 32002D0358. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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er in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien im Jahr 1990‘ die Menge, die von den in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien in ihren ersten nach Artikel 12 des Übereinkommens vorgelegten nationalen Mitteilungen an oder vor dem Tag der Annahme dieses Protokolls mitgeteilt wird. (3)  Für jeden Staat oder für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Erfüllung der in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen für das Inkrafttreten dieses Protokoll ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. (4)  Für die Zwecke dieses Artikels zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden. Artikel 26 Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig. Artikel 27 (1)  Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. (2)  Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam. (3)  Eine Vertragspartei, die von dem Übereinkommen zurücktritt, gilt auch als von dem Protokoll zurückgetreten. Artikel 28 Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. [stag /ENACTING.TERMS.GEN etag][stag FINAL etag] GESCHEHEN zu Kyoto am 11. Dezember 1997. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll an den angegebenen Tagen mit ihrer Unterschrift versehen. [stag /FINAL etag][stag /ACT.AGR etag]“ ANLAGE A Treibhausgase Kohlendioxid (CO2) Methan (CH4) Distickstoffoxid (N2O) Teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW/HFC) Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW/PFC) Schwefelhexafluorid (SF6) Sektoren/Gruppen von Quellen Energie Verbrennung von Brennstoffen Energiewirtschaft Verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe Verkehr Andere Sektoren Sonstige Flüchtige Emissionen aus Brennstoffen Feste Brennstoffe Öl und Erdgas Sonstige Produktionsprozesse Mineralerzeugnisse Chemische Industrie Metallerzeugung Sonstige Erzeugung Erzeugung von Halogenkohlenwasserstoffen und Schwefelhexafluorid Verbrauch von Halogenkohlenwasserstoffen und Schwefelhexafluorid Sonstige Verwendung von Lösungsmitteln und anderen Erzeugnissen Landwirtschaft Enterische Fermentation Düngewirtschaft Reisanbau Landwirtschaftliche Böden Traditionelles Abbrennen von Grasland Offene Verbrennung landwirtschaftlicher Rückstände Sonstige Abfallwirtschaft Entsorgung fester Abfälle an Land Abwasserbehandlung Abfallverbrennung Sonstige ANLAGE B Vertragspartei — quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung (in v.H. des Basisjahrs oder Basiszeitraums) Australien 108 Belgien 92 Bulgarien ( 12 ) 92 Dänemark 92 Deutschland 92 Estland ( 13 ) 92 Europäische Gemeinschaft 92 Finnland 92 Frankreich 92 Griechenland 92 Irland 92 Island 110 Italien 92 Japan 94 Kanada 94 Kroatien ( 14 ) 95 Lettland ( 15 ) 92 Liechtenstein 92 Litauen ( 16 ) 92 Luxemburg 92 Monaco 92 Neuseeland 100 Niederlande 92 Norwegen 101 Österreich 92 Polen ( 17 ) 94 Portugal 92 Rumänien ( 18 ) 92 Russische Föderation ( 19 ) 100 Schweden 92 Schweiz 92 Slowakei ( 20 ) 92 Slowenien ( 21 ) 92 Spanien 92 Tschechische Republik ( 22 ) 92 Ukraine ( 23 ) 100 Ungarn ( 24 ) 94 Vereinigte Staaten von Amerika 93 Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland 92 ANHANG II Tabelle der quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduzierungsverpflichtungen im Hinblick auf die Festlegung der jeweiligen Emissionsmengen, die der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten gemäss Artikel 4 des Protokolls von Kyoto zugeteilt wurden   Quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduzierungsverpflichtungen gemäss Anlage B des Kyoto-Protokolls (in v.H. des Basisjahres oder -zeitraums) Europäische Gemeinschaft 92 %   Verpflichtung zur quantifizierten Emissionsbegrenzung oder -reduzierung gemäss Artikel 4 Absatz 1 des Kyoto-Protokolls (in v.H. des Basisjahres oder -zeitraums) Belgien 92,5 % Dänemark 79 % Deutschland 79 % Griechenland 125 % Spanien 115 % Frankreich 100 % Irland 113 % Italien 93,5 % Luxemburg 72 % Niederlande 94 % Österreich 87 % Portugal 127 % Finnland 100 % Schweden 104 % Vereinigtes Königreich 87,5 % ANHANG III Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäss Artikel 24 Absatz 3 des Protokolls von Kyoto Folgende Staaten sind derzeit Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft: Königreich Belgien, Königreich Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Hellenische Republik, Königreich Spanien, Französische Republik, Irland, Italienische Republik, Großherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Portugiesische Republik, Republik Finnland, Königreich Schweden, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland. Die Europäische Gemeinschaft ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 175 Absatz 1 befugt, internationale Übereinkommen zu schließen und die daraus erwachsenden Verpflichtungen umzusetzen, die zur Erreichung folgender Ziele dienen: — Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität; — Schutz der menschlichen Gesundheit; — umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen; — Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme. Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass die Erfüllung ihrer quantifizierten Emissionsreduzierungsverpflichtungen aus dem Protokoll durch Maßnahmen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen der jeweiligen Kompetenzen erfolgen wird und daß sie bereits Rechtsakte erlassen hat, die von dem Protokoll geregelte Fragen betreffen und für ihre Mitgliedstaaten rechtsverbindlich sind. Die Europäische Gemeinschaft wird regelmäßig Informationen über einschlägige Rechtsinstrumente der Gemeinschaft im Rahmen der ergänzenden Informationen zur Verfügung stellen, die in ihre nach Artikel 12 des Übereinkommens vorgelegten nationalen Mitteilungen aufgenommen werden mit dem Ziel, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll nach dessen Artikel 7 Absatz 2 und den auf dieser Grundlage angenommenen Leitlinien nachzuweisen. ( 1 ) ABl. C 75 E vom 26.3.2002, S. 17. ( 2 ) Stellungnahme vom 6. Februar 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). ( 3 ) ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 11. ( 4 ) Beschluss 1/CP.1 „Berliner Mandat: Überprüfung der Angemessenheit von Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b des Übereinkommens, einschließlich Vorschläge für ein Protokoll und Beschlüsse über Folgemaßnahmen“. ( 5 ) Beschluss 1/CP.3 „Annahme des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen“. ( 6 ) Beschluss 1/CP.4 „Aktionsplan von Buenos Aires“. ( 7 ) Beschluss 5/CP.6 „Umsetzung des Aktionsplans von Buenos Aires“. ( 8 ) Beschlüsse 2-24/CP.7: Die Vereinbarungen von Marrakesch. ( 9 ) Dok. 9702/98 des Rates der Europäischen Union vom 19. Juni 1998 über die Tagung des Fachrates „Umwelt“ vom 16.-17. Juni 1998, Anlage 1. ( 10 ) ABl. L 167 vom 9.7.1993, S. 31. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/296/EG (ABl. L 117 vom 5.5.1999, S. 35). ( 11 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. ( 12 ) Länder, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden. ( 13 ) Länder, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden. ( 14 ) Länder, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden. ( 15 ) Länder, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden. ( 16 ) Länder, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden. ( 17 ) Länder, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden. ( 18 ) Länder, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden. ( 19 ) Länder, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden. ( 20 ) Länder, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden. ( 21 ) Länder, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden. ( 22 ) Länder, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden. ( 23 ) Länder, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden. ( 24 ) Länder, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.