Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/63 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die Elektro- und Elektronikgeräteindustrie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)Text von Bedeutung für den EWR.

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18.1.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 17/94 BESCHLUSS (EU) 2019/63 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2018 über das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die Elektro- und Elektronikgeräteindustrie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist die Kommission verpflichtet, branchenspezifische Referenzdokumente für bestimmte Wirtschaftszweige zu erstellen. Diese Dokumente müssen bewährte Praktiken im Umweltmanagement, Indikatoren für die Umweltleistung und erforderlichenfalls Leistungsrichtwerte und Systeme zur Bewertung der Umweltleistungsniveaus umfassen. Organisationen, die im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingeführten Systems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung registriert oder sich zu registrieren im Begriff sind, müssen diese Dokumente bei der Entwicklung ihres Umweltmanagementsystems und bei der Bewertung ihrer Umweltleistung in ihrer Umwelterklärung oder aktualisierten Umwelterklärung gemäß Anhang IV der Verordnung berücksichtigen. (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist die Kommission verpflichtet, einen Arbeitsplan zu erstellen, der eine als Anhaltspunkt dienende Liste der Branchen enthält, die bei der Ausarbeitung branchenspezifischer und branchenübergreifender Referenzdokumente Vorrang haben. In der Mitteilung der Kommission „Erstellung des Arbeitsplans mit einer als Anhaltspunkt dienenden Liste der Branchen für die Ausarbeitung branchenspezifischer und branchenübergreifender Referenzdokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung“ (2) wurde die Herstellung elektronischer und elektrischer Geräte als vorrangige Branche identifiziert. (3) Das branchenspezifische Referenzdokument für die Elektro- und Elektronikgeräteindustrie sollte sich auf bewährte Verfahren, Indikatoren und Leistungsrichtwerte für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten konzentrieren. Es sollte anhand bewährter Umweltmanagementpraktiken für die Branche konkrete Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Umweltmanagements von Unternehmen der Branche in drei Hauptbereichen identifizieren: Herstellungsverfahren, Lieferkettenmanagement und Maßnahmen zur Förderung einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft. (4) Um Organisationen, Umweltgutachtern und anderen genügend Zeit einzuräumen, um sich auf die Einführung des branchenspezifischen Referenzdokuments für die Elektro- und Elektronikgeräteindustrie vorzubereiten, sollte dieser Beschluss erst 120 Tage nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union angewendet werden. (5) Bei der Ausarbeitung des branchenspezifischen Referenzdokuments im Anhang dieses Beschlusses führte die Kommission Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. (6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die Elektro- und Elektronikgeräteindustrie für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 19. Mai 2019. Brüssel, den 19. Dezember 2018 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1. (2)   ABl. C 358 vom 8.12.2011, S. 2. ANHANG 1.   EINLEITUNG Dieses branchenspezifische Referenzdokument beruht auf einem detaillierten Wissenschafts- und Politikbericht (1) („Bericht über bewährte Praktiken“) der Gemeinsamen Forschungsstelle (Joint Research Centre, JRC) der Europäischen Kommission. Maßgeblicher Rechtsrahmen Das Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), an dem sich Organisationen freiwillig beteiligen können, wurde 1993 mit der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates (2) eingeführt und anschließend mit folgenden Verordnungen zweimal umfassend überarbeitet: — Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3); — Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Ein wichtiges neues Element der letzten überarbeiteten Fassung, die am 11. Januar 2010 in Kraft getreten ist, ist Artikel 46 über die Erarbeitung branchenspezifischer Referenzdokumente. Die branchenspezifischen Referenzdokumente müssen bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren sowie gegebenenfalls Leistungsrichtwerte und Punktesysteme zur Bewertung des Leistungsniveaus enthalten. Hinweise zum Verständnis und zur Verwendung dieses Dokuments Das System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) basiert auf der freiwilligen Teilnahme von Organisationen, die für eine kontinuierliche Verbesserung der Umwelt eintreten. Auf dieser Grundlage bietet das vorliegende Referenzdokument speziell auf den Produktionssektor für Elektro- und Elektronikgeräte zugeschnittene Leitlinien sowie eine Reihe von Verbesserungsmöglichkeiten und bewährten Praktiken. Das Dokument wurde von der Europäischen Kommission anhand von Beiträgen von Interessenträgern verfasst. Eine von der Gemeinsamen Forschungsstelle geleitete technische Arbeitsgruppe aus Experten und Interessenträgern der Branche erörterte und vereinbarte schließlich die in diesem Dokument beschriebenen bewährten Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifischen Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte; insbesondere Letztere wurden als repräsentativ für das Umweltleistungsniveau angesehen, das die leistungsfähigsten Organisationen der Branche erreichen. Das branchenspezifische Referenzdokument soll allen Organisationen, die ihre Umweltleistung verbessern wollen, mit Ideen und Inspirationen sowie praktischen und technischen Leitlinien Hilfestellung und Unterstützung leisten. Das branchenspezifische Referenzdokument richtet sich in erster Linie an Organisationen, die bereits EMAS-registriert sind, aber auch an Organisationen, die eine künftige EMAS-Registrierung ins Auge fassen, sowie an alle Organisationen, die zur Verbesserung ihrer Umweltleistung mehr über bewährte Umweltmanagementpraktiken erfahren möchten. Das Ziel des Referenzdokuments besteht somit darin, Organisationen im Produktionssektor für Elektro- und Elektronikgeräte bei der Priorisierung relevanter direkter und indirekter Umweltaspekte zu unterstützen und ihnen Informationen über bewährte Umweltmanagementpraktiken, angemessene branchenspezifische Indikatoren zur Messung ihrer Umweltleistung und Leistungsrichtwerte an die Hand zu geben. Wie sollten branchenspezifische Referenzdokumente von EMAS-registrierten Organisationen berücksichtigt werden? Nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 müssen EMAS-registrierte Organisationen branchenspezifische Referenzdokumente auf zwei verschiedenen Ebenen berücksichtigen: 1. Bei der Einführung ihres eigenen Umweltmanagementsystems auf der Grundlage der Ergebnisse der Umweltprüfung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b): Organisationen sollten relevante Teile des branchenspezifischen Referenzdokuments sowohl bei der Festlegung und Überprüfung ihrer Umweltzielsetzungen und Einzelziele (entsprechend den in der Umweltprüfung und Umweltpolitik ermittelten relevanten Umweltaspekten) als auch bei der Entscheidung über die Maßnahmen berücksichtigen, die zur Verbesserung ihrer Umweltleistung durchzuführen sind. 2. Bei der Erstellung der Umwelterklärung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 4 Absatz 4): a) Organisationen sollten die im branchenspezifischen Referenzdokument genannten relevanten branchenspezifischen Umweltleistungsindikatoren berücksichtigen, wenn sie über die Indikatoren (4) für die Berichterstattung über die Umweltleistung entscheiden. Bei der Wahl der Indikatoren für die Berichterstattung sollten sie die im jeweiligen branchenspezifischen Referenzdokument vorgeschlagenen Indikatoren und deren Relevanz für die im Rahmen ihrer Umweltprüfung ermittelten wichtigen Umweltaspekte berücksichtigen. Indikatoren müssen nur berücksichtigt werden, soweit sie für die Umweltaspekte relevant sind, die im Rahmen der Umweltprüfung als besonders wichtig erachtet wurden. b) Im Rahmen der Berichterstattung über ihre Umweltleistung und deren Einflussfaktoren sollten die Organisationen in ihrer Umwelterklärung angeben, in welcher Weise relevante bewährte Umweltmanagementpraktiken und, soweit verfügbar, Leistungsrichtwerte berücksichtigt wurden. Sie sollten beschreiben, inwieweit relevante bewährte Umweltmanagementpraktiken und Leistungsrichtwerte (die Indikatoren für das von den leistungsstärksten Organisationen erreichte Umweltleistungsniveau sind) verwendet wurden, um zur (weiteren) Verbesserung ihrer Umweltleistung Maßnahmen und Aktionen herauszuarbeiten und möglicherweise Prioritäten zu setzen. Die Anwendung bewährter Umweltmanagementpraktiken bzw. das Erreichen der ermittelten Leistungsrichtwerte ist jedoch nicht zwingend, denn aufgrund der Freiwilligkeit des EMAS-Systems wird die Kosten-Nutzen-Bewertung der Realisierbarkeit der Richtwerte und bewährten Praktiken den Organisationen selbst überlassen. Ähnlich wie bei den Umweltleistungsindikatoren sollte die Organisation die Relevanz und Anwendbarkeit der bewährten Umweltmanagementpraktiken und Leistungsrichtwerte auch unter dem Gesichtspunkt der im Zuge ihrer Umweltprüfung ermittelten wichtigen Umweltaspekte sowie technischer und finanzieller Aspekte prüfen. Elemente der branchenspezifischen Referenzdokumente (Indikatoren, bewährte Umweltmanagementpraktiken oder Leistungsrichtwerte), die in Bezug auf die von der Organisation im Rahmen ihrer Umweltprüfung ermittelten wichtigen Umweltaspekte nicht für relevant befunden wurden, sollten in der Umwelterklärung weder angegeben noch beschrieben werden. Die Teilnahme an EMAS ist ein fortlaufender Prozess. Wann immer eine Organisation plant, ihre Umweltleistung zu verbessern (und diese überprüft), konsultiert sie das branchenspezifische Referenzdokument zu bestimmten Themen, um Anregungen für die thematischen Fragen zu finden, die in einem schrittweisen Ansatz als Nächstes geregelt werden sollten. Die EMAS-Umweltgutachter kontrollieren, ob und inwieweit die Organisation bei der Erstellung ihrer Umwelterklärung das branchenspezifische Referenzdokument berücksichtigt hat (Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009). Damit akkreditierte Umweltgutachter eine Umweltbetriebsprüfung durchführen können, muss die betreffende Organisation nachweisen, inwieweit sie angesichts der Ergebnisse der Umweltprüfung die relevanten Elemente des branchenspezifischen Referenzdokuments ausgewählt und berücksichtigt hat. Die Gutachter kontrollieren nicht die Konformität mit den beschriebenen Leistungsrichtwerten, sondern überprüfen vielmehr, inwieweit das branchenspezifische Referenzdokument als Orientierungshilfe für die Ermittlung von Indikatoren und geeigneten freiwilligen Maßnahmen konsultiert wurde, mit denen die Organisation ihre Umweltleistung verbessern kann. Aufgrund der Freiwilligkeit des EMAS-Systems sollte die entsprechende Beweisführung für die Organisationen nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand einhergehen. Insbesondere dürfen die Gutachter keine spezielle Begründung für jede der bewährten Praktiken, jeden branchenspezifischen Umweltleistungsindikator und jeden Leistungsrichtwert verlangen, die im branchenspezifischen Referenzdokument genannt sind, von der Organisation aufgrund ihrer Umweltprüfung jedoch als irrelevant erachtet wurden. Sie könnten jedoch relevante zusätzliche Elemente vorschlagen, die die Organisation künftig als weiteren Nachweis ihres Engagements für ständige Leistungsverbesserung berücksichtigen kann. Struktur des branchenspezifischen Referenzdokuments Das Referenzdokument besteht aus vier Kapiteln. Kapitel 1 ist eine Einführung in den rechtlichen Rahmen des EMAS-Systems und beschreibt, wie das Dokument konsultiert werden sollte. Kapitel 2 regelt den Geltungsbereich des Dokuments. Kapitel 3 enthält eine kurze Beschreibung der verschiedenen bewährten Umweltmanagementpraktiken (5) sowie Informationen über ihre Anwendbarkeit. Wenn für eine bestimmte bewährte Umweltmanagementpraxis konkrete Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte formuliert werden konnten, sind diese ebenfalls angegeben. Leistungsrichtwerte konnten jedoch nicht für alle bewährten Umweltmanagementpraktiken festgelegt werden, da in manchen Bereichen entweder nur begrenzt Daten zur Verfügung standen oder die spezifischen Bedingungen der einzelnen Unternehmen und/oder Anlagen (Art der hergestellten Elektro- und Elektronikgeräte von großen bis zu kleinen Haushaltsgeräten sowohl für Unternehmens- als auch für Verbraucherkunden, Vielfalt der unterschiedlichen Fertigungsprozesse in den verschiedenen Produktionseinrichtungen usw.) derart unterschiedlich sind, dass ein Leistungsrichtwert keinen Sinn machen würde. Auch wenn Leistungsrichtwerte vorgegeben werden, sind diese nicht als Zielvorgaben für alle Unternehmen zu verstehen oder etwa als Metriken, um die Umweltleistung der Unternehmen des Sektors vergleichen zu können, sondern vielmehr als Maßstab dessen, was möglich ist, um einzelnen Unternehmen dabei zu helfen, ihre erzielten Fortschritte zu evaluieren und sie zu weiteren Verbesserungen zu motivieren. Kapitel 4 schließlich enthält eine umfassende Tabelle mit den wichtigsten Umweltleistungsindikatoren, den zugehörigen Erläuterungen und den entsprechenden Leistungsrichtwerten. 2.   GELTUNGSSBEREICH Dieses Referenzdokument beschäftigt sich mit der Umweltleistung des Produktionssektors für Elektro- und Elektronikgeräte. Die Zielgruppe dieses Dokuments sind Unternehmen aus dem Produktionssektor für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die folgenden NACE-Codes fallen (entsprechend der mit Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige): — 26 — Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen; — 27 — Herstellung von elektrischen Ausrüstungen; — 28.12, 28.13 — Herstellung von hydraulischen und pneumatischen Komponenten und Systemen, von Pumpen und Kompressoren; — 28.22 — Herstellung von Hebezeugen und Fördermitteln; — 28.23 — Herstellung von Büromaschinen. Dieses Referenzdokument umfasst Maßnahmen, die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten umsetzen können, um Verbesserungen der Umweltleistung über die gesamte Wertschöpfungskette für Elektro- und Elektronikgeräte zu erreichen, wie dargestellt in Figure 2-1. Die Pfeile in der Abbildung zeigen die wichtigsten Materialströme zwischen den verschiedenen Akteuren der Wertschöpfungskette, wobei die Begriffe „direkt“ und „indirekt“ verwendet werden, um die Aktivitäten, über welche ein Hersteller die volle Kontrolle hat („direkte Umweltaspekte“) von jenen zu unterscheiden, die das Ergebnis einer Interaktion mit Dritten sind, die jedoch in einem gewissen Maße vom Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten beeinflusst werden können („indirekte Umweltaspekte“). Überblick der Materialströme der Wertschöpfungskette in der Produktion von Elektro- und Elektronikgeräten Dieses Referenzdokument ist in drei Hauptabschnitte gegliedert (Tabelle 2-1), welche die aus der Perspektive der Hersteller wichtigsten Umweltaspekte im Zusammenhang mit der Wertschöpfungskette von Elektro- und Elektronikgeräten umfassen. Tabelle 2-1 Aufbau des Referenzdokuments für den Produktionssektor für Elektro- und Elektronikgeräte und die wesentlichen damit zusammenhängenden Umweltaspekte Kapitel Beschreibung Wesentliche Umweltaspekte 3.1. Bewährte Praktiken im Umweltmanagement für Herstellungsprozesse Dieser Abschnitt behandelt die Aktivitäten im Zusammenhang mit den Kernfunktionen bei der Herstellung von Elektro- und Elektronikgeräten. Teilefertigung und Montage Endproduktmontage Anlagenversorgung Standortmanagement 3.2. Bewährte Praktiken im Umweltmanagement für das Lieferkettenmanagement Dieser Abschnitt beschäftigt sich mit dem Lieferkettenmanagement bei Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den Arbeitsabläufen, welche Unternehmen einführen können, um Werkstoffe nachhaltig zu beschaffen, Gefahrstoffe zu ersetzen und die Auswirkungen ihrer Lieferkette auf die Biodiversität zu verringern. Beschaffung von Werkstoffen und Komponenten Kommunikation mit und Management von Auftragnehmern Produktdesign 3.3. Bewährte Praktiken im Umweltmanagement zur stärkeren Förderung der Kreislaufwirtschaft Dieser Abschnitt beschäftigt sich mit dem Management und den strategischen Praktiken, die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten umsetzen können, um eine stärkere Kreislaufwirtschaft zu fördern, wie etwa durch eine Änderung der Designpraxis, die Aufbereitung von Produkten oder die Entwicklung nachhaltigerer Geschäftsmodelle. Produktdesign/Entwicklung von Geschäftsmodellen Entsorgung Die in Tabelle 2-2 aufgeführten Umweltaspekte wurden als die für diesen Sektor bedeutendsten Aspekte ausgewählt. Die konkret von spezifischen Unternehmen zu bewältigenden Umweltaspekte sollten jedoch von Fall zu Fall bewertet werden. Tabelle 2-2 Die bedeutendsten umweltrelevanten Aspekte und damit zusammenhängende wesentliche Umweltbelastungen, auf die in diesem Dokument eingegangen wird Bedeutendste umweltrelevante Aspekte Damit zusammenhängende Umweltbelastungen Teilefertigung und Montage Ressourceneffizienz Wasser Abfall Emissionen in die Luft Boden Energie und Klimawandel Gefahrstoffe Biologische Vielfalt Endproduktmontage Energie und Klimawandel Anlagenversorgung Ressourceneffizienz Wasser Abfall Emissionen in die Luft Energie und Klimawandel Biologische Vielfalt Standortmanagement Wasser Abfall Emissionen in die Luft Boden Energie und Klimawandel Biologische Vielfalt Beschaffung von Werkstoffen und Komponenten Ressourceneffizienz Energie und Klimawandel Biologische Vielfalt Kommunikation mit und Management von Auftragnehmern Ressourceneffizienz Energie und Klimawandel Gefahrstoffe Produktdesign/Entwicklung von Geschäftsmodellen Ressourceneffizienz Wasser Abfall Emissionen in die Luft Energie und Klimawandel Gefahrstoffe Entsorgung Ressourceneffizienz Abfall 3.   BEWÄHRTE UMWELTMANAGEMENTPRAKTIKEN, BRANCHENSPEZIFISCHE UMWELTLEISTUNGSINDIKATOREN UND LEISTUNGSRICHTWERTE FÜR DEN PRODUKTIONSSEKTOR FÜR ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTE 3.1.   Bewährte Praktiken im Umweltmanagement für Herstellungsprozesse Dieser Abschnitt ist relevant für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten. 3.1.1.   Energieeffiziente Reinraumtechnik Bewährte Umweltmanagementpraxis zur Reduzierung des Energieverbrauchs in Reinräumen. Dies kann durch die folgenden Maßnahmen erreicht werden: — Korrekte Definition der Kapazität der Reinraumanlage und entsprechende Dimensionierung der Ausrüstung. Ziel ist die Verschlankung auf das erforderliche Minimum aller Anlagen mit Ausnahme der Kühltürme und der passiven Baukomponenten (Rohrleitungen und Kanäle), die vergrößert werden können, um Energie zu sparen. Ihre Vergrößerung verbessert die Leistung der Kühlanlage und ermöglicht den Einsatz kleinerer Gebläse und Pumpen. — Verringerung der Druckdifferenz zwischen dem Reinraum und seiner Umgebung durch eine Anpassung des Luftvolumens an den tatsächlichen Bedarf, um den Stromverbrauch der Gebläse zu reduzieren. — Ermöglichung breiterer Betriebsbereiche für Reinraumtemperatur und relative Luftfeuchtigkeit. Breitere Betriebsbereiche bewirken einen geringeren Energieverbrauch für Kühlung, Vorwärmung und Entfeuchtung des Zuluftstroms. — Einstellung einer geringeren Einströmungsgeschwindigkeit (7) durch die Kombination größerer Klimaanlagen mit kleineren Gebläsen, was es ermöglicht, die Luftzirkulation auf einer geringeren Geschwindigkeit zu halten. — Bestimmung der geringstmöglichen Luftwechselzahl (LWZ) durch Reduzierung der Wärmebelastung und der tatsächlichen Partikelerzeugung innerhalb des Reinraums. — Nutzung aller Möglichkeiten zur Reduzierung der Wärmebelastung innerhalb des Reinraums und Rückgewinnung der Abwärme aus der Verarbeitungsanlage. Die rückgewonnene Abwärme kann genutzt werden, um zum Beispiel die Zuluft aufzuwärmen. — Verwendung hocheffizienter Komponenten wie etwa Gebläsemotoren, Pumpen und Kühlaggregate mit Frequenzumrichter (VFD), um eine bessere Reaktion auf die wechselnde Belastung im Reinraum zu ermöglichen. — Vermeidung einer übermäßigen Reinigung des für Reinraumanwendungen benötigten Wassers durch Einhaltung der Spezifikationen der erforderlichen Reinraumklassifizierung, ohne übermäßig große Sicherheitsmargen. Anwendbarkeit Diese bewährte Umweltmanagementpraxis kann von allen Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten angewandt werden, die Reinräume betreiben. Für neu errichtete Reinraumanlagen kann die Luftwechselzahl geringer sein als die ihrer Klassifizierung entsprechende empfohlene Luftwechselzahl, es sind jedoch weitere Bemühungen erforderlich, um die Qualitätsanforderungen des Reinraums anzupassen. Für bestehende Reinraumanlagen können eine auf Partikelzählung basierende Kontrolle und eine kontinuierliche Überwachung angewandt werden, um die Luftwechselzahl zu verringern. Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte Umweltleistungsindikatoren Leistungsrichtwerte (i1) Energieverbrauch im Reinraum bei der Produktion von Leiterkarten (kWh/m2 bearbeiteter Leiterkarten) (i2) Energieverbrauch im Reinraum bei der Produktion von Halbleitern und/oder integrierten Schaltungen (kWh/cm2 Silikonplatten) (i3) Luftwechselzahl (Anzahl/Stunde) (i4) Leistungszahl (COP — Coefficient of Performance) der installierten Kühlanlage (kWh produzierte Kühlenergie/kWh verbrauchte Energie) (i5) Wasserleitfähigkeit (μS/cm) Nicht anwendbar 3.1.2.   Energieeffiziente Kühltechnik Eine bewährte Umweltmanagementpraxis ist die Reduzierung des Kühlungsbedarfs und die Verbesserung der Energieeffizienz der Kühlsysteme, die für die Produktionsverfahren und in den Produktionshallen eingesetzt werden. Dies kann durch die Anwendung folgender Maßnahmen erreicht werden: — Bewertung und Optimierung des erforderlichen Temperaturniveaus für jeden einzelnen Prozessablauf und jeden Raum mit Kühlbedarf. — Verwendung von Kühlkaskaden durch Aufteilung des bestehenden Kühlkreislaufs in zwei oder mehrere Temperaturstufen. — Implementierung freier Kühlungsverfahren. Andere entsprechende technische Optionen sind direkte Kühlung mit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.