Europäische Union

2001/508/EG: Beschluss des Rates vom 26. Juni 2001 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu der Regelung Nr. 106 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Genehmigung der Luftreifen für landwirtschaftliche Fahrzeuge und ihre Anhänger

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Avis juridique important | 32001D0508 2001/508/EG: Beschluss des Rates vom 26. Juni 2001 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu der Regelung Nr. 106 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Genehmigung der Luftreifen für landwirtschaftliche Fahrzeuge und ihre Anhänger Amtsblatt Nr. L 183 vom 06/07/2001 S. 0036 - 0036 Beschluss des Rates vom 26. Juni 2001 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu der Regelung Nr. 106 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Genehmigung der Luftreifen für landwirtschaftliche Fahrzeuge und ihre Anhänger (2001/508/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden ("Geändertes Übereinkommen von 1958")(1), insbesondere auf die Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich, auf Vorschlag der Kommission(2), nach Zustimmung des Europäischen Parlaments(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Durch die einheitlichen Bestimmungen der Regelung Nr. 106 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Genehmigung der Luftreifen für landwirtschaftliche Fahrzeuge und ihre Anhänger sollen zwischen den Vertragsparteien die technischen Handelshemmnisse bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen hinsichtlich der Luftreifen beseitigt und zugleich ein hohes Maß an Sicherheit und Umweltschutz gewährleistet werden. (2) Die Regelung Nr. 106 wurde den Vertragsparteien notifiziert und ist für alle Vertragsparteien zu dem (den) darin angegebenen Zeitpunkt(en) als in dem Verzeichnis im Anhang des Geänderten Übereinkommens von 1958 aufgeführte Regelung in Kraft getreten, es sei denn, die Vertragsparteien haben mitgeteilt, dass sie der Regelung nicht zustimmen. (3) Die Regelung Nr. 106 sollte in das gemeinschaftliche Genehmigungssystem für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen einbezogen und daher in die in der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften aufgenommen werden - BESCHLIESST: Einziger Artikel Die Europäische Gemeinschaft tritt der Regelung Nr. 106 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Genehmigung der Luftreifen für landwirtschaftliche Fahrzeuge und ihre Anhänger bei. Der Wortlaut der Regelung ist diesem Beschluss beigefügt(4). Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2001. Im Namen des Rates Der Präsident T. Östros (1) ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78. (2) ABl. C 274 E vom 26.9.2000, S. 34. (3) Stellungname vom 15. Mai 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) Die Regelung wird zu einem späteren Zeitpunkt im Amtsblatt veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.