Europäische Union

Beschluss (GASP) 2026/1153 des Rates vom 22. Mai 2026 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der albanischen Streitkräfte

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/1153 26.5.2026 BESCHLUSS (GASP) 2026/1153 DES RATES vom 22. Mai 2026 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der albanischen Streitkräfte DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) ist die Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) eingerichtet worden, über die die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zur Friedenserhaltung, zur Konfliktverhütung und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Die EFF dient gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 insbesondere der Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen, wie Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich. (2) Die Union setzt sich auf der Grundlage des 2006 unterzeichneten und 2009 in Kraft getretenen Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens und der 2022 eingeleiteten Beitrittsverhandlungen mit Albanien für enge Beziehungen zur Unterstützung eines starken, unabhängigen und wohlhabenden Albaniens ein. (3) Die Union würdigt die anhaltende Erfolgsbilanz Albaniens bei der vollständigen Angleichung an die GASP und erkennt den Beitrag Albaniens zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) der Union an, einschließlich seiner verstärkten Beteiligung an GSVP-Missionen und -Operationen und an den Einsatzkräften der Union für die rasche Reaktion innerhalb der Rahmenregelung für die Schnelleingreifkapazität. (4) Am 21. März 2022 hat die Union den Strategischen Kompass mit dem Ziel gebilligt, zu einem stärkeren und fähigeren Bereitsteller von Sicherheit zu werden, und zwar unter anderem durch den verstärkten Einsatz der EFF zur Erhöhung der militärischen Fähigkeiten und der Verteidigungsfähigkeiten der Partner. (5) In der Brüsseler Erklärung des Gipfeltreffens EU-Westbalkan vom 17. Dezember 2025 bekräftigten die Führungsspitzen der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Abstimmung mit den Führungsspitzen des Westbalkans ihre Entschlossenheit, die Region durch die EFF weiter zu unterstützen. (6) Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik erhielt am 30. Januar 2026 einen Antrag Albaniens an die Union, die albanischen Streitkräfte im Hinblick auf die Erhöhung ihrer operativen Wirksamkeit zu unterstützen. (7) Unterstützungsmaßnahmen sind unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509, insbesondere im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates (2), und unter Einhaltung der Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchzuführen. (8) Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten sowie die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer (1)   Eine Unterstützungsmaßnahme, die aus der Europäischen Friedensfazilität (EFF) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“), wird zugunsten von Albanien (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet. (2)   Die Ziele der Unterstützungsmaßnahme sind die Folgenden: a) Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der Union und Albanien im Bereich Sicherheit und Verteidigung; b) Beitrag zur Stärkung der Sicherheits- und Verteidigungskapazitäten der albanischen Streitkräfte zur Verbesserung der nationalen Sicherheit und Resilienz und dadurch Verbesserung des Schutzes der Zivilbevölkerung in Krisen und Notsituationen; c) Stärkung des Potenzials Albaniens für die Beteiligung an den Missionen und Operationen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und an der Rahmenregelung für die Schnelleingreifkapazität. (3)   Um die in Absatz 2 genannten Ziele zu erreichen, werden mit der Unterstützungsmaßnahme die folgenden Arten von Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, finanziert: a) taktische Fahrzeuge; b) ein Mobilkran; c) Lkw- und Anhängersysteme; d) Baggerlader; e) Pionierfahrzeuge und f) leichte gepanzerte Mehrzweckfahrzeuge. Mit der Unterstützungsmaßnahme werden auch damit zusammenhängende Lieferungen und Dienstleistungen einschließlich der technischen, operativen und wartungstechnischen Ausbildung finanziert, falls dies erforderlich ist. (4)   Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses. Artikel 2 Finanzielle Vereinbarungen (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 21 000 000 EUR. (2)   Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und gemäß den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet. Artikel 3 Vereinbarungen mit dem Begünstigten (1)   Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) trifft mit dem Begünstigten die notwendigen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen. (2)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen: a) die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der albanischen Streitkräfte; b) die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden; c) die hinreichende Instandhaltung jeglicher Vermögenswerte, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; d) dass jegliche im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte nicht verloren gehen oder an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden. (3)   Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt. Artikel 4 Durchführung (1)   Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und im Einklang mit den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben und dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der EFF erfolgt. (2)   Die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 3 werden von der Agentur Agenzia Industrie Difesa durchgeführt. Artikel 5 Überwachung, Kontrolle und Evaluierung (1)   Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen durch den Begünstigten. Diese Überwachung dient dazu, für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 3 zu sensibilisieren und zur Prävention solcher Verstöße, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der albanischen Streitkräfte beizutragen. (2)   Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt: a) Überprüfung der Auslieferung, wobei die EFF-Lieferbescheinigungen bei der Eigentumsübertragung von den Streitkräften, die Endnutzer sind, unterzeichnet werden; b) Berichterstattung über das Inventar, wobei der Begünstigte jährlich Bericht über das Inventar der bezeichneten Güter Bericht zu erstatten hat, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) dies nicht mehr für notwendig erachtet; c) Besuche vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter und den EFF-Prüfern auf Antrag Zugang zur Durchführung von Kontrollen vor Ort und von EFF-Rechnungsprüfungen zu gewähren hat. (3)   Der Hohe Vertreter nimmt nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 1 Absatz 2 beigetragen hat. Artikel 6 Berichterstattung Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern. Artikel 7 Aussetzung und Beendigung (1)   Nach Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann das PSK beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vollständig oder teilweise auszusetzen. (2)   Das PSK kann dem Rat die Beendigung der Unterstützungsmaßnahme empfehlen. Artikel 8 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2026. Im Namen des Rates Der Präsident M. DAMIANOS (1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/509/oj). (2)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99, ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2008/944/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1153/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.