Europäische Union

2013/678/EU: Durchführungsbeschluss des Rates vom 15. November 2013 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2016-11-15

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2013D0678 — DE — 15.11.2016 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES vom 15. November 2013 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden (2013/678/EU) (ABl. L 316 vom 27.11.2013, S. 35) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1988 DES RATES vom 8. November 2016   L 306 11 15.11.2016 ▼B DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES vom 15. November 2013 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden (2013/678/EU) Artikel 1 Abweichend von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG wird Italien ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 65 000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien. Italien kann die Höchstschwelle anheben, um den realen Wert der Befreiung aufrechtzuerhalten. ▼M1 Artikel 2 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam. Dieser Beschluss gilt bis zu dem Tag, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Sonderregelungen für Kleinunternehmen in Kraft tritt, oder bis zum 31. Dezember 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt. ▼B Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.