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Beschluss (EU) 2021/156 der Kommission vom 9. Februar 2021 zur Erneuerung des Mandats der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-07-24

Quellenkennung: 32021D0156. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02021D0156 — DE — 24.07.2024 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (EU) 2021/156 DER KOMMISSION vom 9. Februar 2021 zur Erneuerung des Mandats der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien (ABl. L 046 vom 10.2.2021, S. 34) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS (EU) 2024/1997 DER KOMMISSION  vom 22. Juli 2024   L 1997 1 24.7.2024 ▼B BESCHLUSS (EU) 2021/156 DER KOMMISSION vom 9. Februar 2021 zur Erneuerung des Mandats der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien Artikel 1 Gegenstand Die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien („EGE“) wird eingerichtet. Artikel 2 Auftrag Die EGE hat den Auftrag, die Kommission — entweder auf deren Ersuchen oder im Einvernehmen mit der zuständigen Dienststelle der Kommission auf eigene Initiative, die von der oder dem Vorsitzenden der EGE zum Ausdruck gebracht wird — in Fragen, in denen ethische, gesellschaftliche und die Grundrechte betreffende Aspekte mit der Entwicklung im Bereich der Naturwissenschaften und neuen Technologien in einem Zusammenhang stehen, unabhängig zu beraten. Die EGE hat insbesondere folgende Aufgaben: a)  Ermittlung, Festlegung und Prüfung ethischer Fragen im Zusammenhang mit Entwicklungen in Wissenschaft und Technologie, b)  Abgabe von für die Entwicklung, Umsetzung und Überwachung der Politik oder der Rechtsvorschriften der Union entscheidenden Orientierungshilfen in Form von Analysen und Empfehlungen, die in Stellungnahmen und Erklärungen dargelegt werden, die auf eine stärkere Berücksichtigung ethischer Belange bei der EU-Politikgestaltung in Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgerichtet sind. Artikel 3 Konsultation Die Kommission kann die EGE zu allen Fragen konsultieren, die sich auf die in Artikel 2 genannten Aufgaben beziehen. In diesem Zusammenhang kann die Kommission die EGE mit Fragen befassen, die das Europäische Parlament und der Rat als ethisch besonders bedeutsam erachten. Die EGE wird bei Bedarf von anderen von der Kommission eingerichteten Sachverständigengremien zu Fragen konsultiert, die sich auf die in Artikel 2 genannten Aufgaben beziehen. Artikel 4 Mitgliedschaft (1)   Die EGE hat bis zu 15 Mitglieder. (2)   Die Zuständigkeit der Mitglieder erstreckt sich auf die in Artikel 2 genannten Aufgaben. (3)   Die Mitglieder sind Einzelpersonen und werden ad personam ernannt. (4)   Die Mitglieder handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse. Die Mitglieder unterrichten die zuständige Dienststelle der Kommission in der Generaldirektion Forschung und Innovation rechtzeitig über Interessenkonflikte, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. (5)   Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zu den Beratungen der EGE zu leisten, die nach Auffassung der zuständigen Dienststelle der Kommission gegen die Verpflichtungen nach Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen oder die ihr Amt niederlegen, werden nicht mehr zu den Sitzungen der Gruppe eingeladen und können für die verbleibende Dauer ihrer Amtszeit durch eine von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Kommission ernannte Person aus der in Artikel 5 Absatz 7 genannten Reserveliste ersetzt werden. Artikel 5 Auswahlverfahren (1)   Die Auswahl der Mitglieder der EGE erfolgt im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, die im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Gremien (im Folgenden „Register der Expertengruppen“) veröffentlicht wird. Außerdem kann die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen auf andere Weise, auch auf einschlägigen Websites, veröffentlicht werden. In der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen werden die Auswahlkriterien, darunter das für die durchzuführenden Arbeiten benötigte Fachwissen, klar angegeben. Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens vier Wochen. (2)   Einzelpersonen, die sich für die Mitgliedschaft bewerben, müssen alle Umstände offenlegen, die zu einem Interessenkonflikt führen könnten. Insbesondere verlangt die zuständige Dienststelle der Kommission von diesen Einzelpersonen, dass sie im Rahmen ihrer Bewerbung ein Formular zur Interessenerklärung (im Folgenden „DOI-Formblatt“) auf Grundlage des Standard-DOI-Formblatts für Expertengruppen zusammen mit einem aktuellen Lebenslauf einreichen. Ohne Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten DOI-Formblatts können Einzelpersonen nicht ad personam ernannt werden. Die Prüfung der Interessenkonflikte erfolgt nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen. (3)   Die Mitglieder der EGE werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Kommission auf der Grundlage eines Vorschlags des Kommissionsmitglieds, das für die das Sekretariat der EGE stellende Kommissionsdienststelle zuständig ist, aus einem Kreis von Sachverständigen ernannt, die über Fachkompetenz in den in Artikel 2 genannten Bereichen verfügen und sich auf die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen hin beworben haben. (4)   ►M1  Das Auswahlverfahren findet unter Aufsicht eines Benennungsausschusses statt. Insbesondere unterstützt der Benennungsausschuss die Kommission bei der Ermittlung und Auswahl potenzieller Mitglieder der EGE und der Prüfung ihrer Verfügbarkeit und Bereitschaft, diese Tätigkeit auszuüben. Der Benennungsausschuss hat drei Mitglieder; diese werden aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrungen von dem Kommissionsmitglied, das für die Dienststelle der Kommission zuständig ist, die das Sekretariat der EGE stellt, ernannt und von einem Sekretariat unterstützt, das von der zuständigen Dienststelle der Kommission gestellt wird. Der Benennungsausschuss bewertet die in Fragen kommenden Bewerber von der Liste, die von der zuständigen Dienststelle der Kommission auf der Grundlage einer ersten Prüfung aller Bewerbungen anhand der Auswahlkriterien erstellt wurde. Der Benennungsausschuss legt seine Empfehlung dem Kommissionsmitglied vor, das für die Dienststelle der Kommission zuständig ist, die das Sekretariat der EGE stellt. ◄ (5)   Bei der Auswahl der Mitglieder der EGE achtet die zuständige Dienststelle der Kommission darauf, soweit möglich ein hohes Niveau an Sachverstand und Pluralismus, geografische Ausgewogenheit und ein Gleichgewicht zwischen Männern und Frauen sowie eine ausgewogene Vertretung einschlägiger Fachkenntnisse und Interessenbereiche zu gewährleisten, wobei die in Artikel 2 genannten Aufgaben der EGE, die Art des erforderlichen Fachwissens und die Bewerbungen auf die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen berücksichtigt werden. (6)   Die Mitglieder werden für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ernannt. Sie bleiben im Amt, bis sie ersetzt werden oder ihre Amtszeit endet. Ihre Amtszeit kann verlängert werden. Die Mitgliedschaft in der EGE ist auf höchstens drei Amtszeiten begrenzt. (7)   Die zuständige Dienststelle der Kommission erstellt eine Reserveliste geeigneter Bewerber, die für die Ernennung von Ersatzmitgliedern verwendet werden kann. Die zuständige Dienststelle der Kommission holt das Einverständnis der Bewerber ein, bevor sie deren Namen auf die Reserveliste setzt. Artikel 6 Vorsitz ▼M1 Die EGE wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder mit einfacher Mehrheit für die Dauer ihrer Amtszeit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ein oder zwei stellvertretende Vorsitzende für eine Dauer von maximal deren bzw. dessen Amtszeit. ▼B Artikel 7 Arbeitsweise (1)   Die zuständige Dienststelle der Kommission arbeitet eng mit der oder dem Vorsitzenden der EGE zusammen und ist für die Koordinierung und Organisation der Arbeit der EGE zuständig; sie stellt das Sekretariat. (2)   An den Arbeiten interessierte Kommissionsbedienstete aus anderen Dienststellen der Kommission können die Teilnahme an den Sitzungen der EGE und ihrer Untergruppen beantragen. (3)   Für das Arbeitsprogramm der EGE einschließlich der Ethik-Analysen, die die EGE auf eigene Veranlassung vorschlägt, ist die Zustimmung der zuständigen Dienststelle der Kommission erforderlich. In jedem Antrag auf eine Ethik-Analyse sind die Analyseparameter anzugeben. Ersucht die Kommission die EGE um Rat, gibt sie eine Frist für die Analyse vor. (4)   Die Stellungnahmen der EGE enthalten Empfehlungen. Hierfür sind ein Überblick über den aktuellen Stand der betreffenden Wissenschaften und Technologien sowie eine gründliche Analyse der zu klärenden ethischen Fragen erforderlich. Die zuständigen Dienststellen der Kommission sind von den Empfehlungen der EGE zu unterrichten. (5)   Die EGE arbeitet als Kollegium. Die Arbeitsverfahren auf der Grundlage der Geschäftsordnung sind mit Blick darauf zu gestalten, dass alle Mitglieder aktiv an den Tätigkeiten der Gruppe teilnehmen können. Grundsätzlich verabschiedet die Gruppe ihre Stellungnahmen und Erklärungen einvernehmlich. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Mitglieder, die gegen eine Vorlage gestimmt oder sich enthalten haben, können verlangen, dass der Stellungnahme oder Erklärung eine Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt — zusammen mit den Namen der abweichenden Mitglieder — (als „Minderheitenansicht“) beigefügt wird. (6)   Jede Stellungnahme wird der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission oder einem von ihr bzw. ihm benannten Vertreter übermittelt. Jede Stellungnahme wird unverzüglich nach Annahme durch die EGE veröffentlicht und auf der Website der EGE zugänglich gemacht sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union vorgelegt. ▼M1 (7)   Die Sitzungen der EGE werden in den Räumlichkeiten der Kommission per Videokonferenz oder als Hybrid-Sitzung nach Maßgabe der Modalitäten und des Kalenders, die die zuständige Dienststelle der Kommission vorgibt, abgehalten. Die EGE tritt innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vier- bis sechsmal zusammen. Weitere Sitzungen können im Einvernehmen mit der zuständigen Dienststelle der Kommission bei Bedarf einberufen werden. ▼B (8)   Für die Erstellung der EGE-Analysen kann die zuständige Dienststelle der Kommission im Rahmen der verfügbaren Mittel Studien in Auftrag geben, um alle erforderlichen wissenschaftlichen und fachlichen Informationen zu beschaffen, und enge Kontakte zu Vertretern der verschiedenen Ethikgremien in den Mitgliedstaten und in Drittländern herstellen. ▼M1 (9)   Die zuständige Dienststelle der Kommission veranstaltet für die Fragen, die die EGE behandelt, öffentliche Rundtischgespräche zur Förderung des Dialogs und zur Verbesserung der Transparenz. Die EGE stellt enge Kontakte zu den Dienststellen der Kommission her, die von den von der EGE bearbeiteten Fragen betroffen sind. ▼B (10)   Falls die operativen Umstände eine raschere Beratung zu einem bestimmten Thema verlangen, als dies die Abgabe einer Stellungnahme erlauben würde, können kurze Erklärungen oder andere Formen der Analyse ausgegeben werden, erforderlichenfalls gefolgt von einer ausführlicheren Analyse in Form einer Stellungnahme; dabei ist sicherzustellen, dass — wie für jede andere Stellungnahme — Transparenz gewahrt wird. Die Erklärungen werden veröffentlicht und auf der Website der EGE zugänglich gemacht. Als Teil ihres Arbeitsprogramms kann die EGE im Einvernehmen mit der zuständigen Dienststelle der Kommission eine Stellungnahme aktualisieren, wenn sie dies für notwendig erachtet. (11)   Die Beratungen der EGE sind vertraulich. Im Einvernehmen mit der zuständigen Dienststelle der Kommission kann die EGE mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, ihre Beratungen öffentlich abzuhalten. (12)   Die Protokolle über die Erörterungen der einzelnen Tagesordnungspunkte und die Stellungnahmen der EGE sind aussagekräftig und vollständig. Sie werden vom Sekretariat unter der Verantwortung der oder des Vorsitzenden erstellt. Artikel 8 Untergruppen (1)   Die zuständige Dienststelle der Kommission kann zur Untersuchung spezifischer Fragen auf Grundlage eines von der zuständigen Dienststelle der Kommission festgelegten Mandats Untergruppen einsetzen. Die Untergruppen handeln in Einklang mit den horizontalen Bestimmungen und erstatten der EGE Bericht. Sie werden nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst. (2)   Mitglieder von Untergruppen, die nicht Mitglieder der EGE sind, werden in Einklang mit Artikel 5 und den horizontalen Bestimmungen ( 1 ) über eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen ausgewählt. Artikel 9 Hinzugezogene Experten (1)   Die zuständige Dienststelle der Kommission kann Experten und Vertreter von einschlägigen Organisationen mit spezifischen Fachkenntnissen oder Perspektiven einladen, für einen Meinungsaustausch zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt auf Ad-hoc-Basis an den Arbeiten der EGE oder ihrer Untergruppen teilzunehmen. (2)   Zudem kann die zuständige Dienststelle der Kommission externe Experten in die Arbeiten der EGE auf Ad-hoc-Basis einbinden, sollte dies als notwendig erachtet werden, um das breite Spektrum der mit den Fortschritten bei den Naturwissenschaften und neuen Technologien verbundenen ethischen Fragen abzudecken. Artikel 10 Geschäftsordnung Auf Vorschlag von und im Einvernehmen mit der zuständigen Dienststelle der Kommission gibt sich die EGE mit der einfachen Mehrheit ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen und in Einklang mit den horizontalen Bestimmungen. Artikel 11 Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen Die Mitglieder der EGE und der Untergruppen sowie die hinzugezogenen Experten und die Mitglieder des Benennungsausschusses sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, das kraft der Verträge und deren Durchführungsbestimmungen für alle Mitglieder der Organe und ihre Mitarbeiter gilt, sowie zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 ( 2 ) und (EU, Euratom) 2015/444 ( 3 ) der Kommission festgelegten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Verstoßen sie gegen diese Pflichten, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen. Artikel 12 Transparenz (1)   Die EGE und ihre Untergruppen werden registriert, und die Namen ihrer Mitglieder werden im Register der Expertengruppen veröffentlicht. (2)   Alle einschlägigen Unterlagen (wie Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Teilnehmerbeiträge) werden entweder im Register der Expertengruppen oder über einen Link veröffentlicht, der vom Register aus zu einer einschlägigen Website führt, der die Informationen zu entnehmen sind. Der Zugang zu solchen Websites darf weder eine Anmeldung als Nutzer erfordern noch anderen Beschränkungen unterliegen. Insbesondere müssen die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente termingerecht vor der Sitzung veröffentlicht werden, gefolgt von der rechtzeitigen Veröffentlichung der Protokolle. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur vorzusehen, wenn durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) voraussichtlich beeinträchtigt würde. ▼M1 Artikel 13 Sondervergütungen und Sitzungskosten (1)   Die Mitglieder der EGE erhalten für jeden Tag der vollen Teilnahme an einer Plenarsitzung 450 EUR, für die teilweise Teilnahme 225 EUR und für jeden halben/ganzen Tag der zusätzlichen Arbeit im Dienst der EGE 225/450 EUR. Sie dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Europäischen Kommission stehen. Die Sondervergütungen werden gemäß Artikel 21 Absatz 2 der horizontalen Bestimmungen an die Mitglieder der EGE, ihrer Untergruppen und des Benennungsausschusses gemäß Artikel 5 Absatz 4 dieses Beschlusses gezahlt. (2)   Die Mitglieder der EGE können von der Kommission gebeten werden, für ihre Aufgaben bis zu 40 Arbeitstage pro Jahr (Sitzungen und Arbeit zusammengenommen) aufzubringen. Für den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden beträgt die Höchstzahl 60 Arbeitstage. (3)   Die Reise- und Aufenthaltskosten, die den Teilnehmern durch die Tätigkeiten der EGE und ihrer Untergruppen und den Mitgliedern des Benennungsausschusses im Rahmen von Artikel 5 Absatz 4 dieses Beschlusses entstehen, werden von der Kommission erstattet. Kostenerstattungen erfolgen gemäß den in Anhang VII Artikel 13 des Statuts ( 5 ) geltenden Sätzen und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen. ▼B Artikel 14 Aufhebung Der Beschluss (EU) 2016/835 wird mit Wirkung vom 28. Mai 2021 aufgehoben. Artikel 15 Anwendbarkeit Mit Ausnahme der Artikel 5 und 13 gilt dieser Beschluss ab dem 28. Mai 2021. ( 1 ) Siehe Artikel 10 und Artikel 14 Absatz 2 der horizontalen Bestimmungen. ( 2 ) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41). ( 3 ) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53). ( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43). Durch diese Ausnahmen sollen die öffentliche Sicherheit, militärische Belange, internationale Beziehungen, die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, die Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen, geschäftliche Interessen, Gerichtsverfahren und Rechtsberatung, Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten sowie das Beschlussfassungsverfahren des Organs geschützt werden. ( 5 ) Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1962/31(1)/). [Im konsolidierten Rechtsakt wird diese Fußnote mit „7“ statt mit „3“ nummeriert.]

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.