Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1788 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Anforderungen für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen und zur Änderung und Berichtigung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1322/2014, (EU) 2015/96, (EU) 2015/68 und (EU) 2015/208 der Kommission hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen, der Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit, der Anforderungen an die Bremsen von Fahrzeugen und der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32016R1788. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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13.10.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 277/1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1788 DER KOMMISSION vom 14. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Anforderungen für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen und zur Änderung und Berichtigung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1322/2014, (EU) 2015/96, (EU) 2015/68 und (EU) 2015/208 der Kommission hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen, der Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit, der Anforderungen an die Bremsen von Fahrzeugen und der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 19 Absatz 6, Artikel 20 Absatz 8, Artikel 27 Absatz 6, Artikel 28 Absatz 6, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 12, Artikel 60 Absatz 1, Artikel 61 und Artikel 70, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Da gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 der Einsatz virtueller Prüfverfahren als Alternative zu den von den benannten technischen Diensten durchgeführten physischen Prüfungen erlaubt ist, und in Anbetracht der Tatsache, dass virtuelle Prüfverfahren den Aufwand für die Hersteller erheblich verringern und im Hinblick auf die Maßkontrolle besonders leicht anzuwenden sind, sollten der in Anhang III der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission (2) befindlichen Liste von Anforderungen, bei denen virtuelle Prüfverfahren angewandt werden können, weitere Anforderungen hinzugefügt werden. (2) Zur Verbesserung der Genauigkeit sollten die technischen Anforderungen an die Messinstrumente für die Exposition des Fahrers gegenüber dem Geräuschpegel nach Anhang XIII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 an den technischen Fortschritt angepasst werden. (3) Um für Kohärenz zu sorgen, müssen weitere Bedingungen für die EG-Bauteil-Typgenehmigung eines Sitzes in Anhang XIV der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 festgelegt werden. (4) Im Sinne der Klarheit und Genauigkeit sollten weitere Anforderungen an die Angaben in der Betriebsanleitung nach Anhang XXII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 aufgenommen werden, insbesondere im Hinblick auf die Informationen über die seitliche und senkrechte Befestigung des Dreipunkt-Krafthebers bei Fahrten auf der Straße, auf Anweisungen und spezifische Warnhinweise zu den verringerten Abmessungen der Schutzeinrichtung für Zapfwellen des Typs 3 und auf die Schmierintervalle. (5) Aufgrund ihrer technischen Auslegung sollten Fahrzeuge der Klassen T oder C mit einem mit dem rechten Fuß betätigten hydrostatischen Antrieb und Fahrzeuge der Klasse C mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 15 km/h, die in Anhang XXIII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 genannt sind, hinsichtlich der Betätigungseinrichtungen von der Anforderung befreit werden, über Kupplungs-, Brems- und Gaspedale mit derselben Funktion und Anordnung wie im Kraftfahrzeug zu verfügen. (6) Zur Verbesserung der Genauigkeit sollten die in Anhang XXIII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 genannten Anforderungen an das sichere Anlassen des Motors verbessert und an die Besonderheiten bestimmter Fahrzeugbauarten angepasst werden. (7) Um für Kohärenz mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 zu sorgen, sollten Anforderungen an die Bedienelemente im Zusammenhang mit virtuellen Terminals gemäß Anhang X der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission (3) über Anforderungen für Fahrerinformationssysteme in Anhang XXIII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 über Anforderungen hinsichtlich der Bedienelemente verschoben werden. (8) Im Interesse der Kohärenz und Vereinfachung sollten die Kennzeichnungsvorschriften für die Hydraulikschlauchleitungen nach Anhang XXIV der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 hinsichtlich des Schutzes vor sonstigen mechanischen Gefahren in Einklang mit der Norm ISO 17165-1:2007 gebracht werden, die derzeit von den Schlauherstellern angewandt wird. (9) Zur Gewährleistung der Kohärenz müssen alle Zugmaschinen mit einem Fahrerhaus – einschließlich der mit Fahrerhäusern der Schutzklasse 1 ausgestatteten, auch wenn sie keinerlei Schutz bieten – in den Anwendungsbereich des Anhangs XXIX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 in Bezug auf den Schutz vor gefährlichen Stoffen aufgenommen werden. (10) Um zu gewährleisten, dass der Begriff „Fahrerhaus“ auf die gleiche Weise verstanden wird, sollte in die delegierte Verordnung (EU) 2015/208 eine Begriffsbestimmung für „Fahrerhaus“ aufgenommen werden. Die Begriffsbestimmung sollte auf der international anerkannten Norm EN 15695-1:2009 beruhen. (11) Bei der Berechnung der theoretischen Höchstgeschwindigkeit von Zugmaschinen nach Anhang III der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 sollten die neuesten technischen Entwicklungen bei der Motorsteuerung berücksichtigt werden. (12) Die Bedingungen für die Einhaltung der in Anhang VII der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 genannten ISO-Anforderungen für Sichtfeld und Scheibenwischer umfassen nicht ausdrücklich Bedingungen für direkte und indirekte Sicht. Es sollten ausdrücklich Bedingungen für direkte und indirekte Sicht in diesen Anhang aufgenommen werden, um sicherzustellen, dass die ISO-Anforderungen einheitlich erfüllt werden. (13) Beleuchtungseinrichtungen gemäß Anhang XII der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 sollten bestimmten strengeren Anforderungen für schnelle Zugmaschinen entsprechen, um deren Sicherheit zu erhöhen. (14) Bedienelemente, die dem Fahrer haptische Informationen übermitteln, weisen vorstehende Kanten auf. Um Fahrzeuginsassen zu schützen und gleichzeitig die Möglichkeit der Übermittlung haptischer Informationen aufrecht zu erhalten, müssen spezifische Anforderungen an diese Einrichtungen in Anhang XIII der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 aufgenommen werden. (15) Spezifische Anforderungen für die Außenseite und Zubehörteile von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sollten in Anhang XIV der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 aufgenommen werden, um den besonderen Zwecken bestimmter äußerer Konfigurationen Rechnung zu tragen. (16) Die Anforderungen für die Heizung und Kühlung des Fahrerhauses in Anhang XVII der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 sollten mit den Anforderungen des Anhangs XXIX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 in Bezug auf den Druckpegel und den Luftstrom vereinbar sein. (17) Die Sichtbarkeit der amtlichen Kennzeichen gemäß Anhang XIX der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 muss verbessert werden. (18) Bestimmte Anforderungen für Kraftstofftanks in Anhang XXV der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 sollten mit den in der Regelung Nr. 34 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) dargelegten neuesten technischen Entwicklungen in Einklang gebracht werden. (19) Aufgrund der besonderen Abmessungen der Zugmaschinen der Klasse T2 muss die Länge der in Anhang XXVIII der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 genannten Ladepritschen angepasst werden. (20) Die Anforderungen für Abschleppeinrichtungen in Anhang XXIX der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 müssen angepasst werden, um den neuesten technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. (21) Für Gleisketten sind in Anhang XXXIII der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 zusätzliche Begriffsbestimmungen erforderlich. Außerdem muss auch eine Reihe vorhandener Begriffsbestimmungen an die neuesten technischen Entwicklungen angepasst werden. (22) In Anhang XXXIV der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 sind zusätzliche Bedingungen und Anforderungen für mechanische Verbindungseinrichtungen erforderlich, um die Einheitlichkeit der Prüfungen sowohl am Zufahrzeug (Zugmaschine) als auch am gezogenen Fahrzeug (Anhänger oder gezogene auswechselbare Geräte) zu gewährleisten. Eine Reihe von Begriffen und Anforderungen in Bezug auf mechanische Verbindungseinrichtungen muss angepasst werden, um zu vermeiden, dass dieselben Bezeichnungen in unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet werden. (23) In Anhang I der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission (4) sollten bestimmte Begriffe und Anforderungen in Bezug auf die Bremsen land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge mit den neuesten technischen Entwicklungen bei der Konstruktion und dem Einbau von Bremsen in Einklang gebracht werden. (24) Bremsprüfungen nach Anhang II der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 sollten mit den jüngsten technischen Entwicklungen in Bezug auf das Bremsverhalten und die Wirkung der Bremsanlage sowie den entsprechenden Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 13 in Einklang gebracht werden. (25) Zusätzliche Begriffsbestimmungen in Bezug auf alternative Bremsprüfungen sind erforderlich und bestimmte Begriffe und Anforderungen für alternative Bremsprüfungen nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 sollten präzisiert werden, um eine vollständige Angleichung an die Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 13 zu erreichen. (26) Bestimmte Begriffe und Anforderungen in Bezug auf die Bremsen land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb nach Anhang IX der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 sollten in Einklang mit den jüngsten technischen Entwicklungen in Bezug auf die Wirkung der solche Fahrzeuge eingebauten Bremsen gebracht werden. (27) Die Anforderungen nach Anhang XII der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 für elektronisch gesteuerte Bremsanlagen bei bestimmten Zugmaschinen sollten angepasst werden, um ein Versagen soweit wie möglich zu vermeiden und um die Bremswirkung zu erhöhen. (28) Die Begriffsbestimmungen für die Schadstoffemissionen von Motoren nach der delegierten Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission (5) sollten in Einklang mit den entsprechenden Begriffsbestimmungen, die im Zusammenhang mit mobilen Maschinen und Geräten verwendet werden, gebracht werden. Außerdem müssen die Anforderungen für mobile Maschinen und Geräte nach jener Verordnung vollständig mit den Anforderungen nach der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sowie der UNECE-Regelung Nr. 96 in Einklang gebracht werden. (29) Im Interesse der besseren Lesbarkeit und der klareren Fassung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, der delegierten Verordnung (EU) 2015/96, der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 müssen einige redaktionelle Fehler, Widersprüche und falsche Bezugnahmen beseitigt werden. (30) In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 hinsichtlich der Anforderungen für die EU-Typgenehmigung sollte es möglich sein, Anforderungen an die funktionale Sicherheit für weitere Fahrzeugklassen festzulegen, soweit dies notwendig ist. (31) Die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 sollte daher entsprechend geändert werden. (32) Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, die delegierte Verordnung (EU) 2015/96, die delegierte Verordnung (EU) 2015/68 und die delegierte Verordnung (EU) 2015/208 sollten daher entsprechend geändert und berichtigt werden. (33) Da die Verordnung (EU) Nr. 167/2013, die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, die delegierte Verordnung (EU) 2015/96, die delegierte Verordnung (EU) 2015/68 und die delegierte Verordnung (EU) 2015/208 bereits gelten und da die Änderungen dieser Rechtsakte zahlreiche Berichtigungen enthalten, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 2 Änderungen der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 3 Änderungen der delegierten Verordnung (EU) 2015/96 Die delegierte Verordnung (EU) 2015/96 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Der erste Satz und der einleitende Satz erhalten folgende Fassung: „Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Anhangs XXXIII der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission (*1). Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen: (*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 42 vom 17.2.2015, S. 1).“ " b) Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. ‚Nachbehandlungssystem für Schadstoffemissionen aus dem Auspuff‘: der Durchfluss von Abgasen durch die Einrichtung oder das System, die bzw. das dazu dient, die Gase vor der Freisetzung in die Atmosphäre chemisch oder physikalisch zu verändern, einschließlich Katalysatoren, Partikelfilter oder jedes andere Bauteil oder System oder jede andere selbständige technische Einheit für die Reduzierung oder Behandlung von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors;“ c) Die Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung: „4. ‚emissionsmindernde Einrichtung‘: ein Bauteil, ein System oder eine selbständige technische Einheit, die Teil des Nachbehandlungssystems für Schadstoffemissionen aus dem Auspuff ist; 5. ‚emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch‘: ein Bauteil, ein System oder eine selbständige technische Einheit, die bzw. das ein Nachbehandlungssystem für Schadstoffemissionen aus dem Auspuff an einem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder der vorliegenden Verordnung typgenehmigten Fahrzeug ganz oder teilweise ersetzen soll;“ d) Nummer 12 erhält folgende Fassung: „12. ‚Nutzleistung‘: die Leistung des Motors, die auf einem Prüfstand am Ende der Kurbelwelle oder einem vergleichbaren Bauteil bei der entsprechenden Motordrehzahl abgenommen und unter atmosphärischen Referenzbedingungen ermittelt wird; dabei muss der Motor mit den in Anhang 4 Tabelle 1 der UNECE-Regelung Nr. 120 Änderungsserie 01 (*2) angegebenen Hilfseinrichtungen versehen sein. (*2)   ABl. L 166 vom 30.6.2015, S. 170.“ " 2. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Die Typgenehmigungsbehörden können Typgenehmigungen hinsichtlich der Anforderungen für Schadstoffemissionen aus dem Auspuff und äußere Geräuschpegel auf andere Fahrzeugvarianten und -versionen sowie Motortypen und -familien ausweiten, falls die Parameter für Fahrzeugvariante und -version, Antriebseinheit und Emissionsminderungssystem eine identische Leistung aufweisen oder innerhalb der in Artikel 19 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 angegebenen Grenzwerte liegen.“ b) in Absatz 3 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung: „a) die Parameter des Motortyps oder der Motorenfamilie gemäß Anhang II der Richtlinie 97/68/EG und Anhang I Nummer 9.1 der vorliegenden Verordnung; b) das Nachbehandlungssystem des Motors für Schadstoffemissionen aus dem Auspuff wie in Anhang I Nummer 6.10 der Richtlinie 97/68/EG und in Anhang I Nummer 9.1.10 sowie Anhang II Nummer 3.3 der vorliegenden Verordnung beschrieben;“ c) Absatz 4 Buchstaben d, e und f erhalten folgende Fassung: „a) hinsichtlich der Bezugskraftstoffe die Anforderungen des Anhangs 7 der UNECE-Regelung Nr. 120 Änderungsserie 01 sowie des Anhangs V der Richtlinie 97/68/EG; b) hinsichtlich emissionsmindernder Einrichtungen und emissionsmindernder Einrichtungen für den Austausch die Anforderungen gemäß Anhang III Anlage 5 der Richtlinie 97/68/EG; c) hinsichtlich der Prüfausrüstung die Anforderungen des Anhangs III der Richtlinie 97/68/EG.“ 3. in Artikel 7 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „(2)   Über die Anforderungen von Absatz 1 hinaus gewährt der Hersteller, wie in Kapitel XV der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission (*3) vorgeschrieben, diskriminierungsfreien Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für das Fahrzeug, damit eine alternative Typgenehmigung als gleichwertig mit einer Genehmigung nach dieser Verordnung anerkannt werden kann. (*3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission vom 19. September 2014 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 364 vom 18.12.2014, S. 1).“ " 4. Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Messung des äußeren Geräuschpegels (1)   Die technischen Dienste messen zum Zwecke der Typgenehmigung den äußeren Geräuschpegel von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen der Klasse T mit Luftreifen und der Klasse C mit Gleisketten in Bewegung gemäß den Prüfvorschriften und Verfahren des Anhangs III Nummer 1.3.1. (2)   Die Prüfbedingungen und Verfahren gemäß Anhang III Nummer 1.3.2 werden auch auf stehende, mit Gleisketten ausgestattete land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge der Klassen T und C angewendet, und die Ergebnisse werden von den technischen Diensten gemäß den Bestimmungen des Anhangs III Nummer 1.3.2.4 aufgezeichnet. (3)   Die technischen Dienste messen den äußeren Geräuschpegel von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen der Klasse C mit Laufketten zum Zwecke der Typgenehmigung gemäß den Vorschriften und Verfahren für die Prüfung am stehenden Fahrzeug gemäß Anhang III Nummer 1.3.2. (4)   Die Prüfbedingungen und Verfahren gemäß Anhang III Nummer 1.3.3 kommen bei land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen der Klasse C mit Laufketten zur Anwendung, und die Ergebnisse werden von den technischen Diensten aufgezeichnet.“ 5. Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Anforderungen für die Leistung der Antriebseinheit Für die Beurteilung der Leistung der Antriebseinheit von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen werden entsprechend der UNECE-Regelung Nr. 120, Änderungsserie 01, Messungen der Nutzleistung, des Motordrehmoments und des spezifischen Kraftstoffverbrauchs vorgenommen.“ 6. Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die in Artikel 9 Absätze 3c, 3d und 4a der Richtlinie 97/68/EG festgelegten Zeitpunkte werden für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge der Klassen T2, T4.1 und C2 gemäß Artikel 4 Absätze 3, 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, die mit Motoren der Kategorien L bis R ausgestattet sind, um drei Jahre verschoben.“ 7. Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 EU-Typgenehmigungsverfahren Unbeschadet des Artikels 11 dürfen die nationalen Behörden aus Gründen, die die Emissionen von Fahrzeugen betreffen, weder eine vom Hersteller beantragte EU-Typgenehmigung oder nationale Typgenehmigung für einen neuen Fahrzeug- bzw. Motortyp versagen noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines neuen Fahrzeugs verweigern oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines neuen Motors untersagen, wenn das betreffende Fahrzeug bzw. der betreffende Motor der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission (*4) entspricht. (*4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 85 vom 28.3.2015, S. 1).“ " 8. in Artikel 14 erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 erlauben die Mitgliedstaaten, was die Schadstoffemissionen betrifft, nach den Vorschriften des Anhangs V dieser Verordnung auf Antrag des Herstellers im Rahmen eines Flexibilitätssystems das Inverkehrbringen einer begrenzten Anzahl von Fahrzeugen mit Motoren, die den Anforderungen von Artikel 9 der Richtlinie 97/68/EG entsprechen, vorausgesetzt, eine Genehmigungsbehörde hat die entsprechende Erlaubnis für die Inbetriebnahme erteilt.“ 9. Die Anhänge I bis IV werden entsprechend Anhang III dieser Verordnung geändert. Artikel 4 Änderungen der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 Die delegierte Verordnung (EU) 2015/68 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Der erste Satz und der einleitende Satz erhalten folgende Fassung: „Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 und der Anhange XII und XXXIII der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission (*5). Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen: (*5)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 42 vom 17.2.2015, S. 1).“ " b) Nummer 5 erhält folgende Fassung: „5. ‚Übertragungseinrichtung‘ bezeichnet die Gesamtheit der Bauteile, die zwischen der Betätigungseinrichtung und der eigentlichen Bremse angeordnet sind und zwischen ihnen auf mechanischem, hydraulischem, pneumatischem oder elektrischem Wege oder durch eine Kombination dieser Mittel eine funktionale Verbindung herstellen; ausgenommen sind die Steuerungsleitungen, Versorgungsleitungen sowie Zusatzleitungen zwischen Zugmaschinen und Anhängefahrzeugen; wird die Bremskraft von einer Energiequelle erzeugt oder von ihr unterstützt, die unabhängig vom Fahrer ist, ist der Energievorratsbehälter des Systems ebenfalls Teil der Übertragungseinrichtung;“ c) Nummer 17 wird gestrichen; d) die folgenden Nummern 37 und 38 werden angefügt: „37. ‚Energiequelle‘ bezeichnet eine Einrichtung, welche die für die Betätigung der Bremsen erforderliche Energie liefert, entweder unmittelbar oder mittelbar durch eine Energiespeichereinrichtung; 38. ‚Energiespeichereinrichtung‘ bezeichnet eine Einrichtung, die die von der Energiequelle gelieferte Energie für die Betätigung oder das Lösen der Bremsen speichert.“ 2. die Anhänge I bis V, VII, VIII, IX, XI, XII und XIII werden entsprechend Anhang IV dieser Verordnung geändert. Artikel 5 Änderungen der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 Die delegierte Verordnung (EU) 2015/208 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 erhält folgende Fassung: „5. ‚Normale Reifenausstattung‘: der Reifentyp (die Reifentypen), der (die) vom Hersteller für den betreffenden Fahrzeugtyp bereitgestellt wird (werden) und in dem Beschreibungsbogen entsprechend dem Muster gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission (*6) angegeben ist (sind); (*6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.