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Beschluss (EU) 2019/1754 des Rates vom 7. Oktober 2019 über den Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2023-11-16

Quellenkennung: 32019D1754. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02019D1754 — DE — 16.11.2023 — 002.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (EU) 2019/1754 DES RATES vom 7. Oktober 2019 über den Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 12) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS (EU) 2023/1051 DES RATES  vom 22. Mai 2023   L 141 34 31.5.2023 ►M2 BESCHLUSS (EU) 2023/2412 DES RATES  vom 9. Oktober 2023   L  1 27.10.2023 ▼B BESCHLUSS (EU) 2019/1754 DES RATES vom 7. Oktober 2019 über den Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben Artikel 1 Der Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (die „Genfer Akte“) wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut der Genfer Akte ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person, die ermächtigt ist, die Beitrittsurkunde nach Artikel 28 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte im Namen der Union zu hinterlegen, um der Zustimmung der Union zur Bindung durch die Genfer Akte Ausdruck zu verleihen, und die der Beitrittsurkunde beigefügte Erklärung und Mitteilung gemäß Artikel 5 des vorliegenden Beschlusses abzugeben. Artikel 3 ▼M1 Die Mitgliedstaaten, die am 26. Februar 2020 Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens waren — nämlich Bulgarien, Tschechien, Frankreich, Italien, Ungarn, Portugal und die Slowakei —, werden ermächtigt, unter vollständiger Wahrung der ausschließlichen Zuständigkeit der Union die Genfer Akte neben der Union zu ratifizieren oder ihr beizutreten, nur soweit dieser Beitritt erforderlich ist, um im Interesse der Union den Zeitrang und die Kontinuität des Schutzes der Ursprungsbezeichnungen, die von diesen Mitgliedstaaten bereits im Rahmen des Lissabonner Abkommens eingetragen wurden, zu wahren und den Verpflichtungen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) nachzukommen. ▼B Artikel 4 (1)   ►M1  Im besonderen Verband werden die Union und jene Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 3 des vorliegenden Beschlusses die Genfer Akte ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind, gemäß Artikel 17 Absatz 1 EUV von der Kommission vertreten. Die Union ist für die Wahrnehmung der Rechte und die Erfüllung der Pflichten der Union gemäß Artikel 3 des vorliegenden Beschlusses zuständig. ◄ Die Kommission nimmt alle nach Maßgabe der Genfer Akte erforderlichen Mitteilungen im Namen der Union und dieser Mitgliedstaaten vor. Insbesondere wird die Kommission als die zuständige Behörde gemäß Artikel 3 der Genfer Akte benannt, die für die Verwaltung der Genfer Akte im Gebiet der Union sowie für die Kommunikation mit dem Internationalen Büro der WIPO im Rahmen der Genfer Akte und der gemeinsamen Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen und zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens (im Folgenden „gemeinsame Ausführungsordnung“) zuständig ist. ▼M2 Hinsichtlich der geografischen Angaben zum Schutz handwerklicher und industrieller Erzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) wird das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum als die zuständige Behörde gemäß Artikel 3 der Genfer Akte benannt und ist für die Verwaltung der Genfer Akte im Gebiet der Union sowie für Mitteilungen und die Kommunikation mit dem Internationalen Büro der WIPO im Rahmen der Genfer Akte und der gemeinsamen Ausführungsordnung zuständig. ▼B (2)   Die Union übt ihr Stimmrecht in der Versammlung des besonderen Verbands aus, und die Mitgliedstaaten, die die Genfer Akte ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind, üben ihr Stimmrecht nicht aus. Artikel 5 Gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Genfer Akte wird in einer der Beitrittsurkunde beigefügten Erklärung nach den in der gemeinsamen Ausführungsordnung festgelegten Verfahren eine Verlängerung der Frist gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Genfer Akte sowie der Zeiträume gemäß Artikel 17 der Genfer Akte um ein Jahr festgesetzt. Gemäß Regel 5 Absatz 3 Buchstabe a der gemeinsamen Ausführungsordnung wird in einer der Beitrittsurkunde beigefügten Mitteilung an den Generaldirektor der WIPO die Anforderung festgelegt, dass für den Schutz einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe im Gebiet der Union die Anmeldung zusätzlich zu dem verbindlich vorgeschriebenen Inhalt gemäß Artikel 5 Absatz 2 der gemeinsamen Ausführungsordnung Angaben enthalten muss, die sich im Falle einer Ursprungsbezeichnung auf die Güte oder die Eigenschaften der Ware und deren Zusammenhang mit den geografischen Verhältnissen im geografischen Erzeugungsgebiet, und im Falle einer geografischen Angabe auf die Güte, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft der Ware und deren Zusammenhang mit dem geografischen Ursprungsgebiet beziehen. Artikel 6 Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ( 1 ) Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 1). ( 2 ) Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse (ABl. L, 2023/2411, 27.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2411/oj).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.