Europäische Union

Beschluss (GASP) 2025/394 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

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n, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet wird 25.2.2025 148. Wilma II 9247431 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation 25.2.2025 149. Lorena Grand 9288899 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation 25.2.2025 150. Corum 9544281 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation 25.2.2025 151. Xiwang 9317949 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation 25.2.2025 152. Azure Celeste 9288722 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation 25.2.2025 153. Aria 9397559 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c: Schiff, das Eigentum einer in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ist, von einer solchen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet wird 25.2.2025“ 5. Anhang XVIII des Beschlusses 2014/512/GASP erhält folgenden Fassung: „ANHANG XVIII Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 1ad 1. Bank BelVEB 2. Belgazprombank 3. VTB Bank (PJSC) Shanghai Branch“ 6. Anhang XIX des Beschlusses 2014/512/GASP erhält folgende Fassung: „ANHANG XIX Liste der in Artikel 1ae genannten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, bei denen es sich um Kredit- und Finanzinstitute handelt Teil A Teil B Teil C“ 7. Folgender Anhang wird dem Beschluss 2014/512/GASP als Anhang XX angefügt: „ANHANG XX Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 4e Absatz 1b […]“ 8. Folgender Anhang wird dem Beschluss 2014/512/GASP als Anhang XXI angefügt: „ANHANG XXI Liste der Häfen, Schleusen und Flughäfen gemäß Artikel 1af Teil A — Liste der Häfen und Schleusen   Name Grund für die Aufnahme Geltungsbeginn 1. Astrakhan Artikel 1af Absatz 1 Buchstabe a: für die Verbringung von unbemannten Luftfahrzeugen (UAVs) oder Flugkörpern oder damit zusammenhängenden Technologien oder Komponenten und somit zur Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine genutzt werden 25.2.2025 2. Makhachkala Artikel 1af Absatz 1 Buchstabe a: für die Verbringung von unbemannten Luftfahrzeugen (UAVs) oder Flugkörpern oder damit zusammenhängenden Technologien oder Komponenten und somit zur Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine genutzt werden 25.2.2025 3. Ust-Luga Artikel 1af Absatz 1 Buchstabe c: für die Beförderung von in Anhang XIII aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg durch Schiffe genutzt werden, die irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation anwenden 25.2.2025 4. Primorsk Artikel 1af Absatz 1 Buchstabe c: für die Beförderung von in Anhang XIII aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg durch Schiffe genutzt werden, die irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation anwenden 25.2.2025 5. Novorossiysk Artikel 1af Absatz 1 Buchstabe c: für die Beförderung von in Anhang XIII aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg durch Schiffe genutzt werden, die irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation anwenden 25.2.2025 Teil B — Liste der Flughäfen   Name Grund für die Aufnahme Geltungsbeginn 1. Begishevo International Airport Artikel 1af Absatz 2 Buchstabe a: für die Verbringung von unbemannten Luftfahrzeugen (UAVs) oder Flugkörpern oder damit zusammenhängenden Technologien oder Komponenten und somit zur Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine genutzt werden 25.2.2025 2. Vnukovo International Aiport Artikel 1af Absatz 2 Buchstabe a: für die Verbringung von unbemannten Luftfahrzeugen (UAVs) oder Flugkörpern oder damit zusammenhängenden Technologien oder Komponenten und somit zur Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine genutzt werden 25.2.2025 3. Zhukovsky International Airport Artikel 1af Absatz 2 Buchstabe b: für die Beförderung von im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendeten Gütern und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine genutzt werden 25.2.2025 4. Perm International Airport Artikel 1af Absatz 2 Buchstabe b: für die Beförderung von im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendeten Gütern und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine genutzt werden 25.2.2025 5. Koltsovo International Airport Artikel 1af Absatz 2 Buchstabe b: für die Beförderung von im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendeten Gütern und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine genutzt werden 25.2.2025 6. Pskov International Airport Artikel 1af Absatz 2 Buchstabe b: für die Beförderung von im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendeten Gütern und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine genutzt werden 25.2.2025“ ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/394/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.