Europäische Union

Beschluss (GASP) 2025/394 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/394 24.2.2025 BESCHLUSS (GASP) 2025/394 DES RATES vom 24. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, gestützt auf den Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 31. Juli 2014 den Beschluss 2014/512/GASP (1) angenommen. (2) Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine. (3) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Dezember 2024 verurteilte der Europäische Rat erneut entschieden Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine, der eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt und bekräftigte die unerschütterliche Entschlossenheit der Union, der Ukraine und ihrer Bevölkerung weiterhin politische, finanzielle, wirtschaftliche, humanitäre, militärische und diplomatische Hilfe zu leisten. (4) Solange die rechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation weiterhin gegen grundlegende Regeln des Völkerrechts, insbesondere gegen das in Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen verankerte Verbot der Anwendung von Gewalt, oder gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen, ist es angezeigt, alle von der Union verhängten Maßnahmen aufrechtzuerhalten und erforderlichenfalls zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen. (5) Angesichts der sehr ernsten Lage ist es angezeigt, weitere restriktive Maßnahmen zu erlassen. (6) Es ist insbesondere angebracht, die Aussetzung der Rundfunklizenzen in der Union für russische Medien, die unter der ständigen Kontrolle der russischen Führung stehen, und das Verbot der Ausstrahlung ihrer Sendungen zu verlängern. (7) Russland führt eine systematische internationale Kampagne der Medienmanipulation und Verfälschung von Fakten, um seine Strategie der Destabilisierung seiner Nachbarländer sowie der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu intensivieren. Insbesondere richtete sich die Propaganda wiederholt und nachdrücklich gegen europäische politische Parteien, vor allem in Wahlkampfzeiten, sowie gegen die Zivilgesellschaft, Minderheiten, Flüchtlinge und das Funktionieren demokratischer Institutionen in der Union und ihren Mitgliedstaaten. (8) Um seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine zu rechtfertigen und zu unterstützen, betreibt Russland kontinuierliche und konzertierte Propagandaaktionen, die auf die Zivilgesellschaft der Union und ihrer Nachbarländer ausgerichtet sind und die Fakten drastisch verzerren und manipulieren. (9) Die Propagandaaktionen Russlands werden über eine Reihe von Medien unter ständiger direkter oder indirekter Kontrolle der russischen Führung verbreitet. Diese Aktionen stellen eine erhebliche und unmittelbare Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union dar. Diese Medien spielen eine maßgebliche Rolle dabei, die Aggression gegen die Ukraine mit Nachdruck voranzutreiben und zu unterstützen und die Nachbarländer zu destabilisieren. (10) Angesichts der sehr ernsten Lage und als Reaktion auf die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ist es notwendig, im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind, insbesondere dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit nach Artikel 11 der Charta, weitere restriktive Maßnahmen zur Einstellung der Sendetätigkeiten bestimmter Medien in der Union oder solcher gegen die Union gerichteter Tätigkeiten zu verhängen. Die Maßnahmen sollten beibehalten werden, bis der Angriffskrieg gegen die Ukraine beendet wird und bis Russland und diese Medien die Durchführung von Propagandaaktionen gegen die Union und ihre Mitgliedstaaten einstellen. (11) Im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind, insbesondere dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, dem Recht auf unternehmerische Freiheit und dem Recht auf Eigentum nach den Artikeln 11, 16 beziehungsweise 17 der Charta hindert die Verhängung weiterer restriktiver Maßnahmen die Medien und ihr Personal nicht daran, andere Tätigkeiten als Sendetätigkeiten in der Union auszuführen, wie Recherche und Interviews. Insbesondere ändern diese restriktiven Maßnahmen nicht die Pflicht zur Achtung der Rechte, Freiheiten und Grundsätze, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie in den Verfassungen der Mitgliedstaaten genannt werden, in deren jeweiligen Anwendungsbereichen. (12) Es ist erforderlich, das Verbot der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und von Gütern und Technologien, die zur technologischen Stärkung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors Russlands beitragen könnten, an Organisationen, die in der Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufgeführt sind, zu verschärfen. (13) Es ist angezeigt, weitere 53 Organisationen in die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufzunehmen, d. h. in die Liste der Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unterstützen und denen strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors Russlands beitragen könnten, auferlegt werden. Zudem ist es gerechtfertigt, auch bestimmte Organisationen in anderen Drittländern als Russland in diese Liste aufzunehmen, die durch die Umgehung von Ausfuhrbeschränkungen, unter anderem für unbemannte Luftfahrzeuge (UAVs) oder für Flugkörper, indirekt zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen. (14) Es ist angezeigt, die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, durch Aufnahme von Gütern in die Liste zu erweitern, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet wurden, sowie um Güter, die zur Entwicklung oder Herstellung seiner militärischen Systeme beitragen, darunter chemische Ausgangsstoffe für Reizstoffe (riot control agents), Software im Zusammenhang mit numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen (CNC-Maschinen), Chromverbindungen und Steuerungen für unbemannte Luftfahrzeuge (UAVs). (15) Es ist angezeigt, weitere Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern zu verhängen, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, darunter Chemikalien, einige Kunststoffe und Kautschuk. Um das Risiko der Umgehung restriktiver Maßnahmen zu minimieren, ist es angezeigt, die Liste der Güter und Technologien, die dem Verbot der Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Russlands unterliegen, weiter zu erweitern. (16) Darüber hinaus ist es angezeigt, weitere Beschränkungen für die Einfuhr von Primäraluminium einzuführen, womit Russland erhebliche Einnahmen erzielt, was ihm die Fortsetzung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine ermöglicht. Die Kommission sollte die mit der Einfuhrbeschränkung in Zusammenhang stehenden Aluminiumpreise, die für Hersteller und Verbraucher in der Union von Bedeutung sind, überwachen und dem Rat darüber Bericht erstatten, ob im Zusammenhang mit der Einfuhrbeschränkung gemäß Artikel 4k des Beschlusses 2014/512/GASP für Primäraluminium, bei Aluminiumpreisen, die für Hersteller und Verbraucher in der Union von Bedeutung sind, wesentliche Entwicklungen eintreten, und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen vorschlagen. (17) Es ist angebracht, die Ausnahme vom Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Verbringung bestimmter Gegenstände zu ändern, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und die für den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur von U-Bahn-Wagen der Budapester Linie 3 erforderlich sind. Außerdem ist es angezeigt, eine neue gezielte Ausnahme von dem Verbot der Einfuhr bestimmter Gegenstände einzuführen, die für den Betrieb der Druschba-Pipeline unbedingt erforderlich sind. (18) Um die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen sicherzustellen, sollte klargestellt werden, dass, wenn die einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses 2014/512/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 die zuständigen Behörden –dazu ermächtigen, den Verkauf, die Ausfuhr und die damit verbundene technische Hilfe von Informationssicherheitssystemen, -ausrüstung und -komponenten für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer zu genehmigen, sie diese Genehmigungen insbesondere Anbietern spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr erteilen können, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe für ein ziviles, nicht öffentlich zugängliches elektronisches Kommunikationsnetz bestimmt sind, sofern dieses Kommunikationsnetz nicht einer Organisation gehört, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet. (19) Es ist angebracht, die Anwendung einer Ausnahme vom Flugverbot spezifisch auf bemannte Luftfahrzeuge zu beschränken, indem das Erfordernis einer Genehmigung durch die zuständigen Behörden eingeführt wird, damit für bestimmte Drohneneinsätze Drohnen im Gebiet der Union landen, vom Gebiet der Union starten oder das Gebiet der Union überfliegen dürfen. Um die Kosten, die Russland durch seinen anhaltenden Angriffskrieg gegen die Ukraine entstehen, zu erhöhen, und die Wirksamkeit der gegen den Flugsektor gerichteten restriktiven Maßnahmen der Union sicherzustellen indem dem Risiko ihres Unterlaufens begegnet wird, ist es zudem angebracht das Flugverbot auch auf gelistete Luftfahrtunternehmen auszuweiten, die Inlandsflüge innerhalb Russlands durchführen oder Luftfahrzeuge oder andere Luftfahrtgüter und -technologien unmittelbar oder mittelbar an ein russisches Luftfahrtunternehmen oder für Flüge innerhalb Russlands verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, sowie auf Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle eines solchen Luftfahrtunternehmens befinden. (20) Es ist gerechtfertigt, weitere Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern und Technologien, insbesondere von Software im Zusammenhang mit der Erdöl- und Erdgasexploration, einzuführen, um die Explorations- und -förderungskapazitäten Russlands für Erdöl und Erdgas weiter einzuschränken. (21) Es ist erforderlich, eine Ausnahmeregelung für den Verkauf, die Lieferung, die Weiterleitung oder die Ausfuhr bestimmter Erdölerzeugnisse, die aus über Pipelines eingeführtem Rohöl gewonnen werden, aus der Slowakei nach Ungarn oder von Ungarn in die Slowakei vorzusehen, um die Versorgungssicherheit dieser Binnenländer zu gewährleisten. (22) Russland erzielt erhebliche Einnahmen aus dem Verkauf und der Beförderung von Erdöl. Es ist angebracht, ein Verbot der vorübergehenden Verwahrung von russischem Rohöl und russischen Erdölerzeugnissen in der Union einzuführen, unabhängig vom Kaufpreis des Öls und vom endgültigen Bestimmungsort dieser Erzeugnisse. Ein solches Verbot wird zusätzliche Kosten für die Beförderung von russischem Öl verursachen und damit die Einnahmen Russlands verringern. Dieses Verbot berührt nicht den Geltungsbereich anderer Einfuhrverbote gemäß dem Beschluss 2014/512/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates (2). (23) Das Verbot von Wiederverladungsdiensten zum Zwecke der Umladung von russischem Flüssigerdgas (LNG) sollte sich nicht auf die Einfuhren in die Union oder die Versorgungssicherheit der Mitgliedstaaten auswirken. Aus diesem Grund ist es angezeigt, klarzustellen, dass Wiederverladungsdienste zum Zwecke der Umladung von russischem Flüssigerdgas zulässig sind, wenn dies für die Beförderung zwischen Häfen desselben Mitgliedstaats erforderlich ist, einschließlich vom Festland eines Mitgliedstaats zu seinen Gebieten in äußerster Randlage. (24) Um das Risiko einer Umgehung der restriktiven Maßnahmen so gering wie möglich zu halten, ist es erforderlich, das Verbot der Beförderung von Gütern auf der Straße im Gebiet der Union, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, durch Unternehmen zu ändern, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person befinden. Organisationen, die vor dem 8. April 2022 in der Union niedergelassen und bereits als Kraftverkehrsunternehmen tätig waren, sollte es verboten sein, Änderungen an ihrer Kapitalstruktur vorzunehmen, durch die sich der prozentuale Eigentumsanteil einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung erhöhen würde, es sei denn, dieser prozentuale Eigentumsanteil bleibt nach dieser Änderung unter 25 %. (25) Es ist verboten, Güter, Technologien und Dienstleistungen für den Abschluss russischer LNG-Projekte bereitzustellen. Es ist angezeigt, dieses Verbot auf den Abschluss von Rohölprojekten in Russland, etwa das Vostok-Ölprojekt, auszuweiten. Dies sollte sich nicht auf den Kauf und die Einfuhr von russischem Rohöl im Einklang mit befristeten Ausnahmen für bestimmte Binnenmitgliedstaaten auswirken. (26) Es ist verboten, russisches Flüssigerdgas über LNG-Terminals in der Union einzuführen, die nicht an das Erdgasverbundnetz angeschlossen sind. Es ist angezeigt, eine Ausnahme von dem Verbot einzuführen, die von einem nicht an das Erdgasverbundnetz angeschlossenen Mitgliedstaat zur Gewährleistung seiner Energieversorgung gewährt werden kann, wenn das Flüssigerdgas von einem Terminal in einem anderen Mitgliedstaat erworben, eingeführt oder weitergeleitet wird, das an das Erdgasverbundnetz angeschlossen ist. (27) Es ist angebracht vorzuschreiben, dass Einfuhren von Rohdiamanten von einem Zertifikat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates (3) begleitet sein müssen, in dem das Ursprungsland oder die Ursprungsländer der Diamantenschürfung eindeutig angegeben sind. Es ist angebracht, das Datum des Inkrafttretens der Anforderung, dass für die Einfuhr polierter Diamanten auf der Rückverfolgbarkeit beruhende Nachweise vorgelegt werden müssen, zu verschieben. Darüber hinaus wird die Lösung von Verwaltungsfragen im Zusammenhang mit dem Rückverfolgungssystem eine kontinuierliche Zusammenarbeit mit den G7-Ländern und Drittländern erfordern. Um die Umsetzung dieser Maßnahmen und die kontinuierliche Zusammenarbeit mit den G7-Ländern und Drittländern weiter zu erleichtern, sollte die Einhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen den G7-Partnern bei Maßnahmen im Bereich der Diamanten weiterhin überwacht werden. (28) Um Wirtschaftsbeteiligte aus der Union daran zu hindern, zur Entwicklung der russischen Infrastruktur beizutragen, ist es erforderlich, ein Verbot der Erbringung von Bauleistungen einschließlich Hoch- und Tiefbauarbeiten, einzuführen. (29) Es ist verboten, Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung unmittelbar oder mittelbar an die Regierung Russlands oder an in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben, auszuführen oder sie ihnen bereitzustellen. Es ist angebracht, klarzustellen, dass der Verkauf, die Erteilung von Lizenzen und die anderweitige Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums sowie die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen im Zusammenhang mit dieser Software verboten ist. (30) Es ist angebracht, eine Ausnahme von dem Verbot einzuführen, Dienstleistungen in den Bereichen Bauwesen, Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung zu erbringen, sofern diese Dienstleistungen für das Funktionieren einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung Russlands mit Sitz in einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind. (31) Darüber hinaus ist es angebracht, ein Verbot von Transaktionen mit Häfen, Schleusen und Flughäfen in Russland einzuführen, die für die Verbringung von UAVs, von Flugkörpern oder damit zusammenhängenden Technologien oder Komponenten an Russland oder für die Umgehung der Ölpreisobergrenze durch Schiffe, die irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken durchführen, oder anderer restriktiver Maßnahmen verwendet werden. Dies schließt den Zugang zu Anlagen der gelisteten Häfen und Schleusen und die Erbringung von Dienstleistungen für Schiffe oder Luftfahrzeuge ein. Es sind angemessene Ausnahmen vorgesehen, um nachteilige Auswirkungen auf den rechtmäßigen Handel oder auf direkte Kontakte zwischen Menschen zu verhindern. Zudem ist das Transaktionsverbot auf die Infrastruktur in Russland beschränkt. (32) Es ist angezeigt, Beschränkungen für außerhalb Russlands niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen zu verhängen, die das russische System zur Übermittlung von Finanzmitteilungen nutzen und dadurch i) die finanzielle Widerstandsfähigkeit Russlands erhöhen und ii) die Umgehung der in dem Beschluss 2014/512/GASP, dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates (4), der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (5) festgelegten Verbote unterstützen. Darüber hinaus ist es sachdienlich, eine Ausnahme einzuführen, mit der die Ausführung von Transaktionen mit einer bestimmten in Anhang XVIII des Beschlusses 2014/512/GASP aufgeführten Organisation erlaubt wird, die für die Rückzahlung von Garantien , die durch einen Mitgliedstaat gewährt wurden, für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland oder die Erfüllung bestimmter Verträge erforderlich sind. (33) Es ist angebracht, das Transaktionsverbot weiter auf Kreditinstitute, Finanzinstitute und Organisationen auszuweiten, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, die Transaktionen bezüglich eines in der Liste aufgeführten Schiffs unterstützen, wodurch sie das Verbot nach Artikel 4x des Beschlusses 2014/512/GASP, das darauf abzielt, die Fähigkeit Russlands, einen Krieg gegen die Ukraine zu führen, einzuschränken, umgehen. Darüber hinaus ist es angebracht, Beschränkungen für außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen einzuführen, bei denen es sich um Kredit- oder Finanzinstitute oder Organisationen gemäß der Auflistung in Anhang XIX des Beschlusses 2014/512/GASP handelt, die Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten oder die an Transaktionen beteiligt sind, die unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in Artikel 4p des Beschlusses 2014/512/GASP festgelegten Verbote fördern. (34) Es ist angebracht, die restriktiven Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr auf bestimmte russische Kreditinstitute auszuweiten, auf Organisationen, die Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr nutzen, auf russische Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus Drittländern, die für das russische Finanz- und Bankensystem von Bedeutung sind und entweder große und wichtige regionale Banken sind, wodurch sie regionale und föderale Finanztransaktionen und Geschäftstätigkeiten erleichtern, oder Banken, die bedeutende grenzüberschreitende Zahlungen erleichtern, wodurch die russische Wirtschaft und Industrie gestärkt werden, oder Banken, die die territoriale Unversehrtheit der Ukraine durch ihre Tätigkeit in den besetzten Gebieten untergraben oder Banken, gegen die bereits von der Union oder von Partnerländern restriktive Maßnahmen verhängt wurden. (35) Es ist angezeigt, eine Ausnahme für die Entgegennahme von sonst beschränkten Einlagen für Geschäfte einzuführen, die für die Umstrukturierung oder Liquidation einer juristischen Person erforderlich sind, die mit einer im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgeführten Organisation verbunden ist. (36) Um die Arbeit der Zivilgesellschaft und der Medien zu erleichtern, ist es angebracht, eine Ausnahme vom Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung und der Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautenden Banknoten an bzw. nach Russland unter bestimmten Bedingungen einzuführen, wenn sie für Tätigkeiten der Zivilgesellschaft und der Medien genutzt werden, die Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit in Russland direkt fördern. (37) Um zur Bekämpfung der Wiederausfuhr bestimmter Güter beizutragen, sind Wirtschaftsbeteiligte aus der Union, die diese Güter in andere Drittländer als die in Anhang VII des Beschlusses 2014/512/GASP aufgeführten Partnerländer verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, verpflichtet, Mechanismen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzuführen, mit denen die Risiken dieser Wiederausfuhr nach Russland ermittelt, bewertet und gemindert werden können. Darüber hinaus sind Wirtschaftsbeteiligte der Union dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, diesen Verpflichtungen ebenfalls nachkommen. (38) Schließlich ist es erforderlich, bestimmte Änderungen an Bestimmungen über die Ausnahmeregelungen vom Verbot der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und fortschrittlichen Technologien vorzunehmen, indem Ausnahmen von bestimmten Verboten durch Ausnahmeregelungen ersetzt werden. Darüber hinaus werden Verweise auf abgelaufene Übergangsfristen und andere Verweise, die für die Einhaltung bestimmter Vorschriften nicht erforderlich sind, gestrichen. Mit der Streichung von Bezugnahmen auf bereits abgelaufene Übergangszeiträume wird keine Rechtswirkung auf frühere oder laufende Verträge oder auf die Anwendbarkeit dieser Übergangszeiträume angestrebt. (39) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich. (40) Der Beschluss 2014/512/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss 2014/512/GASP wird wie folgt geändert: 1. Artikel 5ac Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c des vorliegenden Beschlusses genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu tätigen, die vor einem russischen Gericht Klage gegen eine in Artikel 13 Buchstabe c oder d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung erhoben hat, um gemäß oder in Verbindung mit Artikel 248.1 oder Artikel 248.2 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften eine Anordnung, einen Beschluss, eine Unterlassungsverfügung, ein Urteil oder eine andere gerichtliche Entscheidung im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften zu erwirken, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von den mit diesem Beschluss oder dem Beschluss (EU) Nr. 269/2014/GASP, oder gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 oder (EU) Nr. 269/2014 berührt wird, wie im Anhang XVII des vorliegenden Beschlusses aufgeführt.“ 2. In Artikel 1ad wird folgender Absatz angefügt: „(7)   Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Ausführung von Transaktionen mit Eintrag Nr. 1 in Anhang XVIII genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Ausführung dieser Transaktionen erforderlich ist für a) die Rückzahlung von garantierten Exportkrediten; b) Transaktionen, die unbedingt erforde

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.