Europäische Union

2006/702/EG: Entscheidung des Rates vom 6. Oktober 2006 über strategische Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft

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Quellenkennung: 32006D0702. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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beschleunigt und höhere Wachstumsraten erzielt werden. Staatsgrenzen stehen der Entwicklung des gesamten europäischen Gebiets oft im Wege, wodurch das volle Wettbewerbspotenzial der EU beschnitten wird. Der Verkehr, die Wasserwirtschaft und der Umweltschutz sind deutliche Beispiele dafür, dass grenzübergreifende und transnationale Herausforderungen eine konzentrierte, integrierte Handlungsweise erforderlich machen, die über die Staatsgrenzen hinausreicht. In Bezug auf die Durchführung kann von den Mitgliedstaaten die Errichtung eines Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit geprüft werden, der die Rolle einer Verwaltungsbehörde für bestimmte Kooperationsprogramme einnimmt. 2.4.   Grenzüberschreitende Zusammenarbeit Das Ziel der grenzübergreifenden Zusammenarbeit in Europa ist die Integration der von Staatsgrenzen zerschnittenen Gebiete, die mit gemeinsamen Problemen konfrontiert sind und für die gemeinsame Lösungen gefunden werden müssen. Alle Grenzregionen der EU werden mit solchen Problemen konfrontiert, die in der Regel dadurch verursacht werden, dass Arbeits- und Kapitalmärkte, Infrastrukturnetze, finanzielle Fähigkeiten und Institutionen zersplittert sind. Zwar sollten Kooperationsprogramme auf die besondere Situation jeder Grenzregion zugeschnitten sein, doch muss die Unterstützung auf die wichtigsten Prioritäten bei der Förderung von Wachstum und Beschäftigungszuwachs konzentriert werden. Allgemein gültige Empfehlungen für die künftige grenzübergreifende Zusammenarbeit sind angesichts der enormen Vielfalt der Ausgangssituationen oft nicht sachdienlich. Angesichts der Hindernisse, die von Grenzen aufgeworfen werden, bestünde ein sinnvoller erster Schritt darin, die vorhandene Verkehrs- und Kommunikationsinfrastruktur zu verbessern und erforderlichenfalls neue Verbindungen aufzubauen. Dies sind die Grundvoraussetzungen für die Herstellung oder den Ausbau von grenzübergreifenden Kontakten. Die grenzübergreifende Zusammenarbeit sollte auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Grenzregionen ausgerichtet sein. Außerdem dürfte die grenzübergreifende Zusammenarbeit besonders dann zur wirtschaftlichen und sozialen Integration beitragen, wenn die Gebiete beiderseits der Grenze durch beträchtliche wirtschaftliche Disparitäten gekennzeichnet sind. Denkbar sind u. a. folgende Aktionen: Förderung des Transfers von Wissen und Know-how, der Entwicklung grenzübergreifender Wirtschaftstätigkeit, grenzübergreifender Schul- und Berufsbildungspotenziale, des Potenzials bei der Gesundheitsfürsorge und Integration des grenzüberschreitenden Arbeitsmarktes sowie gemeinsames Umweltmanagement und gemeinsames Reagieren auf gemeinsame Bedrohungen. Sind die Grundvoraussetzungen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit bereits vorhanden, sollten die Finanzmittel im Rahmen der Kohäsionspolitik vorrangig auf Maßnahmen konzentriert werden, die einen Mehrwert für die grenzübergreifende Tätigkeit bedeuten, wie Steigerung der grenzübergreifenden Wettbewerbsfähigkeit durch Innovation, Forschung und Entwicklung, sowie die Verbindung immaterieller (Dienstleistungs-) oder materieller (Verkehrs-)Netze zur Stärkung einer grenzüberschreitenden Identität als Teil der Europabürgerschaft, die Förderung einer grenzübergreifenden Arbeitsmarktintegration, eine grenzübergreifende Wasserwirtschaft und grenzübergreifenden Hochwasserschutz und schließlich gemeinsames Management natürlicher und technologischer Risiken. Besondere Aufmerksamkeit muss den Herausforderungen und Chancen gewidmet werden, die sich im Zuge der Veränderungen der äußeren Grenzen der Gemeinschaft aufgrund der Erweiterung ergeben. Es ist in diesem Zusammenhang erforderlich, kohärente grenzübergreifende Maßnahmen zu fördern, mit denen die Wirtschaftsaktivität auf beiden Seiten stimuliert wird, und Hemmnisse für die Entwicklung zu beseitigen. Zu diesem Zweck muss mit Hilfe der Kohäsionspolitik und des neuen Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments sowie gegebenenfalls mit dem neuen Instrument für Heranführungshilfe ein kohärenter Rahmen für solche Maßnahmen geschaffen werden. 2.5.   Transnationale Zusammenarbeit In transnationalen Gebieten müssen die wirtschaftliche und soziale Integration sowie der Zusammenhalt gestärkt werden. Mit transnationalen Kooperationsprogrammen soll die mitgliedstaatenübergreifende Zusammenarbeit in strategisch wichtigen Bereichen verstärkt werden. Die geförderten Maßnahmen sollten daher darauf ausgerichtet sein, die physische und die immaterielle Interkonnektion von Gebieten zu verbessern, was im ersten Fall durch Investitionen in nachhaltigen Verkehr und im zweiten Fall durch Netzwerke oder den Austausch zwischen Regionen und den Beteiligten erreicht werden könnte. Die geplanten Maßnahmen umfassen Folgendes: Verwirklichung der europäischen Verkehrskorridore (und besonders der grenzüberschreitenden Abschnitte), Vorbeugungsmaßnahmen gegen Naturgefahren (z. B. Brände, Dürre und Überschwemmungen), Wasserwirtschaft auf Ebene des Einzugsgebiets, integrierte Zusammenarbeit auf See, die Förderung der nachhaltigen Stadtentwicklung und FuE-/Innovationsnetze. Die Gliederung der derzeitigen Räume der transnationalen Zusammenarbeit wurde geändert, um sicherzustellen, dass durch sie die Bedingungen für die Durchführung von grundlegenden Strukturmaßnahmen geschaffen werden. Diese Gliederung wurde unter Berücksichtigung der territorialen Kohärenz und funktioneller Kriterien mit geografischem Bezug vorgenommen, beispielsweise Zugehörigkeit zu ein und demselben Wassereinzugs- oder Küstengebiet, Zugehörigkeit zum selben Berggebiet oder die Lage an ein und demselben großen Verkehrskorridor. Sinnvoll sind auch andere Kriterien wie Geschichte, institutionelle Strukturen, bestehende Zusammenarbeit oder Übereinkommen. 2.6.   Interregionale Zusammenarbeit Interregionale Kooperationsprogramme sollten sich auf die erneuerte Lissabon-Strategie konzentrieren: Stärkung der Innovation, der KMU und des Unternehmertums, des Umweltschutzes und der Risikoprävention. Gefördert werden außerdem der Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren im Bereich der Stadtentwicklung, die Modernisierung des öffentlichen Dienstes (wie Einsatz von IKT im Gesundheitswesen und in der Verwaltung) und die Durchführung von Kooperationsprogrammen sowie Studien und Datenerhebungen. Außerdem kann die interregionale Zusammenarbeit auch durch Programme im Rahmen der Ziele „Konvergenz“ und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ gefördert werden. Gefördert werden außerdem der Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren in den Bereichen Stadtentwicklung, soziale Eingliederung, Beziehungen zwischen Stadt und Land sowie die Durchführung von Kooperationsprogrammen. (1)  Mitteilung für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates „Zusammenarbeit für Wachstum und Arbeitsplätze — Ein Neubeginn für die Strategie von Lissabon“, KOM(2005) 24 vom 2.2.2005. (2)  Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25). (3)   „Die europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft“, KOM(2001) 370. (4)   „Europa bewegen — Nachhaltige Mobilität für den europäischen Kontinent“, KOM(2006) 314 vom 22.6.2006. (5)   ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 1. (6)   „In Forschung investieren: ein Aktionsplan für Europa“, KOM(2003) 226 vom 30.4.2003. (7)  KOM(2005) 229. (8)   ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 21. (9)  Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12). (10)  KOM(2005) 141 vom 12.4.2005. (11)  EURES ist ein 1993 gegründetes Kooperationsnetz zwischen der Europäischen Kommission und den öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen der EWR-Mitgliedstaaten (EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen, Island und Liechtenstein) sowie weiteren Partnerorganisationen. (12)  Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament „Die Kohäsionspolitik und die Städte: Der Beitrag der Städte zu Wachstum und Beschäftigung in den Regionen“, KOM(2006) 385 endg. vom 12.7.2006. (13)  Thematische Strategie für die städtische Umwelt, KOM(2005) 718 endg. (14)  Verordnung (EG) Nr. 1685/2005 des Rates (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.