Europäische Union

83/400/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 1983 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/29.395 - Windsurfing International) (Nur der deutsche und englische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31983D0400 83/400/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 1983 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/29.395 - Windsurfing International) (Nur der deutsche und englische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 229 vom 20/08/1983 S. 0001 - 0021 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. Juli 1983 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/29.395 - Windsurfing International) (Nur der deutsche und der englische Text sind verbindlich) (83/400/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1) - erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags -, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 und auf Artikel 15 Absatz 2; im Hinblick auf die bei der Kommission in dieser Sache gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 erhobenen Beschwerden der Unternehmen IMA AG, Arbon ; Tabur Marine SA, Paris, Dufour SA, Paris, und Tabur Marine (Great Britain) Ltd, Slough ; SC France, Marseille, Surfer's Paradise GmbH, Rosenheim, Cowabanga Sportartikel, München, European Surfing Company BV, Amersfoort, Alpina Plast AG, Eichberg, Kunststofftechnik Peter Degler GmbH sowie SC-Products Surfgerät- und Zubehör-Handels GmbH, beide Grassau ; Seal Marine Ltd, Liskeard, und Surf Sales Ltd, St Leonards-on-Sea ; Point Sportgeräte GmbH, Point AG und Exa Point Marine Vertrieb GmbH, alle München, Sodim, Paris, Brakeborough Ltd, Headley Down (Nr. Bordon), Daher France, Marseille, und Skipper International, Hennebont ; Crit SA, Saint-Oün, und Open Surf, Saint- Rémy-les-Chevreuses und Helmut Kretscher & Co., Hamburg; in Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 7. Juni 1982, in dieser Sache das Verfahren einzuleiten; nachdem den beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 (2) Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern und im Hinblick auf die schriftlichen Stellungnahmen der Unternehmen Windsurfing International Inc., Ostermann, Akutec, Klepper und Windsurfing Central sowie im Hinblick auf die mündliche Anhörung der Unternehmen Windsurfing International Inc. und Windsurfing Central am 20. September 1982; im Hinblick auf die gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 des Rates am 23. März 1983 abgegebene Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen; (1) ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. in Erwägung nachstehender Gründe: A. SACHVERHALT Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: I. DAS PRODUKT Windsurfer oder Stehsegler wurden aus dem Gedanken heraus entwickelt, die seit langem bekannten Surfbretter zum Wellenreiten auch für Gewässer ohne entsprechende Brandung als windgetriebene Wasserfahrzeuge nutzbar zu machen. Stehsegler bestehen aus einem brettförmigen, von innen ausgeschäumten Kunststoffrumpf, durch dessen Mitte ein Steckschwert geführt ist, und einer Vorrichtung zur Besegelung, die auf dem Rumpf befestigt und allseitig dreh- und wendbar ist. Die Segelvorrichtung besteht im wesentlichen aus Mast, Mastgelenk, Segel und Gabelbaum und wird im folgenden als "Rigg" bezeichnet. Als Folge der Weiterentwicklung dieses neuen Produkts bestehen heute Unterschiede der Bretter hinsichtlich des zur Ausschäumung und für den Mantel verwendeten Materials, der Bauart (einteilig oder zusammensetzbar) und des von der Form abhängigen Anwendungsbereichs (Allround-, Regatta-, Fun- oder Brandungsboards). Dem jeweiligen Verwendungszweck entsprechen ausserdem verschiedene Segelgrössen (Regatta-, Normal- und Sturmsegel). Seit April 1980 besteht in Deutschland eine DIN-Norm 7873, die die Sicherheitsanforderungen für Segelsurfer im Sinne des Gerätesicherheitsgesetzes (BGBl. Nr. 42 Teil I, 1968) festlegt. Die Einzelteile der Riggs ebenso wie die Riggs insgesamt und die Rümpfe können vielfach unabhängig von ihrer Herkunft miteinander kombiniert werden. Alle Einzelelemente des Geräts werden auf dem Markt getrennt als Ersatzteile angeboten. Herstellungskosten und Preise für Bretter liegen durchschnittlich um die Hälfte bis zum Doppelten über denen für Riggs. Brettrümpfe werden teilweise auch von Privatleuten im Eigenbau hergestellt, die hierfür Anleitungen in einschlägigen Fachzeitschriften finden können. II. DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN 1. Die Windsurfing International Inc. (WSI), Torrance, Kalifornien/USA, ist eine von dem an der Entwicklung des Stehseglers maßgeblich beteiligten Hoyle Schweitzer als Familienunternehmen gegründete Gesellschaft. Sie ist weltweit tätig. Ihr Umsatz betrug 1980 ... Dollar (1), der teils mit Verkäufen von Windsurfern, teils durch Einnahmen aus Verträgen über Lizenzen zur Herstellung solcher Geräte erzielt wurde. WSI produzierte bis vor kurzem in Europa keine Stehsegler. Hier beschränkte sie ihre unmittelbare Tätigkeit auf die Verwaltung und Verwertung ihrer gewerblichen Schutzrechte, die maßgeblich von dem Patentanwalt Axel Hansmann, München, wahrgenommen wurde. Das von WSI entwickelte Stehseglermodell "Windsurfer" wurde zunächst in Europa von dem Unternehmen Koninklijke Textielfabrieken Nijverdal Ten Cate NV durch deren Tochterunternehmen Ten Cate Sports BV (Ten Cate) vertrieben. Mit Vereinbarung vom 1. Januar 1973 überließ WSI Ten Cate für Europa das ausschließliche Recht, den "Windsurfer" gemäß dem von WSI hierfür gelieferten und laufend weiter zu liefernden technischen Wissen herzustellen und zu vermarkten. Ten Cate wurde in der Vereinbarung ausserdem die in Deutschland und Frankreich angemeldeten Wortzeichen "Windsurfer" und "Windsurfing" sowie ein Bildzeichen in Gestalt eines stilisierten Segels (sog. "logo") übertragen, die Ten Cate zu benutzen verpflichtet war. Ten Cate sollte sich um Anmeldungen für diese Zeichen in weiteren europäischen Ländern bemühen. Bei Vertragsende gehen die gesamten Zeichenrechte auf WSI über. Darüber hinaus hatte Ten Cate - mindestens faktisch - zunächst die Stellung eines ausschließlichen (Haupt) lizenznehmers an etwaigen Schutzrechten inne, die auf das überlassene technische Wissen oder Teile davon in einzelnen europäischen Staaten erteilt werden würden, und sollte - in Abstimmung mit WSI - gegebenenfalls Unterlizenzen vergeben können. Dementsprechend wurden zwischen Ten Cate als Lizenzgeberin und Ostermann im Jahr 1976 (siehe Ziffer 2) sowie zwischen Ten Cate und Shark im Jahr 1977 (siehe Ziffer 3) Lizenzverträge über die Auswertung des damals angemeldeten deutschen Patents Nr. 19 14 602.4-22 sowie der weiteren europäischen Patentanmeldungen geschlossen. Durch Zusatzvereinbarungen vom 6. Juli 1978 zu diesen beiden Verträgen rückte WSI unmittelbar in die Stellung des Lizenzgebers ein. Alle weitern Lizenzträger wurden von WSI unmittelbar abgeschlossen. Durch besondere Vereinbarungen zwischen WSI und Ten Cate vom 9. August 1979 wurde das alleinige Recht von WSI zum Abschluß weiterer Lizenzverträge ausdrücklich festgelegt. Seit dem 21. April 1982 gelten zwischen Ten Cate und WSI neue vertragliche Beziehungen : Danach gründen beide zunächst ein Gemeinschaftsunternehmen (1) Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 findet keine Veröffentlichung der Umsatzzahlen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften statt. "Windsurfing International Europe BV", wobei WSI alle Anteile von Ten Cate bis Ende 1984 übernehmen wird. Über dieses Unternehmen will WSI die eigene Produktion und Vertrieb für den "Windsurfer" in Europa aufbauen. Ten Cate erhält eine einfache Lizenz an den Schutzrechten von WSI und darf die genannten Warenzeichen künftig nicht mehr benutzen. Die vertraglichen Beziehungen zwischen WSI und Ten Cate sind nicht Gegenstand dieser Entscheidung. 2. Die Windglider Fred Ostermann GmbH (Ostermann), Altforweiler/Deutschland, befasst sich ausschließlich mit Herstellung und Vertrieb von Stehseglern und entsprechenden Zubehörartikeln. Dies geschieht seit 1976 aufgrund der zunächst mit Ten Cate abgeschlossenen und dann auf WSI übergegangenen Lizenzvereinbarung. Die Umsätze mit Stehseglern betrugen bei Ostermann >PIC FILE= "T0023815"> Ausser den Rümpfen, die zum Teil in eigener Produktion gefertigt werden, kauft Ostermann alle sonstigen Stehsegler-Teile komplett oder zum Zusammenbau zu. Die Modelle von Ostermann sind unter anderem unter der Bezeichnung "Windglider" bekannt geworden. Dieses Brett wurde durch Beschluß der zuständigen Sportverbände vorläufig zur olympischen Regatta-Klasse erklärt. Windsurfen soll bei den Olympischen Spielen von 1984 in die Wettkämpfe aufgenommen werden. Ostermann wurde Anfang 1982 von der französischen Unternehmensgruppe Bic Marine SA übernommen, zu der auch das Unternehmen Dufour gehört, das neuerdings als weltweit grösster Hersteller von Stehseglern gilt. 3. Die Shark Wassersportgeräte GmbH (Shark), Bassum/Deutschland ist eine 100 % ige Tochtergesellschaft der Kolbus Kunststoffwerke GmbH. Sie war seit dem 30. März 1977 zunächst Unterlizenznehmerin von Ten Cate. Seit dem 6. Juli 1978 besteht eine Lizenzvereinbarung unmittelbar mit WSI. Der Gesamtumsatz von Shark mit Stehseglern betrug >PIC FILE= "T0023816"> Sämtliche Rümpfe, Masten, Mastfüsse und Gabelbäume bezieht Shark von der Muttergesellschaft Kolbus, die auch Ten Cate und andere Lizenznehmer beliefert. Die Segel kauft Shark, wie die Mehrzahl der Wettbewerber, von einem Hersteller aus Hongkong zu. Shark stellt bisher überwiegend zusammensetzbare Bretter, sogenannte "Systemboards", her. Die Produktion ist noch relativ beschränkt. 4. Die Akutec Angewandte Kunststofftechnik GmbH (Akutec), München/Deutschland, ist ein kunststoffverarbeitendes Unternehmen. Herstellung und Vertrieb von Stehseglern erfolgen aufgrund einer mit WSI geschlossenen Lizenzvereinbarung vom 1. Juli 1978. Die Umsätze des Unternehmens betrugen für Stehsegler >PIC FILE= "T0023817"> Bis 1980 bezog Akutec sämtliche Teile von Zulieferanten. Neuerdings stellt das Unternehmen Rümpfe und Gabelbäume auch selbst her. Die von Akutec angebotenen Modelle tragen die Bezeichnung "HiFly". 5. Die SAN Warenvertriebsgesellschaft mbH (SAN), Neckarsulm/Deutschland, ist ein 100 % iges Tochterunternehmen der Binder Kunststofftechnik GmbH. SAN ist Lizenznehmerin von WSI seit dem 1. Januar 1979. Die Umsätze des Unternehmens mit Stehseglern betrugen >PIC FILE= "T0023818"> SAN hat keinerlei eigene Fertigung. Sämtliche Teile werden zugekauft oder gemäß den Angaben von SAN von anderen Herstellern gefertigt. 6. Die Klepper Beteiligungs GmbH & Co. Bootsbau KG (Klepper), Rosenheim/Deutschland, gehört zur Klepper Beteiligungs GmbH & Co., die sich neben dem Boots- und Yachtbau mit der Herstellung von Turn- und Sportgeräten sowie von Oberbekleidung befasst. Klepper hat für den bereits vorher aufgenommenen Bau und Vertrieb von Stehseglern eine Lizenz von WSI mit Wirkung vom 1. Januar 1979 erhalten. Die Umsätze hiermit betrugen >PIC FILE= "T0023819"> Dabei stellt Klepper Mastfüsse, Gabelbäume und Segel selbst her, die Masten werden zugekauft, die Rümpfe in Auftragsproduktion angefertigt. Die Modellbezeichnungen bei Klepper tragen den Buchstaben "S". 7. Die Marker Surf GmbH (Marker), Garmisch-Partenkirchen/Deutschland, ist eine 100 % ige Tochtergesellschaft der vor allem im Bereich der Skibindungen tätigen Marker GmbH. Die Lizenzvereinbarung zwischen WSI und Marker wurde am 21. August 1980 geschlossen. Umsätze mit Stehseglern hat Marker 1980 noch nicht getätigt. Seit 1981 stellt Marker zugekaufte oder nach ihren Spezifikationen in Auftrag gefertigte Teile zu Stehseglern zusammen und bietet sie unter der Bezeichnung "Mark 1" an. 8. Die Windsurfing Central GmbH (WSC), Rodgau/Deutschland, ist ein auf den Vertrieb von Stehseglern und Zubehör spezialisiertes Handelsunternehmen, das für Ten Cate als selbständiger Alleinimporteur in Deutschland tätig ist. Sie beliefert ca. 400 Einzelhandelsgeschäfte in Deutschland. Ihr Umsatz mit Stehseglern betrug 1980 rund ... DM. WSC vertreibt inzwischen auch Windsurf-Geräte anderer Hersteller. Lizenzverträge, die WSI mit weiteren Unternehmen seit Ende 1981/Anfang 1982 geschlossen hat, sind nicht Gegenstand dieser Entscheidung. III. DER MARKT FÜR STEHSEGLER Der relativ neue Markt für Stehsegler in Europa ist von grosser Dynamik gekennzeichnet, womit in den letzten Jahren erhebliche - in den einzelnen Mitgliedstaaten allerdings sehr unterschiedliche - Wachstumsraten und rasch wechselnde Marktpositionen der zahlreichen Anbieter einhergingen. Ein in Deutschland bestehendes Patent betreffend ein "Rigg für ein Segelbrett" und ein noch weitergehender Patentschutz für Windsurfgeräte im Vereinigten Königreich (im folgenden : UK-Patent) zugunsten von WSI (dazu näher unter IV.1) hat die Wettbewerbsverhältnisse erheblich beeinflusst. Die nachstehend genannten Zahlenangaben können mangels genauerer statistischer Unterlagen nur Schätzungen darstellen, in denen jedoch die Grössenverhältnisse angemessen zum Ausdruck kommen. 1. Rund ein Drittel der gesamten europäischen Windsurferproduktion wird in Deutschland abgesetzt ; bis Anfang 1980 insgesamt rund 70 000 Stück. Im Jahr 1980 sind mindestens 80 000 weitere Stehsegler auf dem deutschen Markt verkauft worden. Der Marktanteil aller Lizenznehmer in Deutschland lag 1979/80 bei ca. 70 %. Nach Schätzungen von Ten Cate verteilen sich Stück- und Prozentzahlen in etwa wie folgt: >PIC FILE= "T0023820"> Die Marktpositionen der einzelnen Lizenznehmer haben sich seither nicht unerheblich untereinander verschoben. Ihr Marktanteil von insgesamt 70 % in Deutschland ist aber bestehen geblieben und dürfte sich sogar noch erhöht haben aufgrund einer verschärften Durchsetzung des Patentschutzes gegen nicht-lizenzierte Anbieter. Diese beschränken sich zum Teil darauf, Bretter ohne Riggs anzubieten, oder sie versorgen den deutschen Markt von grenznahen Produktions- und Verkaufsstellen ausserhalb Deutschlands. 2. Der Absatz von Segelbrettern in anderen Mitgliedstaaten betrug insgesamt im Jahre 1980 ungefähr: >PIC FILE= "T0023821"> >PIC FILE= "T0023822"> Daraus ergibt sich, daß neben Deutschland die wichtigsten Absatzgebiete in der Gemeinschaft die Niederlande und Frankreich sind. Für 1980 haben die Lizenznehmer ihren Marktanteil in der Gemeinschaft (ohne Deutschland) auf ca. 35 % geschätzt. Von insgesamt 40 Herstellern sind die bedeutendsten Wettbewerber der Lizenznehmer in den Mitgliedstaaten, in denen kein Patentschutz bestallt, die Unternehmen Mistral, Dufour (Bic Marine), Skipper International und Sainval (alle Frankreich) sowie Sordelli (Italien). Ihren Anteil am niederländischen Markt haben die Lizenznehmer für 1980 auf rund 40 %, am französischen Markt auf rund 15 - 20 % geschätzt. Nach anderen Informationen lag ihr Anteil am französischen Markt etwas niedriger: >PIC FILE= "T0023823"> In den Jahren 1979 und 1980 stellten die Exporte der Lizenznehmer in andere Mitgliedstaaten insgesamt zwischen 45 und 50 % ihres Gesamtabsatzes dar (mit Unterschieden je nach Unternehmen). IV. DIE VEREINBARUNGEN ZWISCHEN WSI UND DEN DEUTSCHEN LIZENZNEHMERN 1. Gegenstand der Lizenzvereinbarungen Gegenstand der Lizenzvereinbarungen sind das deutsche Patent Nr. 19 14 602.4-22 und das UK-Patent Nr. 1.258.317 (mit Ergänzungspatent Nr. 1.551.426). a) Unter Berufung auf die Priorität der Anmeldung in den Vereinigten Staaten vom 27. März 1968 meldeten Hoyle Schweitzer und der Miterfinder James Drake am 21. März 1969 ein Patent für die Bundesrepublik Deutschland an. Die ursprünglichen Patentansprüche lauteten auf ein "windgetriebenes Fahrzeug" (Anmeldung vom 21. März 1969) oder ein "Segelbrett mit einem Segel tragenden Mast" (geänderte Anmeldung vom 18. Juli 1973). Nachdem die in diesen Anmeldungen formulierten Ansprüche auf Bedenken des Deutschen Patentamtes wegen des bereits bekannten Standes der Technik gestossen waren, stellte dieses mit Bescheid vom 21. August 1973 für die Kombination aus einem Segelbrett mit allseitig drehbarem Mast und einem als zweiteiligen Spreizbaum von ovaler Form ausgebildeten Großbaum eine Patenterteilung in Aussicht. Daraufhin meldete WSI mit Eingaben vom 7. und 9. Januar 1974 geänderte Ansprüche an, die wiederum auf ein "Segelbrett" lauteten und es als Aufgabe der Erfindung bezeichneten, ein Segelbrett so auszubilden, daß es die Nachteile, welche den nach dem Stand der Technik bereits bekannten Konstruktionen beim Manövrieren eigen sind, nicht aufweist. Das Patentamt stimmte diesen Ansprüchen jedoch nicht zu, sondern schlug mit Bescheid vom 24. Januar 1974 einen auf ein "Rigg für ein Segelbrett" lautenden Hauptanspruch vor. Es änderte dementsprechend auch den Inhalt der Patentbeschreibung, wonach die Aufgabe der Erfindung darin bestehen soll, "das Rigg für das Segelbrett so auszubilden, daß man mit dem Segelbrett auch verhältnismässig hoch am Wind segeln kann, ohne jedoch auf das leichte Wegnehmen des Segels bzw. Riggs verzichten zu müssen, so daß starke Böen ohne Kentern bzw. Umschlagen des Brettes aufgenommen werden können." Die Lösung dieser Aufgabe werde dadurch gekennzeichnet, "daß der Fuß des Mastes mittels eines Gelenkes auf dem Segelbrett allseitig frei dreh- und schwenkbar befestigt ist und daß als Spieren zum Halten und Verstellen des Segels bzw. Riggs zwei in der Art einer Spreizgaffel einander gegenüberliegende, nach aussen gekrümmte Großbäume vorgesehen sind, an deren Nocken das Segel angeschlagen ist und zwischen denen es lose geführt wird, wobei das Unterliek des Segels von den Baumnocken schräg nach unten zum Mast verläuft und die beiden Großbäume oberhalb des Segelhalses am Mast befestigt sind." WSI erklärte sich mit dieser geänderten Fassung einverstanden. Sie wurde demgemäß am 27. Juni 1974 ausgelegt, und zwar in der Patentklasse B63H (Schiffsantrieb und Steuerung der Schiffe), Unterklasse 9/00 (Vortriebselemente, die durch Wind beaufschlagt werden ; Anordnungen davon). Mit Beschluß vom 31. März 1978 erteilte das Patentamt das Patent in einer gegenüber der ausgelegten Fassung nicht wesentlich veränderten Form. Als der vorliegenden Erfindung zugrundeliegende Aufgabe wird nunmehr definiert, "ein Rigg für ein Segelbrett ... derart auszugestalten, daß man das Segel bei günstiger Profilierungsmöglichkeit auch unter schweren Segelbedingungen in die verschiedenen, für die gewünschten Manöver erforderlichen Lagen bringen und insbesondere leicht wenden kann, wobei trotz der allseitigen freien Dreh- und Schwenkbarkeit des Mastfusses gegenüber dem Segelbrett eine unerwünschte Trennung des Mastes vom Segelbrett vermieden sein soll." Als für die dazu vorgeschlagene Lösung kennzeichnend wird in der Patentbeschreibung unter anderem ausgeführt, daß diese eine günstige Handhabungsmöglichkeit des Riggs gestattet, die im Gegensatz zu bereits bekannten Handelsvorrichtungen ein Kreuzen auch direkt am Wind sowie ein stabiles Verhalten auch bei starken Böen oder im Wellengang an der Küste ermöglicht. Die Kommission hat im Laufe dieses Verfahrens Einsicht in die Erteilungsakten des Deutschen Patentamtes genommen. Gegen den Erteilungsbeschluß wurden zahlreiche Einsprüche wegen des bereits bekannten Standes der Technik erhoben, über die das Bundespatentgericht mit Beschluß vom 28. November 1979 entschied. Darin wurden die Einsprüche im wesentlichen zurückgewiesen und der Hauptanspruch des Patentes gemäß einem vom Anmelder selbst gestellten Hilfsanspruch II vom 13. November 1979 durch folgenden Wortlaut ersetzt : "Rigg für ein Segelbrett, mit einem zwischen einem Mast und einer gekrümmten Spiere aufgespannt gehaltenen Segel, wobei das unverstagte, mittels Gelenkes allseitig frei dreh- und schwenkbar auf dem Segelbrett befestigte Rigg von dem Benutzer an der Spiere gehalten und damit relativ zum Segelbrett und Wind verstellt wird, wobei ferner das Segel mit der Spiere nur über deren Nocken verbunden ist, das Unterliek des Segels von den Nocken schräg nach unten zum Mast verläuft und die Spiere oberhalb des Segelhalses am Mast befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, daß das Segel (..) mit seinem Vorliek (..) am Mast (..) gehalten ist, und daß als Spiere zum Halten und Verstellen des Segels beziehungsweise Riggs ein Spreizbaum bestehend aus zwei einander gegenüberliegenden, nach aussen gekrümmten Großbäumen (..) vorgesehen ist, zwischen denen das Segel (..) lose geführt ist." In seinem Beschluß bezeichnet das Bundespatentgericht als wesentliches Merkmal der Erfindung die zwei einander gegenüberliegenden, nach aussen gekrümmten Bäume. Das deutsche Patent war Gegenstand zahlreicher Verletzungsprozesse, die WSI gegen verschiedene Unternehmen geführt hat. Im Laufe eines Verfahrens gegen einen Hersteller von Segeln, die besonders zum Gebrauch in Windsurfer-Riggs geeignet waren, hat der Bundesgerichtshof im Tatbestand seines Urteils (Aktenzeichen X ZR 70/80) vom 10. Dezember 1981 (1) als Kombinationselemente den allseitig frei dreh- und schwenkbaren Mast, das Segel und die nach aussen gekrümmten Spieren (Gabelbäume) bezeichnet. WSI hat ausserdem in einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht München I versucht, einem Importeur von Segelbrettern den Vertrieb der Bretter in Deutschland verbieten zu lassen mit der Begründung, dies stelle zumindest eine mittelbare Patentverletzung dar, da das Brett zur patentgeschützten Kombination gehöre. Unter Berufung auf das oben erwähnte Urteil des BGH hat das LG München I mit Urteil vom 2. März 1982 diese Klage unter anderem mit der Begründung abgewiesen, daß das Patent ein "Rigg für ein Segelbrett", keineswegs aber ein "Rigg mit einem Segelbrett" betreffe. Die von WSI gegen dieses Urteil eingelegte Berufung ist durch Urteil des OLG München vom 13. Januar 1983 (Aktenzeichen 6 U 2244/82) zurückgewiesen worden. b) Im Vereinigten Königreich ergibt sich der Patentschutz für WSI aus einem Hauptpatent Nr. 1.258.317 - angemeldet am 28. Februar 1969 unter der bereits erwähnten US-Priorität und veröffentlicht am 30. Dezember 1971 - sowie einem Ergänzungspatent Nr. 1.551.426 - angemeldet am 8. November 1976 mit Zusätzen von 1977 und vollständig veröffentlicht am 30. August 1979. Der Anspruch 1 des Patentes Nr. 1.258.317 lautet : "Ein windgetriebenes Fahrzeug mit einem Unterbau, einem unverstagten Mast, der mit dem genannten Unterbau durch ein Gelenk verbunden ist, das eine allseitige Bewegung des Mastes zulässt, sofern dieser nicht durch den Benutzer des Fahrzeuges festgehalten wird, einem mit einer Kante am Mast geführten Segel und einem Paar gewölbter Gabelbäume, wobei deren Enden an der einen Seite miteinander verbunden und seitlich an dem genannten Mast befestigt sind, und die anderen Enden der Gabelbäume in der Weise miteinander verbunden sind, daß zugleich eine Verbindung zum Segel besteht, so daß das genannte Segel zwischen den Gabelbäumen straff gehalten werden kann". Die weiteren Ansprüche 2 bis 7 spezifizieren einzelne Elemente des Anspruchs 1, insbesondere insoweit, daß es sich bei dem Fahrzeug um ein Wasserfahrzeug handeln kann, das zusätzlich mit einem Schwert ausgerüstet ist. Das Patent Nr. 1.551.426 erweitert den Patentanspruch hauptsächlich auf Fahrzeuge der eben erwähnten Art, bei denen die beiden Gabelbäume nicht gegeneinander gewölbt sind, sondern - über entsprechende Verbindungen - ein Rechteck, ein Dreieck oder andere Formen bilden. Spezifikationen zum Unterbau sind darin nur insoweit enthalten, als eine Einstecköffnung für ein verstellbares Schwert vorgesehen ist (Anspruch 16). In einem von WSI angestrengten Verletzungsprozeß vor dem High Court in London wurden die Pa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.