Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2057 der Kommission vom 2. Mai 2016 über die staatliche Beihilfe und Maßnahmen SA.29338 (2013/C-30) und SA.44910 (2016/N) zugunsten der HSH Nordbank AG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2689) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32016D2057. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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25.11.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 319/13 BESCHLUSS (EU) 2016/2057 DER KOMMISSION vom 2. Mai 2016 über die staatliche Beihilfe und Maßnahmen SA.29338 (2013/C-30) und SA.44910 (2016/N) zugunsten der HSH Nordbank AG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2689) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den vorgenannten Bestimmungen (1), in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 20. September 2011 erließ die Kommission einen Beschluss (im Folgenden „Beschluss von 2011“) (2), mit dem sie mehrere Beihilfemaßnahmen zugunsten der HSH Nordbank AG (im Folgenden „HSH“ oder „Bank“) genehmigte. Die HSH ist eine deutsche Landesbank, die mehrheitlich im Eigentum zweier Bundesländer (im Folgenden „Länder“ oder „öffentliche Eigentümer“) steht, und zwar des Bundeslandes Schleswig-Holstein (im Folgenden „Schleswig-Holstein“) und der Freien und Hansestadt Hamburg (im Folgenden „Hamburg“). Diese Maßnahmen beinhalteten unter anderem eine von der HSH Finanzfonds AöR (im Folgenden „Finanzfonds AöR“ oder „Garantiegeber“) gewährte Zweitverlustgarantie (im Folgenden „Garantie“) mit einem Nennwert von 10 Mrd. EUR. Die Kommission hatte die Garantie bereits in einer früheren, im Jahr 2009 erlassenen Entscheidung über eine Rettungsbeihilfe vorläufig genehmigt. (2) Am 9. März, 18. Juni und 6. September 2011 hatte die HSH mit dem Garantiegeber vereinbart, Teile der Zweitverlustgarantie zu kündigen und damit den Höchstbetrag der Garantie auf 7 Mrd. EUR herabzusetzen. Folglich wurde im Umstrukturierungsplan, auf dem der Beschluss von 2011 basierte, davon ausgegangen, dass die HSH lediglich für eine Garantie in Höhe von 7 Mrd. EUR Garantiegebühren zahlen würde (3). (3) Am 22. Mai 2013 meldete Deutschland die von Schleswig-Holstein und Hamburg geplante Wiedererhöhung des Höchstbetrags der Garantie von 7 Mrd. EUR auf 10 Mrd. EUR bei der Kommission zur Genehmigung an. Mit der Anmeldung übermittelte Deutschland auch einen aktualisierten mittelfristigen Geschäftsplan der HSH für den Zeitraum 2013 bis 2015. (4) Mit Schreiben vom 21. Juni 2013 (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) teilte die Kommission Deutschland mit, dass sie die Wiedererhöhung des Höchstbetrags der Garantie um 3 Mrd. EUR als neue Beihilfe einstufe, die sie vorläufig genehmige; sie informierte Deutschland ferner über ihren Beschluss, in Bezug auf diese Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) einzuleiten. (5) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4). Die Beteiligten wurden von der Kommission zur Stellungnahme aufgefordert. (6) Deutschland nahm mit Schreiben vom 30. September 2013 zum Einleitungsbeschluss Stellung. Es gingen keine Stellungnahmen sonstiger Beteiligter bei der Kommission ein. (7) Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 legte Deutschland der Kommission einen ersten Umstrukturierungsplan vor und sagte zu, diesen Plan nach Vorliegen des Jahresabschlusses 2013 der HSH zu aktualisieren und auf konservativere Annahmen zu gründen. Am 28. April 2014 übermittelte Deutschland einen aktualisierten Umstrukturierungsplan, von dem es am 17. April 2015 im Anschluss an weitere Zusammenkünfte und Schriftwechsel eine neuerliche Aktualisierung vorlegte. (8) Im Rahmen der Kontakte zwischen den deutschen Behörden und den Dienststellen der Kommission wurde nicht geklärt, ob diese Pläne geeignet waren, die im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken hinsichtlich der Wiederherstellung der Rentabilität der HSH auszuräumen. Daher zogen die deutschen Behörden in Betracht, der Kommission im Laufe des Jahres 2015 alternative Lösungen vorzuschlagen. Letztlich wurden diese Überlegungen von den deutschen Behörden jedoch nicht weiterverfolgt. (9) Am 19. Oktober 2015 erzielten Vertreter der öffentlichen Eigentümer, der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission eine Einigung über die wesentlichen Grundzüge einer Anmeldung. Die Maßnahmen beinhalten im Wesentlichen die Aufspaltung der Bank in eine Holdinggesellschaft und eine operative Tochtergesellschaft, die die laufenden Geschäfte der Bank weiterführt. In der Folge soll diese Tochtergesellschaft entweder veräußert werden, oder aber, bei erfolglosem Abschluss des Veräußerungsverfahrens, das Neugeschäft einstellen und die Vermögenswerte mit dem Ziel der Abwicklung verwalten. (10) Am 21. März 2016 meldete Deutschland die Wiedererhöhung der Garantie aus dem Jahr 2013 als Beihilfe für die Veräußerung bzw. die Abwicklung der HSH erneut bei der Kommission zur Genehmigung an und übermittelte gleichzeitig entsprechende Zusagen (5). 2.   BESCHREIBUNG 2.1.   Der Beihilfeempfänger (11) Die HSH ist eine privatrechtliche Aktiengesellschaft, die 2003 im Zuge der Fusion der ehemaligen Hamburgischen Landesbank und der Landesbank Schleswig-Holstein gegründet wurde. Hamburg und Schleswig-Holstein sind Mehrheitseigentümer der HSH. Zusammen halten sie 85,38 % der Aktien der Bank, entweder direkt oder über die Finanzfonds AöR, eine von Hamburg und Schleswig-Holstein errichtete und kontrollierte Anstalt öffentlichen Rechts (6). Der Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein hält 5,31 % und eine Gruppe von neun durch J. C. Flowers beratenen Trusts 9,31 % der Aktien. Aus historischen Gründen hat die HSH zwei Hauptsitze, in Hamburg und in Kiel. (12) Mit einer Konzernbilanzsumme von 105 Mrd. EUR (Stand 30. September 2015) ist die HSH die fünftgrößte der sieben deutschen Landesbank-Konzerne. Schwerpunkte der Bank, deren Geschäftstätigkeit sich vor allem auf Norddeutschland und deutsche Ballungsgebiete konzentriert, sind die Bereiche Firmenkunden, Immobilien und Private Banking. Gegenstand des Geschäfts mit Firmenkunden ist, sowohl im Inland als auch im Ausland, neben den Bereichen Energie- und Infrastrukturprojekte, in erster Linie der Bereich Schiffsfinanzierung. (13) Im Jahr 2009 führte die Finanzfonds AöR der Bank Kapital in Höhe von 3 Mrd. EUR zu und gewährte ihr gleichzeitig mit Wirkung vom 1. April 2009 die Zweitverlustgarantie in Höhe von 10 Mrd. EUR. Außerdem gewährte der deutsche Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) der HSH Garantien für die Emission neuer Schuldtitel in Höhe von bis zu 17 Mrd. EUR. Diese Beihilfen wurden mit dem Beschluss von 2011 auf der Grundlage eines Umstrukturierungsplans und entsprechender Zusagen sowie auf der Grundlage von Bedingungen hinsichtlich Vergütung und Lastenverteilung genehmigt. (14) Der Umstrukturierungsplan sowie die entsprechenden Zusagen Deutschlands sahen eine Reduktion der Geschäftstätigkeit der Bank im Bereich Schiffsfinanzierung und eine Diversifizierung ihres Geschäftsmodells vor. Die Bank musste ihr Bilanzrisiko senken, indem sie ihre Geschäftstätigkeit in zyklischen Bereichen wie der Schiffs- und Flugzeugfinanzierung einschränkte, sie musste ihren Geschäftsmix durch eine verstärkte Ausrichtung auf das regionale Firmenkunden- und Immobiliengeschäft ausgewogener gestalten und ihre Finanzierung durch die Verringerung der Abhängigkeit von Wholesale-Funding, u. a. in USD, stabilisieren. (15) Im Laufe des Jahres 2011 wurde der Höchstbetrag der Zweitverlustgarantie auf Initiative der HSH schrittweise auf 7 Mrd. EUR verringert (im März, Juni und September 2011 um jeweils 1 Mrd. EUR). Durch diese Verringerung, die im Umstrukturierungsplan, welcher als Grundlage für den Beschluss von 2011 diente, berücksichtigt wurde, sanken auch die Gebühren, die die HSH an die Finanzfonds AöR zu zahlen hatte. (16) Während im Umstrukturierungsplan von 2011 von einer Erholung der Charterraten ausgegangen worden war, sind die Charterraten in dem auf den Beschluss von 2011 folgenden Jahr, insbesondere im Bereich der Containerschiffe, hingegen um rund ein Drittel zurückgegangen; der Marktwert von Schiffen erfuhr eine vergleichbare Entwicklung. Obwohl die HSH ihre Geschäftstätigkeit im Bereich der Schiffsfinanzierung erheblich reduziert hatte, blieb das einschlägige Kreditportfolio ein wichtiger Geschäftsbereich. Infolgedessen wurde die HSH von diesen Entwicklungen — die zusammen mit dem EUR/USD-Wechselkurs die wichtigsten Faktoren für die Ausfallwahrscheinlichkeit des Schiffskreditportfolios der HSH und damit der erforderlichen Risikovorsorge für das Kreditgeschäft bildeten — stark getroffen. (17) Deshalb wurde die Bank im Jahr 2013 von der Aufsichtsbehörde aufgefordert, den Höchstbetrag der Garantie wieder um 3 Mrd. EUR auf den ursprünglichen Stand von 10 Mrd. EUR anzuheben. Als die Kommission diese Wiedererhöhung im Juni 2013 als neue Beihilfemaßnahme vorläufig genehmigte, äußerte sie auf der Grundlage des mit der Anmeldung der Wiedererhöhung vorgelegten Geschäftsplans Zweifel an der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der HSH und warf die Frage auf, ob die HSH ihre Geschäftsstrategie anpassen und alternative Maßnahmen in Betracht ziehen müsste, um dieses Ziel zu erreichen (7). (18) Nach dem Einleitungsbeschluss blieben die Ergebnisse der HSH nicht nur weiterhin deutlich hinter dem Umstrukturierungsplan, der im Beschluss von 2011 die Grundlage für die Genehmigung der Umstrukturierungsbeihilfe gewesen war, sondern auch hinter den verschiedenen, den Dienststellen der Kommission vorgelegten aktualisierten Zwischenplänen zurück. 2.2.   Die Maßnahmen 2.2.1.   Wiedererhöhung des Höchstbetrags der Garantie im Juni 2013 (im Folgenden „Maßnahme von 2013“) (19) Bei dieser Maßnahme handelt es sich um die in Erwägungsgrund 17 beschriebene Wiedererhöhung des Höchstbetrags der Zweitverlustgarantie. Im Rahmen dieser Zweitverlustgarantie haftet der Garantiegeber lediglich für die Verluste aus dem garantierten Portfolio, die eine von der HSH getragene Erstverlusttranche von 3,2 Mrd. EUR übersteigen. Nach der Wiedererhöhung des Höchstbetrags auf 10 Mrd. EUR gleicht die Garantie folglich Verluste im garantierten Portfolio zwischen 3,2 und 13,2 Mrd. EUR aus (8). (20) Das garantierte Portfolio hatte einen anfänglichen Buchwert von rund 185 Mrd. EUR, was im Jahr 2009 rund 75 % der Bilanzsumme der Bank entsprach. Bei den garantierten Vermögenswerten handelte es sich größtenteils um Kredite an Kunden (anfänglich 115 Mrd. EUR), aber auch um festverzinsliche Wertpapiere (anfänglich 27 Mrd. EUR), Schuldscheindarlehen (anfänglich 15 Mrd. EUR), Zahlungsgarantien (anfänglich 5 Mrd. EUR) und forderungsbesicherte Wertpapiere (anfänglich 9 Mrd. EUR) (9). (21) Ende 2015 standen im Rahmen der Garantie nur noch rund 50 Mrd. EUR an Vermögenswerten, gemessen an der Forderungshöhe bei Ausfall (Exposure at Default, im Folgenden „EAD“) (10), aus. Bei diesen verbleibenden Vermögenswerten handelt es sich fast ausschließlich um Kredite an Kunden, vor allem in den Geschäftsbereichen Schiffsfinanzierung, Firmenkunden und Immobilien. (22) Auszahlungen aus der Garantie werden geleistet, wenn garantierte Vermögenswerte mit einem Verlust für die Bank abgewickelt werden und die gesamte Erstverlusttranche von 3,2 Mrd. EUR aufgebraucht ist. Bislang sind auf garantierte Vermögenswerte lediglich Verluste in Höhe von rund 1,6 Mrd. EUR abgerechnet worden. Darüber hinaus bewirkt die Garantie auch einen positiven Bucheffekt, da sie die für das garantierte Portfolio vorgenommene Risikovorsorge für das Kreditgeschäft kompensiert und die Bank und die Aufsichtsbehörde in die Lage versetzt, die „virtuelle“ Inanspruchnahme der Garantie, d. h. die im Rahmen der Garantie erwarteten Auszahlungen, zu berechnen und zu überwachen. Schließlich ist das Risikogewicht der garantierten Vermögenswerte während des Bestehens der Garantie, vorbehaltlich des Ermessensspielraums der Aufsichtsbehörden, deutlich verringert. (23) Die HSH zahlt für die Garantie eine jährliche Grundprämie von 4 % zuzüglich einer Zusatzprämie von 3,85 %. (24) Die jährliche Grundprämie von 4 % wird auf den ausstehenden Höchstbetrag berechnet; sie setzt sich aus zwei Komponenten zusammen, einer Vergütung von 2,20 % und einer Claw-back-Zahlung von 1,80 %. Infolgedessen bewirkt eine Inanspruchnahme der Garantie durch die Bank keine Verringerung der Berechnungsgrundlage für die Garantieprämie. Die HSH muss die jährliche Grundprämie entrichten, bis die Garantie entweder vollständig in Anspruch genommen oder gekündigt wurde, so dass keine weitere Garantie mehr aussteht. Den derzeitigen Prognosen zufolge wird das Portfolio nicht vor Ende 2025 abgewickelt sein. (25) Die jährliche Zusatzprämie von 3,85 % muss die HSH von 2009 bis 2019 auf die tatsächliche Höhe der im Rahmen der Garantie abgerechneten Verluste entrichten, es sei denn, die Garantie wird vor 2019 vollständig in Anspruch genommen oder gekündigt. Der für diese Prämie tatsächlich zu entrichtende Betrag wird daher erst bekannt sein, sobald die Garantie — entweder durch Inanspruchnahme oder durch Kündigung — voll abgewickelt ist. Die Zusatzprämie unterliegt ferner einem Besserungsschein, der die Eigenkapitalquote der Bank schützt. Wenn die Kernkapitalquote der Bank unter die Mindestquote von 10 % an hartem Kernkapital (im Folgenden „CET1-Quote“) fällt, werden die Zahlungen bis spätestens [2030-2040] (*1) gestundet. Der Garantiegeber ist berechtigt, bei einer erfolgreichen Veräußerung der Bank auf seinen Anspruch auf die Zusatzprämie zu verzichten. 2.2.2.   Die Maßnahmen von 2016 (26) Am 21. März 2016 meldete Deutschland die folgenden beiden Maßnahmen bei der Kommission an: (1) die Aufspaltung der HSH in eine Holdinggesellschaft (im Folgenden „HoldCo“) und eine operative Tochtergesellschaft (im Folgenden „OpCo“) und die Aufteilung der Verpflichtungen zur Zahlung der Garantiegebühren auf diese beiden Gesellschaften (im Folgenden „Maßnahme 1 von 2016“); (2) die Übertragung zu Marktpreisen von Vermögenswerten in Höhe von bis zu 6,2 Mrd. EUR von der OpCo auf Schleswig-Holstein und Hamburg (im Folgenden „Maßnahme 2 von 2016“). (27) Nähere Angaben zu der Aufspaltung und zu der Übertragung von Vermögenswerten in Höhe von bis zu 6,2 Mrd. EUR EAD sind den einschlägigen Verpflichtungszusagen zu entnehmen, die in einem diesem Beschluss beigefügten Katalog (im Folgenden „Zusagenkatalog“) enthalten sind, den Deutschland mit der Anmeldung vom 21. März 2016 vorgelegt hat (siehe Anhang I) (11). (28) Im Rahmen der Maßnahme 1 von 2016 wird die OpCo die Gesamtheit des Betriebsvermögens und der Verbindlichkeiten der HSH behalten einschließlich der garantierten Vermögenswerte, der Garantie selbst und der Bankenlizenz. Als Gebühr für die Beibehaltung der Garantie wird die OpCo eine Vergütung von 2,20 % auf den nicht in Anspruch genommenen Teil der Garantie entrichten (12). Alle anderen Verpflichtungen im Rahmen des Garantiebereitstellungsvertrags werden von der HoldCo übernommen, d. h. die Grundprämie von 2,20 % als Vergütung auf den in Anspruch genommenen Teil der Garantie, die im Rahmen des Beschlusses von 2011 als Claw-back-Zahlung vorgesehene Grundprämie von 1,80 % und die Zusatzprämie von 3,85 % einschließlich des Besserungsscheins (13). (29) Die HoldCo wird eine reine Finanzholdinggesellschaft ohne operatives Geschäft sein. Die Aktiva der HoldCo werden mindestens 90 % der Anteile an der OpCo sowie eine begrenzt Liquidität umfassen, die von der OpCo bereitgestellt wird (14), um die Betriebskosten der HoldCo und die Garantiegebührenzahlungen bei Fälligkeit abzudecken. Die Passiva der HoldCo werden aus den im Rahmen der Aufspaltung übernommenen Verpflichtungen zur Entrichtung der Garantiegebühren bestehen. Im Hinblick auf eine Minimierung des Insolvenzrisikos der HoldCo wird zwischen der HoldCo und dem Garantiegeber in Bezug auf diese Verbindlichkeiten eine Rangrücktrittsvereinbarung geschlossen. Im Rahmen dieser Vereinbarung können etwaige Zahlungen, die die HoldCo nicht leisten kann, zu einem Zinssatz von 10 % bis zum nächsten Zahlungsdatum gestundet werden. (30) Als Begleitmaßnahme wird die OpCo berechtigt sein, ein Portfolio mit Vermögenswerten in Höhe von bis zu 6,2 Mrd. EUR EAD zu Marktpreisen an die Länder zu veräußern. Diese Übertragung kann in verschiedenen Tranchen erfolgen (15). Vor der Veräußerung der Vermögenswerte hat die Kommission auf der Grundlage einer unabhängigen Bewertung dieser Werte eine unabhängige Überprüfung des Marktpreises vorgenommen. Sollten nach Ende August 2016 Übertragungen erfolgen, wird eine erneute Bewertung durch die Kommission erforderlich (16). 2.3.   Zusagen (31) Abgesehen von den Zusagen im Zusammenhang mit der Aufspaltung in HoldCo und OpCo und der Aufteilung der Garantiegebührenzahlungen (siehe Abschnitt 2.2.2) übermittelte Deutschland weitere Zusagen. Dabei handelt es sich zunächst um die Zusage, die Anteile der HoldCo an der OpCo mittels eines offenen, diskriminierungsfreien, wettbewerblichen und transparenten Ausschreibungsverfahrens bis spätestens zum 28. Februar 2018 zu veräußern (17). Im Hinblick auf eine fristgerechte Durchführung dieser Privatisierung werden die deutschen Behörden der Kommission vor Beginn des Veräußerungsverfahrens einen Plan vorlegen, der die betreffenden Meilensteine ausweist (18). Wird das Veräußerungsverfahren mit dem Ergebnis eines beihilfefreien positiven Angebotspreises (unter Beibehaltung der Garantie) erfolgreich abgeschlossen, so wird der beabsichtigte Erwerb bei der Kommission zum Zweck der Rentabilitätsprüfung der neuen Unternehmensstruktur angemeldet. Vor einer Genehmigungsentscheidung der Kommission wird der Erwerb nicht vollzogen (19). Die Bank wird bei erfolgreichem Abschluss des Veräußerungsverfahrens einen neuen Namen annehmen (20). (32) Sollte das Veräußerungsverfahren bis zum Ablauf der Veräußerungsfrist nicht erfolgreich abgeschlossen werden, d. h. dass das Verfahren nicht zu einem beihilfefreien positiven Angebotspreis (unter Beibehaltung der Garantie) führt, oder sollte die Kommission zu dem Ergebnis gelangen, dass die Integration der OpCo in die neue Unternehmensstruktur nicht zu einem langfristig rentablen Geschäftsmodell führt, sagte Deutschland zu, dass die OpCo ihr Neugeschäft einstellen und ihre Vermögenswerte allein mit dem Ziel einer geordneten Abwicklung verwalten wird (21). Deutschland sagte zu, dass die HoldCo die OpCo während der Veräußerungsfrist mit dem Ziel der Erhaltung ihrer wirtschaftlichen Rentabilität, ihrer Wettbewerbsfähigkeit und ihrer Verkäuflichkeit führen wird (22). Zu diesem Zweck werden weitere Maßnahmen durchgeführt, die auf eine Senkung der Kosten der OpCo (so dass der Verwaltungsaufwand [570-590] Mio. EUR im Jahr 2016 und [520-550] Mio. EUR im Jahr 2017 nicht überschreiten wird), auf eine Stärkung ihrer Kapitalbasis (u. a. durch freiwilliges Liability Management vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission), auf ein vorsichtiges Geschäftsgebaren und auf die Nichtzahlung von Dividenden bzw. die Nichtleistung sonstiger Zahlungen auf gewinnabhängige Instrumente, wie z. B. hybride Finanzinstrumente, abzielen (23). (33) Zudem wird die Bilanzsumme der OpCo einen Betrag von [100-110] Mrd. EUR im Jahr 2016 und [90-100] Mrd. EUR im Jahr 2017 nicht überschreiten (24). Im Bereich der Schiffsfinanzierung wird die OpCo ihre Geschäftstätigkeiten weiter reduzieren und ihr Neugeschäft in diesem Bereich auf [1-2] Mrd. EUR begrenzen (25). Deutschland sagt ferner zu, bestimmte dem Beschluss von 2011 beigefügte Zusagen zu erfüllen, so zum Beispiel das Geschäft mit objektbezogenen Flugzeugfinanzierungen nicht wiederaufzunehmen (26), kein externes Wachstum durch den Kontrollerwerb an anderen Unternehmen zu erzielen (27), keinen gezielten Eigenhandel (im Folgenden „Dedicated Proprietary Trading“) zu betreiben (28) und nicht mit der Gewährung der Beihilfemaßnahmen oder mit den sich hieraus ergebenden Vorteilen gegenüber Wettbewerbern zu werben (29). (34) Schließlich hat Deutschland zugesagt, dass die OpCo bestimmte Liquiditätskennzahlen (30) sowie Einschränkungen hinsichtlich der Vergütung ihrer Angestellten, Organe und wesentlichen Erfüllungsgehilfen einhalten wird. So wird die Gesamtvergütung für diese Personen das Fünfzehnfache des landesweiten Durchschnittgehalts in Deutschland oder das Zehnfache des Durchschnittsgehalts der HSH Nordbank (vor der Spaltung) nicht übersteigen (31). 2.4.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens (35) Wie in den Erwägungsgründen 2 und 15 dargelegt, wurde der Höchstbetrag der Garantie im Jahr 2011 auf 7 Mrd. EUR gesenkt, musste im Juni 2013 aufgrund einer 2011 eingetretenen Verschlechterung der Lage auf den Schifffahrtsmärkten aber wieder auf den ursprünglichen Höchstbetrag von 10 Mrd. EUR erhöht werden (siehe Erwägungsgründe 16 und 17). (36) Deutschland meldete diese Wiedererhöhung bei der Kommission zur Genehmigung an. Nach Auffassung der deutschen Behörden stellt die Garantie eine Beihilfe dar; sie bezweifelten jedoch, dass es sich bei der Wiedererhöhung des Höchstbetrags auf 10 Mrd. EUR um eine neue Beihilfe handelt, da derselbe Höchstbetrag bereits im Beschluss von 2011 genehmigt worden sei (32). Für den Fall, dass die Kommission die Wiedererhöhung als neue Beihilfe einstufen sollte, argumentierte Deutschland, dass sie mit dem Beschluss von 2011 bereits für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt worden sei (33). (37) Die Kommission hat die Wiedererhöhung im Einleitungsbeschluss jedoch als neue Beihilfe eingestuft. Erstens wurde die Erhöhung der Garantie von der im Eigentum von Hamburg und Schleswig-Holstein stehenden Finanzfonds AöR, das heißt aus staatlichen Mitteln, zugunsten einer international tätigen Bank gewährt, so dass eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Bankensektor und eine Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel gegeben sind (34). Da die Garantie von einem privaten Investor nicht zu denselben Bedingungen gewährt worden wäre, hat sie der HSH einen Vorteil verschafft, der eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt (35). (38) Zweitens erklärte die Kommission im Einleitungsbeschluss, dass die Kündigung einer Garantie bindenden Charakter hat und — entgegen der Position Deutschlands, dass die Wiedererhöhung nicht als neue Beihilfe eingestuft werden könne, da der Höchstbetrag von 10 Mrd. EUR bereits im Beschluss von 2011 genehmigt worden sei — eine Wiedereinführung als neue Vereinbarung zwischen Garantiegeber und Garantienehmer zu betrachten ist, die auf einer neuen wirtschaftlichen Bewertung der Risikofaktoren, die sich im Laufe der Zeit möglicherweise verändert haben, basiert. Da eine Anhebung des Höchstbetrags der Garantie in den im Beschluss von 2011 genehmigten Garantiebedingungen nicht vorgesehen war, erforderte sie eine Änderung der zuvor geltenden Garantiebedingungen. Folglich stufte die Kommission die Anhebung als Gewährung einer neuen Garantie ein (36). (39) In Bezug auf die vorläufige Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt stützte sich die Kommission bei ihrer Würdigung im Einleitungsbeschluss auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV, nach dem staatliche Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden können, wenn sie auf die „Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ abzielen. In Anbetracht der nach wie vor instabilen Lage auf den Finanzmärkten hat die Kommission eingeräumt, dass ein Zusammenbruch der HSH die Finanzmärkte und damit die gesamte deutsche Wirtschaft direkt beeinträchtigen könnte (37). Was die auf staatliche Beihilfen für Finanzinstitute anwendbaren Grundsätze betrifft, verwies die Kommission auf Randnummer 15 der Bankenmitteilung aus dem Jahr 2008 (38); zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses waren diese Grundsätze durch die Rekapitalisierungsmitteilung (39) und durch di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.