Europäische Union

94/297/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Mai 1994 zur Genehmigung des von Italien vorgelegten Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Provinz Massa-Carrara, Toscana (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31994D0297 94/297/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Mai 1994 zur Genehmigung des von Italien vorgelegten Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Provinz Massa-Carrara, Toscana (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 131 vom 26/05/1994 S. 0023 - 0023 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. Mai 1994 zur Genehmigung des von Italien vorgelegten Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Provinz Massa-Carrara, Toscana (Nur der italienische Text ist verbindlich) (94/297/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 93/384/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6a Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Italien hat der Kommission einen Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Provinz Massa-Carrara, Toscana, vorgelegt. Unter Berücksichtigung weiterer Einzelheiten stimmt der Plan nach entsprechender Prüfung mit der Richtlinie 80/217/EWG überein. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der von Italien vorgelegte Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Provinz Massa-Carrara, Toscana, wird genehmigt. Artikel 2 Italien setzt die zur Durchführung des in Artikel 1 genannten Plans erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vor dem 1. Mai 1994 in Kraft. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 2. Mai 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 11. (2) ABl. Nr. L 166 vom 8. 7. 1993, S. 34.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.