Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/1943 der Kommission vom 14. Juni 2021 über die von der Slowakei durchgeführte staatliche Beihilfe SA.33797 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2011/CP) zugunsten von NCHZ (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4185) (Nur der slowakische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32021D1943. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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10.11.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 397/1 BESCHLUSS (EU) 2021/1943 DER KOMMISSION vom 14. Juni 2021 über die von der Slowakei durchgeführte staatliche Beihilfe SA.33797 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2011/CP) zugunsten von NCHZ (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4185) (Nur der slowakische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, gestützt auf den Beschluss der Kommission zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (1), nach Aufforderung der anderen Beteiligten zur Stellungnahme gemäß diesem Artikel und unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN 1.1.   Einleitung und Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens (1) Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 setzte die Kommission die Slowakei von ihrem Beschluss in Kenntnis, aufgrund mehrerer von der Slowakei mutmaßlich durchgeführter Maßnahmen zugunsten des Unternehmens Novácke chemické závody, a.s. v konkurze („NCHZ“) das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2) („AEUV“) einzuleiten. (2) In ihrem Beschluss (EU) 2015/1826 (3) vom 15. Oktober 2014 zu der von der Slowakei durchgeführten staatlichen Beihilfe SA.33797 — (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2011/CP) zugunsten von NCHZ (im Folgenden „ursprünglicher Beschluss“), kam die Kommission in Artikel 2 zu dem Schluss, dass die Entscheidung des Gläubigerausschusses, die Fortführung des Betriebs von NCHZ nach dem Ablaufdatum des Gesetzes über strategische Unternehmen zuzulassen, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. (3) Das dem Erlass des ursprünglichen Beschlusses vorausgegangene Verfahren ist in den Erwägungsgründen 1 bis 9 dieses Beschlusses dargelegt. 1.2.   Das Urteil des Gerichts in der Sache T-284/15 (4) Infolge einer Klage der AlzChem AG hob das Gericht mit Urteil vom 13. Dezember 2018 in der Sache T-284/15 (4) Artikel 2 des ursprünglichen Beschlusses mit der Begründung auf, dass die Kommission ihre Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils und der Zurechenbarkeit an den Staat in Bezug auf die Entscheidung, den weiteren Betrieb von NCHZ nach dem 31. Dezember 2010 zuzulassen (im Folgenden die „Maßnahme“), unzureichend begründet habe. Die unzureichende Begründung bezog sich insbesondere auf i) die Rolle des Bezirksgerichts Trenčín (im Folgenden das „Insolvenzgericht“) bei der Entscheidung über die Fortführung des Betriebs von NCHZ, ii) das Bestehen von Vetorechten öffentlicher Gläubiger bei der Entscheidung über die Fortführung des Betriebs von NCHZ, iii) das Risiko einer Anhäufung von Gläubigerforderungen nach dem 31. Dezember 2010 und iv) die Relevanz der wirtschaftlichen Analyse und der Präsentation der Geschäftsführung von NCHZ für die Entscheidung der Gläubiger im Januar 2011. (5) In Bezug auf den ersten Punkt, d. h. die Rolle des Insolvenzgerichts bei der Entscheidung über die Fortführung des Betriebs von NCHZ, stellte das Gericht fest, dass die Kommission im ursprünglichen Beschluss hätte darlegen müssen, wie sie die Rolle des Insolvenzgerichts bei der Entscheidungsfindung beurteilt hat und aus welchen Gründen sie zu dem Schluss gekommen ist, dass die Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ nicht dem Insolvenzgericht zuzurechnen sei. Insbesondere wies das Gericht darauf hin, dass im ursprünglichen Beschluss mehrfach die Entscheidung der Gläubiger vom 26. Januar 2011 (5) erwähnt wird, mit der sie der Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ zugestimmt hatten, ohne auf die Intervention des Insolvenzgerichts vom 17. Februar 2011 hinzuweisen, durch die die Entscheidung vom 26. Januar 2011 für den Insolvenzverwalter verbindlich wurde. Auch bei der Beurteilung der Zurechenbarkeit wurde die Entscheidung des Gerichts vom 17. Februar 2011 im ursprünglichen Beschluss nicht erwähnt. (6) Darüber hinaus erinnerte das Gericht daran, dass die Kommission in der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2018 auf seine Frage, ob das Insolvenzgericht lediglich die Einhaltung der formalen Aspekte der Gläubigerentscheidung oder auch die Gültigkeit der Entscheidung zu prüfen habe und zu einem anderen Ergebnis kommen könne, keine Antwort geben konnte. Das Gericht wies auch auf die besonderen Umstände hin, unter denen das Insolvenzgericht im vorliegenden Fall tätig geworden ist, nämlich als Mitglied des zuständigen Organs. (6) (7) In Bezug auf den zweiten Punkt, d. h. die Vetorechte der öffentlichen Gläubiger, stellte das Gericht fest, dass der ursprüngliche Beschluss widersprüchliche Erklärungen dazu enthielt, ob die gesicherten Gläubiger, die Mitglieder des zuständigen Organs (7) waren, ein „Organ“ darstellten, das Entscheidungen mit Mehrheit traf, oder sie individuell ihre Standpunkte äußerten; falls Letzteres zutrifft, wurde im ursprünglichen Beschluss nicht dargelegt, warum sie kein Vetorecht hatten (8). (8) In Bezug auf den dritten Punkt, d. h. das Risiko einer Anhäufung von Forderungen, stellte das Gericht fest, dass im ursprünglichen Beschluss zwar das Risiko einer Anhäufung von Forderungen bestimmter gesicherter öffentlicher Gläubiger nach dem 31. Dezember 2010 festgestellt worden sei, dass aber nicht klar sei, ob und wie die Kommission dieses Risiko bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers berücksichtigt hat. Das Gericht wies ferner darauf hin, dass die Feststellung der Kommission, die Entscheidung der öffentlichen Gläubiger über die Fortführung des Betriebs von NCHZ sei zur gleichen Zeit und unter den gleichen Bedingungen (pari passu) getroffen worden wie die Entscheidungen vergleichbarer privater Gläubiger, im Widerspruch zu einem Hinweis an anderer Stelle des ursprünglichen Beschlusses stehe, wonach sich einige dieser öffentlichen Gläubiger in einer anderen Situation befunden hätten, da ihre Forderungen während der Insolvenz von NCHZ bereits in der Zeit bis zum 31. Dezember 2010 gestiegen seien. (9) Zum vierten Punkt, d. h. der Relevanz der wirtschaftlichen Analyse und der Präsentation der Geschäftsführung von NCHZ für die Entscheidung der Gläubiger im Januar 2011, stellte das Gericht fest, dass diese beiden Dokumente gemäß dem ursprünglichen Beschluss die Entscheidung der Gläubiger aus der Zeit vor der Insolvenz beeinflusst hätten. In Bezug auf die wirtschaftliche Analyse stellte das Gericht fest, dass die Kommission zu Recht festgestellt habe, dass die wirtschaftliche Analyse als Grundlage für die Entscheidung der Gläubiger dienen könnte; es stellte jedoch auch fest, dass aus dem ursprünglichen Beschluss nicht hervorgehe, dass bei dieser Analyse die Kosten berücksichtigt wurden, die den Gläubigern, deren Forderungen während des Insolvenzverfahrens gestiegen waren, durch die Fortführung des Betriebs von NCHZ entstanden sind. Es sei daher nicht klar, warum das Verhalten dieser Gläubiger anhand eines auf dieser Analyse basierenden Kriteriums des privaten Gläubigers geprüft werden sollte. In Anbetracht dessen hielt das Gericht ferner das Vorbringen von AlzChem, die Präsentation der Geschäftsführung sei für die Beurteilung des Verhaltens der öffentlichen Gläubiger nicht relevant, für unwirksam. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass die Relevanz dieser beiden Dokumente — der wirtschaftlichen Analyse und der Präsentation der Geschäftsführung — für die Zwecke der von der Kommission vorgenommenen Analyse der Standpunkte der öffentlichen Gläubiger, deren Forderungen während des Insolvenzverfahrens gestiegen waren, im ursprünglichen Beschluss nicht ausreichend begründet worden sei. 1.3.   Gerichtsverfahren in der ersten Insolvenzphase (10) Ein damit verbundenes Gerichtsverfahren betraf die erste Phase der Insolvenz von NCHZ, in der NCHZ den Status eines strategischen Unternehmens nach dem Gesetz über strategische Unternehmen hatte. Am 24. September 2019 bestätigte das Gericht die Feststellung der Kommission, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei, und wies damit den Antrag auf Aufhebung von Artikel 1 des ursprünglichen Beschlusses in der Sache T-121/15 (9) zurück. Am 29. April 2021 wies der Gerichtshof das von Fortischem, a.s. (im Folgenden „Fortischem“) gegen das Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel zurück. (10) 1.4.   Erneute Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (11) Angesichts der Aufhebung von Artikel 2 des ursprünglichen Beschlusses durch das Gericht bleibt das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die Entscheidung, die Fortführung des Betriebs von NCHZ nach dem Erlöschen des entsprechenden Abschnitts des Gesetzes über strategische Unternehmen zuzulassen, offen. (12) Die Kommission forderte die Slowakei und die Beteiligten, die Stellungnahmen abgegeben hatten, auf, unter Berücksichtigung des Gerichtsurteils vom 13. Dezember 2018 erneut zu der Maßnahme Stellung zu nehmen. Die Slowakei übermittelte ihre Stellungnahme am 14. Februar 2020. (13) Am 5. Dezember 2019, 19. Dezember 2019 und 6. Januar 2020 gingen bei der Kommission weitere Stellungnahmen von drei Beteiligten ein. Sie leitete diese an die Slowakei weiter und gab ihr die Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Die Stellungnahme der Slowakei ging mit Schreiben vom 28. Mai 2020 ein. 2.   HINTERGRUND UND BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN 2.1.   Der Begünstigte (14) Beim Unternehmen NCHZ handelte es sich um einen slowakischen Hersteller von Spezialchemikalien (z. B. Kalziumkarbid, PVC, Grundchemikalien), der im Jahr 2008 rund 1 400 Mitarbeiter beschäftigte und dessen Tätigkeit und Betriebsabläufe in den Erwägungsgründen 10 und 11 des ursprünglichen Beschlusses (11) ausführlich beschrieben werden. Das Unternehmen befand sich in Privatbesitz. (12) 2.2.   Das Insolvenzverfahren von NCHZ und das zuständige Organ (15) Nachdem NCHZ am 8. Oktober 2009 ein Insolvenzverfahren eröffnet hatte, wurde das Gesetz über strategische Unternehmen (13) verabschiedet, das auf NCHZ Anwendung fand, nachdem die Regierung NCHZ am 2. Dezember 2009 zu einem strategischen Unternehmen erklärt hatte (im Folgenden „erste Insolvenzphase“). (16) Nachdem das Gesetz über strategische Unternehmen am 31. Dezember 2010 für NCHZ nicht mehr anwendbar war (im Folgenden „zweite Insolvenzphase“), war die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ nicht mehr durch dieses Gesetz gewährleistet. Infolgedessen war der Insolvenzverwalter (im Folgenden der „Verwalter“) nicht mehr gesetzlich verpflichtet, den Geschäftsbetrieb des Unternehmens fortzuführen. (17) Die Verluste von NCHZ hatten sich seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen NCHZ kontinuierlich erhöht, und die Kosten für den Geschäftsbetrieb des Unternehmens waren höher als die Einnahmen aus dem Betrieb. Nach dem Insolvenzgesetz (14) ist der Verwalter verpflichtet, das entsprechende zuständige Organ (im Folgenden das „zuständige Organ“) (15), bei dem es sich um ein kollektives Organ handelt, darüber zu informieren, wenn die Kosten für den Betrieb eines insolventen Unternehmens die Einnahmen aus dem Betrieb übersteigen, und das Organ um Weisungen zu bitten, ob und in welchem Umfang der Geschäftsbetrieb des Unternehmens fortgeführt werden soll. (16) (18) Die Zusammensetzung des zuständigen Organs wird gemäß den Bestimmungen des Insolvenzgesetzes festgelegt und ist für jeden Insolvenzfall spezifisch. Im Fall von NCHZ bestand das zuständige Organ aus i) dem Gläubigerausschuss, einem gewählten Gremium, das die nicht gesicherten Gläubiger aus der Zeit vor der Insolvenz vertritt, ii) den gesicherten Gläubigern aus der Zeit vor der Insolvenz und iii) dem Insolvenzgericht. (17) (19) Nach dem Insolvenzgesetz (18) wählen die Gläubiger mit den sogenannten „anerkannten Forderungen“ („zistené pohľadávky“), d. h. den beim Insolvenzverwalter angemeldeten Forderungen, die vom Verwalter nicht abgewiesen wurden, im Rahmen der Gläubigerversammlung die Mitglieder des Gläubigerausschusses. Über den Gläubigerausschuss können die Gläubiger anerkannter nicht gesicherter Forderungen ihre Rechte im Insolvenzverfahren wahrnehmen. (19) Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind verpflichtet, im besten Interesse aller ungesicherten Gläubiger (20) zu handeln und deren Forderungen bestmöglich zu befriedigen. (21) Neben dem Gläubigerausschuss sind auch das Insolvenzgericht und der Insolvenzverwalter nach dem Insolvenzgesetz verpflichtet, bei der Behandlung der Insolvenz des Schuldners so vorzugehen, dass für die Gläubiger eine möglichst hohe Beitreibungsquote erreicht wird. (22) (20) Im Falle von NCHZ setzte sich der Gläubigerausschuss zum maßgeblichen Zeitpunkt aus fünf Unternehmen zusammen, nämlich i) INVEST-KREDIT, s.r.o., ii) Novácka Energetika, a.s., iii) M-ENERGO, s.r.o., iv) dem Slowakischen Eigentumsfonds („Fond národného majetku Slovenskej Republiky“) und v) DAK KIABA, s.r.o. Vier Mitglieder des Gläubigerausschusses befanden sich in Privatbesitz (23); als einzige öffentliche Einrichtung war der Slowakische Eigentumsfonds („Fond národného majetku Slovenskej Republiky“) im Gläubigerausschuss vertreten. Mit Ausnahme von INVEST-KREDIT, s.r.o. hatten die privaten Mitglieder des Gläubigerausschusses, wie im Gerichtsverfahren festgestellt wurde, keine Kapitalbeziehungen zum Eigentümer von NCHZ. (24) (21) Das zuständige Organ umfasste ferner sechs gesicherte Gläubiger aus der Zeit vor der Insolvenz (im Folgenden die „betroffenen gesicherten Gläubiger“), die über anerkannte Forderungen verfügten, die durch ein Pfand besichert waren und sich auf Eigentum bezogen, das eine separate Insolvenzmasse bildete. Die beiden privaten gesicherten Gläubiger waren die Postbank („Poštová banka, a.s.“) und NLB Factor, a.s. Die verbleibenden vier Gläubiger waren öffentliche Einrichtungen, nämlich i) die Stadt Nováky („mesto Nováky“), ii) der Slowakische Eigentumsfonds, iii) die Slowakische Bürgschafts- und Entwicklungsbank („Slovenská záručná a rozvojová banka, a.s.“) und iv) der Umweltfonds („Enviromentálny fond“). (22) Nach dem Insolvenzgesetz (25) ist das Insolvenzgericht ebenfalls Mitglied des zuständigen Organs, wenn ein Insolvenzverwalter eine gesicherte Forderung eines gesicherten Gläubigers in Bezug auf das Vermögen, das eine gesonderte (im Gegensatz zur allgemeinen) Insolvenzmasse bildet, ablehnt. (26) Im Falle von NCHZ wies der Verwalter die angebliche Forderung des gesicherten privaten Gläubigers REDQUEST LIMITED zurück (27), der gegen diese Zurückweisung Rechtsmittel einlegte. Daher und (allein) aufgrund des Bestehens der angefochtenen Forderung von REDQUEST LIMITED gehörte das Insolvenzgericht zusammen mit dem Gläubigerausschuss und den gesicherten Gläubigern ebenfalls dem zuständigen Organ an. In seiner Rolle als Mitglied des zuständigen Organs beachtet das Insolvenzgericht die berechtigten Interessen der betroffenen Gläubiger und deren Stellungnahmen sowie die Stellungnahmen der anderen Mitglieder des zuständigen Organs (siehe nachstehend auch Erwägungsgrund (42)). Aus der vorstehend genannten Zusammensetzung des zuständigen Organs ergibt sich, dass die öffentlichen Gläubiger, die im zuständigen Organ vertreten waren, die Stadt Nováky, der Slowakische Eigentumsfonds, die Slowakische Bürgschafts- und Entwicklungsbank und der Umweltfonds waren. 2.3.   Beschreibung der Maßnahme (23) Bei der zu prüfenden Maßnahme handelt es sich um die Entscheidung des zuständigen Organs, den Insolvenzverwalter zur Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ anzuweisen. Die Maßnahme wurde am 26. Januar 2011 vom Gläubigerausschuss und den gesicherten Gläubigern einstimmig angenommen. Das Insolvenzgericht, das nach dem Ablaufdatum des Gesetzes über strategische Unternehmen am 31. Dezember 2010 als Mitglied des zuständigen Organs fungierte, machte die Maßnahme am 17. Februar 2011 rechtsverbindlich. (24) Die ausstehenden Verbindlichkeiten von NCHZ gegenüber öffentlichen oder staatlichen Gläubigern, die während des Insolvenzverfahrens entstanden sind, beliefen sich am 1. August 2012, dem Enddatum der zweiten Insolvenzphase, auf insgesamt rund 13,4 Mio. EUR. Dieser Anstieg der Verbindlichkeiten, die NCHZ in der ersten und zweiten Insolvenzphase gegenüber öffentlichen Gläubigern eingegangen ist (wie bereits in Erwägungsgrund 23 des ursprünglichen Beschlusses aufgeführt), wird in Tabelle 1 dargestellt. Diese Verbindlichkeiten werden als „Forderungen gegen die Insolvenzmasse“ definiert. (28) Die während des Insolvenzverfahrens entstandenen ausstehenden Verbindlichkeiten von NCHZ gegenüber seinen öffentlichen Gläubigern werden in den Erwägungsgründen 22 bis 25 des ursprünglichen Beschlusses näher beschrieben. Tabelle 1 Verbindlichkeiten von NCHZ gegenüber öffentlichen Gläubigern (entstanden in der ersten und zweiten Insolvenzphase, Stand: 1. August 2012)  (29) Behörden/Staatliche Unternehmen Höhe der Verbindlichkeit in EUR Sozialversicherungsgesellschaft (Sociálna poisťovňa) 9 297 270,28 Allgemeine Krankenversicherungsgesellschaft (Všeobecná zdravotná poisťovňa) 1 549 019,98 Staatliche Wasserversorgung (Slovenský vodohospodársky podnik, š.p.) 1 354 321,00 Stadt Nováky (Abfallgebühr, Grundsteuer) 650 158,75 Umweltfonds 475 678,64 Slowakische Rundfunk- und Fernsehgesellschaft (RTVS, s.r.o.) 14 870,72 Verschiedene Kommunen (Abfallgebühr, Grundsteuer) 5 704,40 Allgemeine Krankenversicherungsgesellschaft (Spoločná zdravotná poisťovna) 4 463,19 Kraftfahrzeugsteuerbehörde (Daň z motorových vozidiel) 2 390,50 SUMME 13 353 877,46 (25) Die ausstehenden Verbindlichkeiten von NCHZ gegenüber öffentlichen oder staatlichen Gläubigern, die während des Insolvenzverfahrens zu bestimmten Zeitpunkten entstanden sind, werden in Tabelle 2 dargestellt. Tabelle 2 Verbindlichkeiten von NCHZ gegenüber öffentlichen Gläubigern: zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und während des Insolvenzverfahrens entstandene und zum 31. Dezember 2009 und 31. Dezember 2010 ausstehende Verbindlichkeiten  (30) Behörden/Staatliche Unternehmen Höhe der Verbindlichkeit in EUR zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Höhe der Verbindlichkeit während des Insolvenzverfahrens in EUR zum 31. Dezember 2009 Höhe der Verbindlichkeit während des Insolvenzverfahrens in EUR zum 31. Dezember 2010 Sozialversicherungsgesellschaft   544 001,99 3 878 065,44 Allgemeine Krankenversicherungsgesellschaft 72 442,24 91 694,96 626 702,68 Staatliche Wasserversorgung 91 213,48 66 595,2 732 177,68 Stadt Nováky 67 645,53  (*) 156,34 48 367,11 Umweltfonds 1 019 792,01  (**) 29 762,71 222 954,21 Slowakische Rundfunk- und Fernsehgesellschaft (RTVS, s.r.o.)   929,42 6 041,23 Verschiedene Kommunen (Abfallgebühr)     470,00 Allgemeine Krankenversicherungsgesellschaft 2 484,19 2 676,82 4 463,19 Gewerkschaftliche Krankenversicherungsgesellschaft 7 212,77 9 015,66 67 529,73 Krankenversicherungsgesellschaft DOVERA 81 369,57 116 377,21 827 004,92 (26) Die in der ersten Insolvenzphase entstandenen Forderungen des Umweltfonds aus der Zeit nach der Insolvenzerklärung bestanden im Wesentlichen aus einer Luftverschmutzungsgebühr in Höhe von 192 454 EUR, die im Mai 2010 im Auftrag des Umweltfonds für die Emissionen im Jahr 2009 erhoben wurde. Die im Mai 2011 für die Emissionen im Jahr 2010 erhobene Luftverschmutzungsgebühr wurde auf 170 070 EUR festgesetzt. Ende 2010 beliefen sich die Forderungen aus der Zeit nach der Insolvenzerklärung aufgrund der teilweisen Nichtzahlung der jährlichen Luftverschmutzungsgebühr auf 222 954 EUR. (27) Die Hauptforderung der Stadt Nováky aus der Zeit nach der Insolvenzerklärung war in der ersten Insolvenzphase die im März 2010 erhobene Grundsteuer für das Jahr 2010 in Höhe von 523 793 EUR. Ende 2010 beliefen sich die Forderungen aus der Zeit nach der Insolvenzerklärung auf 29 762 EUR (hauptsächlich die Grundsteuerpflicht von NCHZ). (28) Wie in Erwägungsgrund (17) dargelegt, war der Verwalter verpflichtet, das zuständige Organ zu informieren und um Weisungen zu ersuchen, wenn die Kosten für den Betrieb von NCHZ die Erlöse überstiegen und das Gesetz über strategische Unternehmen nicht mehr auf NCHZ anwendbar war. Wie im Insolvenzgesetz vorgesehen, informierte der Verwalter die Mitglieder des Gläubigerausschusses und alle gesicherten Gläubiger im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung am 26. Januar 2011 über den Sachverhalt. (29) Während der Sitzung vom 26. Januar 2011 legte die Geschäftsführung von NCHZ eine Studie mit dem Titel „NCHZ Nováky — Durchführbarkeitsstudie Umstrukturierung“ (im Folgenden „Präsentation der Geschäftsführung“) vor, in der unter anderem die Folgen einer Einstellung des Geschäftsbetriebs von NCHZ für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Unternehmens sowie die Auswirkungen auf die Region und auf die Einnahmen des Staates und der Stadt untersucht wurden. In der Präsentation der Geschäftsführung wurde festgestellt, dass die Einstellung des Geschäftsbetriebs für die Interessen der Gläubiger von Nachteil wäre, insbesondere da die Kosten für die Einstellung des Geschäftsbetriebs mit Sicherheit den Saldo nach Begleichung der betrieblichen Verbindlichkeiten übersteigen würden und die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs danach mit sehr hohen Kosten verbunden wäre. (30) In der Präsentation der Geschäftsführung wurden auch die Chancen einer Veräußerung von NCHZ als laufendes Unternehmen untersucht. Die Präsentation ergab, dass der Kapitalwert von NCHZ eine Veräußerung unmöglich machte. Es wurde in der Präsentation jedoch dargelegt, dass das Unternehmen nach der Verabschiedung bestimmter Umstrukturierungsmaßnahmen erfolgreich veräußert werden könnte. Da das Gesetz über strategische Unternehmen die Entlassung von Personal untersagt, konnte NCHZ den Personalabbau zur Senkung der Betriebskosten erst zu Beginn der zweiten Insolvenzphase durchführen, nachdem das Gesetz nicht mehr anwendbar war. (31) In der Präsentation wurde ferner das Szenario untersucht, ob die Verbindlichkeiten von NCHZ durch die Einstellung des Geschäftsbetriebs erfüllt werden könnten, und es wurde festgestellt, dass der erwartete Realwert der Vermögenswerte des Unternehmens lediglich 15,5 Mio. EUR betragen würde. (32) Die Präsentation der Geschäftsführung enthielt zudem einen kurzen Überblick über die Auswirkungen der Einstellung des Geschäftsbetriebs von NCHZ auf die Region und Dritte. (31) Zu den direkten Auswirkungen gehörten die Entlassung von ca. 1 700 Mitarbeitern und der Anstieg der Arbeitslosigkeit. Der Rückgang der Einnahmen der Stadt Nováky allein durch den Ausfall der kommunalen Steuern und Abgaben wurde auf 572 000 EUR jährlich geschätzt, davon 526 000 EUR für die Grundsteuer und 46 000 EUR für die kommunale Abfallgebühr. (32) Die erwarteten Einnahmeausfälle des Staates wurden auf 7,4 Mio. EUR jährlich geschätzt, die sich hauptsächlich aus Lohnbeiträgen (6,4 Mio. EUR), Abwassergebühren (747 000 EUR) und der Luftverschmutzungsgebühr (192 000 EUR) ergeben. (33) Darüber hinaus stand den Gläubigern eine vom Verwalter erstellte wirtschaftliche Analyse vom 23. Dezember 2010 (im Folgenden „wirtschaftliche Analyse“ oder „Analyse“) zur Verfügung, in der man zu dem Schluss kam, dass die Einstellung des Geschäftsbetriebs von NCHZ dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger von NCHZ zuwiderlaufen würde. In der Analyse wurden mehrere mögliche Szenarien ermittelt (33) und die aggregierten Kosten und Einnahmen der Gläubiger

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.