Europäische Union

2012/661/EU: Beschluss der Kommission vom 27. Juni 2012 in der Sache SA.33015 (2012/C) über die staatliche beihilfe Maltas zugunsten von Air Malta plc. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4198) Text von Bedeutung für den EWR

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nden Beweise dafür vor, dass die Transaktion vom April 2004 nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar gewesen wäre; vielmehr ist davon auszugehen, dass ein privater Kapitalgeber sich unter den entsprechenden Umständen ebenso verhalten hätte wie die maltesische Regierung. Folglich stellte die Transaktion aus dem Jahr 2004 keine staatliche Beihilfe für Air Malta dar. (177) Ferner hat Malta bestätigt, dass Air Malta in den vergangenen 10 Jahren weder eine Rettungs- noch eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt wurde. Daher dürfte der Grundsatz der „einmaligen“ Beihilfe erfüllt sein. 6.3   Schlussfolgerung (178) Angesichts des Vorstehenden vertritt die Kommission die Auffassung, dass die geplante Beihilfe in Höhe von 130 Mio. EUR und der Umstrukturierungsplan die nach den RuU-Leitlinien geltenden Voraussetzungen erfüllen. Folglich betrachtet die Kommission die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die von Malta angemeldete Umstrukturierungsbeihilfe im Umfang von 130 Mio. EUR für Air Malta, die in Form von Eigenkapital, einschließlich eines Schuldenswaps für das genehmigte Rettungsdarlehen in Höhe von 52 Mio. EUR, gewährt werden soll, stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Diese Beihilfe ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Republik Malta gerichtet. Brüssel, den 27. Juni 2012 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Beschluss C(2012) 170 final der Kommission vom 25. Januar 2012 (ABl. C 50 vom 21.2.2012, S. 7). (2)  Das Geschäftsjahr Air Maltas beginnt am 1. April. Somit geht z. B. das Geschäftsjahr 2011 vom 1.4.2010 bis zum 31.3.2011 und das Geschäftsjahr 2016 vom 1.4.2015 bis zum 31.3.2016. (*1)  Geschäftsgeheimnis (3)  ROCE = Nettogewinn / (Fremdkapital + Eigenkapital) (4)  ROE = Nettogewinn / Eigenkapital (5)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (6)  Koordinierte Flughäfen sind Flughäfen, auf denen die Slots nach der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1) von einem Koordinator zugewiesen werden. (7)   ASK= angebotener Sitzplatzkilometer. (8)  17,9 % für den Bezugszeitraum Sommer 2009 bis Sommer 2012. (9)  9,8 % für den Bezugszeitraum Sommer 2009 bis Sommer 2012. (10)  1,7 % für den Bezugszeitraum Sommer 2009 bis Sommer 2012. (11)  Der Flughafen befand sich früher im Staatsbesitz und ist nun privatisiert worden. Der größte Anteilseigner ist ein privates Konsortium unter der Leitung der österreichischen Flughafen Wien AG. Der maltesische Staat ist nur Minderheitsaktionär (20 %). (12)  Auf der Grundlage der Wirtschaftsdaten über die von Air Malta bedienten Strecken, einschließlich Linien- und Charterflüge (Geschäftstätigkeiten in Malta und Großbritannien). (13)  Die Prognosen für den Sitzladefaktor stützen sich auf die veranschlagten Sitzplatz- und Passagierzahlen. (14)  Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr (ABl. C 350 vom 10.12.1994, S. 5). (15)  N 504/2010 Air Malta plc., http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_N504_2010 (16)  Siehe Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache C 6/09 – Austrian Airlines (ABl. L 59 vom 9.3.2010, S. 1, Erwägungsgrund 296) mit einem Umstrukturierungszeitraum von sechs Jahren und Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache SA.31479 – Royal Mail Group, C(2012) 1834 final, Erwägungsgrund 217, mit einem Umstrukturierungszeitraum von fünf Jahren. (17)  Siehe Stellungnahme der IAG vom 2. März 2012. (18)  Im Umstrukturierungsplan waren für Dezember 2011 Einnahmen in Höhe von 169,939 Mio. EUR veranschlagt; tatsächlich betrugen die Einnahmen 174, 896 Mio. EUR (d. h. 2,9 % mehr als erwartet). (19)  […]. (20)  […]. (21)  Siehe Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 sowie die Begriffsbestimmung von „Level 3 Airports“ in Abschnitt 5 der Worldwide Slot Guidelines der International Air Transport Association (www.iata.org/wsg). (22)  Die maltesische Wirtschaft zeichnet sich durch einen hohen Öffnungsgrad aus; Aus- und Einfuhren erwirtschafteten im Jahr 2009 rund 77 % bzw. 73 % des BIP. 58 % der gehandelten Güter wurden per Flugzeug exportiert. Obwohl der Großteil der importierten Güter auf dem Seeweg transportiert wurde, fallen dennoch 30 % des Importhandels auf den Flugverkehr. (23)  Malta ist stark auf den Tourismus angewiesen, der wiederum ohne den Luftverkehr nicht möglich wäre. Die Tourismusbranche ist seit langem ein Eckpfeiler der maltesischen Volkswirtschaft und im Dienstleistungsbereich sowohl in Bezug auf Beschäftigung als auch Deviseneinnahmen der führende Wirtschaftszweig. Rund 25 % des BIP von Malta werden in der Tourismusbranche erwirtschaftet. Im Jahr 2009 kamen rund 1,2 Millionen Touristen nach Malta, die 638 Mio. EUR auf der Insel ausgaben. Eurostat-Zahlen für 2010 zufolge sind die internationalen Tourismuseinnahmen im Verhältnis zum BIP in Malta am höchsten (11,4 %). Auch das Hotel- und Gaststättengewerbe (Hotels, Restaurants und Catering) spielt für Malta eine entscheidende Rolle. Aus der EU-Arbeitskräfteerhebung geht hervor, dass in Malta 8,6 % der erwerbstätigen Bevölkerung im Hotel- und Gaststättengewerbe beschäftigt sind, der wiederum in direktem Zusammenhang mit der Tourisbranche steht. Damit steht Malta in der EU an erster Stelle, der Durchschnitt in der EU der 27 Mitgliedstaaten liegt bei 4,3 %. Die Bedeutung des Fremdenverkehrs für Malta spiegelt sich ebenfalls in der bei 19,4 % liegenden Tourismusintensität (Übernachtungen pro Einwohner) wider. Das Mittel für die EU der 27 Mitgliedstaaten liegt bei 4,6 %. Rund 98 % der Touristen reisen per Flugzeug an. (24)  Entscheidung K(2007) 300 der Kommission vom 7. März 2007 (ABl. L 49 vom 22.2.2008, S. 25, Erwägungsgrund 132). (25)  Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie in früheren Umstrukturierungsbeschlüssen bei der Würdigung der Geeignetheit eines als Ausgleichsmaßnahme vorgesehenen Kapazitätsabbaus nicht zwischen rentablen und nicht rentablen Geschäften unterschieden hat. (26)  Entscheidung 2007/509/EG der Kommission vom 20. Dezember 2006 in der Beihilfesache C 3/2005 (ex N 592/2004 (ex PL 51/2004)), Polen – Fabryka Samochodow Osobowych SA (ehemals DAEWOO — FSO Motor SA) (ABl. L 187 vom 19.7.2007, S. 30); Entscheidung 2010/174/EG der Kommission vom 10. März 2009 in den Beihilfesachen C 43/07 (ex N 64/07) und C 44/05 (ex NN 79/05, ex N 439/04), Polen – Huta Stalowa Wola SA (ABl. L 81 vom 26.3.2010, S. 1). (27)  EuG, Urteil vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, verbundene Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, Slg. 2003, II-435 f., Randnr. 251. (28)  EuG, Urteil vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, verbundene Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, Slg. 2003, II-435 f., Randnr. 245. (29)  EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, Rechtssache C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 71. (30)  EuG, Urteil vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, verbundene Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, Randnr. 255. (31)  EuG, Urteil vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, verbundene Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, Randnr. 246; siehe auch EuG, Urteil vom 30. April 1998, Cityflyer/Kommission, Rechtssache T-16/96, Slg. 1998, II-757, Randnr. 76. (32)  EuGH, Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/Electricité de France, Rechtssache C-124/10P, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 85.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.