Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/421 der Kommission vom 20. Juni 2018 über die von Luxemburg durchgeführte staatliche Beihilfe SA.44888 (2016/C) (ex 2016/NN) zugunsten von Engie (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 3839) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D0421. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

s von 2008 unterliegt die Umwandlung der Sonderregelung des Artikels 22bis des luxemburgischen Einkommensteuergesetzes (loi modifiée du 4 décembre 1967 betreffend l'impôt sur le revenu, „LIR“), es sei denn, LNG Supply entscheidet sich, sie nicht anzuwenden (55). Nach dieser Bestimmung führt die Umwandlung des Darlehens in Anteile nicht zu einem steuerlichen Kapitalgewinn (56). Daher unterliegen die bei der Umwandlung von LNG Luxembourg erhaltenen ZORA-Akkretionen bei der Umwandlung nicht der Steuer (57). 2.2.3.5.    Steuerliche Behandlung der LNG Holding (40) Gemäß dem von der luxemburgischen Steuerverwaltung akzeptierten LNG-Steuervorbescheidsantrag von 2008 wird die LNG Holding die Zahlung aus dem Termingeschäft in ihren Abschlüssen als „Finanzanlagevermögen“ (58) erfassen. Der LNG-Steuervorbescheidsantrag von 2008 erklärt, dass diese Vermögenswerte „zum Einstandspreis bewertet werden und weiterhin bewertet werden“ (59). Daher wird die LNG Holding vor der Umwandlung des ZORA und der Übertragung der neu ausgegebenen LNG-Supply-Anteile durch LNG Luxembourg keine steuerpflichtigen Erträge oder steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen buchen. (41) Der LNG-Steuervorbescheidsantrag von 2008 verlangt auch eine Bestätigung, dass „für die Zwecke von Artikel 166 LIR […] die von der [LNG Holding] im Rahmen des [LNG-]Termingeschäfts erworbene Beteiligung zu dem Zeitpunkt, zu dem das [LNG-]Termingeschäft abgeschlossen wird, als solche gilt“ (60) und dass „alle Einkünfte (Dividenden und Kapitalgewinne), die von und aus luxemburgischen Unternehmen stammen, auf der Grundlage von Artikel 166 LIR befreit werden“ (61). Wie in Abschnitt 2.3.2 erläutert, ist Artikel 166 LIR die Bestimmung des Körperschaftsteuergesetzes, die die Steuerbefreiung von Beteiligungen in Luxemburg regelt. Nach der Steuerbefreiung von Beteiligungen sind Erträge aus den Beteiligungen an anderen Unternehmen, wie z. B. Anteile, steuerbefreit, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. (42) Folglich ist jedes zu versteuernde Einkommen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den im Rahmen der LNG-ZORA-Umwandlung ausgegebenen LNG-Supply-Anteilen auf der Ebene der LNG Holding steuerfrei, sofern die Voraussetzungen in Artikel 166 LIR erfüllt sind. 2.2.3.6.    Der LNG-Umwandlungssteuervorbescheid (43) Gemäß dem von der luxemburgischen Steuerverwaltung angenommenen LNG-Steuervorbescheidsantrag in Bezug auf die Umwandlung würde Engie eine erste teilweise Umwandlung des LNG-ZORA in Anteile für einen zu diesem Zeitpunkt geschätzten Betrag von [300–400] Mio. USD vornehmen. Am Tag der Umwandlung würde ein Beschluss angenommen, das Grundkapital von LNG Supply um einen Betrag in Höhe des Umwandlungsbetrags zu reduzieren. Gemäß dem Steuervorbescheidsantrag hat „die Teilumwandlung des ZORA für LNG Luxembourg keine steuerlichen Konsequenzen“ (62). „Durch die Kapitalherabsetzung durch [LNG Supply] wird [die LNG Holding] einen Gewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Nennbetrag der umgewandelten Anteile und dem Umwandlungsbetrag erfassen. Dieser Gewinn wird in den Abschlüssen der [LNG Holding] sichtbar sein und fällt unter die Steuerbefreiung von Beteiligungen“ (63). Daher wird der von der LNG Holding zum Zeitpunkt der Annullierung der Anteile aufgrund der Kapitalherabsetzung erzielte Gewinn von der Besteuerung befreit. Dieser Gewinn entspricht den ZORA-Akkretionen, die in die LNG-Supply-Anteile aufgenommen wurden, die die LNG Holding bei der Umwandlung erhalten hat. 2.2.3.7.    Umsetzung der LNG-Steuervorbescheide (44) Die von Luxemburg eingereichten Steuererklärungen spiegeln die steuerliche Behandlung der an den Transaktionen beteiligten Unternehmen wider, wie sie in den LNG-Steuervorbescheiden beschrieben ist. 2.2.3.7.1.   LNG Supply (45) Die gesetzlichen Abschlüsse von LNG Supply für 2010 deuten darauf hin, dass im Jahr 2009 ein „Kreditvertrag, der zwingend in Anteilen zwischen LNG Luxembourg und LNG Supply umtauschbar ist“, über einen Betrag von 646 Mio. USD mit einer Laufzeit von 15 Jahren ab dem 30. Oktober 2009 abgeschlossen wurde (64). (46) Die LNG-ZORA wird in der Bilanz als Verbindlichkeit ausgewiesen und in der Steuererklärung von LNG Supply in Höhe des Nennbetrags des ZORA (646 Mio. USD) von 2009 bis 2013 berücksichtigt (65). Im Jahr 2014 wurde der Betrag nach der in diesem Jahr durchgeführten Teilumwandlung um 193,8 Mio. USD auf [300-600] Mio. USD reduziert (66). (47) Für jedes Jahr wird ein Betrag in Höhe der jährlichen ZORA-Akkretionen als Verbindlichkeit von LNG Supply (67) gegen die entsprechende Aufwendung in der Gewinn- und Verlustrechnung (68) erfasst und wurde daher von der Steuerbemessungsgrundlage von LNG Supply abgezogen. Die in den Steuererklärungen von LNG Supply ausgewiesenen kumulierten ZORA-Akkretionen sind in Tabelle 1 dargestellt. Die Reduzierung der kumulierten ZORA-Akkretionen um 193,8 Mio. EUR im Jahr 2014 ist auf die Auswirkungen der teilweisen Umwandlung des LNG-ZORA zurückzuführen, die auch teilweise durch zusätzliche ZORA-Akkretionen für das Jahr ausgeglichen wird (69). Tabelle 1 Kumulierte ZORA-Akkretionen, die in den Steuererklärungen von LNG Supply erfasst sind   2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Kumulierte ZORA-Akkretionen (in Mio. USD) 10,9 46,8 165,6 [350–400] [650–700] [450–550] 0 0 (48) LNG Supply wird auf Grundlage der LNG-Marge besteuert. Wie in Abbildung 2 für das Jahr 2011 veranschaulicht (70), wird die LNG-Marge gemäß dem LNG-Steuervorbescheid von 2008 als [1/(50–100) %] des gesamten durchschnittlichen Vermögens des Unternehmens mit einem Minimum von [0,0–0,50] % des jährlichen Bruttoumsatzes berechnet. Der durchschnittliche Wert der Vermögenswerte zur Finanzierung des ZORA, belief sich im Jahr 2011 auf 752 703 699 USD. Die Marge [1/(50–100) %] betrug daher [100 000–150 000] USD. Der erfasste Umsatz betrug 1 573 579 569 USD, sodass die Marge von [0,0–0,50] % dieses Betrages [3 500 000–4 000 000] USD betrug. Somit wurde dieser letztgenannte Betrag als Steuerbemessungsgrundlage von LNG Supply für den Zeitraum 2011 angesehen (71). LNG Supply zahlte dementsprechend [500 000–1 500 000] EUR (72) Körperschaftsteuer für das Steuerjahr 2011. Abbildung 2 Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage von LNG Supply, wie in Anhang 3 der Steuererklärung von 2011 dargestell ZORA-Akkretionen Die im Jahresabschluss ausgewiesene Höhe der ZORA-Akkretionen steht nicht im Einklang mit den von den Steuerbehörden am 9. September 2008 und März 2012 unterzeichneten Vorverträgen. Daher wurde eine Steuerbilanz erstellt, um den korrekten Betrag zu erfassen. Gemäß der Vorvereinbarung ist das Unternehmen auf seine Marge nicht steuerpflichtig (siehe unten). Berechnung der Marge Nettomarge [1/(50–100) %] des Wertes des Bruttovermögens (d. h. des Durchschnittswertes der Vermögenswerte zur Finanzierung des ZORA) mit einem Minimum von [0,0–0,5 %] des Bruttoumsatzes, der aus den auf die Gesellschaft übertragenen Vermögenswerten (d. h. den Gesamterträgen der Gesellschaft) stammt. Mindestmarge Mindestmarge Gesamtgewinn Steuern Beginn Ende Mindestmarge (USD) 1 573 579 569 [0,0-0,5 %] 1.11.2011 31.12.2011 [3 500 000 -4 000 000 ] Nettomarge von [1/(50–100) %] des Durchschnittswerts der Vermögenswerte zur Finanzierung des ZORA. Datum ZORA   1.11.2011 692 817 329 (Siehe Steuererklärung 2010) 31.12.2011 812 590 069   Gesamt 1 505 407 398   Durchschnitt 752 703 699   ZORA Steuern Beginn Ende Marge (USD) 752 703 699 [1/(50-100) %] 1.11.2011 31.12.2011 [100 000 -150 000 ] (49) Gemäß den gesetzlichen Abschlüssen LNG Supply 2014 wurde die Teilumwandlung des LNG-ZORA „zwischen einem Teil des Nennbetrags und einem Teil der Akkretionen“ (73) aufgeteilt. Dementsprechend wurden sowohl der Nennwert des ZORA als auch die kumulierten ZORA-Akkretionen im Jahr 2014 um 193,8 Mio. USD reduziert (74). Im September 2014 erhöhte LNG Supply sein Kapital um 699,9 Mio. USD (75) zur teilweisen Rückzahlung des LNG-ZORA. Die LNG-Supply-Anteile wurden zum Nennwert ausgegeben und anschließend durch eine Kapitalherabsetzung zum Nennwert annulliert (76). Diese Umwandlung hatte keine steuerlichen Konsequenzen für LNG Supply. (50) Im Jahr 2015, als LNG Supply defizitär war, wurden die ZORA-Akkretionen um 650–850 Mio. USD negativ, was dazu führte, dass sich zunächst die verbleibenden kumulierten ZORA-Akkretionen ([450–550] USD) auf 0 USD und dann der ausstehende Nennwert des LNG-ZORA auf [200–250] Mio. USD reduzierte. (77) (51) Im Jahr 2016 waren die ZORA-Akkretionen erneut um [100–200] Mio. USD negativ, wodurch sich der ausstehende Betrag des LNG-ZORA weiter auf [100–200] Mio. USD (78) reduzierte. 2.2.3.7.2.   LNG Luxembourg (52) Gemäß den Steuererklärungen von LNG Luxembourg wurde der Wert des LNG-ZORA bis zu seiner teilweisen Umwandlung im Jahr 2014 (79) gemäß dem LNG-Steuervorbescheid von 2008 (80) zum Nennbetrag (646 Mio. USD) beibehalten. Das LNG-Termingeschäft erscheint auch in der Steuererklärung von LNG Luxembourg als Verbindlichkeit in gleicher Höhe (81). (53) Im Jahr 2014 sank sowohl der Wert des LNG-ZORA (Vermögenswert) als auch des LNG-Termingeschäfts (Verbindlichkeit) durch die teilweise Umwandlung um 193,8 Mio. USD auf 452,2 Mio. USD, ohne Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung (82). LNG Luxembourg hat sich nicht für die Anwendung von Artikel 22bis LIR entschieden. (54) Im Jahr 2015 wurde der Wert des LNG-ZORA, wie in Erwägungsgrund 50 erläutert, aufgrund negativer ZORA-Akkretionen auf [300–600] Mio. USD reduziert. Die LNG Luxembourg hat daher den Wert des LNG-ZORA auf diesen Betrag gesenkt und gleichzeitig den Wert des LNG-Termingeschäfts auf den gleichen Betrag gesenkt (83). (55) Im Jahr 2016 wurden die gleichen Anpassungen am LNG-ZORA und dem LNG-Termingeschäft vorgenommen, um deren Wert auf [100–200] Mio. USD (84) zu senken. 2.2.3.7.3.   LNG Holding (56) Das ZORA wird in den gesetzlichen Abschlüssen der LNG Holding als Finanzanlage gebucht (85). Ab 2012 erscheint eine Beteiligung an LNG Supply in Höhe des Nennbetrags des LNG-ZORA auch in der Steuererklärung der LNG Holding unter der Kategorie der nach Artikel 166 LIR zu berücksichtigenden Beteiligungen (86). (57) Gemäß der Steuererklärung und der gesetzlichen Abschlüsse der LNG Holding von 2014 führte die Annullierung der LNG-Supply-Anteile, die infolge der teilweisen Umwandlung des LNG-ZORA im Jahr 2014 erfolgte, zu einem Kapitalgewinn von 506,2 Mio. USD (87), der in Anwendung der Steuerbefreiung von Beteiligungen (Artikel 166 LIR) völlig steuerfrei blieb. (58) In den Jahren 2015 und 2016 verbuchte die LNG Holding eine Wertminderung des LNG-Termingeschäfts, die sich aus der Wertminderung des LNG-ZORA nach den negativen ZORA-Akkretionen ergab, wie in den Erwägungsgründen 50 und 51 erläutert (88). Diese Wertminderung wurde als Belastung in der Gewinn- und Verlustrechnung der LNG Holding erfasst. 2.2.4.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER GSTM-STEUERVORBESCHEIDE 2.2.4.1.    Die in den GSTM-Steuervorbescheiden beschriebenen Transkationen (59) Gemäß dem GSTM-Steuervorbescheidsantrag von 2010 wird Engie eine ähnliche Struktur einführen wie in den LNG-Steuervorbescheiden beschrieben: GSTM erwirbt die Finanzierungs- und Treasury-Aktivitäten und finanziert den Erwerb mithilfe des von EIL gewährten GSTM-ZORA. Bei der Umwandlung (89) gibt GSTM-Anteile („GSTM-Anteile“) aus, die den Nennbetrag des ZORA plus/minus die ZORA-Akkretionen beinhalten. Im Gegenzug finanziert EIL die Investition in das GSTM-ZORA über das mit der CEF abgeschlossene GSTM-Termingeschäft. Im Rahmen dieses Vertrags wird EIL zustimmen, die GSTM-Anteile an die CEF zu übertragen. Der Preis für die GSTM-Anteile entspricht dem Nennbetrag des GSTM-ZORA (90). (60) Der GSTM-Steuervorbescheidsantrag von 2012 enthält eine Steuerposition auf demselben ZORA, die nahezu identisch mit der des LNG-Steuervorbescheidsantrags von 2008 ist, mit der Ausnahme, dass diese Entscheidung unter anderem eine mögliche zukünftige Erhöhung des Betrags des GSTM-ZORA (91) vorsieht. 2.2.4.2.    Die von den Parteien unterzeichneten Vereinbarungen (61) Luxemburg hat Kopien der Unterlagen und Vereinbarungen vorgelegt, die die Umsetzung der in den GSTM-Steuervorbescheiden beschriebenen Transaktionen durch Engie widerspiegeln: (1) Ein Dokument mit dem Titel „Antrag auf Übertragung eines Tätigkeitsbereichs“, das am 13. Mai 2011 beim Handelsregister Luxemburg eingereicht wurde („GSTM-Übertragungsantrag“) (92). Gemäß diesem Dokument schlägt die CEF vor, die Finanzierungs- und Treasury-Aktivitäten in Höhe von 1 036 912 506,84 EUR an die GSTM zu übertragen. Gemäß dem GSTM-Übertragungsantrag überträgt die CEF den Tätigkeitsbereich im Austausch gegen einen Schuldschein von GSTM (93). (2) Zwei von EIL und GSTM abgeschlossene Verbindliche Austauschkreditvereinbarungen, eine vom 17. Juni 2011 und die andere vom 30. Juni 2014 („GSTM-ZORA-Vereinbarungen“, zusammen mit der LNG-ZORA-Vereinbarung, die „ZORA-Vereinbarungen“) (94) mit im Wesentlichen gleichem Inhalt (95). Gemäß den GSTM-ZORA-Vereinbarungen gewährt EIL der GSTM ein Darlehen (96), das durch die Ausgabe der GSTM-Anteile (97) zurückzuzahlen ist. Das Darlehen läuft am 17. Juni 2026 (98) aus. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird es in Anteile umgewandelt, es sei denn, es wird vorher mit schriftlicher Zustimmung des anderen Beteiligten in Anteile umgewandelt (99). Der „Ausgabepreis“ des Darlehens beträgt 1 036 912 507 EUR (100). Der Wandlungspreis entspricht dem „Ausgabepreis“ zuzüglich der bis zur Wandlung aufgelaufenen ZORA-Akkretionen (101). (3) Ein von der CEF und EIL am 17. Juni 2011 abgeschlossener Vorausbezahlter Terminaktienkaufvertrag (das GSTM-Termingeschäft) (102). Gemäß dieser Vereinbarung erwirbt die CEF von EIL alle Rechte an den GSTM-Anteilen, und zwar zu einem Preis, der dem „Ausgabepreis“ des GSTM-ZORA entspricht (103). Die GSTM-Anteile sind am Tag ihrer Ausgabe auf die CEF zu übertragen (104). 2.2.4.3.    Steuerliche Behandlung von GSTM (62) Gemäß dem von der luxemburgischen Steuerverwaltung akzeptierten GSTM-Steuervorbescheidsantrag von 2010 entspricht der steuerpflichtige Jahresgewinn von GSTM einer mit der luxemburgischen Steuerverwaltung vereinbarten Marge („GSTM-Marge“). Daher wird GSTM nur auf diese Marge besteuert. Die Differenz zwischen dem tatsächlich jährlich von GSTM erwirtschafteten Gewinn und der GSTM-Marge (die ZORA-Akkretionen) gilt als abzugsfähige Aufwendung im Zusammenhang mit dem GSTM-ZORA (105). (63) Die GSTM-Marge ist im GSTM-Steuervorbescheidsantrag von 2010 als Betrag festgelegt, der „einer Gesamt-Nettomarge von [1/(50–100) %] auf den Nennwert aller Vermögenswerte, einschließlich derjenigen, die mit normalen Krediten finanziert werden, entspricht“ (106). Der GSTM-Steuervorbescheidsantrag von 2010 sieht die GSTM-Marge zu Fremdvergleichsbedingungen vor (107). (64) Der GSTM-Steuervorbescheidsantrag von 2012 sieht eine Änderung der GSTM-Marge vor. Er erklärt, dass ihr Betrag „in einem zukünftigen APA-Schreiben ermittelt wird, dem ein [Verrechnungspreis-]Bericht“ (108) beigefügt ist. Gemäß dem gesetzlichen Jahresabschluss 2011 von GSTM, (109) war die Änderung der GSTM-Marge ab dem 1. Januar 2012 auf das Inkrafttreten des Verwaltungsrundschreibens vom 28. Januar 2011 über konzerninterne Finanzierungsaktivitäten („Rundschreiben 164/2“) (110) zurückzuführen. Dieses Rundschreiben verlangte die Vorlage von Verrechnungspreisstudien in Bezug auf alle Anträge auf Erteilung des Steuervorbescheids, die eine Vereinbarung über Verrechnungspreise für konzerninterne Finanzierungstransaktionen (wie die GSTM-Marge) verlangen (111). Dementsprechend hat der Steuerberater mit Schreiben vom 11. Juli 2012 und 11. November 2013 zwei Anträge auf Erteilung des Steuervorbescheids mit Verrechnungspreisstudien zur Festlegung der GSTM-Marge eingereicht (112). Nach Angaben Luxemburgs wurden diese Anträge auf Erteilung des Steuervorbescheids von der Steuerverwaltung nicht genehmigt. Mit anderen Worten, die luxemburgische Steuerverwaltung hat keinen Steuervorbescheid erteilt, der den Wert der vom Steuerberater von Engie in seinen Schreiben vom 11. Juli 2012 und vom 11. November 2013 vorgeschlagenen GSTM-Marge bestätigt (113). (65) Der GSTM-Steuervorbescheidsantrag von 2010 besagt auch, dass „in dem unwahrscheinlichen Fall, dass die buchungstechnische Behandlung nicht vollständig im Einklang mit den Verpflichtungen aus der ZORA-Vereinbarung stehen würde, wird das im Jahresabschluss ausgewiesene Ergebnis die oben genannte Steuerposition nicht beeinflussen“ (114). (66) Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Steuerbemessungsgrundlage der GSTM vor der Umwandlung des GSTM-ZORA auf die GSTM-Marge beschränkt ist. Die Umwandlung des GSTM-ZORA hat keine Auswirkungen auf die Steuerbemessungsgrundlage von GSTM. 2.2.4.4.    Steuerliche Behandlung von EIL (67) Die steuerliche Behandlung von EIL ähnelt der von LNG Luxembourg (115) und folgt gleichen Argumenten (116). Daher kann EIL während der Laufzeit des GSTM-ZORA beschließen, keine steuerpflichtigen Erträge oder steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen zu buchen. Wenn EIL sich bei der Umwandlung für die Anwendung der in Artikel 22bis LIR festgelegten Sonderregelung entscheidet, wird es keine Erträge (117) erfassen und somit wird keine Körperschaftsteuer fällig (118). Wie in Erwägungsgrund 76 erläutert, hat sich EIL dafür entschieden, den Wert des GSTM-ZORA zum Buchwert zu halten. 2.2.4.5.    Steuerliche Behandlung der CEF (68) Die steuerliche Behandlung der CEF ähnelt derjenigen der LNG Holding (119). Dementsprechend wird die CEF vor der Umwandlung des ZORA (120) keine zu versteuernden Erträge oder steuerlich abzugsfähige Aufwendungen buchen. (69) Der GSTM-Steuervorbescheidsantrag von 2010 bittet auch um Bestätigung, dass „die von der CEF im Rahmen des Termingeschäfts erworbene Beteiligung zu dem Zeitpunkt, zu dem das Termingeschäft abgeschlossen wird, als direkte Beteiligung am Kapital der GSTM im Sinne von Artikel 166 LIR“ (121) gilt. Folglich ist jedes zu versteuernde Einkommen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den GSTM-Anteilen auf der Ebene der CEF steuerfrei, sofern die Voraussetzungen in Artikel 166 LIR erfüllt sind. 2.2.4.6.    Umsetzung der GSTM-Steuervorbescheide (70) Die von Luxemburg eingereichten Steuererklärungen spiegeln die steuerliche Behandlung der an den Transaktionen beteiligten Unternehmen wider, wie sie in den GSTM-Steuervorbescheiden beschrieben ist. 2.2.4.6.1.   GSTM (71) Die gesetzlichen Abschlüsse der GSTM von 2012 zeigen, dass EIL „ein zwingend konvertibles Darlehen in Höhe von 1 036 912 506,84 EUR an [GSTM] mit einer Laufzeit von 15 Jahren ab dem 17. Juni 2011“ (122) gewährt hat. (72) Das GSTM-ZORA wird in der Bilanz als Verbindlichkeit ausgewiesen und in der Steuererklärung von GSTM in Höhe des Nennbetrags des ZORA (1 036 912 506,84 Mio. EUR) berücksichtigt. Dieser Betrag variiert im Laufe der Jahre nicht (123). (73) Für jedes Jahr wird ein Betrag in Höhe der jährlichen ZORA-Akkretionen als Verbindlichkeit von GSTM (124) gegen die entsprechende Aufwendung in der Gewinn- und Verlustrechnung (125) erfasst und wurde daher von der Steuerbemessungsgrundlage von GSTM abgezogen. Die in den Steuererklärungen von GSTM ausgewiesenen kumulierten ZORA-Akkretionen im Zeitraum 2011 bis 2015 sind in Tabelle 2 unten dargestellt. Tabelle 2 Kumulierte ZORA-Akkretionen, die in den Steuererklärungen von GSTM erfasst sind.   2011 2012 2013 2014 2015 2016 Kumulierte ZORA-Akkretionen (in Mio. EUR) 44,9 [100–150] [300–350] [450–500] [600–650] [600–900] (74) In Übereinstimmung mit dem GSTM-Steuervorbescheid von 2010 wird GSTM auf Grundlage der GSTM-Marge besteuert. Abbildung 3 unten veranschaulicht die Bestimmung der GSTM-Marge für das Jahr 2011 (126). Das „Ergebnis vor Steuern und ZORA-Akkretionen“ betrug 45 522 581 EUR. Die Steuerbemessungsgrundlage der GSTM wird berechnet als [1/(50–100) %] des gesamten durchschnittlichen Vermögens des Unternehmens für den Zeitraum 2011, das sich auf 3,7 Mrd. EUR belief. Der auf dieser Grundlage für die GSTM einbehaltene steuerpflichtige Gewinn beträgt [500 000–600 000] EUR (zu dem ein als „Kapitalvergütung“ bezeichneter Betrag in Höhe von [6 000–11 000] EUR hinzukommt). Die Differenz zwischen diesem Betrag und dem „Jahresüberschuss vor Steuern und ZORA-Akkretionen“ beträgt 44,9 Mio. EUR, die in der Steuererklärung als steuerlich absetzbare ZORA-Akkretionen erfasst wurden. Abbildung 3 Die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage von GSTM für das Jahr 2011 gemäß Anhang 3 der Steuererklärung von GSTM für 2011 Gesamt-Vermögenswerte Von An Anzahl der Tage Durchschnitt (*1) 8 691 871 776 2.5.2011 31.12.2011 244 3 729 884 433   Gesamtschulden zur Finanzierung der Vermögenswerte 3 729 202 241 Ergebnis vor Steuern und ZORA-Akkretionen [45 000 000 -50 000 000 ] Ergebnis vor Steuern und ZORA-Akkretionen bezogen auf das Kapital 8 326 Ergebnis vor Steuern und ZORA-Akkretionen bezogen auf Schulden zur Finanzierung von Vermögenswerten [45 000 000 -50 000 000 ] Gesamt [45 000 000 -50 000 000 ] Marge von [1/(50-100) %] [550 000 -600 000 ] Kapitalrendite   Vergütung der Schulden zur Finanzierung der Vermögenswerte (Marge von [1/(50-100) %]) [550 000 -600 000 ] Nettogesamtmarge [550 000 -600 000 ] Die Marge wurde bereits in der Jahresrechnung erfasst, so dass keine Anpassungen vorgenommen werden müssen. Berechnung des Steuerbetrags EUR Jahresgewinn/-verlust 420 802 Zuzüglich: Steuern [150 000 -200 000 ] Steuerpflichtiger Betrag [550 000 -600 000 ] Körperschaftsteuer [100 000 -150 000 ] (75) Die Steuererklärungen der GSTM zeigen, dass sich die GSTM-Marge nach 2011, wie bereits erwähnt (127), verändert hat. Wie in Abbildung 4 für die Jahre 2012 und 2013 veranschaulicht, wird die GSTM-Marge nicht auf [1/(50–100) %] des Wertes der Vermögenswerte festgesetzt, wie ursprünglich im GSTM-Steuervorbescheidsantrag von 2010 vorgesehen, sondern auf [0–1 %] des Wertes der Schulden zur Finanzierung der Vermögenswerte (128). Im Jahr 2014 wurde die GSTM-Marge auf [0–1 %] des Gesamtbetrags der Kredite und Forderungen festgelegt. Aus den Steuererklärungen geht hervor, dass die GSTM-Marge für diese Jahre unter Bezugnahme auf die Anträge auf Erteilung des Steuervorbescheids vom 11. Juli 2012 und vom 11. November 2013 (129) berechnet wurde, die, wie in Erwägungsgrund 64 erwähnt, von der luxemburgischen Steuerverwaltung nie akzeptiert wurden. Abbildung 4 Die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage von GSTM unter Bezugnahme auf die in Anhang 3 der GSTM-Steuererklärung von 2012 enthaltenen Anträge der Jahre 2010 und 2012 Anhänge zur Déclaration pour l'impôt sur le revenu des collectivités et pour l'impôt commercial [Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen] für 2012 und zur Erklärung des Privatvermögens ab dem 1. Januar 2013 im Namen von: GDF SUEZ Treasury Management S.à.r.l, Steuernummer 2011 2416 545 Anhang 3 STAW/NGOK Erläuterungen Allgemeine Anmerkungen Es wird auf die Schreiben des Steuerberaters vom 9. Februar 2010 und 15. Juni 2012 verwiesen. Marge aus dem Finanzierungsgeschäft Es wird auf die Verrechnungspreisvoraussetzungen des Steuerberaters vom 11. Juli 2012 und 11. November 2013 (APAs) verwiesen. Die Marge aus dem Finanzierungsgeschäft berechnet sich wie folgt: Durchschnittliche Höhe der Schulden zur Finanzierung der Vermögenswerte (*) von an Tage % (**) Marge [9 000 000 000 -10 000 000 000 ] 1/1/2012 31/12/2012 366 4,2 bps [3 000 

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.