Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/421 der Kommission vom 20. Juni 2018 über die von Luxemburg durchgeführte staatliche Beihilfe SA.44888 (2016/C) (ex 2016/NN) zugunsten von Engie (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 3839) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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20.3.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 78/1 BESCHLUSS (EU) 2019/421 DER KOMMISSION vom 20. Juni 2018 über die von Luxemburg durchgeführte staatliche Beihilfe SA.44888 (2016/C) (ex 2016/NN) zugunsten von Engie (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 3839) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorstehend genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, In Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 23. März 2015 hat die Kommission ein Auskunftsersuchen an das Großherzogtum Luxemburg (im Folgenden „Luxemburg“) (2) gerichtet, das sich auf dessen Handhabung von Steuervorbescheiden in Bezug auf die Engie-Gruppe (damals GDF Suez) (3) bezog. In diesem Schreiben forderte die Kommission Luxemburg auf, alle Steuervorbescheide, die jeglichem Unternehmen dieser Gruppe von 2004 bis zum Datum des Schreibens übermittelt wurden, an diese Gruppe oder an jegliches Unternehmen dieser Gruppe gerichtet waren und zu diesem Zeitpunkt oder in den vorangegangenen zehn Jahren in Kraft waren, sowie die Jahresabschlüsse dieser Gruppe und der juristischen Personen dieser Gruppe für die Jahre 2011, 2012 und 2013 sowie Kopien von Steuererklärungen vorzulegen. (2) Luxemburg hat auf dieses Auskunftsersuchen am 25. Juni 2015 mit der Übermittlung von Informationen über die von der luxemburgischen Steuerverwaltung zugunsten mehrerer in Luxemburg ansässiger Unternehmen der Engie-Gruppe erteilten Steuervorbescheide reagiert, darunter GDF Suez LNG Supply S.A. (im Folgenden „LNG Supply“) (4) und GDF Suez Treasury Management S.à r.l. (im Folgenden „GSTM“) (5). Insbesondere übermittelte Luxemburg zwei Anträge auf Erteilung des Steuervorbescheids und ihre jeweiligen Genehmigungen, die zwei nahezu identische konzerninterne Transaktionen betrafen, die sich auf die Übertragung von Vermögenswerten von anderen Unternehmen der Engie-Gruppe an LNG Supply bzw. GSTM bezogen. In beiden Fällen wurden die Übertragungen durch zwingend konvertible zinslose Darlehen mit der Bezeichnung „ZORA“ (6) („LNG-ZORA“ bzw. „GSTM-ZORA“; zusammen „ZORAs“) und durch Vorausbezahlte Terminkaufverträge (jeweils das „LNG-Termingeschäft“ und der „GSTM-Termingeschäft“; zusammen die „Termingeschäfte“) finanziert. (3) Mit Schreiben vom 1. April 2016 teilte die Kommission mit, dass sie auf der Grundlage der von Luxemburg übermittelten Informationen nicht ausschließen könne, dass die zugunsten dieser Unternehmen erteilten Steuervorbescheide der Engie-Gruppe unvereinbare staatliche Beihilfen enthalten hätten. Daher ersuchte sie Luxemburg, zu begründen, warum diese Maßnahmen nicht selektiv seien oder warum sie anderweitig nach dem staatlichen Beihilferecht der Union gerechtfertigt sein könnten sowie weitere Informationen und Klarstellungen vorzulegen. (4) Mit Schreiben vom 3. Mai 2016 erinnerte die Kommission Luxemburg daran, die in Erwägungsgrund 3 genannten Informationen vorzulegen. (5) Am 23. Mai 2016 antwortete Luxemburg auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 1. April 2016. (6) Am 19. September 2016 erließ die Kommission den Beschluss, ein förmliches Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV über die steuerliche Behandlung von Engie auf der Grundlage der von Luxemburg erteilten Steuervorbescheide einzuleiten, da es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handeln könnte („Einleitungsbeschluss“) (7). (7) Am 21. November 2016 legte Luxemburg schriftlich seine Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss und zu den angeforderten Informationen vor. (8) Am 3. Februar 2017 wurde der Einleitungsbeschluss im Amtsblatt der Europäischen Union (8) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, ihre Stellungnahmen zu der Maßnahme abzugeben. (9) Am 27. Februar 2017 erhielt die Kommission Bemerkungen zum Einleitungsbeschluss von Engie. Mit Schreiben vom 10. März 2017 hat die Kommission sie an Luxemburg weitergeleitet, das Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt. (10) Mit Schreiben vom 22. März 2017, nach den eingereichten Bemerkungen von Luxemburg und Engie, forderte die Kommission Luxemburg auf, zusätzliche Informationen vorzulegen. (11) Am 10. April 2017 übermittelte Luxemburg ein Schreiben, in dem es darauf hinwies, dass die Bemerkungen von Engie mit seinen eigenen Bemerkungen übereinstimmten. (12) Am 12. Mai 2017 übermittelte Luxemburg die am 22. März 2017 angeforderten Informationen. (13) Am 1. Juni 2017 fand ein Treffen zwischen den Dienststellen der Kommission, Engie und Luxemburg statt. Der Inhalt der Sitzung wurde in einem zwischen der Kommission und Luxemburg vereinbarten Protokoll festgehalten. Im Anschluss an die Sitzung übermittelte Luxemburg am 16. Juni 2017 zusätzliche Informationen. (14) Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 hat die Kommission im Anschluss an die Bemerkungen Luxemburgs und Engies in der Sitzung vom 1. Juni 2017 bestimmte Aspekte der Untersuchung geklärt („Schreiben vom 11. Dezember 2017“) und zusätzliche Informationen angefordert. Die Kommission forderte Luxemburg auf, eine Kopie dieses Schreibens an Engie zu übermitteln. (15) Am 31. Januar 2018 haben Luxemburg und Engie ihre Bemerkungen zum Schreiben vom 11. Dezember 2017 abgegeben. Am selben Tag übermittelte Luxemburg auch die im Schreiben vom 11. Dezember 2017 angeforderten Informationen. 2.   HINTERGRUND 2.1.   DIE ENGIE-GRUPPE (16) Die Engie-Gruppe (ehemals GDF Suez-Gruppe) besteht aus der Engie S.A., einem in Frankreich ansässigen Unternehmen, und allen Unternehmen, die von der Engie S.A. direkt oder indirekt kontrolliert werden (zusammenfassend als „Engie“ bezeichnet). Engie ist das Ergebnis einer Fusion der französischen Gruppen GDF und Suez (ehemals Lyonnaise des Eaux) (9) im Jahr 2008. Engie hat seinen Hauptsitz in Frankreich. Engie S.A. ist an den Börsen von Paris, Brüssel und Luxemburg notiert (10). (17) Engie ist in drei Hauptsektoren tätig: Stromerzeugung, Erdgas und Flüssigerdgas sowie Energieeffizienzdienstleistungen. Engie ist hauptsächlich in den Bereichen Produktion und Lieferung von Energie (11) sowie Energiehandel, Exploration, Produktion, Lieferung, Transport und Verteilung von Erdgas, Energieeffizienzdienstleistungen und Energieinfrastruktur tätig. (18) Engie beschäftigt weltweit 153 090 Mitarbeiter in 70 Ländern (12). Im Jahr 2016 betrug der Umsatz von Engie 66,6 Mrd. EUR (13). Von den Gesamteinnahmen der Gruppe wurden 52,2 Mrd. EUR in Europa realisiert (14). Im Jahr 2016 wurden 67,3 % des Gruppenergebnisses vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) in Europa erwirtschaftet (15). (19) In Luxemburg ist Engie über verschiedene juristische Personen vertreten, von denen einige an den Transaktionen beteiligt sind, die Gegenstand der angefochtenen Steuervorbescheide sind. Compagnie Européenne de Financement C.E.F. S.A. („CEF“) (16) ist eine 1933 in Luxemburg gegründete Engie-Tochtergesellschaft. Zweck des Unternehmens ist der Erwerb von Beteiligungen an luxemburgischen und ausländischen Unternehmen sowie die Verwaltung, Verwertung und Kontrolle dieser Beteiligungen (17). Sie ist in erster Linie für die Bereitstellung von unternehmensinternen Garantien und Darlehen für Tochtergesellschaften der Gruppe zuständig. Die Erträge der CEF ergeben sich aus den Zinsen und Gebühren, die für die Rückstellung dieser Kredite und Garantien erhoben werden (18). (20) GSTM ist ein luxemburgisches Unternehmen, das zu 100 % im Eigentum der CEF steht. Sie führt für Engie aus Luxemburg Treasury-Management- und Finanzierungsaktivitäten durch. Der Antrag auf Erteilung des Steuervorbescheids vom 15. Juni 2012 besagt: „[I]m Allgemeinen gewährt die GSTM Darlehen in verschiedenen Stückelungen (insbesondere EUR und USD) an verbundene Unternehmen und führt ein Cash-Pooling durch …. Die Cash-Pooling-Aktivitäten von GSTM variieren im Allgemeinen zwischen [2-7] Mrd. EUR und [7-12] Mrd. EUR“ (19). (21) GDF Suez LNG Holding S.à r.l. („LNG Holding“) (20) ist eine 2009 in Luxemburg gegründete Engie-Tochtergesellschaft. Ziel des Unternehmens ist der Erwerb von Beteiligungen an luxemburgischen und ausländischen Unternehmen sowie die Verwaltung solcher Beteiligungen (21). Die LNG Holding steht zu 100 % im Eigentum der CEF. (22) LNG Supply steht zu 100 % im Eigentum der LNG Holding. Sie ist auf dem Gebiet des An- und Verkaufs sowie des Handels mit Flüssigerdgas, Gas und Gasderivaten sowie im Versand von Flüssigerdgas tätig. Sie verfügt über eine beträchtliche Anzahl von Verträgen mit internationalen Energieunternehmen (22). Im Jahr 2018 kündigte Engie die Absicht an, Teile ihres LNG-Geschäfts, einschließlich LNG Supply, an Total S.A zu verkaufen (23). 2.2.   DIE ANGEFOCHTENEN STEUERVORBESCHEIDE 2.2.1.   EINFÜHRUNG (23) Der vorliegende Beschluss betrifft zwei Steuervorbescheide, die die luxemburgische Steuerverwaltung bestimmten Unternehmen der Engie-Gruppe erteilt hat (die „angefochtenen Steuervorbescheide“). Die angefochtenen Steuervorbescheide betreffen zwei ähnliche konzerninterne Transaktionen, die Engie zwischen verschiedenen Unternehmen der Gruppe durchführte. In beiden Fällen übertrug Engie eine Reihe von Vermögenswerten, die eine voll funktionsfähige Geschäftstätigkeit darstellten, einer Tochtergesellschaft in Luxemburg, die diese Geschäftstätigkeit anschließend ausüben sollte. (24) Die Zahlung des Preises durch die Tochtergesellschaft wird durch ein zwingend konvertibles zinsloses Darlehen (ZORA) mit einer Laufzeit von 15 Jahren finanziert, das von einer in Luxemburg ansässigen Zwischengesellschaft der Gruppe gewährt wird. Auf das ZORA werden keine periodischen Zinsen erhoben; stattdessen gewährt die Tochtergesellschaft dem Darlehensgeber bei der Umwandlung Anteile, deren Wert dem Nennwert des ZORA zuzüglich eines „Bonus“ entspricht, der sich aus allen von der Tochtergesellschaft während der Laufzeit des ZORA erzielten Gewinnen abzüglich einer mit den luxemburgischen Steuerbehörden vereinbarten begrenzten Marge (24) zusammensetzt (der Betrag dieses „Bonus“ wird in den angefochtenen Vorbescheiden und Steuererklärungen der Unternehmen als „ZORA-Akkretionen“ bezeichnet) (25). (25) Die Zwischengesellschaft wiederum finanziert dieses Darlehen gleichzeitig über einen vorausbezahlten Terminkaufvertrag (das Termingeschäft), der mit einer ebenfalls in Luxemburg ansässigen Holding abgeschlossen wurde, die alleinige Anteilseignerin sowohl der Tochtergesellschaft als auch der Zwischengesellschaft ist. Im Rahmen des Termingeschäfts zahlt die Holding an die Zwischengesellschaft einen Betrag in Höhe des Nennbetrags des ZORA gegen den Erwerb der Rechte an den Anteilen, die die Tochtergesellschaft bei der Umwandlung des ZORA ausgeben wird. Wenn die Tochtergesellschaft also während der Laufzeit des ZORA Gewinne erzielt, erhält die Holding bei der Umwandlung des ZORA die Anteile, die den Wert der ZORA-Akkretionen beinhalten. Folglich stellt die Holding dem Tochterunternehmen die Finanzierung des Erwerbs der Vermögenswerte durch das Termingeschäft und das ZORA zur Verfügung. (26) Die angefochtenen Steuervorbescheide vereinbaren folgende steuerliche Behandlung der beteiligten Unternehmen: Die Tochtergesellschaft wird jedes Jahr Rückstellungen für die bei der Umwandlung zu zahlenden ZORA-Akkretionen abziehen. Daher wird die Tochtergesellschaft mit Ausnahme der mit den Steuerbehörden vereinbarten begrenzten Marge nicht besteuert. Wenn die Holding die ZORA-Akkretionen realisiert (26), wird dieser Gewinn aufgrund der luxemburgischen Steuerbefreiung für Beteiligungen steuerfrei sein, wonach Gewinne aus Beteiligungen an anderen Unternehmen unter bestimmten Bedingungen von der Steuer befreit werden können. Auch die Zwischengesellschaft wird nicht besteuert, da der aus der Umwandlung des ZORA (die ZORA-Akkretionen) erzielte Gewinn durch einen Verlust in gleicher Höhe aus dem Termingeschäft ausgeglichen wird (27). Das Endergebnis ist, dass die ZORA-Akkretionen auf der Ebene der Tochtergesellschaft abgezogen werden und dass der gleiche Betrag auch auf der Ebene der Holding nicht steuerpflichtig ist, da er als steuerfreies Einkommen gilt. Daher bleiben die ZORA-Akkretionen, die praktisch den gesamten von der Tochtergesellschaft während der Laufzeit des ZORA erzielten Gewinn darstellen, in Luxemburg unversteuert (28). (27) Die in den Erwägungsgründen 23 bis 26 beschriebene Struktur ist in Abbildung 1 dargestellt. Abbildung 1 Darstellung der für die angefochtenen Steuervorbescheiden geschaffenen Strukturen Termingeschäft Anteile (einschließlich ZORA-Akkretionen) Erträge Anteile (einschließlich ZORA-Akkretionen) ZORA Vermögenswerte Kreditgeber Tochtergesellschaft Holdinggesellschaft 2.2.2.   ÜBERBLICK ÜBER DIE ANGEFOCHTENEN STEUERVORBESCHEIDE (28) Diese steuerliche Behandlung wurde in zwei Steuervorbescheiden gebilligt, die zwei verschiedene von Engie eingerichtete Strukturen betreffen. (29) Die erste Reihe von Steuervorbescheiden betrifft die Übertragung der Tätigkeit im Zusammenhang mit dem An-, Verkauf und Handel von Flüssigerdgas und Gasderivaten („LNG-Geschäft“) (29) von dem luxemburgischen Unternehmen Suez LNG Trading S.A. („LNG Trading“) auf LNG Supply. Sie enthält fünf Steuervorbescheide, die von der luxemburgischen Steuerverwaltung auf Antrag des Steuerberaters von Engie („Steuerberater“) im Namen verschiedener Unternehmen von Engie (zusammen „LNG-Steuervorbescheide“) erteilt wurden. (1) Der erste Steuervorbescheid wurde am 9. September 2008 erteilt („2008 LNG-Steuervorbescheid“). Er folgt einem Antrag auf Erteilung des Steuervorbescheids vom selben Tag („LNG-Steuervorbescheidsantrag von 2008“) in Bezug auf die steuerliche Behandlung der Verträge zur Finanzierung der Übertragung des LNG-Geschäfts von LNG Trading auf LNG Supply (das LNG-ZORA und das LNG-Termingeschäft). Der Steuervorbescheid von 2008 wird teilweise geändert und/oder durch andere Vorbescheide der luxemburgischen Steuerverwaltung ergänzt. (2) Ein Antrag auf Erteilung des Steuervorbescheids vom 30. September 2008 in Bezug auf die Übertragung der effektiven Verwaltung von LNG Trading auf die Niederlande. Dieser Antrag auf Erteilung des Steuervorbescheids wurde am selben Tag von der luxemburgischen Steuerverwaltung genehmigt. (3) Ein Antrag auf Erteilung des Steuervorbescheids vom 3. März 2009 („LNG-Steuervorbescheidsantrag von 2009“), der die im LNG-Steuervorbescheidsantrag von 2008 festgelegte Struktur teilweise ändert. Dieser Antrag auf Erteilung des Steuervorbescheids wurde am selben Tag von der luxemburgischen Steuerverwaltung genehmigt. (4) Ein Antrag auf Erteilung des Steuervorbescheids vom 9. März 2012 („LNG-Steuervorbescheidsantrag von 2012“), der bestimmte Rechnungslegungsvorschriften zur Bestimmung der Marge, auf deren Grundlage LNG Supply besteuert wird, präzisiert. Dieser Antrag auf Erteilung des Steuervorbescheids wurde am selben Tag von der luxemburgischen Steuerverwaltung genehmigt. (5) Schließlich ein Antrag auf Erteilung des Steuervorbescheids vom 20. September 2013 mit dem Ziel, die steuerliche Behandlung einer Teilumwandlung des LNG-ZORA („LNG-Steuervorbescheidsantrag in Bezug auf die Umwandlung“) zu klären. Dieser Antrag auf Erteilung des Steuervorbescheids wurde von der luxemburgischen Steuerverwaltung mit Schreiben vom 13. März 2014 („LNG-Steuervorbescheidsantrag in Bezug auf die Umwandlung“) angenommen. (30) Der zweite Satz von Steuervorbescheiden betrifft die Übertragung der Treasury-Management- und Finanzierungsaktivitäten („Finanzierungs- und Treasury-Aktivitäten“) (30) von der CEF auf GSTM. Sie enthält zwei Steuervorbescheide, die von der luxemburgischen Steuerverwaltung auf Antrag des Steuerberaters im Namen verschiedener Unternehmen von Engie (zusammen „GSTM-Steuervorbescheide“) erteilt wurden. (1) Der erste Steuervorbescheid wurde von der luxemburgischen Steuerverwaltung am 9. Februar 2010 erteilt („GSTM-Steuervorbescheid von 2010“). Er folgt einem Antrag auf Erteilung des Steuervorbescheids vom selben Tag („GSTM-Steuervorbescheidsantrag von 2010“) in Bezug auf die steuerliche Behandlung der Verträge zur Finanzierung der Übertragung der Finanzierungs- und Treasury-Aktivitäten von der CEF auf GSTM (das GSTM-ZORA und das GSTM-Termingeschäft). (2) Der GSTM-Steuervorbescheid von 2010 wurde durch einen Antrag auf Erteilung des Steuervorbescheids vom 15. Juni 2012 ergänzt, der u. a. eine mögliche Erhöhung des Betrages des GSTM-ZORA („GSTM-Steuervorbescheidsantrag von 2012“) betrifft. Dieser Antrag auf Erteilung des Steuervorbescheids wurde am selben Tag von der luxemburgischen Steuerverwaltung genehmigt („GSTM-Steuervorbescheid von 2012“). (31) Bei den Holdings, die für Zwecke der LNG-Steuervorbescheide und der GSTM-Steuervorbescheide eingerichtet wurden, handelt es sich um die LNG Holding und die CEF (zusammen die „Holdings“). Die Zwischengesellschaften, die die ZORAs gewähren, sind GDF Suez LNG (Luxembourg) S.à r.l. („LNG Luxembourg“) und Electrabel Invest Luxembourg SA („EIL“, gemeinsam mit LNG Luxembourg, „Kreditgeber“). Und bei den Tochtergesellschaften, die das LNG-Geschäft und die Finanzierungs- und Treasury-Aktivitäten erwerben und betreiben, handelt es sich um LNG Supply und GSTM (zusammen die „Tochtergesellschaften“). 2.2.3.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER LNG-STEUERVORBESCHEIDE 2.2.3.1.    Die in den LNG-Steuervorbescheiden beschriebenen Transkationen (32) Gemäß dem LNG-Steuervorbescheidsantrag von 2008 wird LNG Trading zwei neue steuerpflichtige luxemburgische Unternehmen gründen: LNG Luxembourg und LNG Supply. Der LNG-Steuervorbescheidsantrag von 2008 sah vor, dass das LNG-Geschäft an LNG Luxembourg verkauft würde, die es wiederum an LNG Supply verkaufen würde (31). Diese Struktur wurde jedoch später geändert: Gemäß dem LNG-Steuervorbescheidsantrag von 2009 erwarb die CEF zuerst die Anteile von LNG Trading und gründete LNG Luxembourg, LNG Supply und LNG Holding. Die LNG Holding übernahm dann die Rolle der LNG Trading (32) in der Struktur (33). (33) Die Struktur wird wie folgt implementiert: (1) LNG Supply übernimmt die Geschäftstätigkeit von LNG Trading (das LNG-Geschäft) zu einem geschätzten Preis von rund 750 Mio. USD. (2) LNG Supply finanziert den Kaufpreis über ein von LNG Luxembourg gewährtes zwingend konvertibles zinsloses Darlehen in US-Dollar (LNG-ZORA) mit einer Laufzeit von 15 Jahren. Bei der Umwandlung (34) gibt LNG Supply Anteile („LNG-Supply-Anteile“) aus, die den Nennbetrag des ZORA plus/minus die ZORA-Akkretionen beinhalten. (3) Im Gegenzug finanziert die LNG Luxembourg die Investition in das LNG-ZORA über das mit der LNG Holding abgeschlossene LNG-Termingeschäft. Im Rahmen dieses Vertrags verpflichtet sich die LNG Luxembourg, die LNG-Supply-Anteile auf die LNG Holding zu übertragen. Der Preis für die LNG-Supply-Anteile entspricht dem Nennbetrag des LNG-ZORA (35). 2.2.3.2.    Die von den Parteien unterzeichneten Vereinbarungen (34) Luxemburg hat Kopien der Vereinbarungen vorgelegt, die die Umsetzung der in den LNG-Steuervorbescheiden beschriebenen Transaktionen durch Engie widerspiegeln: (1) Ein am 30. Oktober 2009 von LNG Trading und LNG Supply abgeschlossener Geschäftsübertragungsvertrag („Vereinbarung über die LNG-Übertragung“) (36), in dem sich die erstgenannte verpflichtet, das LNG-Geschäft zu einem Preis von 657 Mio. USD (37) gegen zwei Schuldscheine, die von LNG Supply (als Kreditnehmer) zugunsten von LNG Trading (als Kreditgeber) ausgegeben wurden, von 11 000 000 USD bzw. 646 000 000 USD (38) auf die letztgenannte zu übertragen. (2) Eine von LNG Luxembourg und LNG Supply am 30. Oktober 2009 abgeschlossene Verbindliche Austauschkreditvereinbarung („LNG-ZORA-Vereinbarung“) (39). Im Rahmen dieser Vereinbarung gewährt LNG Luxembourg ein Darlehen an LNG Supply (40), das durch die Ausgabe der LNG-Supply-Anteile (41) zurückzuzahlen ist. Das Darlehen hat eine maximale Laufzeit von 15 Jahren, d. h. es läuft am 30. Oktober 2024 aus (42). Nach Ablauf dieses Zeitraums wird es in Anteile umgewandelt, es sei denn, eine Partei wandelt es früher mit schriftlicher Zustimmung der anderen Partei in Anteile um (43). Der „Ausgabepreis“ des Darlehens beträgt 646 Mio. USD (44). Der Wandlungspreis entspricht dem „Ausgabepreis“ zuzüglich der bis zur Wandlung aufgelaufenen ZORA-Akkretionen (45). Wie in 2.2.3.6 erläutert, wurde das LNG-ZORA 2014 teilweise umgebaut. (3) Ein von der LNG Holding und LNG Luxembourg am selben Tag abgeschlossener vorausbezahlter Terminkaufvertrag über Anteile (das LNG-Termingeschäft) (46). Gemäß dieser Vereinbarung erwirbt die LNG Holding alle Rechte von LNG Luxembourg an den LNG-Supply-Anteilen zu einem Preis von 646 Mio. USD (47), d. h. dem gleichen Betrag wie der „Ausgabepreis“ der LNG-ZORA. Die LNG-Supply-Anteile sind am Tag ihrer Ausgabe auf die LNG Holding zu übertragen (48). 2.2.3.3.    Steuerliche Behandlung von LNG Supply (35) Gemäß dem von der luxemburgischen Steuerverwaltung akzeptierten LNG-Steuervorbescheidsantrag von 2008 entspricht der Jahresgewinn, den LNG Supply erzielt, einer mit der luxemburgischen Steuerverwaltung vereinbarten Marge („LNG-Marge“). Daher wird LNG Supply nur auf diese Marge besteuert. Die Differenz zwischen dem tatsächlich jährlich durch LNG Supply erwirtschafteten Gewinn und der LNG-Marge (die ZORA-Akkretionen) gilt als abzugsfähige Aufwendung im Zusammenhang mit dem LNG-ZORA (49). (36) Die LNG-Marge wird im LNG-Steuervorbescheidsantrag von 2008 auf einen Betrag festgesetzt, der „einer gesamten Nettomarge von 1/[(50–100) %] des in der Bilanz von [LNG Supply] ausgewiesenen Bruttobetrags der Vermögenswerte entspricht, wobei diese Nettomarge jedoch nicht niedriger als [0,00–0,50] % des jährlichen Bruttoumsatzes aus dem Unternehmen“ (50) ist. Gemäß dem LNG-Steuervorbescheidsantrag von 2008 wird „die [LNG-M]arge als Fremdvergleichsmaßstab“ gelten, da LNG Supply nicht „das Fremdwährungs- und/oder Forderungsrisiko für seinen Handel“ (51) eingehen wird. Der LNG-Steuervorbescheidsantrag von 2008 erklärt weiter, dass „die Bruttoeinnahmen der [LNG Supply] […], abzüglich aller anfallenden Betriebsaufwendungen und abzüglich der Aufwendungen für das ZORA, ungefähr der [LNG-]Marge“ (52) entsprechen. (37) Mit anderen Worten, vor der Umwandlung des ZORA ist die Steuerbemessungsgrundlage von LNG Supply auf die LNG-Marge beschränkt. Die Umwandlung hat keine Auswirkungen auf die Steuerbasis von LNG Supply, da die Beträge der ZORA-Akkretionen von LNG Supply jedes Jahr vor der Umwandlung abgezogen wurden. 2.2.3.4.    Steuerliche Behandlung der LNG Luxembourg (38) Der von der luxemburgischen Steuerverwaltung angenommene LNG-Steuervorbescheidsantrag von 2008 erlaubt es LNG Luxembourg während der Laufzeit des LNG-ZORA entweder den Wert des ZORA in ihren Abschlüssen zum Buchwert (53) zu halten oder alternativ seinen Wert von seinem Anschaffungspreis auf den erwarteten Rücknahmepreis (54) zu erhöhen (oder zu verringern). Daher kann LNG Luxembourg während der Laufzeit des LNG-ZORA beschließen, keine steuerpflichtigen Erträge oder steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem ZORA zu buchen. Wie in Erwägungsgrund 52 erläutert, hat sich LNG Luxembourg dafür entschieden, den Wert des ZORA zum Buchwert zu halten. (39) Bei der Umwandlung erhält LNG Luxembourg die LNG-Supply-Anteile, deren Wert den Ausgabepreis des ZORA plus die bis zum Zeitpunkt der Umwandlung aufgelaufenen ZORA-Akkretionen beinhaltet. Gemäß dem Antrag auf Erteilung des Steuervorbescheid

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.