Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 14. Oktober 2011 zur Einsetzung einer Gruppe der nationalen Kohlesachverständigen (NCE)

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Quellenkennung: 32011D1015(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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15.10.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 304/3 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 14. Oktober 2011 zur Einsetzung einer Gruppe der nationalen Kohlesachverständigen (NCE) 2011/C 304/03 DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 194 AEUV verfolgt die Energiepolitik der Union im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten das Ziel, das Funktionieren des Energiebinnenmarkts und die Energieversorgungssicherheit der Union zu gewährleisten. (2) In der Mitteilung der Kommission vom 10. November 2010„Energie 2020. Eine Strategie für wettbewerbsfähige, nachhaltige und sichere Energie“ (1) wird zwar darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten umweltschädliche Subventionen schrittweise einstellen müssen, doch wird auch das Potenzial EU-interner fossiler Energieträger anerkannt, wenn es darum geht, sicherzustellen, dass europäische Unternehmen und Verbraucher sichere und nachhaltige Energie zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten. (3) Gemäß dem Beschluss 2010/787/EU des Rates müssen die Subventionen für die Kohleproduktion in nicht wettbewerbsfähigen Bergwerken bis zum 31. Dezember 2018 eingestellt werden. (4) Angesichts des Anteils der Kohle an der europäischen Energieversorgung ist es angezeigt, dass die Kommission eine Sachverständigengruppe einsetzt, die die Kommission bei der Überwachung der Kohlemärkte unterstützt und einen kontinuierlichen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der EU ermöglicht. (5) Auf der Grundlage von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 405/2003 vom 27. Februar 2003 über eine gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren von Steinkohle mit Ursprung in Drittländern (2) traf eine Gruppe von Kohlesachverständigen — die Gruppe der nationalen Kohlesachverständigen (NCE) — von 2003 bis 2010 regelmäßig zusammen. (6) Die Verordnung (EG) Nr. 405/2003 lief am 31. Dezember 2010 ersatzlos aus. (7) Im Geiste der Verlängerung der guten Zusammenarbeit im Rahmen der für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 405/2003 eingesetzten NCE soll eine neue Sachverständigengruppe im Kohlebereich nach ihr benannt werden. (8) Die NCE sollte weiterhin die Zusammenarbeit und Beratung zwischen den für energiepolitische Themen in Zusammenhang mit Kohle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zu allen Aspekten der Kohle-Wertschöpfungskette erleichtern, ohne jedoch Doppelarbeit hinsichtlich der Tätigkeit anderer von der Kommission eingesetzter besonderer Beratungsgruppen zu leisten. (9) Darüber hinaus sollte die NCE in Verbindung mit dem umfassenderen Energiedialog der Beteiligten den Austausch bewährter Verfahren auf dem Gebiet der Kohleproduktion und -nutzung erleichtern, ohne Doppelarbeit zu leisten hinsichtlich der Tätigkeit bereits bestehender Sachverständigen- und sonstiger Gruppen einschließlich der durch Rechtsakte eingesetzten Gruppen und unter strikter Beachtung der Wettbewerbsregeln und der Regeln für staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 101 bis 109 AEUV sowie des Beschlusses 2010/787/EU des Rates. (10) Die NCE sollte sich aus den für energiepolitische Themen in Zusammenhang mit Kohle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammensetzen, die ihre Vertreter benennen. (11) Vor allem im Hinblick auf den Austausch bewährter Verfahren und um gegebenenfalls die relevanten technischen Behörden und Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten einzubeziehen, können externe Sachverständige einschließlich Vertretern dieser Behörden ad hoc an Sitzungen der NCE teilnehmen. (12) Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen seitens der Mitglieder der NCE und ihrer Vertreter festgelegt werden. (13) Die personenbezogenen Daten der Mitglieder der NCE sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr verarbeitet werden (3) — BESCHLIESST: Artikel 1 Gegenstand Die Gruppe der nationalen Kohlesachverständigen, nachstehend „die NCE“, wird hiermit eingesetzt. Artikel 2 Aufgaben Die NCE hat folgende Aufgaben: a) Unterstützung der Kommission bei der Überwachung der Entwicklung der Kohlemärkte b) Aufnahme der Zusammenarbeit und Gewährleistung regelmäßiger Beratungen zwischen den für energiepolitische Themen in Zusammenhang mit Kohle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zu die Aspekte der Kohle-Wertschöpfungskette einschließlich Bergwerksstilllegungen betreffenden Fragen c) Einleitung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Verfahren im Bereich Kohleproduktion und -nutzung. Artikel 3 Konsultation Die Kommission kann die NCE zu jedem Thema in Zusammenhang mit allen Aspekten der Kohle-Wertschöpfungskette konsultieren. Artikel 4 Mitgliedschaft — Ernennung (1)   Die NCE setzt sich aus den für energiepolitische Themen in Zusammenhang mit Kohle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen. (2)   Die Behörden der Mitgliedstaaten benennen ihre Vertreter. (3)   Die Namen der Behörden der Mitgliedstaaten werden im Register der Sachverständigengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen veröffentlicht (nachstehend „Register“). Artikel 5 Funktionsweise (1)   Den Vorsitz in der NCE führt ein Vertreter der Kommission. (2)   Zur Prüfung besonderer Fragen, insbesondere in Bezug auf den Austausch bewährter Verfahren, kann die NCE im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen Untergruppen einsetzen, die auf der Grundlage eines von der NCE festgelegten Mandats arbeiten. Diese werden aufgelöst, sobald sie ihr Mandat erfüllt haben. (3)   Der Vertreter der Kommission kann Sachverständige, die nicht der NCE angehören und über besondere Sachkenntnis in einem der auf der Tagesordnung stehenden Themen verfügen, ad hoc zu den Arbeiten der NCE oder der Untergruppen hinzuziehen. Ferner kann der Vertreter der Kommission Einzelpersonen, Organisationen gemäß Bestimmung 8 Absatz 3 der horizontalen Bestimmungen für Sachverständigengruppen sowie Kandidatenländern Beobachterstatus verleihen. (4)   Die Mitglieder von Sachverständigengruppen und ihre Stellvertreter sowie die hinzugezogenen Sachverständigen und Beobachter sind — im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang der Geschäftsordnung der Kommission (4) aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen. (5)   Die Sitzungen von Sachverständigengruppen und Untergruppen finden in den Räumlichkeiten der Kommission statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. An den Sitzungen der NCE und ihrer Untergruppen können auch andere Beamte der Kommission mit einem Interesse am Thema teilnehmen. (6)   Die NCE kann sich eine Geschäftsordnung geben, wobei die für Sachverständigengruppen geltende Standardgeschäftsordnung als Grundlage dienen kann. (7)   Die Kommission veröffentlicht einschlägige Informationen über die Tätigkeiten der NCE entweder im Register selbst oder auf einer besonderen Website, auf die vom Register aus verwiesen wird. Artikel 6 Sitzungskosten (1)   Die Tätigkeit der Mitglieder der NCE oder ihrer Untergruppen wird nicht vergütet. (2)   Die Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit der NCE oder ihrer Untergruppen werden von der Kommission nach den kommissionsintern geltenden Vorschriften erstattet. (3)   Die Kostenerstattung erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden. Brüssel, den 14. Oktober 2011 Für die Kommission Günther OETTINGER Mitglied der Kommission (1)  KOM(2010) 639 endgültig. (2)  ABl. L 62 vom 6.3.2003, S. 1. (3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. (4)  ABl. L 308 vom 8.12.2000, S. 26, geändert durch den Beschluss der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung der Geschäftsordnung (ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.