Europäische Union

2008/941/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7803) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2012-01-01

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2008D0941 — DE — 01.01.2012 — 003.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7803) (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/941/EG) (ABl. L 335, 13.12.2008, p.91) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 13. August 2010   L 216 19 17.8.2010 ►M2 RICHTLINIE 2010/85/EU DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 2. Dezember 2010   L 317 32 3.12.2010 ►M3 RICHTLINIE 2011/1/EU DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 3. Januar 2011   L 1 5 4.1.2011 ►M4 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3. März 2011   L 59 71 4.3.2011 ►M5 RICHTLINIE 2011/28/EU DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 4. März 2011   L 60 17 5.3.2011 ►M6 RICHTLINIE 2011/33/EU DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 8. März 2011   L 62 23 9.3.2011 ►M7 DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2011/43/EU DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 13. April 2011   L 100 39 14.4.2011 ►M8 DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2011/44/EU DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 13. April 2011   L 100 43 14.4.2011 ►M9 DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2011/47/EU DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 15. April 2011   L 102 24 16.4.2011 ►M10 DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2011/48/EU DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 15. April 2011   L 102 28 16.4.2011 ►M11 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 27. April 2011   L 111 19 30.4.2011 ►M12 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 786/2011 DER KOMMISSION vom 5. August 2011   L 203 11 6.8.2011 ►M13 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 787/2011 DER KOMMISSION vom 5. August 2011   L 203 16 6.8.2011 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7803) (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/941/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ( 1 ), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind; diese Stoffe werden nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft. (2) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 ( 2 ) und (EG) Nr. 2229/2004 ( 3 ) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält die im Anhang zur vorliegenden Entscheidung aufgeführten Wirkstoffe. (3) Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Entwurfs des Bewertungsberichts haben die betreffenden Antragsteller gemäß Artikel 24e der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 ihren Antrag auf Aufnahme dieser Wirkstoffe freiwillig zurückgenommen. (4) Die Kommission hat die Entwürfe der Bewertungsberichte, die Empfehlungen der berichterstattenden Mitgliedstaaten und die Kommentare der übrigen Mitgliedstaaten geprüft und ist zu der Schlussfolgerung gekommen, dass Artikel 24b und 24f keine Anwendung finden. Folglich ist Artikel 24e anzuwenden. (5) Die Wirkstoffe im Anhang der vorliegenden Entscheidung sollten daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden. (6) Da die Nichtaufnahme dieser Stoffe nicht aufgrund eindeutiger Hinweise auf Schädlichkeit gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 erfolgte, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, die Zulassungen bis zum 31. Dezember 2010 gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 aufrechtzuerhalten. (7) Wird von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, die die aufgelisteten Stoffe enthalten, so darf sie nicht mehr als zwölf Monate betragen, damit die Verwendung der Lagervorräte auf eine weitere Vegetationsperiode begrenzt ist. (8) Diese Entscheidung steht der Einreichung eines neuen Antrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden ( 4 ), im beschleunigten Verfahren nach Artikel 13 bis 22 dieser Verordnung nicht entgegen. (9) Artikel 13 bis 22 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 sehen ein beschleunigtes Verfahren für einen solchen neuen Antrag vor. Durch dieses Verfahren können Antragsteller, deren Stoff aufgrund ihrer Rücknahme nicht aufgenommen wurde, einen neuen Antrag im beschleunigten Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 stellen. Bei Einreichung eines neuen Antrags nach diesem Verfahren müssen die Antragsteller lediglich die zusätzlichen Daten vorlegen, die zur Klärung der spezifischen Aspekte erforderlich sind, bei denen im Zuge der Risikobewertung der Bedarf an weiteren Informationen festgestellt wurde. Der Antragsteller hat den Entwurf des Bewertungsberichts erhalten, in dem auf diese Daten hingewiesen wird. (10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Stoffe im Anhang der vorliegenden Entscheidung werden nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG als Wirkstoffe aufgenommen. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten widerrufen bis spätestens 31. Dezember 2010 die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die einen oder mehrere der im Anhang aufgeführten Stoffe enthalten. ▼M1 Gleichwohl ist der 31. Dezember 2011 spätester Zeitpunkt für den Widerruf dieser Zulassungen durch die Mitgliedstaaten, wenn ein Antrag nach dem beschleunigten Verfahren gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 gestellt wurde. ▼B Artikel 3 Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist endet spätestens am 31. Dezember 2011. ▼M1 Gleichwohl enden diese Fristen spätestens am 31. Dezember 2012, wenn ein Antrag nach dem beschleunigten Verfahren gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 gestellt wurde. ▼B Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG LISTE DER WIRKSTOFFE GEMÄSS ARTIKEL 1 Wirkstoff Datum, zu dem der Entwurf des Bewertungsberichts dem Antragsteller übermittelt wurde ▼M6 ————— ▼M3 ————— ▼M9 ————— ▼M8 ————— ▼M10 ————— ▼M4 ————— ▼B Fettalkohole 3. April 2008 Indolylessigsäure 13. März 2008 ▼M5 ————— ▼M7 ————— ▼M13 ————— ▼M12 ————— ▼M11 ————— ▼B Quassia 17. März 2008 ▼M2 ————— ( 1 ) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. ( 2 ) ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 14. ( 3 ) ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13. ( 4 ) ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.